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Fakten zur Landtagswahl Mecklenburg-Vorpommern 2021 | Mecklenburg-Vorpommern 2021 | bpb.de

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Fakten zur Landtagswahl Mecklenburg-Vorpommern 2021

/ 4 Minuten zu lesen

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 2021.

Wer wird gewählt?

Am 26. September 2021 werden die mindestens 71 Abgeordneten des Landtags Mecklenburg-Vorpommern gewählt. 36 der 71 Abgeordneten werden mit der Erststimme in den Wahlkreisen per Direktwahl gewählt, die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeslisten zugewiesen. Das Landesparlament von Mecklenburg-Vorpommern tagt im Schloss in der Landeshauptstadt Schwerin.

Wann wird gewählt?

Am 26. September 2021 von 8 bis 18 Uhr.

Seit wann wird der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern gewählt?

Der erste Landtag nach der Wiedervereinigung wurde in am 14. Oktober 1990 gewählt. Am 26. September 2021 wählen die Mecklenburg-Vorpommern und Mecklenburg-Vorpommerinnen den achten Landtag.

Wie oft wird gewählt?

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern wird alle fünf Jahre gewählt.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens 18 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer ist wählbar?

Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Alle Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht (z.B. der Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern) müssen während der gesamten Wahlperiode erfüllt sein.

Was ist ein Mandat?

Das Wort Mandat kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag oder Ermächtigung. Die Abgeordneten des Landtags Mecklenburg-Vorpommern erhalten also einen Auftrag (= Mandat) von den Wählerinnen und Wählern.

Was ist ein Wahlkreis?

Für die Landtagswahl ist das Land Mecklenburg-Vorpommern in 36 Wahlkreise unterteilt. Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

Wie viele Stimmen habe ich?

Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählen sie in den 36 Wahlkreisen eine Kandidatin oder einen Kandidaten direkt in das Landesparlament. Mit der Zweitstimme wählen die Wählerinnen und Wähler eine Partei und bestimmen somit die Verteilung der übrigen Landtagsmandate. Dabei werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent aller gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen können.

Was ist die Briefwahl?

Wer am 26. September 2021 nicht in das Wahllokal gehen kann, weil er oder sie etwa im Urlaub ist, kann im Vorfeld die Briefwahl beantragen. Die Angabe besonderer Gründe ist nicht erforderlich. Man bekommt den Stimmzettel (Wahlschein) dann nach Hause geschickt und kann bereits vor dem Wahltag seine Stimme abgeben und per Brief an die Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, zurückschicken. Der Wahlbrief muss bis spätestens 18 Uhr des Wahltages bei der zuständigen Behörde eingehen.

Wie werden die Kandidaten und Kandidatinnen aufgestellt?

Die Kandidatinnen und Kandidaten werden über sogenannte Kreiswahlvorschläge und Landeslisten benannt. Diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die in ihren Wahlkreisen zur Direktwahl antreten, können einer Partei angehören, dies ist jedoch keine Voraussetzung (Einzelbewerber). Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder Bundestag vertreten sind, müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet werden.

Diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die über Listen der Parteien in den Landtag einziehen wollen, müssen zunächst von deren Mitgliedern aufgestellt werden. Dafür werden sie in Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen von den jeweils wahlberechtigten Mitgliedern ihrer Partei gewählt.

Die Parteien, die nicht bereits im Landtag oder dem Bundestag mit mindestens einer oder einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Abgeordneten vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Landtagswahl am 108. Tag vor der Wahl bei der Landeswahlleitung anzeigen. Über ihre Parteieigenschaft entscheidet der Landeswahlausschuss. Zudem müssen die Wahlvorschläge dieser Parteien von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet werden, während bei den Parteien, die im Landtag oder Bundestag entsprechend vertreten sind, die Unterschrift der Landesleitung der jeweiligen Partei genügt. Die Wahlausschüsse entscheiden in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Wie werden die Sitze im Landtag Mecklenburg-Vorpommern verteilt?

Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen sind. Der Briefwahlvorstand stellt dies für die Briefwahl fest.

Der Kreiswahlausschuss stellt zunächst fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist, sprich: wer die meisten Erststimmen hat. Anschließend werden die Zweitstimmen berücksichtigt.

Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Landeswahllisten erfolgt dann durch den Landeswahlausschuss. Dieser prüft, wie viele Abgeordnetensitze auf die nicht an Landeswahllisten angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind. Außerdem prüft er, wie viele Abgeordnetensitze auf die an Landeswahllisten angeschlossenen Kreiswahlvorschläge derjenigen Parteien entfallen sind, die keine fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Auf diese Weise wird die Zahl der Abgeordnetensitze ermittelt, die den Kreiswahlvorschlägen und den Landeswahllisten der Parteien zustehen. Bei der Berechnung der Sitze wird der Rechenverfahren nach Hare/Niemeyer eingesetzt.

Erhalten Parteien, die mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten haben, mehr Sitze durch Direktmandate, als ihnen im gesamten Land anteilsmäßig zustehen, so werden diese Überhangmandate durch Ausgleichsmandate bei anderen Parteien ausgeglichen. Dann wird die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze so lange erhöht, bis das Verhältnis der Parteien dem landesweiten Gesamtergebnis entspricht. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf dabei jedoch das Doppelte der Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen, außerdem muss die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze immer eine ungerade Zahl ergeben.

Wie sieht der Zeitplan bis zur Landtagswahl am 26. September aus?

  • 2. September 2021: Letzter Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

  • 4. September 2021: Letzter Tag für die Zustellung der Wahlbenachrichtigung

  • 6. – 10. September 2021: Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig oder unrichtig hält, kann innerhalb dieser Frist schriftlich Einspruch erheben.

  • 26. September 2021: Wahltag! Die Wahllokale werden um 8 Uhr geöffnet. Um 18 Uhr schließen die Wahllokale; die Auszählung der Stimmen beginnt.

Wann muss der neu gewählte Landtag zusammentreten?

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern tritt spätestens 30 Tage nach der Wahl zusammen. Die erste Sitzung muss also spätestens am 26. Oktober 2021 stattfinden.

Fussnoten

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