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Vertretungsmacht

Wenn jemand als Interner Link: Vertreter für eine andere Interner Link: Person tätig wird, z. B. einen Interner Link: Vertrag mit einem Dritten abschließt, dann ist dieser Vertrag nur dann zwischen dem Anderen und dem Dritten rechtlich verbindlich, wenn der Vertreter mit V. gehandelt hat. Die V. kann z. B. auf einer Interner Link: Vollmacht beruhen oder sich aus Gesetz ergeben (Interner Link: Vertreter, gesetzlicher). Siehe auch Interner Link: Stellvertretung; Interner Link: Vertreter, rechtsgeschäftlicher; Interner Link: Prokura; Interner Link: Bindung an Rechtsgeschäfte

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten