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Urkundenfälschung | bpb.de

Urkundenfälschung

Bereits ein Fahrschein oder ein Schülerausweis kann eine Interner Link: Urkunde darstellen. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine solche Urkunde herstellt, verfälscht oder gebraucht, wird bestraft. Ergänzt wird der § 267 StGB durch Straftatbestände, die die Fälschung technischer Aufzeichnungen, die nicht eine Urkunde darstellen müssen (§ 268 StGB), und Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) mit Strafe bedrohen. Für Geld und Wertzeichen gelten die §§ 146 ff. StGB.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten