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Vertreter, rechtsgeschäftlicher | bpb.de

Vertreter, rechtsgeschäftlicher

Ein Interner Link: Vertreter kann seine Interner Link: Vertretungsmacht aus dem Gesetz (Interner Link: Vertreter, gesetzlicher) oder aus Interner Link: Rechtsgeschäft haben. Letzteres liegt vor, wenn ein Geschäftsherr dem V. Interner Link: Vollmacht erteilt, im Rahmen einer Interner Link: Stellvertretung für ihn verbindlich zu handeln. Auch die nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandelns durch den Geschäftsherrn ist möglich.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten