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Vermächtnis

Durch Interner Link: Verfügung von Todes wegen (Interner Link: Testament, Interner Link: Erbvertrag) kann man verschiedene Anordnungen über das eigene Interner Link: Vermögen treffen. Sofern jemandem das Vermögen insgesamt übertragen wird (Interner Link: Gesamtrechtsnachfolge), ist er Interner Link: Erbe. Wenn es hingegen um einzelne Interner Link: Sachen oder Interner Link: Rechte geht, spricht man von einem Vermächtnisnehmer. Dieser hat (meist gegen den Erben) einen Anspruch auf Herausgabe. Ob ein V. oder eine Erbeinsetzung vorliegt, ist manchmal nicht leicht festzustellen, gerade wenn ein Laie ohne juristische Kenntnisse oder Unterstützung ein ordentliches Interner Link: Testament verfasst hat, und muss dann durch Interner Link: Auslegung ermittelt werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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