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Vermieterpfandrecht | bpb.de

Vermieterpfandrecht

Der Vermieter hat ein Interner Link: Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, § 562 BGB. Dieses sichert seinen Interner Link: Anspruch auf Zahlung der Interner Link: Miete. Ausgeschlossen sind Sachen, die nicht gepfändet werden dürfen, weil sie existenziell notwendig sind (§ 811 ZPO).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten