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Wettbewerbsverbot | bpb.de

Wettbewerbsverbot

Bei Interner Link: Arbeitnehmern mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen ist es für den Interner Link: Arbeitgeber wünschenswert, dass diese nicht während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihre Wettbewerber tätig sind. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist es dem Arbeitnehmer daher grundsätzlich untersagt, für Konkurrenten des Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung tätig zu sein. Soll ein solches W. auch auf die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses erstreckt werden, bedarf es dafür einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Wegen der damit verbundenen erheblichen Einschränkung der Berufsausübung des Arbeitnehmers ist ein nachträgliches W. nur bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren und gegen Zahlung einer Karenzentschädigung zulässig. Die Höhe der Karenzentschädigung hat mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung zu betragen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das W., stehen dem Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch und ggf. ein Anspruch auf Interner Link: Schadensersatz zu.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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