Die Gesetzliche Rentenversicherung verfügt über eine eigene Finanzhoheit. Das heißt, sie führt einen eigenständigen Haushalt, der nicht Teil des Bundeshaushalts ist, sondern getrennt von diesem ist. Die Rentenversicherung ist damit ein sog. Parafiskus (vgl. Kasten). In der Bismarck'schen Tradition der deutschen Sozialversicherung waren die Sozialversicherungen von Anfang an als eigenständige Haushalte mit Zwangsabgaben (Sozialversicherungsbeiträge) neben dem Steuersystem der öffentlichen Haushalte angelegt, etwa im Gegensatz zu Ländern wie Dänemark oder dem Vereinigten Königreich, sog. Beveridge-System (vgl.
Parafiskus
"Bei Parafisici handelt es sich um Körperschaften zwischen dem privaten und öffentlichen Bereich. Zur Abgrenzung von privaten Institutionen kann die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und die Verfügung über eigene Finanzquellen mit Zwangscharakter herangezogen werden. Häufig sind eine beamtenähnliche Stellung ihrer Beschäftigten und eine selbständige Rechnungslegung zusätzliche Merkmale dieser Körperschaften".
Zimmermann, Henke 1985, S. 402.
Die Finanzierung erfolgt über Beiträge und ergänzende Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Beiträge und Zuschüsse fließen in den Haushalt der Rentenversicherung und unterliegen dabei einer strengen Zweckbindung. Sie dienen ausschließlich zur Finanzierung der Aufgaben und Ausgaben der Rentenversicherung. Im Unterschied dazu kennt der Bundeshaushalt keine Bindung zwischen bestimmten Steuereinnahmen und bestimmten Ausgaben. Die Steuereinnahmen sind prinzipiell nicht zweckgebunden – sie unterliegen dem sog. Non-Affektationsprinzip. Daran ändern auch Begriffe nichts: Sogar die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer sind nicht für den Straßenbau, die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag nicht für den Aufbau Ost reserviert.