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Verlöbnis | bpb.de

Verlöbnis

Gegenseitiges Versprechen, die Interner Link: Ehe eingehen zu wollen. Es hat heute keine so große Bedeutung mehr wie in früheren Zeiten. Spätestens mit der Anmeldung zur Interner Link: Eheschließung beim Interner Link: Standesamt ist man verlobt. Für ein V. ist also keine ausdrückliche Absprache, keine Form (Ringe o. Ä.) oder Feier erforderlich. Das V. endet durch Eheschließung, übereinstimmende Auflösung, einseitigen Interner Link: Rücktritt oder den Tod eines Verlobten. Die aus dem V. entstehende Verpflichtung ist nicht einklagbar (§ 1297 Abs. 1 BGB). Aber die Nichteinhaltung des Versprechens (Rücktritt ohne wichtigen Grund oder Veranlassung zum Rücktritt des anderen z. B. durch Untreue) kann unter Umständen die Verpflichtung zum Interner Link: Schadensersatz nach sich ziehen (§§ 1298, 1299 BGB). Ein Interner Link: Schaden entsteht z. B. dadurch, dass ein Verlobter (an sich angemessene, nun nutzlose) Aufwendungen in Erwartung der Eheschließung gemacht hat (Kauf von Hochzeitskleidung, Bestellung einer Hochzeitstorte usw.) oder wegen einer gemeinsam für die Ehe geplanten Arbeitsteilung seine Berufstätigkeit aufgegeben hat und keine vergleichbare Tätigkeit findet. Geschenke, wie z. B. ein Verlobungsring, können zurückgefordert werden (§ 1301 BGB). Ein Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Unterhalt entsteht aus V. nicht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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