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Apartheid in Südafrika Selbstbestimmung für die schwarzen Völker? | APuZ 12/1975 | bpb.de

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APuZ 12/1975 Artikel 1 Apartheid in Südafrika Selbstbestimmung für die schwarzen Völker? Der Aufstieg des Iran zur Wirtschaftsmacht und die Entwicklung der iranisch-sowjetischen Beziehunger.

Apartheid in Südafrika Selbstbestimmung für die schwarzen Völker?

Jost F. Nöller

/ 34 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

In vorliegendem Aufsatz gibt der Autor eine kurz gefaßte Darstellung einiger zentraler Fragestellungen im Hinblick auf das Konzept der Apartheid in Südafrika. Nach der Präsentation des Anspruchs der Apartheid-Politik, die allen Bevölkerungsgruppen Südafrikas auf lange Sicht zur Selbstbestimmung verhelfen will, wird ein kurzer historischer Überblick gegeben, durch den folgendes nachgewiesen wird: 1. Elemente der Rassentrennungspolitik können bis in die Anfangszeit der europäischen Kolonisation zurückgeführt werden. 2. In der Geschichte des weißen Südafrika gibt es neben der burisch-afrikaansen Tradition der uneingeschränkten weißen Herrschaft auch die aus der Zeit der britischen Kap-kolonie herrührende „kap-liberale" Tradition einer vorsichtig und allmählich betriebenen Integrationspolitik, deren Elemente jedoch seit Gründung der Südafrikanischen Union im Jahre 1910 schrittweise wieder verdrängt wurden. Doch stellt das ebenfalls von der britischen Kolonialverwaltung eingeführte System der „Eingeborenenreservate" andererseits die historische Grundlage für das Bantustan-Konzept dar. 3. Das aus den Burenrepubliken stammende System der Rassenoligarchie wurde beginnend mit den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts auch auf den industriellen Bereich übertragen. Anschließend wird das hinter der Apartheid stehende ideologische Motiv des afrikaansen Nationalismus beschrieben, dessen politische Dominanz in Südafrika aufgrund der zahlenmäßigen Zusammensetzung der Bevölkerung eben nur bei Fortbestehen der vielfältigen Rassenschranken erhalten werden kann. Die daraus ableitbare Ideologie der Apartheid stellt dabei kein in sich geschlossenes theoretisches Konzept dar. Abgesehen von den kurz dargestellten theologischen Begründungen wird zur Rechtfertigung der Apartheid angeführt, Südafrika stelle einen Vielvölkerstaat dar, dessen verschiedene „Nationen" wie „Nationalkulturen" nicht integrierbar seien. Anhand der dabei benutzten Kategorie des Nationenbegriffes und der eng damit verbundenen „Kulturtheorie" wird der Zweckargumentationscharakter dieser Art von Begründung dargestellt. Das bei der Begründung der Apartheid verwendete zentrale Argument der Verwirklichung der nationalen Selbstbestimmung für die verschiedenen hichtweißen Bevölkerungsgruppen wird an den ökonomischen Gegebenheiten und an der realen Anwendung dieses Prinzips auf die schwarzafrikanische Stadtbevölkerung und auf die kap-farbige und indische Minorität gemessen. Anhand der Einschätzung, daß aufgrund der sozioökonomischen Verflechtungen und der speziellen sozialen Schichtung der südafrikanischen Bevölkerung eine Verwirklichung der territorialen Rassentrennung nicht durchführbar sei, kommt der Autor zu dem Schluß, daß für die Mehrheit der schwarzafrikanischen Bevölkerung, speziell der schwarzen Arbeiterschaft, aber auch für die kap-farbige und indische Bevölkerungsgruppe in keiner Weise von der Perspektive der Erlangung des nationalen Selbstbestimmungsrechts innerhalb des Apartheid-Systems gesprochen werden kann.

er Unabhängigkeit von Angola und ique sowie dem zu erwartenden Ende . ßen Minderheitsregimes in Rhodesien >we) wird die Republik Südafrika einoich des von ihr verwalteten Territo-Tamibia (Südwestafrika) das letzte gröion Weißen regierte Gebiet auf dem aschen Kontinent darstellen. Der Unbd zu den dann noch verbliebenen bieten europäischer Kolonialmächte seich, Spanien) auf dem „schwarzen Bnt" besteht darin, daß die Republik ka kein Überseeterritorium eines euronn Staates darstellt, sondern ein eigeiabhängiger und völkerrechtlich souveditaat ist, der von einer Siedlerbevölketuropäischer Abstammung, die etwas K als ein Fünftel der Gesamtbevölkees Landes ausmacht beherrscht wird.

148, dem Machtantritt der afrikaansen

calisten, wird die weiße Herrschaft mit egriff „Apartheid" gleichgesetzt, was eigentlichen Wortbedeutung nach it „Rassentrennung" heißt. Während aisdruck „Apartheid" bei der Opposition tafrika sowie in der übrigen Welt zu eiPynonym für Unterdrückung, Ausbeurnd Rassismus geworden ist, wird er im Verfechtern der südafrikanischen Retgspolitik als Charakteristikum einer . verstanden, die allein die Garantie ne allen Volksgruppen Südafrikas gewwerdende „Lösung" des Rassenproblems Das theoretische Konzept dieser auch als ennte Entwicklung" bezeichneten Politik Prinzip einfach: da eine Integration von en und Nichtweißen weder als wünsehenswert noch als praktikabel erachtet wird, dem herkömmlichen System der uneingeschränkten weißen Herrschaft im Zeitalter der globalen Dekolonisation jedoch auf Dauer keine Überlebenschance mehr zugeschrieben wird, wurde als einzige noch übrig bleibende Alternative eine Teilung des Landes in einen weißen Rumpfstaat und acht schwarze Staaten, den sogenannten „Bantustans" in Angriff genommen; die „Bantustans“ umfassen dabei in ihrer territorialen Ausdehnung im Grunde genommen lediglich die schon 1913 abgegrenzten und 1936 erweiterten „Eingeborenenreservate". Ein früherer nationalistischer Politiker, T. E. Dönges, hat dies einmal folgendermaßen ausgedrückt: „Wir wählen lieber ein kleineres Südafrika mit der politischen Macht in Händen der Weißen als ein größeres Südafrika mit der politischen Macht in Händen der Nichtweißen." Anders ausgedrückt heißt dies: um zu ermöglichen, daß der weiße Mann weiterhin autonom über seine Geschicke bestimmen kann, wird dem schwarzen Mann in „seinem" Gebiet prinzipiell dasselbe Recht eingeräumt — bis hin zur politischen Unabhängigkeit dieser Gebiete Den schwarzen Völkern Südafrikas wird demnach also prinzipiell ein Selbstbestimmungsrecht zugestanden; nur soll dieses Recht nicht dem südafrikanischen Volk als Ganzes, sondern jedem seiner rassischen bzw. ethnischen Teile getrennt zuerkannt werden. Ob die eingeleitete Entwicklung, d. h. die Politik der Apartheid real auf eine Selbstbestimmung für die schwarzen Völker Südafrikas hinausläuft, soll im folgenden dargestellt werden. Die Ausgangslage: ein geschichtlicher Rückblick:

Das System der Apartheid wird im allgemeinen als ein Produkt des europäischen Kolonialismus im südlichen Afrika bezeichnet. Historisch gesehen ist dies richtig, zumal es Europäer waren, die Südafrika in Besitz genommen und das Prinzip der Rassentrennung dort eingeführt haben. Jedoch gewannen die ins Land gekommenen weißen Siedler schon bald ein so starkes Eigengewicht, daß Konflikte mit der das Land beherrschenden europäischen Kolonialmacht nicht ausbleiben konnten. Als weiterer Punkt von Bedeutung tritt hinzu, daß die Herrschaft in Südafrika von zwei aufeinanderfolgenden Kolonialmächten ausgeübt wurde: von den Niederlanden bzw.der Holländischen Ostindischen Kompanie und Großbritannien.

Die Geschichte des weißen Südafrika geht auf das Jahr 1652 zurück, als an der Südspitze Afrikas eine Proviantstation der Holländischen Ostindischen Kompanie errichtet wurde. Als 1657 die ersten weißen Landwirte angesiedelt und ein Jahr später die ersten Sklaven in die junge Kolonie gebracht wurden, waren gleichzeitig auch die Grundlagen für das südafrikanische Gesellschaftssystem gelegt: weiße Herren und schwarze Diener. Ein Element der Rassentrennungspolitik läßt sich bis in die holländische Zeit zurückverfolgen: 1685 wurde das erste Mischheiratsverbot zwischen Weißen und Nichtweißen erlassen, wovon Mischlingstöchter europäischer Väter jedoch ausgenommen waren, sofern sie die niederländische Sprache beherrschten und reformierten Bekenntnisses waren Bei den von der Holländischen Ostindischen Kompanie angesiedelten Europäern begann sich schon bald ein elitäres Gruppenbewußtsein herauszubilden, das sich besonders stark bei den die Grenze der weißen Besiedlung immer weiter ins Landesinnere vorschiebenden soge-nannten „Treckburen" ausprägte; die Treckburen befanden sich dabei in einem permanenten Kleinkrieg gegen die eingeborene Khoi-San-Bevölkerung (Hottentotten und Busch-männer) und später am Großen Fischfluß auch gegen schwarzafrikanische Bantustämme.

Indessen war die Kapkolonie 1795 vorläufig und nach einem dreijährigen „Zwischenspiel" der Batavischen Republik 1806 endgültig von Großbritannien in Besitz genommen worden. Dieser Umstand führte einerseits zur Einwanderung britischer Siedler, anderersei auch zu einer Liberalisierung der Rasse hungen, die sich in der Verordnung besserung der Lage der Hottentotten !.

derer freier farbiger Personen" (Nr. '

1828 niederschlug, welche die Mo einschränkungen („Paßgesetze") für all dischen nichtweißen Personen, sofern s Sklaven waren, aufhoben und sie r den Weißen gleichstellten. Dazu kan dem Sklavenhandelsverbot von 18 Sklavenbefreiung von 1833. Diese lisierungsmaßnahmen, die u. a. ein schärfung des seit jeher latenten Arbe temangels der die Viehwirtschaft exten treibenden Nachfahren der Treckbui sich brachten, stellten eine der weser Ursachen für die ab 1836 einsetzend Wanderung eines Teils der Buren ir men des „Großen Trecks". Der Vors Landesinnere führte nach schweren K gegen die Matabele und Zulus zur Gr verschiedener Burenrepubliken, von nach der britischen Annexion Natal zwei als einigermaßen dauerhaft er sollten: die „Südafrikanische Republ Transvaal und der „Oranjefreistaat", sen Republiken, in denen die Bürge?

ausschließlich auf die weißen Einwohr schränkt waren, stellten die Buren mit nähme der Sklaverei die „herkömmk Beziehungen zwischen schwarz und we der her, d. h. das Prinzip der uneingesc ten Vorherrschaft der Weißen erhielt '

Gültigkeit. In der unter britischer Her stehenden Kapkolonie wurde statt desse Sozial-und Zivilisationsbarriere erricht)

dort 1853 eingeführte parlamentarischee recht war jedem männlichen erwacl „britischen Untertanen" ungeachtet sein)

senzugehörigkeit zugänglich, sofern die Bedingungen (Mindesteinkommen Mindestbesitz, später auch die Fähigke sen und schreiben zu können) erfüllte, j waren die Arbeitsverhältnisse keineswl liberal geregelt: durch ein 1857 verabsc tes Gesetz (Master and Servants Act),Bestimmungen im wesentlichen späte ganz Südafrika ausgedehnt wurden ur Ende 1974 in Kraft waren, wurde der des für eine Beschäftigung notwendige beitskontraktes zum Strafdelikt erklärt betraf vor allem die von weißen Farme? gestellten nichtweißen Bediensteten, dere bilität dadurch äußerst eingeschränkt v In Natal, der anderen britischen Ki dafrika, wurde hinsichtlich der schwarfrikaner zum ersten Male das System linrichtung von „Eingeborenenreserva angewandt; dies wurde mit der Anerng der Stammeshäuptlinge als traditioAutoritäten verknüpft, die von diesem mkt an freilich durch die Proklamierung iouverneurs der Kolonie zum „Obersten kling" (supreme chief) aller Afrikaner über der Kolonialverwaltung weisungsiden waren. Ergänzt wurde diese Praxis durch die Anwendung des traditionellen •. -Stammesrechts durch die Justizorgane olonie den Diamantenfunden in Griqualand , das daraufhin von den Briten annektiert te, sowie den Goldfunden am Witwatersim Transvaal wurde durch den Auf-ider Bergbauindustrie die erste Phase IIndustrialisierung in Südafrika eingeleijFür

die afrikanischen Arbeitskräfte wurlas System der Wanderarbeit einge5 Um für die Afrikaner aber erst den ag zum Verkauf ihrer Arbeitskraft zu lfen, sei es auf den Farmen der Weißen in den Gruben, war bereits 1864 im svaal die allgemeine Besteuerung der kaner (Kopf-oder Hüttensteuer) einge: worden

Aber gerade der Aufbau einer Bergbau-industrie am Witwatersrand rückte die damalige Südafrikanische Republik in den direkten Einflußbereich des britischen Minen-kapitals. Dazu kam das Problem der politischen Rechte für die in der Republik gekommenen Goldsucher, die sog. „Uitlanders", die meist britischer Nationalität waren. Das schon durch die von 1877 bis 1881 dauernde britische Annexion des Transvaal belastete Verhältnis zwischen Briten und Buren verschlechterte sich angesichts des von britischem Territorium ausgegangenen, jedoch mißglückten Jameson-Einfalles von 1895 12a) vollends. Die sich verschärfenden Spannungen führten schließlich 1899 zum Ausbruch des sog. „Burenkrieges", in dem die Buren nach zähem Widerstand der britischen Übermacht unterlagen. Im 1902 abgeschlossenen Friedensvertrag, der die Annexion beider Burenrepubliken besiegelte, verpflichtete sich die britische Seite jedoch, vor der Einführung der Selbstregierung in den beiden neuen Kolonien keinen Versuch zu machen, schwarzen Afrikanern das Wahlrecht zu gewähren 12b).

So blieben die maßgeblichen politischen Rechte in beiden ehemaligen Burenrepubliken auch unter britischer Herrschaft auf die Weißen beschränkt. Als diese sich 1910 mit der Kapkolonie und Natal zur Südafrikanischen Union zusammenschlossen, konnte in der Wahlrechtsfrage keine Einigung erzielt werden; das passive Wahlrecht blieb zwar auf die Weißen beschränkt, bezüglich des aktiven Wahlrechts aber behielt jede der vier Provinzen ihr bis dahin geltendes Wahlrecht bei.

Das bestehende Wahlrecht der Nichtweißen in der Kapprovinz wurde sogar speziell in der Verfassung abgesichert

Doch sollten die 1924 bzw. 1948 an die Macht gekommenen afrikaans-nationalistischen Re-gierungen in der Geschichte der Südafrikanischen Union, die 1961 zur Republik Südafrika (RSA) erklärt wurde, auf eine Vereinheitlichung des Wahlrechts hinsichtlich einer Beschränkung ausschließlich auf die weiße Bevölkerung hinarbeiten, was dann auch Schritt für Schritt geschah. So besitzt seit 1968 kein Nichtweißer mehr das Wahlrecht zum südafrikanischen Parlament; das aus den Burenrepubliken stammende Prinzip des „rein weißen" Wahlrechts ist zur gültigen Norm in ganz Südafrika geworden

Nachdem 1936 als Gegengabe für die erste Einschränkung des damaligen (Zensus-) Wahlrechts für Afrikaner in der Kapprovinz die „Eingeborenenreservate" um ca. zwei Drittel vergrößert und zusätzlich ein nur mit beratender Funktion ausgestatteter „Eingeborenenrat" (Natives Representative Council) eingerichtet worden war, wurde letzterer 1951 wieder abgeschafft und statt dessen in den Reservaten auf dem Häuptlingssystem aufbauende „Stammesbehörden" (Tribal Authorities) als untere Selbstverwaltungsebene eingerichtet 14a). 1959 wurden als Gegengabe für den nun vollständigen Verlust des parlamentarischen Wahlrechts für Afrikaner nach dem Gesichtspunkt der Stammeszugehörigkeit acht Bantu-Heimatgebiete (Bantu Homelands bzw. „Bantustans") projektiert, die im wesentlichen aus den „Eingeborenenreservaten" bestehen und in denen eine auf den „Stammesbehörden" aufbauende mittlere (Regional Authorities) und wieder darauf aufbauende obere Selbstverwaltungsebene (Territorial Authorities) geschaffen wurde 14b). 1963 schließlich bekam die Transkei, deren Selbstverwaltungssystem in die Zeit der britischen Kapkolonie zurückreicht eine Verfassung, ein eigenes Parlament, das aus 64 (seit 1971:65) Häuptlingen und 45 gewählten Mitgliedern besteht, sowie eine eigene Staatsbürgerschaft zuerkannt, die nicht nur die afrikanischen Bewohner der Transkei, sondern auch alle diejenigen Afrikaner erhielten, die oder deren Vorfahren aus der Transkei 15a).

Die Einrichtung eigener Parlamente un Zuerkennung getrennter Staatsbürgersch wurde 1970/71 auf die übrigen Bantu übertragen wobei auch hierbei die S bürgerschaft wie das Wahlrecht alle kaner erhielten, die oder deren Vorf aus dem betreffenden Bantustan stam bzw.dem betreffenden Stamm angeh Dies ist deshalb von Belang, weil somit schwarze Südafrikaner (Bantu) unabh von seinem Geburts-bzw. Wohnort Staatsbürgerschaft eines Bantustan und Wahlrecht zu dessen Parlament erhielt, j lieh muß dabei erwähnt werden, daß nach in der Zwischenzeit verkündeten Versa! gen der einzelnen Bantustans sich alle (Parlamente mehrheitlich aus Häuptlil bzw. Häuptlingsvertretern zusammense und nur in der Minderheit aus von den 2 hörigen Staatsbürgern gewählten Abgeoi ten bestehen

Doch nicht nur die Afrikaner, auch die.. Farbigen bekamen ein „eigenes Pariam Denn 1968 wurde als Gegengabe für den lust des letzten Restes des Wahlrechts;! Nichtweißen in der Kapprovinz 17a) ein „ 1 Farbigenrat" (Coloured Persons Represt tive Council/Verteenwoordigende Kleur raad) ins Leben gerufen, der mit beschr ten Kompetenzen ausgestattet wurde. Da 40 der 60 Mitglieder von den erwachse Kap-Farbigen der RSA gewählt werden c ten, konnte sich die Regierung durch die nennung der übrigen 20 Mitglieder anfd eine regierungsfreundliche Mehrheit sich die jedoch durch Überläufer inzwischen . 1 lorengegangen ist; dies hatte im August 1 zu einer vorläufigen Vertragung dieses R durch die Regierung geführt.

Auch wurde 1968 ein „Südafrikanischer Int rat" (South African Indian Council) gesc fen, dessen Mitglieder jedoch noch alle 'der Regierung ernannt wurden. Im selben J i gemischtrassische Parteien verboten, e gesetzliche Rassenschranke auch im oolitischen Bereich eingeführt iicht nur auf dem Gebiet der politischen , auch bezüglich der Arbeits-, Wohnnstigen Lebensbedingungen und der sie senden Rechte hat das System der Segre(wie es zur Zeit der Regierung Hertzog jt wurde) und der Apartheid (wie es 948 genannt wird) nachhaltige Folgen snatte die weiße Arbeiterschaft in der auindustrie durch einen bürgerkriegshen Generalstreik im Prinzip erfolglos cht, die Minengesellschaften dazu zu ien, keine schwarzen Arbeiter anstelle von n zu beschäftigen sowie die Lohndiffewwischen schwarz und weiß nicht zu verm. 1924 wurde dann durch die erste aalsozialistische Regierung unter Geneertzog, der eine Koalition mit der kleineIrbeiterpartei eingegangen war, die Polier „zivilisierten Arbeit" eingeleitet, die eißen Arbeiter gegenüber den schwarzen egierte und die qualifizierten Positionen rgbau für Weiße und Mischlinge reserS Damit war das aus den Burenrepubli. tammende Prinzip der Rassenoligarchie en damals wichtigsten Sektor der Indu(übertragen worden. 1956 wurde diese uung für die anderen Industrien durch die thrung der „Arbeitsplatzreservierung"

SReservation) ergänzt. Gleichzeitig wurde öden Gewerkschaften die Rassentrennung szwungen. Gewerkschaften für Afrikaner ien zwar nicht verboten, ihnen wurde weiterhin die Registrierung, d. h. die telle Anerkennung verweigert Andetits waren die afrikanischen Arbeiter be-reits 1924 bei der Einführung des Industrieschlichtungsgesetzes vom Schlichtungsverfahren ausgeschlossen worden

Seit 1923 war ferner durch spezielle, die Niederlassung in städtischen Siedlungen regelnde Gesetze'für Afrikaner die Zustrom-kontrolle (Influx Control) eingeführt worden, die mit der Zeit perfektioniert und verschärft wurde. Der persönliche Bereich wurde durch das 1949 eingeführte Verbot von Mischheiraten und die 1950 erfolgte Verschärfung des bereits 1927 verabschiedeten „Immoralitätsgesetzes" (Verbot intimer Beziehungen zwischen Weißen und Nichtweißen) berührt 1950 wurde ferner die Registrierung der gesamten Bevölkerung nach Rassenzugehörigkeit eingeführt und die Abgrenzung getrennter Wohngebiete für alle Rassengruppen zur zwingenden Vorschrift gemacht

Doch wurde in den fünfziger Jahren auch der Versuch unternommen, einen Plan zur ökonomischen Entwicklung der Bantugebiete, also der heutigen Bantustans, zu entwerfen; diese sollten in die Lage versetzt werden, bis zum Jahr 2000 70 °/o der schwarzafrikanischen Bevölkerung aufzunehmen. Stand 1951: 42, 6 °/o). Mit Hilfe dieses Planes, des sog. „Tomlinson-Berichts" sollten also die Voraussetzungen für eine großräumige territoriale Rassentrennung geschaffen werden, eigentlich die Vorbedingung für eine ernst gemeinte Anwendung des Bantustan-Konzepts. Allerdings akzeptierte die Regierung zwei im Bericht aufgestellte Forderungen nicht: 1. die Privatisierung des Stammeslands, und 2. die Möglichkeit von Direktinvestitionen weißer Unternehmer in den Bantustans Trotz diser Abstriche stellt der „Tomlinson-Bericht" jedoch den grundsätzlichen sozioökonomischen Orientierungsrahmen für die seit Premier Verwoerd auch als „Getrennte Entwicklung" bezeichnete Politik dar, als deren Ziel u. a. die Unabhängigkeit der Bantustans gilt. Mit Hilfe dieser Politik soll nicht nur die weiße Herrschaft, sondern vor allem auch die afrikaanse Vorherrschaft innerhalb des „weißen" politischen Systems aufrechterhalten werden.

Da die afrikaanse Volksgruppe innerha weißen Bevölkerung jedoch nur eine : schmale Mehrheit darstellt, kann die afril Vorherrschaft auf Dauer nur erhalten W wenn alle Nichtweißen kategorisch von Mitspracherecht innerhalb des „weißen tischen Systems ausgeschlossen bleibet sonst die Möglichkeit einer gegen die kaansen Nationalisten gerichteten Koi zwischen den englischsprachigen Weiße den politischen Repräsentanten der Niel ßen nicht auszuschließen wäre Das logische Motiv, das also hinter dieser steht, ist das des afrikaansen Natic mus.

Der afrikaanse Nationalismus

Der afrikaanse Nationalismus stellt historisch gesehen die politische Antwort der Buren auf das Eindringen des britischen Imperialismus in Südafrika dar Die Rassenfrage spielte dabei jedoch auch von Anfang an eine wesentliche Rolle, was sich gerade beim Widerstand der an eine rigide Rassenoligarchie gewohnten Buren gegen die in dieser Frage liberalere britische Politik erwies. Die im Zuge des „Großen Trecks" erfolgte Massenauswanderung aus dem britischen Herrschaftsbereich hatte schließlich u. a.den Zweck gehabt, die „angemessenen", also traditionellen „Beziehungen zwischen (weißem) Herrn und (schwarzem) Dienstboten zu erhalten" Nach der Eroberung der Burenrepubliken durch die Briten und der Errichtung der afrikanischen Union wurde der afrik Nationalismus zu einem Mittel der Errii und Erhaltung der politischen Macht Afrikaaner. In seiner gesellschafts sehen Zielsetzung war dieser National 1! immer konservativ bis restaurativ ausg tet; er stellte also nie, wie die nationalen im Europa des frühen 19. Jahrhunderts progressive Kraft dar. Das ist schon alleil aus ersichtlich, daß dieser Nationalismus etwa von einem liberalen Bürgertum, soi von einer in si -relativ homogenen a sehen Grundbesitzeroligarchie getragen de, wozu dann Anfang des 20. Jahrhui die größtenteils verarmte afrikaanse Sta völkerung kam. Von seiner sozialen Kd nente her betrachtet ist dieser Nationali in seiner ursprünglichen Erscheinung! gegen das liberale städtische Bürgertun richtet, das in Südafrika früher praktisch schließlich, aber auch noch heute vorwie britischer Provenienz ist. Die Mobilisie der verarmten afrikaansen Stadtbevölke stellte historisch gesehen im Zuge der zt menden Industrialisierung des Landes s die Vorbedingung für die Erringung der! tischen Macht durch die afrikaansen Nat listen dar. Als zu Beginn dieses Jahrhun nämlich ein nicht unerheblicher Teil der'kaansen Landbevölkerung in die Städte wanderte, mußten diese Afrikaaner, die i keine Berufsausbildung genossen hatten dem Arbeitsmarkt mit der schwarzen Bi kerung konkurrieren. Diese aber waren reit, ihre Arbeitskraft billiger zu verka und wurden deshalb von den meist brit südafrikanischen Unternehmern bevoi eingestellt. Indem sich die afrikaansen N für die soziale Privilegierung ihrer er Proletarisierung bedrohten „Volksin" gegenüber den Nichtweißen ein-gewann dieser Nationalismus so ein sozioökonomisches Motiv, nämlich das eserstellung der Angehörigen der eigeilksgruppe Da dies aber keine prijf ökonomischen, sondern auf politii Kriterien beruhende Art einer sozioaiischen Privilegierung darstellt, waren iur die verarmten Weißen anfangs diedrhunderts an der Übernahme der poli1 Macht durch die Nationalisten inter2 sondern ist auch heutzutage noch der pig beschäftigte Teil der afrikaansen vvölkerung an der weiteren Ausübung ilitischen Macht durch eben dieselben Ialisten interessiert, weil nur so ihre rhen erkämpften Privilegien (z. B. Artatzreservierung auf die Dauer erhalten i können. sla sich diese Privilegierung ausschließl rassischen Kriterien orientiert, ist sie biell auf Dauer auch nur dann aufrechttilten, wenn das rassische Prinzip des dikanischen Herrschaftssystems permaeachtet und auch über Generationen g nicht in Frage gestellt wird. Denn ein Kriterien dieser Art beruhendes System □langfristig nur weiter existieren, wenn Ich für seine biologische Reproduktion CSo haben afrikaanser Nationalismus und slaraus hervorgegangene System der heid auch ein gemeinsames Grundmotiv: Ich die Erhaltung der in erster Linie auf ichen Kriterien beruhenden „Volksiden-leologie der Apartheid Funktion der Ideologie der Apartheid ist Öglich, dieses Motiv der Erhaltung der ei-i „Volksidentität" zu rechtfertigen und egründen. Eine wesentliche Bedeutung int dabei der theologischen Begründung ^Apartheid zu, was wiederum in der itsache durch zwei Faktoren bedingt wird: 1. die Existenz einer eigenständigen protestantisch-kalvinistischen „Nationalkirche" mit synodalem Aufbau und 2.den starken Einfluß des kalvinistisch geprägten Puritanismus auf das öffentliche Leben in Südafrika.

Bei der theologischen Begründung lassen sich dabei zwei Hauptargumentationsweisen ausmachen: a) eine kollektiv interpretierte Prädestinationstheorie und b) eine Berufung auf den biblischen Schöpfungsplan. a) Danach wird die Apartheid in etwa so begründet: Das afrikaanse Volk hat eine ganz bestimmte göttliche Mission in Südafrika zu erfüllen, nämlich die „Werte der christlichen weißen Zivilisation auf diesem dunklen Kontinent Afrika ... zu erhalten und zu verbreiten" Das afrikaanse Volk stellt demnach also ähnlich wie das alttestamentarische Volk Israel ein direktes Werkzeug Gottes dar und muß, um seinen göttlichen Auftrag auch in Zukunft erfüllen zu können, „seine rassische Identität intakt erhalten" Das afrikaanse Volk hat deshalb auch einen Auftrag der nationalen Selbsterhaltung, welche eben nur mit Hilfe einer Trennung der Rassen, also der Apartheid, garantiert werden kann. b) Die andere Variante begründet die Apartheid damit, daß die göttliche Schöpfung von vornherein eine Differenzierung nach verschiedenen Rassen und Völkern aufweise und daß es demnach geradezu einen Verstoß gegen den göttlichen Schöpfungsplan darstellen würde, wenn man die oben genannte Differenzierung wieder aufheben würde. So hat nach dieser Argumentation „jede Gruppe" gemäß der biblischen Offenbarung „das Recht und die Aufgabe, sich zu entwickeln, zu er-32 halten und zu schützen — und um dieser Aufgabe nachkommen zu können, wird die Apartheid angewandt. Nun decken die hier kurz dargestellten Argumentationsweisen keineswegs das gesamte Spektrum der theologischen Begründungen ab, geben jedoch die zwei hauptsächlichen Schwerpunkte wieder. Im „Volksglauben" der Buren spielte dabei lange Zeit sogar die „Auffassung" eine Rolle, daß die eingeborenen Völker Afrikas die Nachkommen der „verfluchten Rasse von Ham" und deshalb zur Knechtschaft verdammt seien

Da solche theologischen Argumentationsweisen verständlicherweise in der übrigen Welt kaum als Rechtfertigung der Apartheid anerkannt werden dürften, waren die Nationalisten auch bestrebt, die Apartheid „rational", d. h. also ohne Zuhilfenahme einer auch von anderen theologischen Schulen als äußerst zweifelhaft eingestuften Bibelexegese zu begründen. Dabei bleibt freilich das Grundmotiv, die „Volksidentität" zu erhalten, unverändert; nur wird dies jetzt mit der Nichtwünschbarkeit wie Nichtmachbarkeit einer Integration begründet Ferner wird, wohl auch, um dem Vorwurf des Rassismus zu entgehen, von der Position ausgegangen, die Republik Südafrika sei gar kein vielrassischer Staat, sondern vielmehr ein Vielvölkerstaat der mittels der Apartheidspolitik nun eben in eine Reihe von „Nationalstaaten" aufgelöst würde, wobei dann eben jeder dieser „Nationen" in „ihrem" Gebiet zu ihrem Selbstbestimmungsrecht verhülfen würde Als Vorteil dieser Politik wird ausgegeben, daß langfristig alles auf einen Zustand hinauslaufe, in dem dann keine dieser „Nationen" mehr eine andere politisch beherrschen könne. Als weiteres Argument der ’. nungspolitik wird angeführt, daß jede d „Nationen" über eine eigene nationale K verfüge, die sich eben nur im Rahmen dargestellten Politik eigenständig entwici könne. Eine Integration dagegen brä zwangsläufig eine Verschmelzung dieser i Teil fundamental verschiedenen Kulturen sich, in deren Verlauf dann jede dieser n nalen Kulturen gerade ihrer besten und i vorstechendsten Wesensmerkmale verl ginge

Als jeweils getrennte „Nationen* we: dabei die „weiße Nation", die „kapfar Nation" (die anderweitig auch als „im 1 stehen begriffene Nation" bezeichnet w die „indische Nation" und acht versc dene „Bantu-Nationen" genannt Allein! hand dieser Einteilung der yNationen" i jedoch der Zweckargumentationschara sichtbar: denn, während bei den Afr nern jeder größere Stamm als „eigene i tion" definiert wird, wird bei den Weißen anderes Maß angelegt. Obwohl es auch ) zwei „Stämme" gibt, nämlich den der A kaaner (Buren) und den der Südafrikaner tischer Abstammung, die ähnlich den schwafrikanischen Stämmen keineswegs immer Frieden und Einracht miteinander gelebt ben bilden die Weißen aus ziemlich V dergründigen Motiven nun eine einheitli „weiße Nation". Die Kap-Farbigen indess die in ihrer überwiegenden Mehrheit eb falls afrikaans als Muttersprache sprech und z. T.derselben Konfession wie die A kaaner angehören, also weitgehend als akk turiert gelten können, werden als „eigene 1 tion" eingestuft. Die Abgrenzung zwischen, nen und den Weißen beruht dabei ausschli lieh auf rassischen Kriterien, wobei die ki farbigen Mischlinge teilweise sogar von di selben Vorfahren wie die Afrikaaner sei abstammen. Auch die oben erwähnte „Kult theorie" hat entscheidende Mängel, nicht r den Kap-Farbigen, sondern auch der Schic verstädterter Afrikaner gegenüber, die sic übrigens nicht unmaßgeblich durch die Chi sierung bedingt, von ihrer traditionellen meskultur losgelöst und weitgehend niche, d. h. europäische Lebensformen inere der damit verbundenen kulturellenen und Wertvorstellungen übernommen -zw. sich in einem Übergangsstadium bet ivichtigste Punkt für eine Beurteilung der dtheidspolitik ist jedoch der, inwieweit Politik ihrem eigenen Anspruch, den chiedenen nichtweißen „Nationen" zu ih2 Selbstbestimmungsrecht zu verhelfen, III nur in der Theorie, sondern auch in der as gerecht werden kann.

Ourchführbarkeit der territorialen Apart-tatsächlich durchgeführte territoriale lentrennung zwischen Weißen und svarzen (d. h.den Afrikanern) würde auten, daß die Afrikaner in „ihren" Gebiesalso den Bantustans, auch eine ökonomiExistenz finden könnten, diese Gebiete . tatsächlich auch zur „wahren Heimat" /Afrikaner werden müßten. Dies wird je. durch mehrere Faktoren objektiv ervert. Erstens hatte es dort bis zur Erstel-Ji des sog. „Tomlinson-Berichts", von etwas bau abgesehen, keinerlei industrielle Entklung gegeben. Die ökonomische Struktur Bantugebiete war also fast rein agrarisch »lieben, wobei die Landwirtschaft durch arsche Anbaumethoden, somit geringen Er-und Überbeanspruchung des Bodens rerweidung, Erosion) gekennzeichnet Ihrer ökonomischen Struktur nach* waren diese Gebiete zudem hoffnungslos überbevölkert. Zweitens beträgt der Anteil der Bantugebiete an der Gesamtoberfläche der RSA 13, 7 0/0 was in annähernden Zahlen bedeutet, daß für fünf Siebtel der Bevölkerung ein Siebtel der Landoberfläche vorgesehen ist. Wenn diese Gebiete ihrer durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge nach auch über dem Mittel der übrigen 82, 3 °/o liegen, so ist doch sehr schwer vorzustellen, wie sie die große Mehrheit der Afrikaner aufnehmen können sollen, zumal sich sämtliche industrielle Ballungsgebiete außerhalb der Bantustans befinden. Dazu kommt, daß die Entwicklungsplanung der Regierung nur in begrenztem Maße eine ökonomische Entwicklung innerhalb der Bantustans selbst vorsieht und den Entwicklungsschwerpunkt auf die Randzonen zu den Bantustans gelegt hat, wo sog. „Grenzindustrien" errichtet werden, in denen dann die in den Bantustans wohnhafte Bevölkerung quasi als Pendler beschäftigt werden soll. Die „Tomlinson-Kommission“ war in ihrem Bericht davon ausgegangen, daß pro Jahr 50 000 Arbeitsplätze, und davon allein 20 000 im Bereich der Sekundärindustrie, geschaffen werden müßten, wenn das angestrebte Ziel, bis zum Jahr 2000 70 °/o der afrikanischen Bevölkerung in den Bantustans anzusiedeln, erreicht werden soll.

Durch das seit Mitte 1960 angelaufene Grenzgebietsentwicklungsprogramm sind jedoch bis Ende 1972 in und an den Grenzen zu den Bantustans lediglich 85554 Arbeitsplätze für Afrikaner (insgesamt 107404) geschaffen worden, was einer jährlichen Rate von knapp 7500 entspricht 47a). Auch wenn in dieser Zahl nicht sämtliche neu geschaffenen Arbeitsplätze für Afrikaner in den genannten Gebieten enthalten sind so ist doch verglichen mit den im „Tomlinson-Bericht" aufgestellten Zieldaten ein erhebliches Defizit auszumachen. Erschwert wird dieses Entwicklungsprogramm ferner durch die Tatsache, daß die Bantustans infrastrukturell äußerst vernachlässigt worden waren und territorial zersplittert sind und zudem fast alle weit von den bestehenden hauptsächlichen Industriegebieten entfernt liegen.

Doch nicht nur der niedrige Entwicklungsstand der Bantustans und die schon gemäß diesem Stand vorhandene Überbevölkerung stellen das gesamte Konzept in Frage; auch das Festhalten der Regierung am Häuptlingswesen, d. h. also an den überkommenen sozialen Strukturen, behindern eine rasche Modernisierung. Das größte Hindernis bei der Durchsetzung der territorialen Apartheid stellt aber die ökonomische Verflechtung zwischen Weiß und Schwarz dar, die sich allein darin ausdrückt, daß die Afrikaner etwa zwei Drittel der Arbeitskräfte in der südafrikanischen Wirtschaft stellen Nach den Daten der Volkszählung von 1970 waren zwar knapp sieben von insgesamt fünfzehn Millionen, also 48 0/0 der gesamten afrikanischen Bevölkerung in den Bantustans ansässig, jedoch nur ein Drittel der arbeitsfähigen männlichen Bevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren Ein weiterer Umstand ist der, daß kein Weißer in einer einem Nichtweißen untergeordneten Position beschäftigt werden darf, wodurch die Nichtweißen, v. a. die Afrikaner, praktisch alle ungelernten und den Großteil der angelernten Arbeiter stellen Dies wiederum wird durch das ungleiche Bildungssystem und die Tats bewirkt, daß u. a. wegen der starken Stel der weißen Gewerkschaften Kap-Farbige Inder nur bedingt und Afrikaner nur in . nahmefällen in den Genuß einer innerbet liehen beruflichen Fachausbildung kom können. Auf die soziale Schichtung der r ßen Bevölkerung allein bezogen bed dies, daß diese soziologisch gesehen nur eine Ober-und Mittelschicht, einschliel einer Facharbeiterschaft verfügt jet über keine „eigene" Unterschicht oder eic liches Proletariat. Dies wiederum würde deuten, daß bei einer tatsächlich durchgef ten territorialen Rassentrennung die We einen Großteil der zum jetzigen Zeitpi von den Afrikanern ausgeübten Tätigke’ übernehmen müßten, was praktisch einem zialen Abstieg gleichkäme. Wenn man fe bedenkt, daß in den zwanziger Jahren drohender sozialer Abstieg für Tausende 1 Land in die Industriegebiete abgewand Weiße zu erheblicher sozialer Unruhe uni der Folge zu einem Wahlsieg der Natior sten geführt hatten, so erscheint ein solfreiwilliger Verzicht auf eine privilegierte ziale Stellung als völlig undenkbar. Aut dem müßten dann ja den in die Bantus': zurückgeschickten Afrikanern dort aus chende Arbeitsmöglichkeiten zur Verfüg gestellt werden, was global betrachtet n weniger bedeuten würde, als daß der grö Teil der jetzt bestehenden Industriegeb verlagert werden müßte. Da sich die Stam te der Industriebetriebe jedoch wesens nach dem Vorhandensein von ausreichen Verkehrsverbindungen, Hafenanlagen, Es gie und schließlich auch Rohstoffen orien ren, erscheint dies ebenso undenkbar. Da 8 die afrikanische Bevölkerung den niedrig! Verstädterungsgrad aller Bevölkerungsg pen in Südafrika aufweist die beste! den Ballungsräume sich jedoch praktisch l außerhalb der Bantustans befinden, ist a nicht vorstellbar, wie angesichts einer we ren industriellen Entwicklung des Landes! Zuwanderung weiterer Afrikaner in diese 1 ume nicht nur verhindert, sondern ich umgekehrt werden soll. Auch das nde System der Zustromkontrolle (In-I ntrol) hat dabei nur die Funktion, den i der Afrikaner in die Städte auf die Industrie benötigte Zahl von Arbeitsi einzuschränken. So hat sich in der f Anteil der weißen Beschäftigten im , 1, im Baugewerbe, bei den staatlichen rhnen einschließlich der Hafenbetriebe ider verarbeitenden Industrie nicht nur ran 1950 und 1960, sondern auch zwi(960 und 1970 verringert Allein die tielle Lockerung der Arbeitsplatzreser1 in letzter Zeit zeigt, daß nicht mehr und weiße Facharbeiter zur Verfügung 3 sodaß, um die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft zu gewährleisten, zunehmend iNichtweiße für diese Tätigkeit angeserden müssen.

Die sich abzeichnende Entwicklung läuft dabei darauf hinaus, daß auch in Zukunft die große Mehrheit der Afrikaner als Arbeiter oder Angestellte im „weißen" Südafrika beschäftigt sein wird, wobei von diesen nur eine Minderheit in den sog. „Grenzindustrien" eine Beschäftigung wird finden können; dies ermöglicht es ihnen zumindest, ihren Wohnsitz innerhalb ihres „Staatsgebiets", also den Bantustans, beizubehalten. Für das „übrige", das sog. „weiße" Südafrika wird dies indes bedeuten, daß die schwarze Bevölkerung auch in der Zukunft die weiße zahlenmäßig erheblich übertreffen wird. Nur werden die Afrikaner dabei, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes im „weißen" Gebiet den Status von Ausländern haben, die ihren „eigentlichen" Wohnsitz in den Bantustans haben und sich offiziell nur „zum Zwecke der Arbeit", mitnichten also nur „zeitweilig" dort •aufhalten

Die Ergebnisse der Apartheid

fdie Hinführung der Bantustans zur Uniigkeit kommen die Afrikaner nur in ranuß des Selbstbestimmungsrechts, so-e ihren Wohnsitz auch tatsächlich in-b dieser neuen „Staaten" haben. Doch slieses Selbstbestimmungsrecht der Ban-AAfrikaner von vornherein einge>kt, nämlich durch die starke finanzielle ökonomische Abhängigkeit vom „weiüüdafrika sowie durch die von der weiegierung bewußt aufrechterhaltene doäende Stellung der'Stammeshäuptlinge, tchon allein an der Zusammensetzung . intustan-Parlamente ersichtlich ist. Jetäßt die Volkswahl einer Minderheit der nentsmitglieder ein gewisses Maß an Bnahme zu.

se in den „Grenzindustrien" beschäftigrikaner bedeutet dies, daß sie nur über politischen Einfluß hinsichtlich ihrer Wohnbereich betreffenden Lebensbedinfin verfügen, jedoch über keinen berh der Arbeitsbedingungen, da die Arölätze ja im „Ausland", d. h. im „weißen"

t liegen. Was die nicht nur im „weißen"

t beschäftigten, sondern dort auch wohnn Afrikaner betrifft, so haben die ihnen hmen der Politik der „Getrennten Entrang" gewährten politischen Rechte für einerlei praktische Bedeutung, weil der saphische Bereich, innerhalb dessen sie diese Rechte zuerkannt bekommen haben, sich nicht mit ihrem tatsächlichen Lebensbereich deckt. Die einzige Möglichkeit, außer durch direkte politische oder gewerkschaftliche Aktionen auf ihre Lebens-wie Arbeitsbedingungen Einfluß zu nehmen, besteht folglich für sie darin, auf ihre „eigene" Bantustanregierung einzuwirken, nun ihrerseits bei der Regierung der RSA vorstellig zu werden. Doch ist die Möglichkeit, Druck auf die „eigene" Bantustanregierung auszuüben, durch deren finanzielle und wirtschaftliche Abhängigkeit vom „weißen" Südafrika und durch die Verfassungen der Bantustans selbst beschränkt, wonach das allgemeine Wahlrecht zu den Parlamenten durch die eine Mehrheit bildenden Häuptlingsvertreter wieder erheblich entwertet wird. So kann gesagt werden, daß sich im Prinzip für die sich außerhalb der Bantustans aufhaltenden Afrikaner im Vergleich zu ihrer früheren Position nichts geändert hat bzw. durch die politische Unabhängigkeit der Bantustans nichts ändern wird. Aucn ist dabei der von offizieller südafrikanischer Seite gerne gebrauchte Vergleich mit den „Gastarbeitern" in Westeuropa, speziell der Bundesrepublik Deutschland, im Kern nicht zutreffend. Der Hauptunterschied liegt dabei im praktisch umgekehrten Zahlenverhältnis, aber auch darin, daß die Afrikaner in Südafrika zu diesem Zwecke überhaupt erst einmal zu Ausländern gemacht werden mußten bzw. noch müssen, denn völkerrechtlich sind sie zumindest bis zur Unabhängigkeit „ihrer" Bantustans RSA-Staatsangehörige. Ferner genießen „Gastarbeiter" in Westeuropa zumindest volle gewerkschaftliche Rechte und sind zudem nicht derart drastischen Einschränkungen ihrer Mobilität unterworfen. Auf die Länder der EG bezogen könnte in diesem Zusammenhang das Problem in der Perspektive einer späteren politischen Union gesehen werden, während es sich in Südafrika um eine politische Parzellierung handelt Auch scheint in Westeuropa eine spätere Integration derjenigen ausländischen Arbeitnehmer, die lange Zeit im „Gastland" ansässig sind, und nicht mehr in ihr Herkunftsland zurückkehren werden, zumindest nicht ausgeschlossen. In Südafrika indessen wird an der „Gast" -bzw. „Wanderarbeiter" -Fiktion festgehalten, obwohl inzwischen 56, 5 °/0 aller männlichen und 72, 6 °/o aller weiblichen in städtischen Gebieten registrierten erwachsenen Afrikaner über ein Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Stadtgebiet bzw. Gruppe von Stadtgebieten verfügen Somit gilt selbst nach den restriktiven Zustromkontrollgesetzen Südafrikas die Mehrheit der städtischen Afrikaner als permanent dort ansässig.

Die in letzter Zeit von der südafrikanisc gierung gemachten Zugeständnisse, h lieh eines Abbaus der Rassentrennun(fentlichen Einrichtungen und verbesse ruflicher Aufstiegschancen für Afrike der Wirtschaft, sind dabei in erster Lin Zessionen an die Außenwelt oder gar wirtschaftliche Erfordernisse bedingt, spielt sicherlich auch die Uberlegun Rolle, angesichts einer veränderten w tischen Konstellation mögliche innert fliktherde zu entschärfen, wie sic auch bei der zurückhaltenden Art d handlung von Massenstreiks afrikai Arbeiter durch die Behörden zeigte durch diese Vorgänge bedingt zwar leichte Verbesserung der sozialen Sit der afrikanischen Arbeiterschaft einge doch hat sich dadurch an ihrer grund chen Lage, die durch politische Rechtlo: und gewerkschaftliche Ohnmacht ge zeichnet ist, nichts geändert. Die südaf sehe Regierung hat stets betont, daß d Währung gewisser Zugeständnisse im so Bereich keineswegs bedeute, daß die A ner nun auch politische Rechte im „w Südafrika bekämen.

Daß die nationalsozialistische Regi nicht gewillt ist, Nichtweiße den W gleichzustellen, zeigt die Politik gege den Kap-Farbigen und den Indern. O für sie keine „Heimatgebiete" abge: und für sie auch keine 9 derte Staatsbürgerschaft eingeführt W wird ihnen die politische Gleichberecht verwehrt. Statt dessen wird eine Politik „parallelen Entwicklung" praktiziert bedeutet, daß eigens dafür eingerichtet)! trennte Repräsentationsorgane wie der Farbigenrat und der Inderrat eine auf schließlich „kap-farbige" bzw. „indische gelegenheiten" betreffende Bereiche begn Entscheidungsbefugnis eingeräumt bekom wobei zumindest ein Teil der Mitglieder, ser Gremien noch von der Regierung err wird. Gemäß offizieller Verlautbarungen len die Kompetenzen der genannten Gre zwar mit der Zeit behutsam erweitert unt Kap-Farbigenrat ab 1979 in seiner Ges! heit gewählt werden, doch ist nicht vor: bar, wie diese Gremien auch nur the tisch eine mit dem „weißen" Paria! vergleichbare Stellung einnehmen köni die Möglichkeit dreier gleichberechti erschiedene Volksgruppen repräsener Parlamente innerhalb eines Staats-

schließt sich aus Gründen der Funkligkeit von selbst aus. Nun wurde schon von afrikaansen Intellektuellen iglichkeit diskutiert, zur Behandlung ensamer Angelegenheiten" ein „Oberent" zu bilden, in dem die betreffenden ivölkerungsgruppen (Weiße, Kap-Farbier), eventuell auch der Teil der vollstäni ihrem Stammesverband herausgelösten cAfrikaner, vertreten wären Doch in 5 Punkt wird wieder das bereits erwähnLemma" der afrikaansen Nationalisten : r: mittels einer Festlegung zensitärer men könnte wohl in einem solchen rbarlament" die weiße Vorherrschaft gat werden, nicht aber die afrikaans-natiosche. So könnte dann der mehr liberal erte Teil der weißen Bevölkerung mit 1 tützung der nichtweißen Vertreter eine jame Integrationspolitik verfolgen

Ziel, das die Nationalisten ja gerade ilfe der Apartheid kategorisch zu verm versuchen. nwendung der Apartheid in Form des 3tankonzepts und der „parallelen Entang" hinsichtlich der Kap-Farbigen und Jführt dabei zu der paradoxen Situation, en noch weitgehend in ihrer traditionelebensweise verhafteten und innerhalb -Stammesverbände lebenden Bantustannern die politische Unabhängigkeit zumt wird, während den verstädterten und europäisierten Afrikanern, aber auch den orollständig akkulturierten Kap-Farbigen den kulturell relativ hoch entwickelten n die wesentlichsten politischen Rechte Iithalten werden.

Die Apartheid stellt den Versuch dar, mt Hilfe der Bantustanpolitik im Zeitalter der globalen Dekolonisation eine Art innere südafrikanische Dekolonisation durchzuführen. Auf Grund der sozioökonomischen Verflechtung und der spezifischen sozialen Schichtung konnte und kann dieses Ziel jedoch nur in einem sehr begrenzten Umfang erreicht werden. Da die Bantustanterritorien im wesentlichen schon 1913 und 1936 für die Afrikaner „reserviert" wurden, ändert sich dadurch für das „weiße" Südafrika, von einigen pragmatischen Zugeständnissen abgesehen, nichts. Die Bantustans werden weiterhin die von der „weißen" Volkswirtschaft benötigten Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, und der weiße Mann wird weiterhin uneingeschränkt die politische Herrschaft über die von ihm besiedelten Gebiete ausüben, gleichgültig, wie groß bzw. wie gering sein Anteil an der Gesamtbevölkerung dieser Gebiete auch ist.

Für die Afrikaner wird sich die Position insoweit graduell verbessern, als die Bantustans zumindest formal souverän sein werden und deshalb ihre Verhandlungsposition als Vertreter der Regierung eines völkerrechtlich unabhängigen Staates besser als zum gegenwärtigen Standpunkt sein wird, zumal sie Konflikte mit dem „weißen" Südafrika dann auf die internationale Ebene (zum Beispiel die UNO) heben sowie auch ausländische Finanz-oder Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen können Von einer Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts jedoch kann für die Mehrheit der Afrikaner sowie für die Kap-Farbigen und Inder keine Rede sein.

Fussnoten

Fußnoten

  1. h der Volkszählung von 1970 3, 75 Mio. von mamt 21, 45 Mio. Einwohnern, also 17,

  2. vgl. mment of Statistics (Pretoria), Bulletin of des, Bd. 5, Nr. 4 (Dez. 1971); dieser Anteil ächt in etwa dem Anteil der türkischen Berung auf Zypern.

  3. kaans: Bezeichnung für die Sprache wie Nattät der hauptsächlich von holländischen Einrern abstammenden Buren, auch „Afrikaagenannt. Die Buren bzw. Afrikaaner machen drei Fünftel der weißen Bevölkerung Süd-s aus, die übrigen sind meist englischsprachig. I nichtweiße Bevölkerung Südafrikas setzt sich den Daten von 1970 zusammen aus 15, 06 Mio. irzen Afrikanern (Bantu), 2, 02 Mio. Kap-Far(meist Mischlinge), sowie 0, 62 Mio. Asiaten Inder).

  4. Dieser Ausdruck wurde von der Opposition geprägt, offiziell werden sie „Bantu Homelands" genannt.

  5. Die Transvaler, 25. 5. 1959, zit. n.: G. D. Scholtz, Die Naturellebeieid van die Nasionale Party onder Hertzog, Malan, Strijdom en Verwoerd, (hrsg. v. Nasionale Party van Transvaal), S. 23 (übers, v. Vers.).

  6. Dargestellt findet sich dieser Gedanke bei W. van Heerden, „The road to separate racial development in South Africa", in: Optima (Johannesburg), 10, 1960, S. 188 f. Daß die Regierung auch tatsächlich bereit ist, den Bantustans die volle politische Unabhängigkeit zuzugestehen, hat Premier Vorster schon am 19. 4. 1972 vor dem südafrikanischen Parlament erklärt, s. House of Assembly Debates (Hansard), Bd. 41, Spalte 5280.

  7. Instructie van den commissaris Hendrik Adriaan van Rheede, 1685, in: George McCall Theal (Hg.), Belangrijke Historiesche Dokumenten, Bd. 1, Kapstadt 1896, S. 41.

  8. Siehe: G. W. Eybers, Select Constitution cuments Illustrating South African History, 1910, New York 1918 (1969), S. 26.

  9. nmals „Locations" genannt. Sie waren jedoch ^Anfang an zu klein, um die gesamte schwarzanische Bevölkerung aufzunehmen.

  10. Wanderarbeit bedeutet, daß die afrikanischen ieitskräfte einen in der Regel auf ein Jahr beizten Arbeitsvertrag eingehen, nach dessen Ab-sie in ihre Heimat zurückkehren. Während der ser des Arbeitsvertrages sind sie in der Berg-industrie in firmeneigenen Massenunterkünfden sog. „Compounds" untergebracht. Diese von Wanderarbeitersystem herrscht noch heute ler Goldindustrie des Transvaal vor.

  11. Da das traditionelle Wirtschaftssystem der Afriaer eine reine Subsistenzwirtschaft ohne Geldum: darstellt, bedeutete der Zwang, Geld für eine uer beschaffen zu müssen, für den Afrikaner

  12. automatisch auch den Zwang, zumindest zeitweise seine Arbeitskraft an den „weißen Mann" verkaufen zu müssen.

  13. Art. 35, South Africa Act, 1909; auf Grund der zensitären Wahlrechtskriterien stellten die Nichtweißen immer nur eine Minderheit des Wahlkörpers des Kaplands dar, so 1909 z. B. 14, 8%. Vgl. C. M. Tatz, Shadow and Substance in South Africa, A Study in Land and Franchise Policies Affecting Africans, 1910— 1960, Pietermaritzburg 1962, S. 3. Dazu kamen einige nichtweiße Wähler in Natal, wo die Afrikaner jedoch bereits 1865 und die Asiaten (Inder) 1896 von der Erlangung des Wahlrechts ausgeschlossen worden waren.

  14. Eine ausführliche Darstellung der Wahlrechts-entwicklung und der sie bestimmenden Faktoren in Südafrika gibt Jost F. Nöller, „Südafrika", in: Franz Nuscheler, Klaus Ziemer, u. a., Politische Organisation und Repräsentation in Afrika, Bd. II der Reihe: Die Wahl der Parlamente und anderer Staatsorgane, hrsg. v. Dolf Sternberger, Bernhard Vogel, Dieter Nohlen, Klaus Landfried (de Gruyter, Berlin, New York, in Vorbereitung für 1975).

  15. Glen Grey Act von 1894, wonach später der United Transkeian Territories General Council (auch „Bunga" genannt) entstand.

  16. Bantu Homelands Citizenship Act, 1970; BHomelands Constitution Äct, 1971.

  17. Der Anteil der gewählten Parlamentsmitglif beträgt dabei jeweils: Transkei: 40%, Ciskei: 4(BophuthaTswana: ein Drittel, Lebowa: 4(Gazankulu: 38% (Vha) Venda: 30 %, KwaZ 44 %, Basotho Qwagwa noch nicht festgelegt. P The Star, International Airmail Weekly (Johan bürg), 24. 2. 1973.

  18. ohibition of Political Interference Act, 1968.

  19. eneral J. B. M. Hertzog, Gründer der Nationarartei (NP) im Jahre 1914, Premierminister Südas von 1924 bis 1939, war maßgeblich am Zu-bekommen des Westminster-Status von 1931 iligt gewesen und hatte 1934 nach einer „Gro-

  20. Malan geführten Nationalisten an, die die »n nicht mitgemacht hatten und schließlich 1948 ie Macht kamen. Diese Partei führt seit 1951 er die Bezeichnung Nasionale Party.

  21. ilines and Works Amendment Act, 1926.

  22. Industrial Conciliation Act, 1924; dieses Gesetz hatte einfach die übergroße Mehrheit der Afrikaner von der Kategorie der „Beschäftigten" (employees) ausgeschlossen. Das Gesetz wurde 1953 durch die Native Labour (Settlement of Disputes) Act ergänzt, wodurch nun alle Afrikaner von dieser Kategorie ausgeschlossen wurden. Streiks waren für Afrikaner bis 1973 prinzipiell verboten, seitdem (Bantu Labour Relations Regulation Amendment Act) sind sie unter ganz bestimmten, eng begrenzten Bedingungen legal.

  23. Prohibition of Mixed Marriages Act, 1949; Immorality Amendment Act, 1950 (die Immorality Act von 1927 hatte nur außereheliche intime Beziehungen zwischen Afrikanern und Weißen unter Strafe gestellt).

  24. Population Registration Act, 1950, Group Areas Act, 1950 (getrennte Wohngebiete für Weiße, Afrikaner und Asiaten gab es in Südafrika schon seit langem. Dieses Gesetz betraf vor allem die Kap-Farbigen, wurde aber auch zu erheblichen Umsiedlungsnaßnahmen, meistens der „Aussiedlung" nichtweißer Bevölkerungsteile aus Innenstadtgebieten, angewandt).

  25. Verslag van die Kommissie vir die Sosio-ekonomiese Ontwikkeling van die Bantoegebiede binne die Unie van Suid-Afrika (18 Bände, 1954); in offizieller Kurzform erschienen als: Summary of the Report of the Commission for the Socio-economic Development of the Bantu Areas Within the Union of South Africa, U. G. 61/1955.

  26. Government Decisions on the Recommendations of the Commission for the Socio-economic Development of the Bantu Areas Within the Union of South Africa, Memorandum, W. P. F. — 56 (1956), S. 4, 8.

  27. Das Argument, daß die englischsprachige Opposition von den Stimmen der Nichtweißen profitiere, war ein wesentliches Argument der Nationalisten für die Abschaffung des beschränkten nichtweißen Wahlrechts in der Kapprovinz gewesen. Siehe: Stanley Trapido, „The South African Party System", in: Journal of Commonwealth Political Studies, IV, 2 (1966), S. 92.

  28. Eine vom afrikaansen Standpunkt aus verfaßte Darstellung der Entwicklung des afrikaansen Nationalismus gibt: F. A. van Jaarsveld, The Awakening of Afrikaner Nationalism 1868— 1881, Kapstadt 1961.

  29. „... (to) preserve proper relations between master and servant", in: „Manifesto of the Emigrant Farmers" vom 2. 2. 1837, abgedruckt bei Eybers, Select Constitutional Documents, S. 144 f.

  30. ases Problem findet sich ausführlich behanei Heribert Adam, Südafrika, Soziologie einer ngesellschaft, Frankfurt 1969; in erweiterter r veröffentlicht als: Modernizing Racial Domia, South Africa's Political Dynamics, Berkeley, Angeles, London 1971.

  31. aeses Ziel wird als Motiv der Apartheid z. B. sgeben von: M. D. C.de W. Nel, „Die Beieid /Apartheid", in: Journal of Racial Affairs, 9, 1 ), S. 21, und M. C. Botha, „Openingsrede", nid-Afrikaanse Büro vir Rasse-Aangeleenthede, TToekoms van die Blanke in Suid-Afrika, RA-Jaarboek Nr. 2, 1966, S. 13.

  32. Eigentlich handelt es sich dabei um drei Kirchen, deren weitaus größte die Nederduitse Gereformeerde Kerk ist. Die beiden anderen, wesentlich kleineren Kirchen sind die Nederduitsch Hervormde Kerk van Afrika und die Gereformeerde Kerk in Suid-Afrika, auch „Dopperkerk" genannt. Zwischen diesen drei afrikaans-kalvinistischen Kirchen bestehen jedoch keine prinzipiellen theologischen Differenzen, wohl aber mit den übrigen christlichen Konfessionen, die jedoch kaum afrikaanse Mitglieder haben.

  33. So bei: Gereformeerde Kerk in Suid-Afrika, Uit een Bloed, Potchefstroom 1961, S. 65, (übers, v. Vers.).

  34. So der frühere Premierminister Malan, selbst Theologe, in einem Brief an den amerikanischen reformierten Pfarrer John Piersma vom 12. 2. 1954 (A Statement on the Apartheid Policy of the South African Government, S. 3). (übers, v. Vers.)

  35. J. C. G. Kotze, Principle and Practice in Race Relations (According to Scripture), Stellenbosch 1962, S. 144 (übers, v. Vers.); als Argument für diese Interpretation wird gelegentlich auch die auf den Turmbau zu Babel folgende Sprachverwirrung und Zerstreuung in alle Länder angeführt; so u. a.: B. Spoelstra, Die Bybel en ons Afrikaanse Volkebeleid, SABRA-Memorandum 70/4 (Pretoria 1970), S. 3f.

  36. G. D. Scholtz, „Die Ontstaan en Wese van die Suid-Afrikaanse Rassepatroon", in: Journal of Racial Affairs, 9, 4 (1958), S. 147.

  37. So z. B.: C. P. Mulder, „The Rationale of Separate Development", in: N. J. Rhoodie, South African Dialogue, Johannesburg 1972, (McGraw-Hill), S. 49— 63.

  38. So Außenminister Muller am 21. 12. 1964 vor der UNO: „South Africa is ... a multinational country rather than a multiracial country", United Nations, General Assembly, XIX, Official Records, 1308th Plenary Meeting, S. 3 (im afrikaansen wird meistens der nicht übersetzbare Begriff der „Veelvolkigheid“ verwandt).

  39. Siehe: Mulder, a. a. O., S. 54 f.

  40. W. E. Barker, „Apartheid: The Only Solutio. in: Journal of Racial Affairs, 1, 1 (1949), S. 24,

  41. M. C. Botha, Veelvolkige Ontwikkeling Naasbestan, (Broschüre, hg. v.der NP des Tral vaal) 1969, S. 2.

  42. Die Kette der militärischen Auseinandersetzt gen reichen von kleineren Scharmützeln und eine, erfolgreichen Aufstand der Buren (1880/81 Transvaal) bis zum sog. Burenkrieg, der 21/2 Jah dauerte und wegen des rücksichtslosen Vorgehe.'der Briten gegen die burische Zivilbevölkerung (f richtung von Konzentrationslagern) sehr viel B terkeit erzeugt hat.

  43. 6>aß es schon eine beträchtliche Anzahl solcher ililturierter Stadt-Afrikaner gibt, beweist eine jiie über die Xhosas in East London von Philip ser, Townsmen or Tribesmen, Kapstadt 1961.

  44. sererseits kommen unter den afrikanischen niderarbeitern immer wieder Stammesrivalitäten I Ausbruch (sog. „Faction fights").

  45. Dies ist wesentlich durch die Funktion der iservate" als Arbeitskräftereservoir bedingt, Wo-zusätzlich die aus dem Produktionsprozeß äsgefallenen" abgeschoben wurden. Dazu kommt 1 Wanderarbeitssystem, wodurch die Landwirthft zunehmend den Charakter eines Zuerwerbs Ytahm. Ein weiterer Faktor ist das traditionelle Edenrecht", wonach jede Familie grundsätzlich opruch auf eine Parzelle hat, ein anderer Teil jeih allgemeines Weideland darstellt. Da dem Vieh der traditionellen Wertordnung der Bantustämme ih ein erheblicher ideeller Wert zugemessen fd, führte dies aufgrund der territorialen Beöränkung auf die „Reservate" wiederum zu ÜberTdung und Erosion.

  46. D. Hobart Houghton, The Tomlinson Report (South African Institute of Race Relations), Johannesburg 1956, S. 7.

  47. South African Institute of Race Relations, A Survey of Race Relations in South Africa 1973, (zusammengestellt von Muriel Horrell und Dudley Horner), Johannesburg 1974, S. 232. Nicht berücksichtigt sind in dieser Zahl die schon 1960 vorhandene Menge von 55 000 industriellen Arbeitsplätzen für Afrikaner in den erwähnten Gebieten, sowie die im „Grenzgebiet" von Durban-Pinetown geschaffenen Arbeitsplätze (dieses Gebiet fällt nicht unter die Grenzgebietsvergünstigungen) und die innerhalb der Bantustans durch die Bantu Investment Corporation bzw. die Xhosa Development Corporation geschaffenen Arbeitsplätze, vornehmlich im tertiären Bereich. Eine ausführliche Darstellung der Ergebnisse der Grenzgebietsentwicklung bis 1970 gibt Trevor Bell, Industrial Decentralisation in South Africa. Oxford University Press 1973.

  48. S. Anm. 47. Im Bergbau innerhalb der Bantustans waren z. B. Ende 1971 26 914 Afrikaner beschäftigt, SAIRR, A Survey of Race Relations in South Africa 1972 (1973), S. 194. Die übrigen nicht in der genannten Zahl enthaltenen Arbeitsplätze betreffen, das Gebiet von Durban-Pinetown ausgenommen, vornehmlich den Tertiärbereich.

  49. Ausnahmen sind die bei Durban-Pinetown gelegenen Teile des Zulugebiets, ein Tswana-Gebietsstreifen bei Pretoria und zur Ciskei gehörende Gebiete um East London.

  50. Die Angaben variieren zwischen 65 % (D. Hobart Houghton, „Apartheid Idealism versus Economic Reality", in: Rhoodie, South African Dialogue, S. 288) und 69, 4 °/o (Ruth First, Jonathan Steele, Christabel Gurney, The South African Connection, Harmondsworth/Middx. 1973 (Penquin), S. 69.

  51. 1, 15 von 3, 5 Millionen; nach: Mercabank Ltd., „Labour Trends", Focus on Key Economic Issues, March 1972 (zusammengestellt von: J. A. Lombard, P. J. van der Merwe, J. C. van Zyl, alle Universität Pretoria) S. 7.

  52. 1969 bestand die Facharbeiterschaft aus 156 079 Weißen, 23 444 Kap-Farbigen, 2 617 Asiaten und 1 645 Afrikanern (Bantu); nach: Inligtingsdiens van die Nasionale Party van S. A., Skietgoed Nr. 2, 1. 4. 1971, 2521.

  53. Eine gewisse Ausnahme bilden lediglich Sta betriebe, in denen die Weißen auch einen G. teil der mittleren Ränge einnehmen. Das rührt 4 her, daß in den zwanziger und dreißiger Jah der öffentliche Dienst in Südafrika zu einer sozialer Sicherung für die unterste Schicht der 1 ßen Bevölkerung ausgebaut worden war.

  54. Nach den Daten der Volkszählung von 1970 ! nur fünf der 15 Millionen Afrikaner in Stäc wohnhaft, davon nur knapp 600 000 in städtisc Siedlungen innerhalb der Bantustans. Von „ländlichen" Afrikanern indessen entfallen 3, 65 1 lionen auf die ländlichen Gebiete außerhalb Bantustans, also das sog. „weiße Gebiet".

  55. oircabank, a. a. O., S. 7.

  56. South African Bureau of Racial Affairs (SABRA), Integration or Separate Development?, Stellenbosch 1952, S. 27; „Das Eingeborenenwohngebiet in der Stadt ist lediglich der Ort, an dem der Europäer (= Weiße) denen, die es benötigen, in seinem Landesteil eine zeitweilige Unterkunft (temporary dwelling) verschafft, weil sie für ihn arbeiten und in seinem Dienst ihren Lebensunterhalt verdienen". Ansprache von H. F. Verwoerd vom 17. 9. 1956, zit. n. P. G. J. Koornhof, „Urban Bantu Policy", in: Rhoodie, South African Dialogue, S. 324 (übers, v. Vers.).

  57. Dieses Problem wird diskutiert bei Francis Wilson, Migrant Labour in South Africa, Johannes-burg 1972, Kap. 7, S. 120— 140.

  58. J. A. Lombard, P. J. van der Merwe, „Central Problems of the Economic Development of Bantu Homelands", Finance and Trade Review, (Volkskas Ltd.), X, 1, (June 1972), S. 10. Nach § 10 der Natives bzw. Bantu (Urban Areas) Consolidation Act bekommt derjenige Afrikaner ein solches Daueraufenthaltsrecht, der rechtmäßig seit seiner Geburt dort gewohnt hat oder 15 Jahre dort beschäftigt war bzw. 10 Jahre beim selben Arbeitgeber. Während der betreffenden 10 bzw. 15 Jahre muß er ununterbrochen im jeweiligen städtischen Gebiet wohnhaft gewesen sein. Seit 1971 gilt die jeweilige Aufenthaltsgenehmigung nicht nur mehr für ein einziges städtisches Gebiet, sondern für das Gebiet eines Bantu Administration Board. Andererseits werden Afrikaner mit Jahresarbeitsverträgen seit 1968 nach Ablauf ihrer Verträge zuerst wieder in „ihr" Bantustan zurückgeschickt und können nur dort wieder einen neuen Jahresvertrag abschließen. Auf diese Weise soll verhindert werden, daß aus den Bantustans kommende Afrikaner ein Daueraufenthaltsrecht erwerben können.

  59. Dazu kommt die Lockerung des absoluten Sl Verbots 1973 und die Außerkraftsetzung der M and Servants Act Ende 1974.

  60. Siehe z. B.: Die Nasionale Party se Kleui beleid (NP-Broschüre).

  61. bder afrikaanse Soziologe N. J. (Nic) Rhoodie e Vaderland (Johannesburg), 10. und 11. 4.

  62. Eine solche Politik vertritt die kleinere der beiden im Parlament vertretenen weißen Oppositionsparteien, die Progressive Party.

  63. Mit dem Argument, die Bantustans könnten nach der Unabhängigkeit unter „kommunistischen Einfluß" geraten, wird die Bantustanpolitik von der offiziellen Opposition, der Vereinigten Partei, abgelehnt, siehe z. B.: House of Assembly Debates (Hansard), Bd. 41, Spalte 5364 (19. 4. 1972, Oppositionsführer Sir de Villiers Graaff).

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Jost F. Nöller, geb. 1943; Studium der Politischen Wissenschaft, Geschichte und Anglistik in Heidelberg, Tübingen und Newcastle-upon-Tyne/England 1970/71 Staatsexamen, anschließend Promotionsstipendium; 1971/72 fünfmonati ger Forschungsaufenthalt in Johannesburg/Südafrika; seit April 1974 Studienreferendar an der Gewerbeschule (Berufsfachschule/Technisches Gymnasium) ir Rastatt. Veröffentlichungen: Zwei Aufsätze für den Afrika-Band der Reihe „Die Wahl der Parlamente" (erscheint 1975).