Grundsicherung
Der Grundgedanke der Grundsicherung − Menschen die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das "der Würde des Menschen entspricht" (§1 (1) SGB XII) − bezieht sich unmittelbar auf das Grundgesetz. In Artikel 1 heißt es "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Es besteht danach ein Anspruch auf eine die menschenwürdige Lebensführung sicherstellende Hilfe. Dieser Anspruch bedeutet eine Abkehr von der reinen Objektstellung der Fürsorgeempfänger früherer Jahre (vor dem Bundessozialhilfegesetz von 1962).
Grundsicherung für verschiedene Personengruppen
Die Grundsicherung in Deutschland gliedert sich in unterschiedliche Teilsysteme, die zwar ähnliche Leistungsgrundsätze aufweisen, sich aber auf unterschiedliche Personenkreise beziehen:
Für erwerbsfähige Menschen und ihre Angehörigen gilt seit 2005 die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe, SGB XII) können Kinder und Erwachsene unter der (jeweiligen) Regelaltersgrenze der Rentenversicherung beantragen, die zeitweise voll erwerbsgemindert sind.
Für Ältere Menschen (ab Erreichen der Regelaltersgrenze) und für dauerhaft Erwerbsgeminderte gilt seit 2003 die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit 2005 ist diese Grundsicherung Teil des SGB XII.
Für Asylbewerber und Flüchtlinge gelten seit 1993 die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der fürsorgerechtliche Charakter der Grundsicherung insgesamt und damit auch der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kommt in zwei zentralen Leistungsmerkmalen zum Ausdruck, dem Bedarfsdeckungsprinzip und dem Bedürftigkeits- bzw. Nachrangprinzip.
Bedarfsdeckungsprinzip
Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist maßgebendes Kriterium für die Höhe der Leistung der jeweils vorliegende individuelle Bedarf im Hinblick auf ein "menschenwürdiges Leben".
Daraus folgt:
Die Hilfe bezieht sich auf die Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft, in der der Hilfebedürftige lebt.
Es geht darum, eine gegenwärtige Notlage rechtzeitig und wirksam zu vermeiden. Die Hilfe setzt also im Bedarfsfall aktuell ein. Gegenwartsbezug heißt auch, dass die Übernahme von Schulden ausgeschlossen ist. Da der Anspruch auf Grundsicherung nicht gepfändet werden kann, gefährden vorhandene Schulden die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht. Eine Ausnahme gilt für die Übernahme von Mietschulden, wenn diese zum Verlust der Wohnung führen würden.
Es handelt sich um einen unbefristeten Anspruch und damit um eine unbefristete Leistung: Es wird solange gezahlt, wie der Hilfebedarf besteht.
Die Leistungen erfolgen als Zuschuss und nicht auf der Basis eines (rückzahlbaren) Darlehens.
Anspruch auf Grundsicherung besteht unabhängig davon, ob die Notlage selbst verschuldet ist oder nicht.
Die Leistungshöhe orientiert sich an dem Ziel, ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen. Gesichert werden soll also mehr als das reine (physische) Existenzminimum, sondern ein soziokulturelles Existenzminimum, das sich am allgemeinen Lebensstandard- und Einkommensniveau in der Gesellschaft bemisst.
Zum notwendigen Lebensunterhalt zählt der Bedarf an Ernährung, Kleidung, Hausrat, Möbeln, langlebigen Gebrauchsgütern, Unterkunft einschließlich Heizung. Dazu zählen aber auch Aufwendungen für die Teilnahme am sozialen, kulturellen und politischen Leben.
Die Höhe des Bedarfs wird nicht in jedem Einzelfall festgestellt, sondern nach festen Sätzen (Regelbedarfe bzw. Regelsätze) pauschaliert. Dabei wird nach der Zahl der Personen in einem Haushalt unterschieden, da in einem Zwei- und Mehrpersonenhaushalt günstiger gewirtschaftet werden kann. Keiner Pauschalierung unterliegt jedoch die Höhe der übernommenen Warmmiete, hier erfolgt eine Bewertung des Einzelfalls, da die Mietkosten regional äußerst unterschiedlich ausfallen.
Bedürftigkeits- bzw. Nachrangprinzip
Das Nachrangprinzip bedeutet, dass ein Hilfesuchender keine Grundsicherung erhält, wenn er sich zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie selbst helfen kann oder wenn er Hilfe von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Vorrang vor der Grundsicherung haben damit:
sämtliche Einkommen und Einkommensarten des Hilfesuchenden wie Arbeits- und Gewinneinkommen, sozialversicherungsrechtliche Lohnersatzleistungen, Leistungen aus privaten Versicherungen oder Altersvorsorgeeinrichtungen, Transfers, private Übertragungen;
verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden, wie Geldvermögen, Sachvermögen, Haus- und Grundbesitz, soweit es bestimmte Grenzen ("Schonvermögen") übersteigt;
Leistungen unterhaltsverpflichteter Angehöriger.