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Urlaub | bpb.de

Urlaub

Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss, also keine Leistung erbringen muss, der Interner Link: Arbeitgeber aber verpflichtet ist, das vereinbarte Entgelt weiterzuzahlen. Wichtig ist auch der Interner Link: Anspruch auf Erholungsurlaub, der im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt ist. Anspruchsberechtigt nach dem BUrlG sind alle Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Interner Link: Arbeitnehmerähnliche Personen. Die Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs beträgt 24 Tage jährlich, wenn der Arbeitnehmer an allen 6 wöchentlichen Werktagen zur Arbeit verpflichtet ist. Für den Regelfall der 5-Tage-Woche reduziert sich die Anspruchshöhe verhältnismäßig auf 20 Tage im Jahr (4 Wochen). Diese Reduktion ist auch bei Teilzeitbeschäftigten, die weniger als 5 Tage wöchentlich arbeiten, vorzunehmen. Der Urlaubsanspruch bezieht sich auf das Kalenderjahr und entsteht am 1.den Jahres. In neu begründeten Arbeitsverhältnissen entsteht der Gesamturlaubsanspruch erstmals nach einer sechsmonatigen Wartezeit. Vorher beträgt er ein Zwölftel des vollen Urlaubsanspruchs für jeden gearbeiteten Monat. Der Urlaubsanspruch ist nicht an die tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft, er entsteht z. B. auch bei dauerhafter Interner Link: Arbeitsunfähigkeit infolge von Erkrankung. Von diesen Regelungen kann tarif- oder arbeitsvertraglich zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. So finden sich v. a. in Interner Link: Tarifverträgen häufig Regelungen, die über die gesetzlichen hinausgehen. Der Arbeitgeber ist an den Urlaubsantrag (Forderung des gewünschten Urlaubszeitraums) gebunden, solange ihm keine dringenden betrieblichen Belange oder aber Urlaubsbegehren sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Beeinträchtigung betrieblicher Abläufe durch den beantragten U. reicht zur Ablehnung desselben nicht aus. Der Erholungsurlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Ist dies aus dringenden betrieblichen Gründen unmöglich, ist dem Arbeitnehmer ein U. von mindestens 12 zusammenhängenden Werktagen zu gewähren, da andernfalls der Urlaubszweck der Erholung nicht erreicht wird. Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das erste Quartal des folgenden Jahres ist möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Inanspruchnahme im eigentlichen Urlaubsjahr verhindern. Im Fall langwährender Erkrankung ist darüber hinaus eine Übertragung bis in das erste Quartal des übernächsten Jahres möglich. Der Arbeitgeber ist für die Zeit des U. zur Zahlung von Urlaubsentgelt verpflichtet. Dessen Höhe bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Antritt des U. Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gesetzlicher Urlaubsanspruch ist dieser abzugelten, verwandelt sich also in einen Geldanspruch des Arbeitnehmers. Daneben hat die überwiegende Zahl der Interner Link: Bundesländer Regelungen zur Arbeitnehmerweiterbildung geschaffen, aus denen sich weitere, an spezifische Bedingungen geknüpfte Urlaubsansprüche ergeben. Vollzeitbeschäftigte Schwerbehinderte habe einen zusätzlichen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 5 Tagen jährlich. Für Beschäftigte in Teilzeit ist die Höhe im Verhältnis anzupassen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten