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Psychische Störungen im Zusammenhang mit Radikalisierung | Infodienst Radikalisierungsprävention | bpb.de

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Psychische Störungen im Zusammenhang mit Radikalisierung

Marc Allroggen

/ 9 Minuten zu lesen

Psychische Störungen können sowohl die Ursache sein von Radikalisierungsprozessen und extremistischen Gewalttaten als auch als Folge davon auftreten. Marc Allroggen beschreibt Störungsbilder, die in diesem Kontext relevant sind. Er legt dar, welchen Einfluss sie auf die Beratungs- und Deradikalisierungsarbeit haben können.

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Dieser Beitrag ist Teil der Interner Link: Infodienst-Serie "Psychologie und Psychotherapie".

Die Rolle von psychischen Störungen im Zusammenhang mit Radikalisierungsprozessen wird im öffentlichen aber auch wissenschaftlichen Diskurs häufig auf deren Bedeutung für die Entstehung von insbesondere extremistischen Gewalttaten beschränkt. Psychische Störungen treten aber auch in der Folge von Radikalisierungsprozessen oder unabhängig davon bei radikalisierten Personen auf und können einen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung des Beratungsprozesses haben. Im folgenden Beitrag sollen daher im Wesentlichen drei Aspekte von psychischen Störungen im Zusammenhang mit Radikalisierungsprozessen dargestellt werden:

  1. Psychische Störungen als Ursache von Radikalisierungsprozessen und extremistischen Gewalttaten

  2. Psychische Störungen als Folge von Radikalisierungsprozessen und extremistischen Gewalttaten

  3. Auswirkungen von psychischen Störungen auf den Beratungsprozess

Psychische Störungen als Ursache von Radikalisierung und extremistischen Gewalttaten

Mittlerweile liegen mehrere systematische Übersichtsarbeiten vor, die die Ergebnisse von Studien zum Zusammenhang von psychischen Störungen, Radikalisierung und extremistischer Gewalt zusammenfassen. Auf der Basis der bisherigen Untersuchungen muss man davon ausgehen, dass psychische Erkrankungen die Entstehung von Radikalisierungsprozessen nicht erklären können und auch keine eindeutigen Zusammenhänge bestehen zwischen einzelnen Störungsbildern und Radikalisierungsprozessen.

Diskutiert wird hingegen, inwieweit bei terroristischen Einzeltäter/-innen im Unterschied zu Personen, die als Teil einer terroristischen Gruppe handeln, vermehrt psychische Störungen zu beobachten sind – insbesondere wahnhafte oder auch autistische Störungen. Allerdings spielt das häufige Vorkommen dieser Störungen möglicherweise vor allem bei Einzeltäter/-innen eine Rolle, bei denen vor der Tat kein vertiefter Radikalisierungsprozess stattgefunden hat. Die Übernahme von extremistischen Ideen kann in diesen Fällen auch primär Ausdruck der zugrundeliegenden Psychopathologie sein (zum Beispiel Übernahme von gesellschaftlich präsenten Themen in ein Wahnsystem) und nicht eine Folge einer inhaltlichen Auseinandersetzung.

Zudem sind einige psychische Störungen durchaus mit einem erhöhten Risiko für gewalttätiges Verhalten assoziiert. Hierbei handelt es sich neben Substanzmissbrauchsstörungen vor allem um narzisstische, paranoide oder dissoziale Persönlichkeitsstörungen sowie um schizophrene (wahnhafte) Störungen. Das Vorliegen dieser Störungsbilder kann damit in der Regel zwar keinen Radikalisierungsprozess begründen, unter Umständen kann ihr Vorliegen aber die Entstehung von extremistischer Gewalt begünstigen, da die Handlungsschwelle zu gewalttätigem Verhalten dadurch herabgesetzt ist.

Dementsprechend unterscheiden einige Klassifikationen bei Attentätern auch zwischen drei Personengruppen: Personen, bei denen eine psychotische oder wahnhafte Symptomatik vorliegt, Personen, bei denen eine primär dissoziale Symptomatik besteht, sowie Personen, die primär psychisch gesund sind. Gerade bei den ersten beiden Personengruppen ständen weniger Aspekte der Deradikalisierungsarbeit als vielmehr der psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung im Vordergrund. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei gesunden radikalisierten Personen bestimmte Persönlichkeitszüge einen Anschluss an radikale Gruppen begünstigen beziehungsweise das Verlassen einer radikalen Gruppe erschweren können. Dies könnte der Fall sein, wenn beispielsweise ein vermehrtes Geltungsstreben (zum Beispiel im Rahmen narzisstischer Persönlichkeitszüge), eine ausgeprägte soziale Unsicherheit oder eine eher abhängige Persönlichkeit vorliegen.

Psychische Störungen als Folge von Radikalisierung und extremistischen Gewalttaten

Systematische Untersuchungen zur Häufigkeit von psychischen Störungen als Folge von Radikalisierungsprozessen fehlen ebenso wie Untersuchungen zu Auswirkungen von Deradikalisierungsprozessen auf die psychische Gesundheit. Verschiedene Mechanismen, die zu psychischen Belastungen und der Entstehung von psychischen Störungen beitragen können, müssen dabei diskutiert werden. Zum einen können der Radikalisierungsprozess selbst sowie Einflüsse von radikalen Gruppen die Entstehung von psychischen Störungen begünstigen – sei es durch die Konfrontation mit gewalttätigen Inhalten oder durch das Herauslösen aus bestehenden sozialen Kontakten.

Zum anderen können aber auch in Zusammenhang mit Deradikalisierungsprozessen psychopathologisch relevante Symptome und Belastungen auftreten. Ängste um die eigene Sicherheit, der Wegfall von Sozialkontakten oder Sorgen bezüglich der sozialen Integration können dabei eine Rolle spielen. Auch eine Auseinandersetzung mit eigenen Wertvorstellungen und Idealen und einer zunehmenden Divergenz eigener Wertvorstellungen mit den Zielen einer radikalen Gruppe, wie sie häufig im Vorfeld einer Deradikalisierung stattfindet, kann zur psychischen Belastung führen. Ob es sich dann jeweils um neu auftretende psychische Belastungen oder eine Aktivierung bereits bestehender Auffälligkeiten handelt, lässt sich häufig nur schwer differenzieren.

Ebenfalls nicht vernachlässigt werden darf, dass psychische Störungen, insbesondere Traumafolgestörungen auch unmittelbare Folge der Teilnahme an extremistischen Anschlägen oder Kampfhandlungen sein können. Sowohl die eigenen, als auch miterlebte Gewalttaten sind also durchaus geeignet, Traumafolgestörungen auszulösen. Wenig beachtet wurde bislang zudem das Thema sexuelle Gewalt innerhalb von extremistischen Gruppen, obwohl aufgrund des geschlossenen Charakters der Gruppen vermutet werden kann, dass in diesen ein erhöhtes Risiko für sexualisierte Gewalt sowohl gegenüber Männern, insbesondere aber gegenüber Frauen, besteht.

Auswirkungen von psychischen Störungen auf den Beratungskontext

Unabhängig davon, ob psychische Störungen Folgen oder Ursachen eines Radikalisierungs- oder Deradikalisierungsprozesses sind oder einfach begleitend vorliegen, können diese einen Beratungsprozess erheblich beeinflussen und insbesondere auch behindern. Die typische Symptomatik häufiger psychischer Störungen und ihre Auswirkungen auf den Beratungsprozess sollen im Folgenden kurz dargestellt werden. An das Vorliegen einer psychischen Erkrankung sollte unabhängig von der Wahrnehmung der unten beschriebenen Symptome immer dann gedacht werden, wenn erhebliche Schwierigkeiten und Widerstände im Beratungsprozess auftauchen.

Bei ausgeprägten Störungsbildern fehlen unter Umständen grundlegende Voraussetzungen, um von einem Beratungsangebot zu profitieren. Der eigentliche Beratungsprozess sollte daher zunächst unterbrochen werden und die Betroffenen sollten vordringlich dabei unterstützt werden, psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor die Beratung fortgesetzt werden kann. Dies sollte insbesondere der Fall sein, wenn sich zeigt, dass tatsächlich eine Radikalisierung im engeren Sinne nicht im Vordergrund steht, sondern die Übernahme extremistischer Einstellungen wesentlich Folge einer bestehenden psychischen Störung sein könnte.

Depressive Störungen sind gekennzeichnet durch eine gedrückte Stimmung, grundlose Traurigkeit, erhebliche Selbstzweifel, Antriebsdefizite, bisweilen auch ein Gefühl der Unruhe, Konzentrationsstörungen sowie körperliche Symptome (beispielsweise Schlafstörungen, Appetitverlust). Ist die Symptomatik sehr ausgeprägt, werden die Betroffenen von einem Beratungsprozess kaum profitieren, weil aufgrund der psychischen Beeinträchtigung Empfehlungen und notwendige Schritte nicht umgesetzt werden können (Antriebsdefizite, Konzentrationsschwierigkeiten) und Versuche der Motivation und das Erarbeiten einer realistischen Zukunftsperspektive nicht angenommen werden können (Selbstzweifel, Hoffnungslosigkeit).

Depressive Symptome sind häufig mit Ängsten verbunden. Stehen letztere im Mittelpunkt, kann unter Umständen eine Angststörung vorliegen. Die Ängste sind definitionsgemäß unbegründet und können sich auf bestimmte Situationen oder Objekte beziehen – wie beispielsweile das Haus zu verlassen (Agoraphobie) oder soziale Situationen (soziale Phobie). Sie können auch generalisiert und anhaltend auftreten und mit der Besorgnis einhergehen, dass etwas Schlimmes passieren könnte (generalisierte Angststörung).

Der Beratungsprozess kann vor allem dann beeinträchtigt sein, wenn aufgrund der Angstsymptomatik notwendige Handlungsschritte nicht umgesetzt werden können. Bei Angststörungen ist dabei zu beachten, dass aufgrund von Scham oder Vermeidung die Symptomatik häufig nicht offen angesprochen wird. Stattdessen kommt es dann zu einem Abbruch der Beratung durch die Klientinnen und Klienten, wenn Empfehlungen (wie Kontaktaufnahme zu Behörden, Termin bei einem Therapeuten beziehungsweise einer Therapeutin vereinbaren) zu angstbesetzt sind und die zugrundeliegende Problematik durch die Fachkraft nicht erkannt und aktiv thematisiert wird. Sowohl depressive als auch ängstliche Symptome können zudem erheblich dazu beitragen, dass die negativen Konsequenzen, die durch das Verlassen eines radikalen Netzwerkes entstehen können, überschätzt werden (beispielsweise Ängste vor Einsamkeit, fehlende soziale Unterstützung).

Sowohl Angststörungen als auch Depressionen können zudem Folge von schweren belastenden (sogenannten traumatischen) Ereignissen sein, wie etwa das Erleben von schwerer oder fortgesetzter Gewalt. Ebenfalls kann in der Folge dieser Ereignisse eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auftreten. Eine PTBS ist gekennzeichnet durch eine typische Symptomkonstellation von Wiedererleben der traumatischen Situation in Form von plötzlich einschießenden Erinnerungen (häufig ausgelöst durch Ereignisse, die an das Trauma erinnern), die Vermeidung von Situationen, die an das traumatische Ereignis erinnern, sowie eine vegetative Übererregbarkeit mit einem ständigen Gefühl der Anspannung oder Schlafstörungen.

Das Auftreten von plötzlich einschießenden Erinnerungen kann dabei auch innerhalb des Beratungsgesprächs erfolgen, wenn entsprechende traumatische Ereignisse direkt oder indirekt angesprochen werden. Die Betroffenen erleben sich dann gedanklich und emotional wieder in der traumatischen Situation und wirken abwesend und/oder deutlich angespannt. Diesen Zustand der Dissoziation sollte man beenden, indem man die betroffene Person gezielt und deutlich mit Namen anspricht und einen Realitätsbezug herstellt, auf die aktuelle Situation hinweist, beruhigt oder – wenn verbale Interventionen nicht ausreichen – gegebenenfalls auch an der Schulter berührt. Treten entsprechende Krisen während des Beratungsgesprächs auf, sollte der Prozess zunächst unterbrochen werden, bis eine hinreichende Stabilität bei der Klientin oder dem Klienten besteht, sich mit dem Thema im Beratungskontext auseinanderzusetzen. Hier ist die Vermittlung in eine Traumatherapie sinnvoll.

Auch psychotische Störungen können bei Klientinnen und Klienten in Fachberatungsstellen vorliegen. Diese sind vor allem gekennzeichnet durch Wahnvorstellungen (beispielweise Verfolgungswahn), Wahrnehmungsstörungen (beispielweise akustische Halluzinationen) sowie Störungen der Abgrenzung des eigenen Selbst von der Umwelt (beispielweise Gedankenlesen). Möglich ist, dass Personen Fachberatungsstellen aufsuchen, ohne tatsächlich Kontakt zu radikalen Personen zu haben, aber dies im Rahmen ihrer Wahnvorstellungen so erleben. Dabei ist zu beachten, dass diese Vorstellungen für die Betroffenen real sind, das heißt es besteht beispielsweise eine tiefe, nicht korrigierbare Überzeugung, verfolgt zu werden. Manchmal ist nicht unmittelbar ersichtlich, ob die geschilderten Befürchtungen eine reale Erlebnisgrundlage haben oder aufgrund der psychotischen Symptomatik bestehen.

Hinweise auf eine psychotische Störung können neben bizarren oder nicht nachvollziehbaren Inhalten auch eine sehr umständliche, sprunghafte Denk-und Redeweise sein, eine zunehmende körperliche Vernachlässigung oder ein sehr inadäquater Gefühlsausdruck. Klientinnen und Klienten mit akuten psychotischen Symptomen werden in der Regel nicht von einem Beratungskontext profitieren, sondern benötigen psychiatrische Unterstützung. In diesen Fällen sollten Fachkräfte Kontakt aufnehmen zu ambulanter oder stationärer psychiatrischer Versorgung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

In allen Beratungskontexten, insbesondere aber beim Vorliegen von psychischen Erkrankungen kann es zur Entstehung von Suizidgedanken bei den Klientinnen und Klienten kommen. Neben der direkten Äußerung von Suizidabsichten gibt es auch einige Warnhinweise auf Suizidalität, wie den Ausdruck von Sinnlosigkeit oder Hoffnungslosigkeit, sozialen Rückzug, ungewöhnlichen Ausdruck von Ärger und Wut oder Zeichen von Stimmungs- oder Verhaltensänderungen. Von einer akuten Suizidgefährdung muss immer dann ausgegangen werden, wenn konkrete Angaben über die geplante Durchführung, Auswahl und Beschaffung der Suizidmittel von den Klienten gemacht werden.

Bei Hinweisen auf mögliche Suizidgedanken sollten die Klienten direkt auf das Thema angesprochen werden. Für die Betroffenen ist das entlastend und es kann gemeinsam überlegt werden, wie eine entsprechende Krise bewältigt werden kann (zum Beispiel Kontakt zu einer Psychiatrischen Klinik, einem Psychotherapeuten beziehungsweise einer Psychotherapeutin oder der hausärztlichen Versorgung). Die Besorgnis, dass durch das Ansprechen des Themas Suizidalität erst eine Krise ausgelöst werden kann, ist unbegründet. Besteht eine unmittelbare Gefährdung bei drängenden Suizidgedanken und einer entsprechenden Handlungsabsicht, sollten gegebenenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen unverzüglich ein Notarzt beziehungsweise eine Notärztin oder die Polizei hinzugezogen werden.

Fazit

Auch wenn psychische Störungen als Erklärungsmodell für die Entstehung von Radikalisierungsprozessen nur im Einzelfall geeignet sind, sind Fachkräfte in Beratungsstellen regelmäßig mit diesen konfrontiert. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen, die psychische Erkrankungen auf den Erfolg eines Beratungsprozesses haben können, ist eine Sensibilisierung von Fachkräften für diese Thematik unerlässlich. Bei ausgeprägten psychischen Beeinträchtigungen empfiehlt es sich, den Beratungsprozess so lange zurückzustellen, bis geklärt ist, ob tatsächlich primär eine Fachberatung oder eine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung indiziert ist, und bis die Betroffenen stabil genug sind, auch von einer entsprechenden Beratung zu profitieren.

Dieser Beitrag ist Teil der Interner Link: Infodienst-Serie "Psychologie und Psychotherapie".

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Fussnoten

Fußnoten

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Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Marc Allroggen für bpb.de

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PD Dr. med Marc Allroggen ist Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Leitender Oberarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie am Universitätsklinikum Ulm.