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Zugewinngemeinschaft

Wenn 2 Menschen eine Interner Link: Ehe eingehen, stellt sich die Frage, inwiefern dies Einfluss auf ihre finanziellen Verhältnisse haben soll (Güterstand). Soll jeder sein Interner Link: Vermögen für sich behalten, auch im Fall der Interner Link: Scheidung? Soll alles beiden gemeinsam gehören? Dies können die Interner Link: Ehegatten in einem Interner Link: Ehevertrag grundsätzlich selbst entscheiden. Die meisten schließen aber keinen Ehevertrag, weshalb das Gesetz Regelungen bereithält, nach denen zu entscheiden ist, wenn es Streitigkeiten gibt. Die in den §§ 1363 ff. BGB vorgesehene Z. ist somit der Standard. Danach behält jeder zwar während der Ehe sein Vermögen, aber im Fall der Scheidung oder des Todes (Interner Link: Ehegattenerbrecht) findet ein Ausgleich des sog. Zugewinns statt. Der Zugewinn wird berechnet als Differenz zwischen dem, was jeder am Anfang und am Ende der Ehe hatte. Wer danach am Ende mehr hinzugewonnen hat (typischerweise in Einverdienerehen), muss dem anderen die Hälfte abgeben. Dies gilt aber nicht für Vermögen, das ein Ehegatte durch Interner Link: Schenkung oder Interner Link: Erbschaft erhalten hat. Dies behält er für sich allein.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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