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Vertragstypen

Bestimmte, besonders häufige Verträge (Interner Link: Vertrag, privatrechtlicher) hat der Interner Link: Gesetzgeber bereits ausgestaltet. Dazu gehören der Interner Link: Kaufvertrag, der Interner Link: Werkvertrag und das Interner Link: Darlehen. Es gilt der Grundsatz der Interner Link: Vertragsfreiheit. D. h., man kann in den Grenzen, die das zwingende Recht (Interner Link: Recht, dispositives/zwingendes) setzt, beliebige Verträge schließen. Die gesetzlichen Regelungen gelten also nur, wenn die Parteien keine eigenen Vereinbarungen treffen. Sie müssen keine individuellen Überlegungen anstellen, was gelten soll, wenn z. B. die gekaufte Interner Link: Sache einen Mangel hat, können dies aber tun. Andere V. sind hingegen deshalb geregelt, weil die Vertragsparteien gerade an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sein sollen, d. h., dass die Vertragsfreiheit nur hinsichtlich der Abschlussfreiheit, nicht hinsichtlich der Inhaltsfreiheit gilt. Meist geht es um Interner Link: Verbraucherschutz. Beispiele sind der Interner Link: Verbrauchsgüterkauf, das Interner Link: Verbraucherdarlehen und der Interner Link: Versicherungsvertrag. Typische Verträge können aber auch überhaupt nicht geregelt sein. Etwa der Leasingvertrag hat sich trotzdem entwickelt. Hier setzt wieder nur das zwingende Recht Grenzen, insbesondere die Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gerade neue technische und wirtschaftliche Entwicklungen führen oft zu Verträgen, die (noch) nicht gesetzlich geregelt sind.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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