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Fakten zur Brandenburgischen Landtagswahl 2019 | Brandenburg 2019 | bpb.de

Brandenburg 2019 Fakten zur Wahl Häufig gestellte Fragen Presse Redaktion

Fakten zur Brandenburgischen Landtagswahl 2019

/ 4 Minuten zu lesen

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Landtagswahl in Brandenburg 2019.

Wer wird gewählt?

Die mindestens 88 und maximal 110 Abgeordneten des Landtages Brandenburg.

Wann wird gewählt?

Am 1. September 2019 von 8 bis 18 Uhr.

Seit wann wird der Landtag Brandenburg gewählt?

Am 14. Oktober 1990 wurde der erste brandenburgische Landtag nach der Friedlichen Revolution gewählt.

Wie oft wird gewählt?

Der Landtag wird alle fünf Jahre gewählt.

Wer darf wählen?

Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag Brandenburg sind alle Bürgerinnen und Bürger, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens 16 Jahre alt sind, ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben und ihr Wahlrecht nicht durch einen Richterspruch verloren haben.

Wer ist wählbar?

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in Brandenburg hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Das sogenannte passive Wahlrecht kann durch Richterspruch aberkannt werden.

Was ist ein Mandat?

Das Wort Mandat kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag oder Ermächtigung. Die Abgeordneten im Landtag erhalten also einen Auftrag (= Mandat) von den Wählerinnen und Wählern.

Wie viele Stimmen habe ich?

Die Wählerinnen und Wähler verfügen bei der Landtagswahl 2019 über zwei Stimmen: Mit der Erststimme (Direktstimme) wird ein Kandidat oder eine Kandidatin aus dem eigenen Wahlkreis gewählt, mit der Zweitstimme wählt man eine Partei mit ihrer Landesliste.

Wie viele Wahlkreise gibt es?

Für die Landtagswahl ist Brandenburg in insgesamt 44 Wahlkreise eingeteilt.

Was ist die Briefwahl?

Wer am 1. September 2019 nicht in sein Wahllokal gehen kann, weil er oder sie etwa im Urlaub ist, kann im Vorfeld die Briefwahl beantragen. Man bekommt den Stimmzettel (Wahlschein) dann nach Hause geschickt und kann bereits vor dem Wahltag seine Stimme abgeben und per Brief an die Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, zurückschicken. Der Wahlbrief muss bis spätestens 18 Uhr des Wahltages bei der zuständigen Behörde eingehen.

Wie werden die Kandidaten und Kandidatinnen aufgestellt?

Die Kandidatinnen und Kandidaten auf den Landeslisten werden von den Mitgliedern ihrer Parteien aufgestellt. Kandidaten für die Direktstimme (Erststimme) können von den Parteien oder anderen Personen nominiert werden. Direktkandidatinnen oder Direktkandidaten, die keiner Partei oder einer nicht im Parlament vertretenen Partei angehören, müssen einen sogenannten Wahlvorschlag einreichen. Dieser Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Wer ist gewählt?

In den 44 Wahlkreisen ist die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Erststimmen direkt in den Landtag gewählt. Ausschlaggebend für die Zahl der Sitze, die eine Partei im Landtag erhält, ist aber in erster Linie ihr Anteil an den gültigen Zweitstimmen. Erreicht eine Partei in Brandenburg nicht mindestens fünf Prozent der Stimmen und gewinnt kein Direktmandat, erhält sie keine Sitze im Landtag (Fünfprozenthürde bzw. Sperrklausel). Die gilt nicht für die Parteien der Sorben/Wenden.

Wie erfolgt die Sitzverteilung im Landtag Brandenburg?

Die Sitzverteilung wird nach dem Verhältnis des Zweitstimmenanteils der Parteien errechnet. Falls eine Partei mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr durch die abgegebenen Zweitstimmen zusteht, behält sie die Sitze jedoch (Überhangmandate). In diesem Fall wird die Gesamtzahl der Sitze des Landtags so lange erhöht, bis das proportionale Verhältnis der Parteien im Landtag wieder hergestellt ist (Ausgleichsmandate). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die endgültige Sitzverteilung das Zweitstimmenergebnis der Landtagswahl wiedergibt. Maximal kann die Zahl der Abgeordneten durch diesen Ausgleich auf 110 erhöht werden.

Wie sieht der Zeitplan bis zur Landtagswahl am 1. September aus?

  • 1. August 2019: Letzte Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und des Einspruchs gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses

  • 17. August 2019: Letzter Tag zur Stellung eines Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis durch wahlberechtigte Personen und letzter Tag zur Einlegung eines Einspruches gegen das Wählerverzeichnis

  • 26. August 2019: Spätester Termin für die Bekanntmachung über Wahlzeit, über Wahlbezirke und Wahllokale, über Wahl mit Wahlschein über Stimmzettel sowie über das Wahlverfahren

  • 27. August 2019: Letzter Tag für die Entscheidung des Kreiswahlleiters über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlbehörde über Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

  • 1. September 2019, 8 Uhr: Öffnung der Wahllokale

  • 1. September 2019, 15 Uhr: spätester Zeitpunkt zur Entgegennahme von Wahlscheinanträgen sowie für die Anforderung von Briefwahlunterlagen, beispielsweise bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung. Diese müssen von der wahlberechtigten Person oder einer bevollmächtigten Person bei der zuständigen Wahlbehörde abgeholt werden.

  • 1. September 2019, 18 Uhr: Schließung der Wahllokale und spätester Zeitpunkt für den rechtzeitigen Eingang der Wahlbriefe bei der zuständigen Wahlbehörde

Wann muss der neu gewählte Landtag zusammentreten?

Der Landtag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen.

Fussnoten