Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Rentenrechtliche Zeiten | Rentenpolitik | bpb.de

Rentenpolitik Rentenpolitik kompakt Lebenslagen Älterer Einkommen im Alter und Altersarmut Alterssicherungssysteme Grundsicherung Grundlagen und Geschichte der GRV Leistungen und Finanzierung Rentenberechnung, Rentenanpassung, Rentenhöhe Renten in Ostdeutschland Betriebliche und private Altersvorsorge Altersgrenzen, Altersübergänge, Alterserwerbstätigkeit Finanzierungsprobleme Reformbedarfe und Reformdebatten Alterssicherung in Europa Altersbilder und Lebenslagen Vom Defizit- zum Ressourcenmodell Aspekte der Lebenslagen Älterer Materielle Teilhabedimensionen Immaterielle Teilhabedimensionen Die Unterschiedlichkeit beachten! Alterseinkommen und Altersarmut Einkommensquellen und -arten Höhe und Verteilung der Gesamteinkommen Altersarmut Wachsende Altersarmut in der Zukunft? Zuverdienst im Alter Alterssicherung Einkommensbedarf im Alter Leistungsbedingungen und Leistungsziele Grenzen einer familiären Absicherung Öffentliche Alterssicherung Betriebliche Altersversorgung Private Vorsorge Umlagefinanzierung oder/und Kapitaldeckung 3-Säulen-System der Alterssicherung Beamtenversorgung, Berufsständische Systeme, Sondersysteme Beamtenversorgung Alterssicherung der Landwirte Künstlersozialversicherung Berufsständische Versorgungswerke Grundsicherung Leistungsprinzipien Anspruch und Bedürftigkeit Leistungshöhe und Fallbeispiele Berechnung des Regelbedarfs Träger, Ausgaben und Finanzierung Empfänger und Dunkelziffer Grundsicherung und Rente Grundsicherung und Altersarmut Grundlagen der Gesetzlichen Rentenversicherung Grundprinzipien Versichertenkreis Leistungen im Überblick Struktur und Entwicklung der Rentenzahlen Rentenfinanzen im Überblick Organisation und Selbstverwaltung Geschichte der Rentenversicherung Traditionen und Vorläufer Bismarcks Sozialgesetze Die Entwicklung bis 1945 Nachkriegsgeschichte bis 1990 Von 1990 bis heute Leistungen der Rentenversicherung Altersrenten und Altersgrenzen Erwerbsminderungsrenten Hinterbliebenenrenten Kindererziehungs- und Pflegezeiten Rehabilitation Finanzierung Rentenversicherung als Parafiskus Beitragseinnahmen Bundeszuschüsse Versicherungsfremde Leistungen Ausgaben Umlageverfahren und Rücklagen Rentenberechnung Teilhabeäquivalenz Die Rentenformel Rentenrechtliche Zeiten Alters- und Erwerbsminderungsrenten Hinterbliebenenrenten Beitragsabzüge und Besteuerung Rentenanpassung Die lohndynamische Rente Die Rentenanpassungsformel Das Rentenniveau Höhe und Verteilung Bestimmungsfaktoren für die Rentenhöhe Durchschnittliche Altersrenten, alte Bundesländer Rentenschichtung Niedrigrenten Versichertenrenten von Frauen Erwerbsminderungsrenten Hinterbliebenenrenten Kumulation von Renten Renten in den neuen Bundesländern Deutsche Einigung und Rentenversicherung Unterschiedliche Rentenberechnung Durchschnittliche Altersrenten Rentenschichtung Abschluss der Rentenüberleitung Betriebliche Altersversorgung Stellenwert und Charakteristika Durchführungswege Unverfallbarkeit Rentenhöhe und Rentenanpassung Entgeltumwandlung Empirische Befunde Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Perspektiven: Betriebsrentenstärkungsgesetz Private Vorsorge/"Riester-Rente" Vorsorgeprodukte Riester-Förderung Verbreitung und Nutzung Lebensstandardsicherung? Altersgrenzen, Alterserwerbstätigkeit Heraufsetzung der Altersgrenzen Erwerbstätigkeit im Alter (Langzeit-)Arbeitslosigkeit Erwerbsaustritt und Renteneintritt Berufliche Leistungsfähigkeit im Alter Rente erst ab 70? Fachkräftesicherung Flexible Altersübergänge Flexibilisierung der Altersgrenzen Gleitender Ruhestand Altersteilzeit und Teilrente Weiterarbeit trotz Rente Altersgrenzen nach Art der Beschäftigung? Destandardisierung des Lebenslaufs? Demografischer Wandel und Rentenfinanzierung Bevölkerungsvorausberechnungen Verschiebung der Altersstruktur Demografie und Beschäftigung Demografie und gesamtwirtschaftliche Entwicklung Ein drohender Generationenkonflikt? Rentenversicherung zwischen Krisen und Konjunkturen Finanzierung im Umlageverfahren Rentenversicherung und Arbeitsmarkt Einschnitte im Leistungsrecht Rentenfinanzen während und nach der Finanzkrise Kapitaldeckungsverfahren als Finanzierungsalternative? Umlage- versus Kapitaldeckungsverfahren Eine kurze Historie Pro und Contra Kapitalmarktfundierung und Demografie Risiken im Überblick Kapitalmarktfundierung und Finanzkrise Alterssicherung von Frauen Der Fortschritt als Schnecke Auswirkungen der Alterssicherungspolitik Höhere eigenständige Renten von Frauen Armutsfeste Renten Ansatzpunkte zur Vermeidung von Altersarmut Reformen auf dem Arbeitsmarkt Solidarausgleich in der Rentenversicherung Mindestrenten Systemwechsel: Grundrente Ausbau der Grundsicherung im Alter Absicherung von Selbstständigen Lebensstandardsicherung Ziele der Alterssicherung Versorgungslücken Obligatorische betriebliche bzw. private Vorsorge? Stabilisierung des Rentenniveaus Finanzierbarkeit trotz demografischer Belastungen? Alterssicherungssysteme in Europa Gestaltungsvarianten Alterssicherungssysteme im empirischen Vergleich Altersgrenzen und Alterserwerbstätigkeit Länderbeispiele Alterssicherungspolitik der EU Die EU: Wirtschaftsunion − aber keine Sozialunion Empfehlungen zur Ausgestaltung der Rentensysteme Das europäische Semester Finanzkrise, Rettungsschirme und Rentenkürzungen Alterssicherung und grenzüberschreitende Beschäftigung Quiz Infografiken Literaturverzeichnis Glossar Redaktion

Rentenrechtliche Zeiten

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 5 Minuten zu lesen

Bei der Berechnung der Entgeltpunkte spielen nicht nur die Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Rolle. Die rentenrechtlichen Zeiten greifen darüber hinaus, sind aber unterschiedlich. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und Berücksichtigungszeiten.

Vater füttert Baby mit der Flasche. Kindererziehungszeiten wirken rentensteigernd für die Eltern - sie gelten auch als Pflichtbeitragszeiten. (© picture-alliance/dpa, Themendienst)

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind solche Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (inkl. Berufsausbildung) oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Als Pflichtbeitragszeiten gelten auch Beiträge aus Entgeltersatzzeiten (wie Krankengeld, Arbeitslosengeld), Kindererziehungszeiten sowie Zeiten nicht gewerbsmäßiger Pflege nach der Pflegeversicherung. Die Beiträge für die Kindererziehungszeiten werden durch den Bund, für Pflegezeiten durch die Pflegekassen gezahlt.

Kindererziehungszeiten

Durch die rentenrechtliche Behandlung der Kindererziehungs- als Pflichtbeitragszeiten soll anerkannt werden, dass Mütter (oder wahlweise Väter, was jedoch sehr selten vorkommt) keiner oder nur einer zeitlich eingeschränkten Erwerbsarbeit nachgehen und aus diesem Grunde keine oder nur unzureichende eigene Rentenanwartschaften aufbauen können (konnten). Die Anrechnung erfolgt additiv, d.h. Kindererziehungszeiten werden auch in den Fällen zusätzlich gewährt, in denen bereits Beiträge aus einer zeitgleichen Erwerbstätigkeit an die GRV entrichtet worden sind. Kindererziehungszeiten wirken damit rentensteigernd wie -begründend zugleich. Bewertet werden sie mit dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im jeweiligen Erziehungsjahr. Ein Kind führt damit (in Werten von 2018/2. Hj. zu einem Rentenplus von etwa 32,03 bzw. 30,69 Euro in den alten bzw. neuen Bundesländern für jedes Kindererziehungsjahr. Je Kind werden drei Jahre anerkannt, soweit sie 1992 und später geboren worden sind. Für Geburten vor 1992 werden je Kind allerdings nur zwei Jahre anerkannt − und dies auch erst seit Juli 2014. Zuvor war − aus rein fiskalischen Gründen − die Zeit auf ein Jahr begrenzt. Doch nach wie vor werden Mütter je nach dem Geburtsjahr ihrer Kinder ungleich behandelt (vgl. Interner Link: Kindererziehungs- und Pflegezeiten).

Pflegezeiten

Seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 werden für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Pflegepersonen sind solche Personen, die einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, also zumeist Angehörige oder Nachbarn. Die Pflege muss wenigstens 14 Stunden wöchentlich umfassen, und die Pflegeperson darf dabei gleichzeitig höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Zudem muss die/der Pflegebedürftige selbst einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung haben. Bei der Beitragszahlung wird ein fiktives Monatsentgelt zu Grunde gelegt, dessen Höhe sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit, d.h. nach den fünf Pflegegraden und dem zeitlichen Pflegeaufwand richtet.

Freiwillige Beiträge


Es besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Wer hiervon Gebrauch macht, kann die Höhe seiner Beiträge selbst bestimmen. Allerdings nur im Rahmen des festgelegten Mindest- und Höchstbeitrags. Jeder Betrag dazwischen ist aber möglich. Dem freiwilligen Beitrag steht kein Arbeitsentgelt gegenüber, wie das beim Pflichtbeitrag der Fall ist. Daraus folgt, dass freiwillig Versicherte den Beitrag allein tragen müssen, während sich Pflichtversicherte den Beitrag mit dem Arbeitgeber teilen.

Für die Rentenberechnung wird ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt. Hat beispielsweise der freiwillig Versicherte im Jahr 2010 einen monatlichen Beitrag von 200 Euro gezahlt, so war seine Beitragsleistung identisch mit der eines Pflichtversicherten, der ein monatliches Arbeitsentgelt von rund 1.005 Euro hatte. Hätte das fiktive Arbeitsentgelt im Jahr 2010 beispielsweise dem eines Durchschnittsverdieners entsprechen sollen, hätte der freiwillig Versicherte einen monatlichen Beitrag von rund 531 Euro zahlen müssen.

Mindestwert für Entgeltpunkte oder Höherbewertung von Entgeltpunkten

Mindestbewertungen für bestimmte Pflichtbeitragszeiten werden für besonders "schutzwürdige" biografische Ereignisse und Abschnitte gewährt, in denen entweder gar nicht (wie z.B. im Fall der familienbedingten Berufsunterbrechung oder -aufgabe) oder nur unterdurchschnittlich (z.B. während einer Berufsausbildung) verdient werden konnte. Ihre Zuerkennung ist der deutlichste Ausdruck des Solidarprinzips.

Rente nach Mindesteinkommen/Mindestentgeltpunkten

Für Versicherungszeiten vor 1992 erfolgt eine Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen, denen niedrige Arbeitsverdienste zugrunde liegen. Dies sind Arbeitsverdienste, die im Durchschnitt unter 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten liegen. Voraussetzung ist, dass insgesamt 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind und dass der Durchschnittswert aus allen Pflichtbeiträgen bis zum Rentenbeginn unter 0,75 Entgeltpunkten liegt. Ist dies der Fall, wird der monatliche Durchschnittswert aus den Pflichtbeiträgen vor 1992 auf das 1,5-fache erhöht, jedoch auf höchstens 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten monatlich.

Aufstockung von Anwartschaften bei erziehungsbedingter Teilzeitarbeit

(vgl. Interner Link: Kindererziehungs- und Pflegezeiten)

Berufsausbildungszeiten

Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung gelten rentenrechtlich als beitragsgeminderte Zeiten, d.h. sie sind als Beitragszeiten zugleich mit Anrechnungszeiten belegt. Anerkannt werden bei abgeschlossener Berufsausbildung 3 Jahre. Der sozialpolitische Sinn dieser Regelung liegt darin, die Betroffenen wegen des im Allgemeinen während der Berufsausbildung unterdurchschnittlichen Verdienstes rentenrechtlich nicht zu benachteiligen. Seit 1997 werden die Berufsausbildungszeiten mit 75 Prozent der Gesamtleistungsbewertung, höchstens aber mit 0,0625 Entgeltpunkten/Monat, bewertet.

Beitragsfreie Zeiten

Neben Beitragszeiten können auch beitragsfreie Zeiten, d.h. solche Zeiten, in denen die/der Versicherte überhaupt keiner Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen konnte und für die folglich überhaupt keine Beiträge entrichtet wurden, in der Rentenformel berücksichtigt werden. Diese Zeiten, unterteilt in Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten, ergeben zusätzliche Rentenansprüche, wirken also unmittelbar rentensteigernd. Bewertet werden sie entsprechend dem Durchschnittswert der individuell erbrachten Gesamtbeitragsleistung (Gesamtleistungsbewertung).

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind insbesondere Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen, bestimmte Zeiten registrierter Arbeitslosigkeit (sofern keine Pflichtbeitragszeit), der Ausbildungssuche, des Schulbesuchs und des Bezugs von Arbeitslosengelds II. Insbesondere Zeiten von Arbeitslosigkeit und Ausbildung waren in der Vergangenheit wiederholt Objekt rentenpolitischer Sparbeschlüsse. Die anzuerkennenden Ausbildungszeiten wurden 1997 auf 3 Jahre reduziert. Ab 2009 gelten diese Zeiten dann auch nur noch für eine Fachschulausbildung oder für eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, nicht mehr für eine Schul- oder Hochschulausbildung.

Zurechnungszeiten

Zurechnungszeiten werden bei einer Erwerbsminderung, die vor dem 62. Lebensjahr eintritt, den Entgeltpunkten "hinzugerechnet". Denn der Eintritt der Erwerbsminderung kann ja bereits sehr früh erfolgen, so dass bis dahin aufgrund der kurzen Versicherungszeit nur wenige Entgeltpunkte gesammelt werden konnten − mit der Folge einer sehr niedrigen Rente. Um dieses Problem solidarisch in einer Sozialversicherung auszugleichen und den Betroffenen eine einigermaßen ausreichende Rente zu gewähren, erfolgt die Rentenberechnung so, als hätte der/die Versicherte bis zum 62. Lebensjahr weiter verdient bzw. Beiträge bezahlt. Die Zurechnungszeit wird seit 2018 schrittweise auf das 65. Lebensjahr erhöht. Sie wird nach dem Durchschnitt der bereits hinterlegten rentenrechtlichen Zeiten bewertet und wird. Allerdings erfolgt eine sog. Günstigerprüfung: etwaige Einkommens- bzw. Entgeltpunktminderungen in den letzten vier Jahren vor Eintritt in die EM-Rente werden sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht länger negativ auswirken.

Ersatzzeiten


Mit der Anerkennung von Ersatzzeiten werden den Betroffenen insbesondere die durch Kriegsdienst, Vertreibung und Flucht entstandenen Lücken in der Erwerbsbiographie "ersetzt". Sind die Voraussetzungen gegeben, so führen diese beitragsfreien Zeiten jeweils zu einer Ausweitung der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten und damit zu einer Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte. Rentenansprüche für solche Zeiten werden grundsätzlich nach den individuellen Gegebenheiten des Versicherungsverlaufs (durchschnittliche Rentenansprüche pro Jahr, mit Beiträgen belegte Zeiten und Lücken) bewertet. Maßgebend dafür ist der Durchschnitt der individuellen Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum (Gesamtleistungsbewertung).

Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten wirken nicht unmittelbar auf die Rentenhöhe ein. Sie spielen allerdings eine Rolle bei der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sowie bei den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und häuslicher Pflege sind weder rentenbegründend noch -steigernd. Mit ihnen sollen die Lücken in der Versichertenbiografie "berücksichtigt" werden, die durch Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr entstanden sind. Sie dienen der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente und werden auf die Erfüllung der besonderen Wartezeit von 35 Jahren sowie auf die Anspruchsvoraussetzungen der Rente nach Mindesteinkommen angerechnet.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee ist Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.