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Rechtsfragen bei der Entstehung Israels | APuZ 18/1978 | bpb.de

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APuZ 18/1978 Artikel 1 Rechtsfragen bei der Entstehung Israels Der Nahost-Konflikt in der politischen Bildung Israel und der Nahost-Konflikt. Eine einführende Bibliographie

Rechtsfragen bei der Entstehung Israels

Erich Röper

/ 51 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Israel ist der im modernen Völkerrecht seltene Fall einer originären Staatsschöpfung auf herrenlosem Gebiet. Palästina stand von 1516 bis 1918 unter türkischer Souveränität; die Hohe Pforte übte die Gebietshoheit und -herrschaft aus. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde es de facto britische Kolonie; der Status des Völkerbundmandats gab den Bewohnern keine zusätzlichen Rechte, und die britische Regierung war nie bereit, sich in der Ausübung ihrer Gebietshoheit und -herrschaft einschränken zu lassen. Unter dem Eindruck der Juden-Pogrome im zaristischen Rußland und Polen sowie antisemitischer Strömungen in Westeuropa erstrebten die Juden seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts einen eigenen Staat, eine nationale Heimstätte in Palästina. Angesichts jahrhundertealter geistiger Beziehungen war für die von Dr. Theodor Herzl begründete zionistische Bewegung daher ein neues Israel in Judäa und Samaria das politische Ziel. Die militärische Lage im Ersten Weltkrieg veranlaßte die Mittelmächte wie die Entente zu Versprechungen, die nationale Heimstätte der Juden zu verwirklichen. London und Paris sagten zugleich den Arabern ein groß-arabisches Reich zu. Das erstere Versprechen wurde später Teil des Völkerbundmandatsvertrages, das letztere jedoch verweigert. Anfängliche arabische Zustimmung zu den zionistischen Plänen schlug daher um in Ablehnung vor allem der jüdischen Einwanderung nach Palästina. Auf Grund des arabischen Widerstands verletzte London nun auch seine Verpflichtungen aus dem Mandatsvertrag und beschränkte die Einwanderung trotz unvorstellbarer Judenverfolgungen in 1 Nazi-Deutschland. Der 1939 begonnene jüdische Kampf gegen diese britische Politik brach nach 1945 in aller Heftigkeit aus. London wurde damit nicht fertig und legte das Problem der UNO zur Beratung vor. Sie beschloß die Teilung Palästinas. Das wollte London gegen arabischen Widerstand aber nicht durchsetzen; es räumte Palästina und überließ es Arabern und Juden, dessen Schicksal unter sich auszufechten. Auf dem so herrenlos gewordenen Gebiet entstanden als originäre Staatsschöpfung Israel und West-Jordanien; der Gaza-Streifen wurde von Ägypten besetzt. Diese einzelnen politischen und militärischen Aktionen werden unter dem Aspekt ihrer staats-und völkerrechtlichen Bedeutung sowie ihrer Konsequenzen für den heutigen Nahost-Konflikt untersucht.

I. Türkische Souveränität über Palästina bis 1918

Wie die meisten arabischen Gebiete östlich von Suez war Palästina — seit 1516 — ein Teil des osmanischen Reiches. Lange ein Teil der Provinz (Groß-) Syrien — das heutige Israel, Jordanien, Libanon und Syrien —, unterstand seit 1873 der Mutessariflik el-Kuds (Jerusalem) direkt der türkischen Zentralregierung in Konstantinopel 1). Die Pforte übte über Palästina die Gebietsherrschaft, die territoriale Souveränität aus: Kraft ihrer Gebietshoheit konnte sie jedes Tätigwerden oder jede Einwirkung eines fremden Staates in Palästina untersagen Die Gebietshoheit ist als faktischer Zustand vom Willen der Bevölkerung dabei nur insoweit abhängig, als ihr Widerstand deren Ausübung durch die Pforte verhindert oder die Effektivität des Gebrauchs ihres Herrschaftsmonopols unmöglich gemacht hätte. Das war zu keiner Zeit der Fall. 2. Die wegen der Unzufriedenheit mit dem als Fremdherrschaft empfundenen türkischen Regime bestehenden Bestrebungen zur Schaffung eines arabischen Reiches wurden von der Entente nach dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs gegen die auf Seiten der Mittelmächte in den Krieg eingetretene Türkei genutzt: Nach längeren Verhandlungen versprach der britische Hochkommissar in Ägypten, Sir Henry MacMahon, im Oktober 1915 dem im osmanischen Reich über den Hedschas — den westlichen Teil der arabischen Halbinsel — regierenden Scherifen von Mekka, Hussein Ibn Ali aus der Familie der Haschemiten, als Gegenleistung für eine arabische Beteiligung am Kampf gegen die Türkei die völlige Unabhängigkeit eines muslimischen Arabien in dem von Hussein im Brief vom 14. Juli 1915 vorgeschlagenen Gebiet: der arabischen Halbinsel außer Aden, dem heutigen Irak, Israel, Jordanien und östlichen Syrien; Einschränkungen galten der britischen Oberherrschaft über Teile des Irak und der Küste des Persischen Golfs sowie wegen nicht näher ausgeführter Interessen Frankreichs, das über den Briefwechsel aber nicht unterrichtet wurde

Entgegen dieser Vereinbarung — und ohne Hussein, der den Aufstand am 10. Juni 1916 begann, zu informieren — wurden auf französische Initiative die osmanischen Provinzen in dem von den Nahostfachleuten im Pariser und Londoner Außenministerium, Picot und Sir Mark Sykes, erarbeiteten sowie vom französischen Botschafter in London und dem britischen Außenminister, Paul Cambon und Sir Edward Grey, am 9. bzw. 16. Mai 1916 unterzeichneten Briefwechsel, dem sog. Sykes-Picot-Abkommen, in britische und französische Einflußsphären aufgeteilt. Palästina — außer den London vorbehaltenen Häfen Haifa und Akre — sollte unter internationale Verwaltung gestellt werden Zugleich förderte London den Kampf des wahabitisch-muslimischen Sheiks Abdul Asis Ibn Sa'ud — des späteren König Ibn Sa'ud I. von Saudi-Arabien, der seit 1902 den Nedsch, die östliche Hälfte der arabischen Halbinsel, nach und nach geeinigt hatte — gegen Hussein um die Herrschaft über die arabische Halbinsel

Wegen der sehr prekären militärischen Gesamtlage und des jüdischen Einflusses vor allem in den USA erklärte schließlich Außenminister Arthur James Balfour namens und mit Zustimmung des Kabinetts in einem Brief vom 2. November 1917 an den britischen Zionisten-führer Lord Edmond de Rothschild, der sog. Balfour-Deklaration, London sehe mit Wohl-wollen die Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina und werde sich nach Kräften bemühen, die Verwirklichung dieses Ziels zu erleichtern; allerdings müßten die bürgerlichen und religiösen Rechte der bestehenden nicht-jüdischen Gemeinden garantiert und dürfe der politische Status der Juden in einem anderen Land nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden 3. Das war die erste offizielle Anerkennung des zionistischen Ziels einer Wiedererrichtung des 138 n. Chr. untergegangenen Israel. Schon um 1850 hatte der britisch-jüdische Philosoph Sir Moses Montefiore versucht, die Juden im Heiligen Land zur Handarbeit anzuregen und sie zu Bauern zu machen. Nahe Jaffa wurde 1856 dafür der erste Orangenhain gekauft. 1869 eröffnete die Alliance Israelite Universelle, eine Gründung der Juden Frankreichs, die erste Landwirtschaftsschule, Mikvah Yisrael. 1878 gründete Joel Moshe Salomon, ein Jude aus Jerusalem, mit den ersten Palästinapionieren — den Chaluzim — aus Ungarn das erste jüdische Dorf Petach Tikwah, Tor der Hoffnung. Anfang der 80er Jahre erbaute die Bilu-Bewegung russischer und rumänischer Juden die Dörfer Rischon le-Zion, Sichren Yaacow, Rasch Pina, Gedera und gründete die ersten jüdischen bewaffneten Selbstschutzorganisationen 1896 veröffentlichte Dr. Theodor Herzl das Buch „Der Judenstaat — Versuch einer modernen Lösung". Der 1897 von ihm nach Basel einberufene erste Zionistenkongreß forderte die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina: „Eretz Israel". Die gleichzeitige Gründung eines jüdischen National-Fonds ermöglichte den Landkauf im Heiligen Land. Der Boden wurde an neue Siedler, die vor allem nach den schweren Pogromen in den Jahren nach der Jahrhundertwende aus Rußland und dem zu ihm gehörenden Polen kamen, verpachtet oder abgabenfrei verteilt. Von 1904 bis 1914 waren es 35 000 bis 40 000 Einwanderer, so daß 1914 in den jüdischen Gemeinden Palästinas rund 80 000 Menschen lebten.

Auch die Mittelmächte bekannten sich zu einer jüdischen Heimstätte in Palästina. Das Berliner Auswärtige Amt erklärte dem deutschen Exekutivkomitee der Zionistischen Bewegung am 5. Januar 1918, daß die deutsche Regierung „mit der Absicht der kaiserlichosmanischen Regierung sympathisiert, die aufblühende jüdische Siedlung in Palästina durch Gewährung freier Einwanderung und Niederlassung in den Grenzen der Aufnahmefähigkeit des Landes und freier Entwicklung ihrer kulturellen Eigenart zu fördern." Der österreichisch-ungarische Außenminister Graf Czernin erklärte für seine Regierung, sich für freie Einwanderung der Juden nach Palästina verwenden zu wollen

Nach dem Durchbruch der alliierten Truppen durch die türkische Front bei Jaffa im September 1918 wurde der Nordteil von britischen Truppen unter General Allenby besetzt; den Südteil hatten die alliierten Truppen bereits zum Jahresende 1917 okkupiert. Gegenüber den durch die Balfour-Deklaration und das Bekanntwerden des Sykes-Picot-Abkommens beunruhigten Arabern gab London mehrere Erklärungen ab, welche die früheren Zusagen als weiterhin gültig, das Sykes-Picot-Abkommen als bloßen Austausch überholter Ansichten und eine Regierung basierend auf der Zustimmung der Regierten als Ziel britischer Nahost-Politik darstellten

So erhielten die Araber in der Erklärung Commander Hogarths an Hussein die Zusicherung, London werde die zionistischen Pläne und die jüdische Einwanderung nur soweit unterstützen, als sie mit der wirtschaftlichen und politischen Freiheit der in Palästina schon ansässigen Bevölkerung vereinbar sei, allerdings könnten die von Sir MacMahon gegebenen Zusagen nicht für Palästina gelten, weil dessen heilige Stätten von internationaler Bedeutung seien und ein besonderes Regime nö-tig machten. In der anglo-französischen Erklärung vom 7. November 1918 hieß es, die Triebfeder aller Handlungen der Alliierten seien die vollständige und endgültige Befreiung der bisher von den Türken unterdrückten Völker sowie die Schaffung nationaler Regierungen und Verwaltungen, die ihre Autorität nur von der unbeeinflußten, freien Zustimmung der Bevölkerung herleiteten; Besetzung und Mandat seien daher eine Übergangsphase zur Selbstregierung.

Husseins Sohn, Emir Faisal Ibn Hussein — 1932 König Faisal I. von Irak — zog am 6. Oktober 1918 mit den britischen Truppen in Damaskus ein und wurde bei einem Besuch in London wie ein Souverän empfangen. Außerdem erhielten die Araber bei den Friedensvertragsverhandlungen in Paris zwei inoffizielle Sitze; die Delegationsleitung hatte Emir Faisal. 4. Hussein war beim Abschluß der Verträge mit London ein Provinzmachthaber, der von ihm regierte Hedschas kein unabhängiger Staat, sondern Teil des osmanischen Reichs. Seine Ausrufung zum König Arabiens am 29. Oktober 1916 und seine Anerkennung als König des Hedschas durch London und Paris ändern daran nichts. Sein Herrschaftsbereich blieb de jure und — angesichts türkischer Garnisonen unter anderem in Medina bis zum Frühjahr 1919 und Provinzmachthaber, die weiter zur Pforte hielten, wie Sa'ud Ibn Abdul Asis Ibn Raschid im Fürstentum der Schammar — weithin de facto ein Teil des osmanischen Reichs.

Völkerrechtlich war seine Staatsgründung der Versuch einer Sezession Sie liegt vor, wen ein Staatsteil sich vom Gesamtstaat löst und einen eigenen Staat bildet. Nach klassischem Völkerrecht ist der Staat eine selbstherrliche Gebietskörperschaft, also die auf einem bestimmten Gebiet angesiedelte, durch eine selbständige Herrschaftsgewalt zusammengefaßte menschliche Gemeinschaft mit dem Willen zur Staatsbildung. Es mag dahin-stehen, ob den Merkmalen des Staatsgebiets, Staatsvolks und der Staatsgewalt andere hinzuzufügen sind, wie die der Allgemeinheit der staatlichen Zwecke und Zuständigkeiten sowie der dauernden und unbestrittenen Herrschaft der Gemeinschaft Das Völkerrecht läßt Staaten jedenfalls nicht entstehen, sondern findet sie vor. Einen souveränen Staat aber hat Hussein — unabhängig von der Anerkennung durch London und Paris — mangels Effektivität seiner Herrschaftsausübung nicht bilden können. Zudem war es der Versuch der Entente, auf türkischem Gebiet während des Krieges, also der Dauer des Kriegsvölkerrechts, einen neuen von ihr abhängigen Staat zumindest im Hedschas zu bilden, wie es die Achsenmächte am 10. April 1941 mit dem Königreich Kroatien versuchten Unbeschadet der mangelnden Effektivität können völkerrechtlich auf dem Gebiet der kriegführenden Staaten während der Dauer der Geltung der Normen des Kriegsvölkerrechts Staaten weder untergehen noch neu entstehen; über ihr Schicksal ist nach Kriegsende bei der Neuordnung des Friedenszustands mit rechtlicher Wirkung für diesen zu entscheiden

Das gilt — auch wenn nicht die strengen Voraussetzungen in Art. 1 des während der 7. pan-amerikanischen Konferenz in Montevideo abgeschlossenen Abkommens über die Rechte und Pflichten der Staaten vom 26. Dezember 1933, der sog. Montevideo-Konvention, zugrunde gelegt werden — zumindest dann, wenn die neu errichtete Staatsgewalt sich nicht soweit durchgesetzt hat, daß ihre Fortdauer vom Standpunkt vernünftiger Betrachtung gewährleistet ist, insbesondere wenn sie sich erst in einem noch fortdauernden und noch unentschiedenen Ringen durchsetzen muß Tatsächlich hat Hussein nie mehr als den Hedschas regiert und auch diesen nach langen Kämpfen an Ibn Sa’ud verloren, der am 8. Januar 1926 auch König des Hedschas und damit der arabischen Halbinsel wurde

Der Hedschas ist aber seit dem Abzug der türkischen Truppen, rechtlich zumindest seit dem 10. August 1920, dem Tag des Friedensvertrags mit der Türkei in Sevres unabhängig. Aber selbst wenn ein völkerrechtlich wirksamer Vertrag zwischen einem Provinzmachthaber ohne die Zustimmung seines Souveräns und einem souveränen Staat zustande kommen konnte, so zeigt doch der Ablauf des Geschehens, daß London sich nie binden wollte. Die verschiedenen und sich widersprechenden britischen Abmachungen — auch das Sykes-Picot-Abkommen — sind allenfalls Kriegsziel-erklärungen Zwar können solche offiziellen Erklärungen, die von Staatsoberhäuptern, Regierungschefs oder deren Bevollmächtigten auf Konferenzen unterzeichnet werden und die dort erzielten Vereinbarungen enthalten, für die betreffenden Länder völkerrechtlich bindend sein Das gilt, falls die übrigen

Grundvoraussetzungen vorliegen, aber nur, wenn es eine Abmachung souveräner Staaten mit Bindungswirkung war.

Ebenso verpflichtete die Balfour-Erklärung, abgegeben sogar nur gegenüber einem Privatmann, London rechtlich zu nichts. Sie versprach keine eigenen aktiven Maßnahmen zur Förderung des zionistischen Ziels, das zudem nicht exakt bestimmt war Während aber die Abmachungen Londons mit Hussein für die völkerrechtliche Lage des Nahen Ostens irrelevant waren und politisch praktisch bedeutungslos blieben, bestimmten etwa das Sykes-Picot-Abkommen und die Balfour-Deklaration die nächsten Jahre und Jahrzehnte.

II. Britische Souveränität über Palästina bis 1948

1. Der ohne Beteiligung der USA am 15. April 1920 in San Remo zusammengetretene Oberste Alliiertenrat beschloß am 25. April, Großbritannien das Völkerbundmandat über Palästina zu übertragen. Der Mandatar war für die Durchführung der Balfour-Deklaration verantwortlich.

Am 1. Juli 1920 wurde eine britische Zivilverwaltung, die in April, Großbritannien das Völkerbundmandat über Palästina zu übertragen. Der Mandatar war für die Durchführung der Balfour-Deklaration verantwortlich.

Am 1. Juli 1920 wurde eine britische Zivilverwaltung, die in ihren wesentlichen Zügen dem Kolonialtypus entlehnt war, unter dem ersten Hochkommissar und Oberkommandierenden Sir Herbert Samuel eingerichtet, welche die am 1. Oktober 1917 auf den südpalästinensischen Gebieten eingesetzte reine Militärverwaltung ablöste, die nach dem November 1918 die Form einer de-facto-Zivilverwaltung angenommen hatte 24). Die 'Nordgrenze des Mandatsgebiets gegen Syrien wurde in einem britisch-französischen Vertrag vom 23. Dezember 1920 festgelegt 25), die Südgrenze im Vertrag von Dschiddah vom 20. Mai 1927 zwischen Großbritannien und Saudi-Arabien. Dabei blieb die Zuordnung der Gebiete um Akaba und Ma'an offen, die traditionell zum Hed-, schas gehört hatten, nach der Vertreibung der Haschemiten-Könige durch König Ibn Sa’ud I. aber von Emir Abdullah Transjordanien einverleibt worden waren. Als dieser am 14. August 1946 den Plan eines neuen Groß-Syrien, „Reich des fruchtbaren Halbmonds" oder „Commonwealth arabischer Nationen", proklamierte, drohte Ibn Sa'ud, die Akaba-Ma’an-Frage wieder aufzurühren

Am 24. Juli 1922 billigte der Völkerbundsrat den Text des Palästina-Mandats. Dieses trat aber erst am 29. September 1923 in Kraft, weil es mit dem am gleichen Tage genehmigten französischen Mandat über Syrien und den Libanon wirksam werden sollte, dessen Geltungsbeginn sich aber wegen schwebender französisch-italienischer Verhandlungen verzögerte

Nach dem Wortlaut des Mandatsvertrages erstreckte dieses sich über den cisund den transjordanischen Teil Palästinas. Aufgrund Art. 25 des Mandatsvertrags nahm London aber mit Zustimmung des Völkerbundsrats vom 16. September 1922 den transjordanischen Teil, wo der Sohn Husseins Abdullah zum Emir eingesetzt worden war, von der Anwen-B düng der Mandatsbestimmungen aus, die auf die dortigen örtlichen Verhältnisse unanwendbar schienen, insbesondere die über die jüdische Nationalheimstätte

Die Mandatsteile hatten von da an trotz der formellen Weitergeltung des Mandats eine völlig unterschiedliche Geschichte: Transjordanien erhielt durch Vertrag mit London vom 20. Februar 1928 — mit einem Ergänzungsabkommen vom 2. Juni 1934 — Verfassungsautonomie. Durch einen Bündnisvertrag mit dem Mandatar vom 22. März 1946 wurde es als Königreich Transjordanien unabhängig. Die UN-Vollversammlung billigte am 9. Februar 1946 die Übertragung der Souveränität, die Völkerbundsversammlung in ihrer letzten Sitzung am 18. April 1946 die Entlassung Transjordaniens aus dem Palästina-Mandat. Dieses blieb damit formell bis zum Erlöschen am 14. Mai 1948 nur noch in Cis-Jordanien bestehen 2. Palästina war nach Art. 22 Abs. 4 Völkerbundssatzung ein sog. A-Mandat: Gewisse Gemeinwesen, die zum Türkischen Reich gehört hatten, haben eine solche Entwicklungsstufe erreicht, daß sie in ihrem Dasein als unabhängige Staaten vorläufig anerkannt werden können, sofern die Ratschläge und Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung solange leiten, bis sie sich selbst regieren können; bei der Wahl des Mandatars seien in erster Linie die Wünsche jener Gemeinwesen zu berücksichtigen. Tatsächlich aber wurden die Bewohner Palästinas vor allem die nicht-jüdischen, bei der Formulierung des Mandats nicht konsultiert, anders als die Juden im Text nicht einmal erwähnt, sondern nur indirekt als „die anderen Bevölkerungsgruppen" bezeichnet; auch die Balfour-Erklärung hatte für sie keine politischen Rechte vorgesehen.

Der Text des Mandatsvertrags berief sich aber nur allgemein auf den auch von den Bund C-Mandaten handelnden Art. 22 Völker-bundssatzung, also Völker, deren Entwicklungsstufe die Übernahme der Verwaltung des Gebiets durch den Mandatar erfordert (Abs. 5 B-Mandat), bzw. Gebiete, die aus verschiedenen Gründen nach den Gesetzen des Mandatars und als integrierender Bestandteil seines Gebiets zu verwalten sind (Abs. 6 C-Mandat). Insbesondere war nicht ausdrücklich die Unabhängigkeit des Mandatsgebiets Palästina in Aussicht gestellt, sondern durch jüdische Ein-/Wanderung und Besiedlung sollte erst die Errichtung einer jüdischen Nationalheimstätte ermöglicht werden

Durch das Mandat erhielt London neben der Gebietshoheit auch die Gebietsherrschaft über Palästina. Die Gebietshoheit erlangte es durch die kriegerische Besetzung (occupatio bellica) 1917/18. Die Gebietsherrschaft gab die Türkei mit dem Vertrag von Sevres auf. Die mittlerweile von General Kemal Atatürk regierte Türkei hat erst im Vertrag von Lausanne den endgültigen Friedensvertrag erhalten, in dessen Art. 16 der Verzicht auf Palästina wiederholt wurde. Bis dahin dauerte der Kriegszustand rechtlich also noch an. Obwohl der Verzicht auf Palästina nicht Teil des Waffenstillstandsvertrags war, ist der zwischenzeitlich paraphierte Vertrag von Sevres in seinen rechtlichen Wirkungen doch einem Präliminarfriedensvertrag vergleichbar. Ein Präliminarfriedensvertrag wird noch während der Dauer des Krieges geschlossen für den Fall seiner Beendigung; in'ihm verpflichten sich die kriegführenden Parteien, in einem kommenden Friedensvertrag bestimmte Fragen, über die bereits Einigkeit besteht, entsprechend zu behandeln

3. Politisch waren die Mandate eine neue Form internationaler Beherrschung. Obwohl die Schöpfer dieser Idee, US-Präsident Thomas Woodrow Wilson und der südafrikanische General und langjährige Ministerpräsident Jan Christian Smuts, durch den Völkerbund die Interessenkonflikte um die ehemals deutschen Kolonien und osmanischen Provinzen mittels internationaler Sicherungen beheben wollten, waren die Mandate in Wahrheit großenteils ein Kunstgriff, um den Siegern die Beute in die Hand zu spielen, ohne den Grundsatz „keine Annexionen" zu verletzen. Zu ihm hatten sich die Entente-Staaten öffentlich bekannt, indem sie vorgaben, nach dem Selbstbestimmungsprinzip die Völker gewisser Mandats-länder über den gewünschten Mandatar zu befragen

Das Mandat verpflichtete den britischen Mandatar in Art. 2 unter Berufung auf die Balfour-Erklärung schon in der Präambel, Palästina politisch, administrativ und wirtschaftlich so zu behandeln, daß die Schaffung der jüdischen Nationalheimstätte, die Entwicklung von Einrichtungen der Selbstregierung sowie der Schutz der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Bewohner ohne Unterschied der Rasse und Religion gewährleistet wären. Nach Art. 6 sollte der Mandatar unter Sicherung der Rechte und Positionen der übrigen Bevölkerungsteile die jüdische Einwanderung unter geeigneten Bedingungen ermöglichen sowie die dichte Besiedlung Palästinas einschließlich des staatlichen, nicht für öffentliche Zwecke benötigten Landes mit Juden fördern.

London hat sich aber dem Mandatsvertrag nicht bedingungslos unterworfen. Da nach britischer Rechtsauffassung völkerrechtliche Verträge innerstaatlich nur dann bindend sind, wenn sie durch einen innerstaatlichen Rechtssetzungsakt in die staatliche Rechtsordnung aufgenommen wurden (was insoweit nie geschah), erkannten die britischen Gerichte in Palästina — und als oberste Gerichtsinstanz das Judical Committee des Privy Council in London — den Mandatsbestimmungen nur staatsrechtlich verpflichtende Wirkung zu, wenn sie dort als Gesetze normiert waren 34a). London wollte also seine Gebietsherrschaft mit niemandem teilen, auch nicht mit dem Völkerbund und seinen Organen.

Zudem legte der zuständige Kolonialminister Winston Spencer Churchill für die britische Regierung die Balfour-Deklaration am 3. Juni 1922 — noch vor der Unterzeichnung des Mandatsvertrags — so aus, daß sie keinen jüdischen Staat in Palästina herbeiführen wolle: Die Schaffung einer jüdischen Heimstätte bedeute keine jüdische Staatsangehörigkeit für die Einwohner, sondern die Weiterentwicklung der bestehenden jüdischen Gemeinden mit der Hilfe der Juden der Welt zu einem Mittelpunkt, für den sich das ganze jüdische Volk aufgrund seiner Religion und Rasse interessieren und auf den es stolz sein könne

Londons Palästina-Politik galt vor allem der Förderung der britischen imperialen Interessen, die zuvörderst Ruhe und Stabilität im Orient verlangten. Solange und soweit die Schaffung der jüdischen Nationalheimstätte damit vereinbar war, wurde sie gefördert. Als es aber zu bewaffneten Unruhen der Araber kam, sah London diese imperialen Interessen gefährdet und stellte demgemäß den Mandats-vertrag zurück

Palästina war staatsrechtlich eine Kronkolonie. Ihr Hochkommissar wurde gemäß der am 1. September 1922 in Kraft getretenen Orderin-Council vom König zur Leitung der Regierungsgeschäfte ernannt, stand also an der Spitze der Verwaltung, war ihr wichtigstes Verordnungsorgan und hatte allgemein die Mandatsgesetze zu vollziehen bzw. für ihre Vollziehung zu sorgen, -er unterstand dem Kolonialministerium. Die Zivil-und Strafgerichtsbarkeit wurde von britischen Beamten ausgeübt; auch die Polizei war britisch. Die Gesetze, auch über Steuern und Zölle, stammten aber großenteils aus osmanischer Zeit Dem Hochkommissar sollten gemäß Art. 4 Mandatsvertrag offizielle Vertreter der jüdischen und arabischen Bevölkerung zur Seite stehen — die Jüdische und Arabische Agentur. Bis 1930 war die Zionistische Weltorganisation als Jüdische Agentur anerkannt; nach dem 16. Zionistenkongreß wurde sie von ihr gelöst und es wurden auch nicht-zionistische Juden aufgenommen; diese erweiterte Jewish Agency erkannte London am 6. August 1930 an. Die Gründung der als Gegengewicht gedachten Arab Agency scheiterte an der fehlenden Bereitschaft der Araber, auch nur ansatzweise mit dem Mandatar zusammenzuarbeiten

Die regionale Gesetzgebung sollte ein aus zehn ernannten und zwölf gewählten Abgeordneten bestehender Legislative Council ausüben, dessen Gesetzesbeschlüsse der Hoch-kommissar sanktionieren mußte. Die 1923 dafür abgehaltenen Wahlen wurden aber von den Arabern boykottiert und daraufhin anul-liert; tatsächlich blieb daher bis 1948 der Hochkommissar der Gesetzgeber.

4. Die fehlende Bereitschaft, das Mandat als oberste Quelle der Rechtsordnung in Palästina anzuerkennen, entsprach nicht nur der briti-sehen Doktrin der Beziehungen des Vertragsvölkerrechts zum Landesrecht. Sie ergab sich auch aus den politischen Schwierigkeiten bei der Ausübung des Mandats obwohl sie in Palästina, dessen nicht-jüdische Bevölkerung bis heute keine Nation im eigentlichen Sinne ist geringer waren als etwa für die Franzosen im politisch viel geschlosseneren Syrien. So stießen die französischen Truppen beim Einmarsch in Syrien nach dem Abzug der britischen Besatzungstruppen auf zum Teil starken Widerstand Am 8. März 1920 proklamierte in Damaskus das syrische Nationalkomitee ein (groß-) syrisches Reich unter Einschluß des Libanon und Palästinas unter König Faisal; sein Bruder Abdullah sollte König des Irak werden. Die Westmächte erklärten die Beschlüsse für ungültig. Im Juli 1920 wurde Faisal von den Franzosen vertrieben; von London erhielt er die Krone des Irak. Abdullah, der nochmals Truppen gegen die Franzosen gesammelt hatte, wurde 1921 Emir von Transjordanien

Die arabischen Führer lehnten die zionistischen Ziele nicht a priori ab, sei es mangels Kenntnis des Ziels eines jüdischen Staates oder sei es, daß sie wegen der im gesamtarabischen Rahmen relativ geringen Bedeutung Palästinas die jüdische Hilfe zur arabischen Unabhängigkeit bzw. für die groß-syrischen Pläne gegen Frankreich für wichtiger hielten So unterzeichneten Emir Faisal sowie der Zionistenführer und erste Staatspräsident Israels, Dr. Chaim Waizmann, am 3. Januar 1919 in London ein Abkommen: Eingedenk der Stammes-Verwandschaft und alten Bande von Arabern und Juden sei der sicherste Weg zu den nationalen Zielen die möglichst enge Zusammenarbeit bei der Entwicklung des arabischen Staates und Israels; sie sollten das gegenseitige gute Verhältnis fördern. Die folgenden neun Artikel betrafen dann vor allem die Verwirklichung der Balfour-Deklaration, der jüdischen Masseneinwanderung und den Schutz der arabischen Bauern sowie die weitere muslimische Kontrolle über die heiligen Stätten des Islam Dies bestätigte Emir Faisal namens der arabischen Delegation bei den Pariser Friedensvertragsverhandlungen in seinem Brief vom l. März 1919 an Felix Frankfurter, Mitglied der zionistischen Delegation und später langjähriger Oberster US-Bundesrichter. Die Araber, besonders die gebildeten, sähen mit Sympathie auf die zionistische Bewegung, deren Vorschläge mäßig und berechtigt seien; man werde helfen, sie zu verwirklichen. Die Juden würden bei der Heimkehr in ihre Heimat herzlichst willkommen geheißen; die Araber könnten ihnen hoffentlich bald ihre Güte vergelten. Beide Völker, für die in (Groß-) Sy-rien Platz genug sei, arbeiteten zusammen für einen neugestalteten, wiederauflebenden Orient; beide Bewegungen, gleichermaßen national und nicht imperialistisch, ergänzten sich, bräuchten einander zum wirklichen Erfolg. über die nötige Zusammenarbeit von Arabern und Zionisten schlecht informierte, verantwortungslose Menschen hätten versucht, lokale, zunächst unvermeidliche Schwierigkeiten bei der Nachbarvölker der auszubeuten. Differenzen gebe es aber nicht in grundsätzlichen, nur in leicht zu behebenden Detailfragen

Diese „Differenzen" sollten aber die nächsten dreißig Jahre mitbestimmen, wobei ohne Zweifel die arabische Enttäuschung über die britisch-französische Kolonialpolitik eine große Rolle auch beim Kampf gegen die Juden spielte:

Der Earl of Balfour stellte in einem Memorandum vom 11. August 1919 fest, die verschiedenen Abmachungen Londons bzw.der Entente über den Orient in den letzten Jahren seien miteinander unvereinbar, teils sogar unanwendbar und sollten daher eigentlich gar nicht realisiert werden. In Palästina sollten nicht einmal formell die Wünsche der Einwohner gehört werden. Die vier Großmächte — Frankreich, Großbritannien, Italien, USA — hätten sich vielmehr dem Zionismus verpflichtet. Er wurzele in uralten Traditionen, in derzeitigen Notwendigkeiten und Zukunftshoffnungen, die weitaus gewichtiger seien als die Wünsche und Vorurteile der 700 000 arabischen Bewohner Palästinas Ende März 1919 wollte der Hohe Rat der Pariser Friedenskonferenz durch eine Kommission aus je zwei Vertretern der vier Großmächte die Stimmung in Arabien prüfen. Trotz entsprechender Zusagen reisten nur die Delegierten der USA. Sie schlugen wegen des Wunsches der Araber nach Unabhängigkeit (Groß-) Syrien unter einem US-Mandat und Verhinderung der jüdischen Einwanderung vor, sowie Palästina nicht zum jüdischen Staat zu machen, sondern es (Groß-) Syrien einzugliedern Allerdings beschlossen US-Senat und Repräsentantenhaus am 30. Juni 1922, die Schaffung einer jüdischen Nationalheimstätte in Palästina durch die USA zu befürworten; die bürgerlichen und religiösen Rechte der Christen und anderer nicht-jüdischer Gemeinschaften dürften aber nicht beeinträchtigt werden und die heiligen Stätten, religiösen Bauten und Bezirke seien zu schützen

5. Im März und April 1920 kam es zu ersten Ausschreitungen von Arabern gegen die Dörfer Tel-Chai und Metulla in Nordpalästina sowie in Jerusalem. Die Juden gründeten darauf im Mai 1920 zum Schutz ihrer Siedlungen die bewaffnete Untergrundorganisation Haganah (Verteidigung), da die britischen Militärbehörden den Schutz verweigerten; aus ihr ging 1948 die israelische Armee hervor.

Im Mai 1921 kam es wieder zu blutigen Unruhen, vor allem in Jaffa. Erstmals wurde daraufhin vorübergehend bis zur Klärung der Ursachen durch eine Kommission unter dem obersten Richter Palästinas, Thomas Haycraft, die jüdische Einwanderung gestoppt. Sie war allerdings mit rund 35 000 Einwanderern von 1919 bis 1923 bescheiden, gab aber vielen Arabern — vor allem Großgrundbesitzern, denen fast 25 % des gesamten und 40 °/o des kultur-fähigen Landes gehörten, und die oft Wortführer gegen die Juden waren — Gelegenheit zu lukrativen Landverkäufen. Am bekanntesten wurde 1920 der Verkauf von über 20 000 ha im Esdraelon-Tal, das — sich vom Karmelberg bis Untergaliläa erstreckend — die Haifa-Bucht mit dem Jordantal verbindet, durch die Beiruter Familie Sursuk, die einen Gewinn von rund 3 000 % in Jahren hatte und etwa 8 000 Pächter gegen ein kleines Handgeld landlos machte 50). Die Erschließung und Besiedlung dieses versumpften und Malaria-verseuchten Emerk Jesreel war die bedeutendste landwirtschaftliche Entwicklungsmaßnahme der aus der Sowjetunion kommenden sozialistischen Einwanderer der Chaluz(Pionier) -Vereini-

gung

Im August 1929 kam es erneut zu schweren Unruhen mit barbarischen Judenmassakern;

auf beiden Seiten gab es hunderte von Toten und Verletzten. Die schlimmsten Übergriffe geschahen unter den Augen der tatenlos zusehenden Polizei in Safed und Hebron, deren jüdische Gemeinden alteingesessen und kein Ergebnis zionistischer Einwanderung waren Daraufhin bezeichnete der britische Kolonial-minister Lord Passfield — aufgrund des im Oktober 1930 veröffentlichten Untersuchungsberichts von Sir John Hope Simpson, die jüdische Einwanderung wegen der beschränkten Wirtschaftskraft und Infrastruktur Palästinas bis zur Realisierung entsprechender Entwicklungsprojekte vorerst praktisch zu stoppen — den Schutz der nicht-jüdischen (!) Bewohner als gleichberechtigte Aufgabe britischer Politik neben der Förderung der jüdischen Nationalheimstätte; beides sei aber miteinander unvereinbar. Premierminister Ramsey MacDo-nald nahm unter parlamentarischem und zionistischem Druck dieses Passfield-White-Paper dann jedoch durch eine authentische Interpretation in einem am 13. Februar 1931 im Unterhaus verlesenen Brief an Chaim Weizmann de facto wieder zurück

Der Widerstand gegen die Juden hatte vor allem soziale Gründe: Die Lebenshaltung war zwar beim größten Teil der Bevölkerung äußerst niedrig, die jüdischen Kolonien waren jedoch nach der deutschen Bauernwirtschaft strukturiert und in den Städten bestand ein blühendes jüdisches Handwerk Die jüdischen Einwanderer waren den weithin noch in einer archaischen Gesellschaft lebenden arabischen Palästinensern in Bildung und Zivilisationsstand meist überlegen, durchweg „moderner", dynamischer in ihrer Einstellung, weniger von traditionellen Beschränkungen gehemmt. Dieser überlegene Konkurrent im eigenen Lebensraum wurde als kolonialisti-scher Ausbeuter empfunden, obwohl keine direkte Ausbeutung stattfand

6. Angesichts des staatlich geförderten Antisemitismus in Europa verdoppelte sich die jüdische Bevölkerung Palästinas von 1933 bis 1936; dabei überwog zunächst die Einwanderung aus Polen Der Versuch der Juden, in Palästina in kürzester Zeit dann eine Zufluchtsstätte vor der NS-Verfolgung zu schaffen, stieß — gefördert durch deutsche Propaganda — auf arabischen Widerstand, geleitet von den erstmals kooperierenden Feudalfamilien der Husseinis und Naschaschibis unter Führung des Großmufti von Jerusalem, Al-Hadj Amin al-Husseini, und des Arab Higher der vier Committee muslimischen und zwei christlichen arabischen Parteien.

Nach Unruhen in Jaffa, Nablus, Haifa und Jerusalem im Oktober 1933 und November 1935 kam es im April 1936 zum Aufstand organisierter arabischer Banden, unterstützt durch Freischärler aus Syrien und dem Irak, gegen Juden, die Mandatsregierung und gemäßigte Araber. Bewußt wurde auch versucht, die wirtschaftliche Infrastruktur Palästinas zu zerstören. Durch Generalstreik und Steuerverweigerung sollte zudem die im November 1935 der Mandatsregierung vorgelegte, vom Kolonialminister aber im Januar 1936 abgelehnte Forderung nach sofortiger und völliger Sperre der jüdischen Einwanderung, Embargo weiterer jüdischer Landkäufe und Errichtung eines souveränen Parlaments erzwungen werden. Erst im September 1936 landete eine britische Division in Haifa, die in wenigen Tagen die arabischen Banden zerschlug und die britische Gebietshoheit über Palästina bestätigte. Der Generalstreik wurde — auch nach Appellen des Irak, Jemen, Transjordaniens und Syriens — am 12. Oktober 1936 abgeblasen

Die am 11. November 1936 nach Palästina entsandte „Royal Commission" unter Earl Peel empfahl in dem im Juli 1937 veröffentlichten Untersuchungsbericht die Teilung des Landes; ein Restmandat über Jerusalem und Umgebung mit einem Korridor zum Meer sollte dem Schutz der heiligen Stätten dienen. Der jüdische Teilstaat, der nur den Küstenstreifen von Haifa (ohne die Stadt selbst) bis Tel Aviv, Galiläa und das Esdraelon-Tal umfassen sollte, hätte dem arabischen eine Ausgleichszahlung sowie weitere Entwicklungshilfe zu leisten, wenn Abmachungen über einen Boden-und Bevölkerungsaustausch zustande kämen. Der Wunsch nach einer unabhängigen jüdischen Nationalheimstätte wurde anerkannt; der arabische Widerstand, trotz früherer Bereitschaft, den Juden Palästina zu überlassen, wurde auf die Brechung des Versprechens eines unabhängigen Arabien zurückgeführt

Während die Juden der Teilung nach langen kontroversen Debatten beim 20. Zionistenkongreß in Zürich im August 1937 zustimmten, sie vom dem Arab Committee Mufti, Higher und dem Anfang September 1937 in

Bloudan/Syrien tagenden panarabischen Kongreß abgelehnt. Sie verlangten mit den arabischen Nachbarstaaten ein unabhängiges Gesamt-Palästina. Die Unruhen gegen Engländer und Juden flammten wieder auf, wurden aber nach der Ermordung des britischen Bezirks-gouverneuers von Galiläa im Oktober 1937 durch Terroristen (unter dem Einfluß des Mufti) unter Hinzuziehung tausender jüdischer Hilfspolizisten und den von britischen Offizieren aufgestellten „Special Night Squads" der Haganah niedergeschlagen. Der Mufti, die Mitglieder des nun verbotenen Arab Higher Committee und anderer nationalistischer Vereinigungen flohen oder wurden deportiert

Die im April 1938 entsandte Kommission unter Sir John Woodhead nannte in ihrem Bericht vom November 1938 eine Teilung undurchführbar, da die Araber sie nicht wollten, sie von London abgelehnte Zwangsumsiedlungen erfordere sowie die technischen und wirtschaftlichen Probleme unlösbar seien. Das von ihr den Juden — de facto der Hälfte von ihnen — zugedachte zweigeteilte „Reservat" von 1 200 qkm — neben einem dreigeteilten Mandatsgebiet (Galiläa, das Gebiet von Jerusalem zur Küste und der Negev) und einem arabischen Staat, dessen Hafen Jaffa nur durch jüdisches oder Mandatsgebiet erreichbar war — führte die Idee der Teilung ad absurdum

Angesichts nun auch jüdischer Ablehnung und der Drohung des „World Interparliamentary Congress of Arab and Moslem Countries for the Defence of Palestine" mit einer Allianz mit den Achsenmächten im September 1938 berief London im Dezember eine jüdisch-arabische Konferenz ein. Die Delegationen palästinensischer Araber unter Dschemal Hussein!, dem Vetter des nicht zugelassenen Muf-ti, Ägyptens, des Irak, Jemens, Saudi-Arabiens und Transjordaniens lehnten aber schon bei der Eröffnung im Februar 1939 Gespräche mit der Jewish Agency ab. Die von Kolonialminister Malcolm MacDonald sowie teils sogar von Premierminister Neville Chamberlain und Außenminister Edward Viscount Halifax geführten getrennten Verhandlungen ergaben zudem keine Basis für einen Kompromiß. Die Konferenz schloß daher am 17. März 1939 ohne gemeinsames Ergebnis.

Ihr folgte das „MacDonald White Paper" vom 17. Mai 1939. Darin gab London dem arabischen Druck voll nach; die Verpflichtungen des Mandatsvertrags wurden de facto annulliert: Ziel britischer Politik sei kein jüdischer Staat, sondern die Schaffung eines unabhängigen Palästina innerhalb zehn Jahren, in dem Araber und Juden so an der Regierung teilnähmen, daß beider grundlegende Interessen gesichert seien. Da also ihre Beziehungen früher oder später auf gegenseitiger Toleranz und gutem Willen fußen müßten, wurde die jüdische Einwanderung trotz der schon begonnenen Judenverfolgungen in Nazi-Deutschland für fünf Jahre auf 75 000 Menschen beschränkt; jede weitere Einwanderung sei von arabischer Zustimmung abhängig. Wie weiter vorgesehen, wurde der jüdische Landerwerb durch die Land Transfer Regulation Act des Hochkommissars vom 28. Februar 1940 in rund 63 °/o der Fläche Palästinas untersagt, in 32 °/o — vor allem im Süd-Negev und in Ost-Galiläa — auf Käufe von nicht-palästinensischen Arabern beschränkt und blieb nur in einem Teil der Küstenebene mit 5 °/o frei

Trotz dieser unter dem Eindruck des heraufziehenden Zweiten Weltkriegs vielleicht verständlichen, aber nicht zu rechtfertigenden , für London aber nicht untypischen Politik kämpften nach einem Appell der Jewish Agency und des jüdischen Parlaments Vaad Leumi nach langem Widerstand der britischen Heeresleitung rund 32 000 jüdische Soldaten (gegenüber 8 000 arabischen) — davon 5 000 seit Herbst 1944 unter dem David-stern in der Jüdischen Brigade — gegen Nazi-Deutschland. Außerdem wurde die jüdische Wirtschaft Palästinas voll in den Dienst des Krieges gestellt

Zugleich wurden vor allem von der 1937 gegründeten Untergrundorganisationen Irgun Zwai Le'umi (Nationale Militärorganisation)

und ab Frühjahr 1939 auch von der Hagenah die illegale Einwanderung organisiert, die schon 1934 begonnen hatte 64a). Nachdem bis 1939 rund 16 000 Juden vor allem aus Italien, Griechenland, Bulgarien und Rumänien illegal nach Palästina gekommen waren, wurde die Immigrationsrate von der Mandatsregierung zunächst entsprechend gekürzt und wegen des Andauerns illegaler Einwanderung von Oktober 1939 bis März 1940 ganz gestoppt. Zudem wurde der größere Teil illegaler Einwanderer — auch noch nach 1945 — von britischen Truppen gestellt und in Zypern bzw. Mauritius interniert.

Im Gegenzug begannen 1943 die Irgun und die von ihr abgespaltene von Abraham Stern gegründete Lechi (Lohami Cherut Israel = Freiheitskämpfer für Israel), die sog. Stern-Gruppe, den Untergrundkampf gegen die Briten; so verübte letztere im August 1944 ein mißglücktes Attentat auf den Hochkommissar Sir Harold Mac-Michael und tötete im November 1944 in Kairo den Staatsminister für den Nahen Osten, Lord Moyne. Die US-Zionisten verlangten am 11. Mai 1942 zum Abschluß einer Konferenz in New York die völlige Freigabe der Einwanderung und den Aufbau eines jüdischen Staates in Palästina. Diese Forderung wiederholte am 16. Oktober 1944 die Jewish Agency in einem Memorandum an die britische Regierung 7. Die Einwanderungsfrage bestimmte auch die britische Nachkriegspolitik. Obwohl in Europa 700 000 überlebende Juden aus KZs auf ihre Ausreise warteten — wovon fast 100 000 in „Displaced Persons Camps" vegetierten —, erlaubte die Regierung Clement Attlee's mo-natlich nur 1 500 Juden die Einwanderung, da die Einwanderungsquote des Weißbuchs praktisch erschöpft war. Obwohl die Haganah bis zum 15. Mai 1948 rund 10 000 illegaler Einwanderer mit 64 Schiffen nach Palästina zu bringen versuchte, konnten nur knapp 4 000 die britische Blockade durchbrechen. Während daher Irgun, Lechi und Hagenah den Kampf gegen britische Militäreinrichtungen intensivierten, bemühten sich die USA unbeschadet jüdischer Forderungen nach Freigabe der Einwanderung den 100 000 DPs die Einreise zu ermöglichen London und vor allem die Araber ignorierten bei ihrem Widerstand gegen die Einwanderung, daß das Ausmaß der Judenmorde in Europa mittlerweile die ethischen und politischen Akzente völlig verschoben hatte; zugleich war die Wieder-einsetzung des NS-freundlichen Mufti als faktischer politischer Führer der Araber Palästinas 1945 moralisch und taktisch ein verheerender Fehler Für London wie für die US-Diplomaten aber war die Reaktion der Araber wichtiger als die Leiden der Juden, die manchmal noch Lagerkleidung trugen, wenn sie als illegale Einwanderer deportiert wurden

Ein anglo-amerikanischer Untersuchungsausschuß, der am 4. Januar 1946 unter Richter Joseph C. Hutchesons (USA) zusammengetreten war, forderte am 22. April 1946, zunächst 100 000 Einwanderer zuzulassen, den Einwanderungsprozeß zu beschleunigen, die Beschränkungen und den Land Transfer Regulation Act aufzuheben bzw. zu ändern. Palästina dürfe aber weder ein jüdischer noch ein arabischer Staat werden, -keine Nationalität dürfe die Vorherrschaft haben. Da die Unabhängigkeit zum Bürgerkrieg führen werde, sei das Mandat fortzusetzen oder in UN-Treuhand-schaft zu überführen, um Juden und Araber zu versöhnen Diese Forderung wurde von London abgelehnt, führte aber zu weiteren Plänen: Nach dem Vorschlag der Politiker Herbert Morrisson (UK) und Henry F. Grady (USA) vom 31. Juli 1946 sollte das Mandat über Jerusalem, Bethlehem und den Negev aufrechterhalten, das übrige Land geteilt werden in eine kleinere jüdische Provinz (4 000 qkm) und eine größere arabische; beide sollten unter britischer Oberherrschaft kaum mehr als örtliche Kompetenzen erhalten, die von London ernannten Parlamentspräsidenten sogar ein Veto gegen Gesetze haben Araber und Juden lehnten diesen Plan ebenso ab wie auch den von Außenminister Ernest Bevin vom 7. Februar 1947: Als am 4. Februar arabisch-jüdische Gespräche wieder ergebnislos beendet worden waren, hatte Bevin für zunächst fünf Jahre eine jüdische und arabische Provinzialautonomie unter britischer UN-Treuhandschaft als Vorstufe zum gemeinsamen Staat angeregt

III. Der UN-Teilungsplan

1. Nachdem Außenminister Bevin am 18. Februar 1947 im Unterhaus erklärt hatte, London werde Palästina nicht auf unbegrenzte Zeit verwalten, nur weil Araber und Juden sich nicht über die Aufteilung der Regierung einigen könnten bat es am 2. April 1947 die Ver-einten Nationen, gemäß Art. 10 der UN-Charta Vorschläge für die künftige Regierung Palästinas zu machen. Der Terror der Irgun, der in erster Linie die Briten in Stacheldrahtghettos und zu einem enormen Sicherheitsaufwand (ein Soldat oder Polizist auf 18 Einwohner Palästinas) zwang, war ein wesentlicher Grund dafür, daß London beschloß — koste was es wolle —, das Mandat zu beenden; es legte den Fall den Vereinten Nationen vor, ohne bereit zu sein, deren Beschlüsse durchzusetzen

Am 15. Mai 1947 bestellte daraufhin die am 28. April zu einer Sondersitzung zusammengetretene UN-Vollversammlung mit 45 zu 7 Stimmen das „United Nations Special Committee on Palestine (UNSCOP)" aus Delegierten Australiens, Guatemalas, Indiens, des Iran, Jugo-slawiens, Kanadas, der Niederlande, Perus, Schwedens, der Tschechoslowakei und Uruguays zur Prüfung der Lage und Berichterstattung. Sie appellierte an alle Regierungen und Völker, besonders an die Bewohner Palästinas, bis zu einem UN-Beschluß von Gewalt abzusehen. Mit 24 zu 15 Stimmen bei zehn Enthaltungen hatte sie, wie zuvor der Lenkungsausschuß, den Antrag fünf arabischer Staaten zur Beendigung des Mandats und zur Gewährung der Unabhängigkeit abgelehnt 74a).

Einstimmig empfahl das UNSCOP am 31. August 1947 die Beendigung des Mandats und den Abzug der britischen Truppen. Mehrheitlich wurde die Teilung in je einen arabischen und jüdischen Staat mit Sonderstatus für Jerusalem vorgeschlagen — bei Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit Palästinas. Die Minderheit — Indien, Iran, Jugoslawien — wollte einen Bundesstaat mit autonomem arabischen und jüdischen Gliedstaat, wobei der arabische aber um einiges größer sein sollte als beim Mehrheitsvotum.

In der zweiten Sitzung bestellte die Vollversammlung ein Ad-hoc-Komitee aus Vertretern aller UN-Mitgliedstaaten zur Beratung des UNSCOP-Berichts. Außerdem wurden drei Unterausschüsse gebildet: einen, um einen ausführlichen Beschluß aufgrund des Mehrheitsvorschlags zu erarbeiten, einen weiteren, um die Unabhängigkeit nach den arabischen Anträgen zu planen, und einen Vermittlungsausschuß. Die Mitglieder der Unterausschüsse waren jeweils Befürworter des zugrunde liegenden Vorschlags, so daß die Ergebnisse ähnlich waren. 2. Am 26. September 1947 erklärte Kolonial-minister Creech-Jones vor dem Ad-hoc-Komitee, London mache die Mitwirkung an einem Teilungsbeschluß von der der Araber Mitarbeit und Juden abhängig, werde ihn also nicht mit Gewalt durchsetzen. Falls keine zustande komme, müsse man mit dem baldigen Rückzug der britischen Truppen und dem Ende der britischen Verwaltung Palästinas rechnen. Am 13. November 1947 äußerte der britische UN-Delegierte Sir Alexander Cadogan im Unterausschuß des Ad-hoc-Komitees, am 1. August 1948 würden die britischen Truppen abgezogen; London behalte sich aber vor, das Mandat schon früher zu beenden. Erstmals am 11. Dezember 1947 nannte Kolo-nialminister Creech-Jones im Unterhaus den 15. Mai 1948 als Tag des Mandatsendes

Am 14. Januar 1948 erklärte Sir Alexander Cadogan dem Ad-hoc-Komitee, das Mandat werde am 15. Mai 1948 beendet, die britischen Truppen würden bis zum 1. August 1948 abgezogen. Dies bestätigten Verteidigungsminister Harold Alexander am 4. Februar 1948 im Unterhaus und Kolonialminister Creech-Jones am 23. April 1948 vor dem Unterausschuß I. Gesetzlich legte das britische Parlament im Palestine Act 1948 vom 29. April 1948 den 15. Mai als äußerste Frist für die Aufhebung des Mandats fest, sofern, was nicht geschah, keine Order-in-Council sogar einen früheren Zeitpunkt bestimme

Am 26. Januar 1948 erging die am 1. März in Kraft getretene Palestine Order-in-Council 1948, worin der Hochkommissar zur bevorstehenden Mandatsbeendigung ermächtigt wurde, nach freiem Ermessen im Verordnungswege alle zweckdienlichen Vorschriften, auch gesetzesändernder Art, für die Zeit bis zur Aufgabe des Mandats oder dafür zu treffen. 3. Die in Lake Success tagende UN-Vollversammlung akzeptierte am 29. November 1947 mit 33 zu 13 Stimmen bei zehn Enthaltungen den Bericht des Unterausschusses I: Sie nahm Londons Absicht zur Kenntnis, Palästina bis zum 1. August 1948 zu räumen, beschloß das Mandatsende spätestens zu diesem Tag und daß die britischen Truppen so rasch wie möglich zurückzuziehen seien; Palästina sei zudem schachbrettartig in je drei arabische und jüdische Teile sowie das internationalisierte — ähnlich der früheren Freien Stadt Danzig zu — im verwaltende Jerusalem (eine Enklave arabischen Staat; Jaffa sollte eine arabische Enklave im jüdischen werden) zu teilen; beide Staaten seien in einer Wirtschaftsunion zusammenzufassen. Weiter enthielt der Beschluß zum Teil bis ins einzelne gehende Vorschriften über den Verfassungsüberqang vom Mandatsregime zur Unabhängigkeit, Richtlinien über die Verfassung und Verwaltung beider Staaten sowie über die Wirtschaftsunion Wirtschaftlich wäre der arabische Staat — wenn auch bevölkerungsmäßig homogen — allerdings schwerlich lebensfähig gewesen, zumal Umsiedlungen von Arabern aus dem jü-dischen Teilstaat mit fast 50 °/o arabischer Bevölkerung kaum vermeidbar gewesen waren.

Die von der Vollversammlung gewählte Palästina-Kiommission aus Vertretern Boliviens, Dänemarks, Panamas, der Philippinen und der Tschechoslowakei sollte nach Maßgabe des allmählichen Rückzugs der britischen Truppen die Verwaltung übernehmen, je einen provisorischen Regierungsausschuß einsetzen und diesen vom Mandatsende bis zur Unabhängigkeit nach und nach die Verwaltung übertragen, um die Wahl verfassunggebender Versammlungen vorzubereiten.

Die Juden stimmten dem Teilungsplan zu, die Araber lehnten ihn ab Vergeblich hatten die arabischen Staaten eine bundesstaatliche Lösung aufgrund des Vorschlags des Unterausschusses II beantragt; schon am 11. November 1947 hatte das Ad-hoc-Komitee auch den Plan dieses Unterausschusses abgelehnt, das Palästina-Problem dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag vorzulegen London hatte die Beteiligung an der Durchsetzung des Teilungsplans von arabischer und jüdischer Zustimmung abhängig gemacht. Wegen des arabischen Widerstands lehnte es daher die Teilnahme an den der Zukunft Palästinas geltenden Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit der Palästina-Kommission ab, verweigerte ihr sogar die Einreise Zugleich nahmen die bewaffneten Auseinandersetzungen zu.

Am 16. Februar 1948 verlangte de? UNSCOP vom Sicherheitsrat die Aufstellung einer ausreichenden nicht-palästinensischen Truppe. Dieser forderte aber nur die ständigen Sicherheitsratsmitglieder zu Beratungen und Vorschlägen auf und bat alle beteiligten Regierungen und Völker, die Unruhen in Palästina zu verhindern oder zu vermindern Am 19. März 1948 schlugen die USA in Abweichung vom UN-Teilungsbeschluß eine internationale Treuhandschaft über Palästina und den Aufschub des Teilungsplans vor Am 1. April 1948 konstatierte dann der Sicherheitsrat in zwei Resolutionen die zunehmende Gewalttätigkeit und Unordnung in Palästina und forderte die Jewish Agency und das Arabische Hohe Komitee auf, Vertreter für den Sicherheitsrat zur Vereinbarung eines Waffenstillstands zu benennen. Gegen die Stimmen der UdSSR, und der Ukraine forderte er zweitens die Einberufung einer Sondersitzung der Vollversammlung über die künftige Regierung Palästinas Da der Präsident des Sicherheitsrats einen Waffenstillstand nicht bewirken konnte, wurde am 17. April 1948 eine Resolution verabschiedet, in der im einzelnen die Voraussetzungen zur Beendigung der Militäroperationen aufgeführt wurden Am 23. April bestellte der Sicherheitsrat einen Waffenstillstandsausschuß aus Vertretern der Mitgliedsstaaten, die Konsulate in Jerusalem hatten — Belgien, Frankreich, USA —, um ihn bei der Durchsetzung der Resolution vom 17. April zu unterstützen.

Am 19. April nahm die Sondersitzung der Vollversammlung verschiedene Treuhandvorschläge für Palästina und Jerusalem entgegen. Am 14. Mai 1948 löste sie mit 31 zu 7 Stimmen bei 16 Enthaltungen das UNSCOP auf und bestellte einen Vermittler mit fest umrissenen Aufgaben Hierzu wurde am 20. Mai 1948 der Vizepräsident des Internationalen Roten Kreuzes, der schwedische Graf Folke Bernadotte, ernannt. 4. Der UN-Teilungsbeschluß war rechtlich eine unverbindliche Empfehlung gemäß Art. 10 UN-Charta Danach kann die Vollversammlung in den Rahmen der Charta fallende oder sich auf die Aufgaben oder Befugnisse von UN-Organen beziehende Themen erörtern und, soweit nicht nach Art. 12 UN-Charta der Sicherheitsrat zuständig ist, Empfehlungen an Mitgliedsstaaten, den Sicherheitsrat oder beide zu jedem der Themen geben Das geschah im Teilungsbeschluß aufgrund der Bitte Londons und der Rechtsstellung Palästinas.

Nach Art. 77 Nr. 1 lit. a UN-Charta wurde es als ein Gebiet, das bei Gründung der UNO unter Mandat stand, UN-Treuhandgebiet, ein dem früheren Mandatssystem des Völkerbunds in mancher Hinsicht ähnliches System Die Mandate gingen vom Völkerbund, in dessen Namen sie ausgeübt wurden, trotz dessen Ende am 19. April 1946 kraft einer Fiktion auf die UN über, und zwar auch gegen den Willen den Mandatars

Als Mandats-bzw. Treuhandgebiet war Palästina ein Völkerrechtssubjekt eigener Art mit eigenen Rechten und Pflichten. Es gehörte nicht zum Gebiet des Mandatars — die britischen und palästinensichen Gerichte haben den Bewohnern den Status als British subject versagt, die Praxis hat sie als British protected. persans behandelt —, war grundsätzlich aber auch keine Kolonie Tatsächlich wurde es jedoch so behandelt und daher staatsrechtlich dem Kolonialministerium unterstellt. Zwar war der Mandatar dem Völkerbund bzw.der UNO verantwortlich und mußte Bericht erstatten über die Ausübung des Mandats; dennoch übte London in vollem Umfang die Gebietshoheit und -herrschaft aus, ohne daß Völkerbund oder UN sie je bestritten hätten.

Das Aufsichtsrecht konnte von den UN-Organen auf verschiedene Weise ausgeübt werden; sie hatten aber keine Entscheidungsgewalt Selbst wenn also der Teilungsbeschluß angesichts des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs vom 11. Juni 1950 über das Südwestafrika-Mandat, wonach die Kompetenzen des Völkerbundsrats über die Mandate auf die UN-Vollversammlung übergegangen sind, nicht nur als Empfehlung nach Art. 10 UN-Charta angesehen wird, sondern als völkerrechtlich verbindliche Anweisung zur Liquidation der britischen Herrschaft in Palästina so begründet das nur Verpflichtungen des UN-Mitglieds Vereinigtes Königreich gegenüber der UNO, nicht aber souveränitätsähnliche Rechte der Welt-organisation über Palästina. Zu keiner Zeit hat sie dort auch nur den Ansatz der Gebietshoheit oder gar -herrschaft erlangt, zumal London sie auch nie hat übertragen wollen. Es war nicht einmal bereit, den Teilungsbeschluß gegen jüdischen oder arabischen Widerstand durchzusetzen; seine Politik war vielmehr nur darauf gerichtet, auch im Widerspruch zum Teilungsbeschluß und ohne Beachtung der UN-Wünsche das Mandat zu beenden, ohne für eine ordnungsgemäße Übertragung der öffentlichen Gewalt auf eine neue Administration zu sorgen

Zwar wurde der Sicherheitsrat im UN-Teilungsbeschluß aufgefordert, für die Ausführung des Teilungsbeschlusses zu sorgen; Aufgaben dieser Art stehen ihm aber nicht zu, so daß die Anwendung von Gewalt unberechtigt gewesen wäre Ebenso konnte die Vollversammlung der im Teilungsbeschluß vorgesehenen Kommission zur Durchführung des Teilungsplans, die nicht nur als Untersuchungsausschuß, sondern zugleich als Organ zur Regierung und Verwaltung Palästinas in der Übergangsphase vorgesehen war, mangels entsprechender eigener Kompetenzen keine legislativen und administrativen Befugnisse übertragen

Die UN konnten Palästina nicht aufteilen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das bei Rückgabe des Mandats möglich gewesen wäre. Schon Anfang 1948 wurden daher neue Treuhandpläne erwogen und die Palästina-Kommission durch Beschluß der Vollversammlung vom 14. Mai 1948 der weiteren Ausübung ihrer Aufgabe enthoben. Sie rückten damit vielleicht nicht von der Teilungsidee ab, wohl aber von den Bestimmungen im Teilungsbeschluß, die ihr Verfahren und die Machtübertragung betrafen Weder rechtlich noch faktisch hatte also der Teilungsbeschluß Einfluß auf das weitere Schicksal Palästinas.

IV. Originäre Schöpfung Israels

1. Am 1. März 1948 beschlossen Vaad Leumi und Jewish Agency — gegebenenfalls mit den Vertretern anderer Organisationen —, den „provisorischen Regierungsausschuß" des künftigen jüdischen Staates zu bilden: Das Organ, das nach dem Teilungsbeschluß von der Palästina-Kommission für die Übernahme der obersten Regierungsbefugnisse vorgesehen war, sollte aus eigener Initative entstehen, nachdem das Versagen der vorgesehenen Prozedur für die Aufstellung dieses Organs klar geworden war Am 23. März gaben beide Organisationen den Abschluß der Vorbereitungen für die Bildung dieses als Parlament gedachten Organs — schon beim ersten Zusammentreten am 4. Mai 1948 nahm es den Titel „Nationalversammlung" an und wurde nach dem 14. Mai das provisorische Parlament Israels — und der provisorischen Regierung bekannt. Am 12. April stimmte das zionistische Aktionskomitee den Plänen zu. Am 18. April trat erstmals der nach dem 14. Mai als provisorische Regierung konstituierte, aus dem provisorischen Regierungsausschuß gebildete Volksrat zusammen 99a).

Am Nachmittag des 14. Mai 1948, wenige 'Stunden vor dem Ende des Mandats, wurde in Tel Aviv der Staat Israel proklamiert und die arabischen Bewohner Palästinas zur Teilnahme am Staatsaufbau aufgerufen und den arabischen Staaten gutnachbarliche Beziehungen angeboten. Elf Minuten danach erkannten die USA Israel de facto an, am 31. Januar 1949, nach den ersten Parlamentswahlen vom 25. Januar, auch de iure Moskau anerkannte Israel de facto und de iure am 18. Mai 1948.

Am 16. Mai wurden Dr. Chaim Weizmann zum Präsidenten der provisorischen Nationalver-

Sammlung und am 20. Mai 1948 Ben Gurion von der Regierung zum Ministerpräsidenten gewählt. Zur Vermeidung eines Rechtsvakuums wurde im Neuordnungsgesetz vom 19. Mai 1948 rückwirkend zum 15. Mai das am 14. Mai 1948 in Palästina gültige Recht in die Rechtsordnung Israels aufgenommen — sofern es nicht diesem Gesetz oder anderen von der provisorischen Nationalversammlung zuvor oder später erlassenen Gesetzen widersprach —, mit den sich aus der Errichtung Israels und seiner Organe ergebenden Änderungen. Diese Rezeption war ein konstitutiver Gesetzgebungsakt, durch den das frühere Recht — davon ein Großteil des durch Art. 46 der Order-in-Council 1922 in die Rechtsordnung Palästinas übernommenen osmanischen Rechts sowie größere Teile verschiedener konfessioneller Rechtssysteme aus der Rechtsordnung des Mandats — mit einigen Ausnahmen und Änderungen aufs neue in Kraft gesetzt wurde

2. Das Ende des britischen Mandats über Palästina war für den 14. Mai 1948, 24. 00 Uhr, im Palestine Act 1948 festgelegt. Das Gesetz entzog der britischen Regierung das Recht zur weiteren Ausübung des Mandats über diese Zeit hinaus. Es wurden die Reste der Mandats-verwaltung aufgegeben, und der letzte Hoch-kommissar, Sir Alan Cunningham, verließ das Land. Wie in Art. 1 Abs. 2 Palestine Act 1948 vorgesehen, verblieben britische Truppen über das Mandatsende hinaus im Land, vor allem im Hafengebiet von Haifa. Mit Berufung auf das Ende der Mandatsverwaltung und die Notwendigkeit des ordnungsmäßigen militärischen Abzugs erließ der britische Oberkommandierende nach dem 14. Mai mehrere Befehle, in denen die Militärbehörden in Anlehnung an die völkerrechtlichen Regeln über die militärische Besetzung weitgehende Befehls-kompetenzen beanspruchten Das letzte britische Heereskontingent verließ Palästina am 30. Juli 1948.

Die Beendigung des Mandats erfolgte ohne jede Koordination mit den Vereinten Nationen. Ein hoher Beamter der Mandatsregierung soll sogar auf die Frage, wem die Schlüssel zu Palästina übergeben würden, gesagt haben, London lasse sie unter der Türmatte So wurde die Order-in-Council vom l. März 1948 — die den Hochkommissar ermächtigte, im Verordnungswege nach freiem Ermessen zweckdienliche Vorschriften für die Zeit „bis zur Aufgabe Palästinas durch Seine Majestät oder im Hinblick auf sie bzw. zu ihrer Vorbereitung" zu erlassen — nicht zur Übergabe der Verwaltung vor allem an die jüdischen de-facto-Behörden, also die voraussichtlichen Organe zumindest eines der kommenden Staaten, genutzt. Die zentralen jüdischen Verwaltungen wurden absichtlich ignoriert, während die Mandatsregierung in oft übertriebener Weise die örtlichen Behörden stärkte, denen sogar Bestände der Eisenbahn-und Postverwaltung übertragen wurden. Daher informierte der jüdische Volksrat die Ortsbehörden bereits am 22. April 1948, im Bereich der Zentral-und Bezirksverwaltung gingen die Ämter und öffentlichen Sachen in seine Verfügungsgewalt als dem Erben der Mandatsregierung über 3. London gab die Mandatsregierung auf und überließ Palästina offenen Auges, wenn auch mit einigen Hoffnungen, es werde so schlimm nicht werden, dem bewaffneten Konflikt, für den es mitverantwortlich war Die arabischen Staaten schickten nämlich schon Anfang 1948 erste Freiwillige nach Palästina. Die zum Teil von der am 22. März 1945 in Alexandria als „Bund unabhängiger und souveräner arabischer Staaten" gegründeten Arabischen Liga in den Nachbarstaaten rekrutierten Freischärler erstrebten, beginnend mit Einzelaktionen gegen jüdische Siedlungen, vor allem die Blockade jüdischer Außenposten, besonders Jerusalems.

Die jüdische Strategie war anfangs nur defensiv. Am 15. Januar 1948 hatte die Jewish Agency daher die UNO informiert, die Teilung sei nur durch eine internationale Polizei zu erzwingen; sie wurde jedoch von der Palästina-Kommission vergeblich gefordert Obwohl die Mandatsregierung die Schaffung einer jüdischen Miliz trotz der Zunahme arabischer Übergriffe weiter ablehnte, wurde die jüdische Verteidigung wegen des bevorstehenden Angriffs der arabischen Staaten nun offensiver; unter anderem suchten die Juden, ihr Siedlungsgebiet zusammenzufassen und abzurunden. Mit der Proklamation Israels mündete der Untergrundkampf dann in einen offiziellen Krieg

Die politischen Kriegsziele der arabischen Staaten waren unterschiedlich. Für eine Invasion, die Fehlen kon mit dem einer gesetzlich -stituierten Autorität zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung begründet wurde in), waren Syrien und Transjordanien; ersteres als Teil seines Strebens nach einem Groß-Syrien, letzteres, um sich möglichst große Teile Palästinas einzugliedern. Der Irak und der Libanon zögerten, Ägypten machte mit, um einen zu großen Land-und Machtzuwachs Transjordaniens zu verhindern. Der Mufti war zwar für die Intervention und Vertreibung der Juden, aber gegen jede Annexion von Teilen Palästinas, da er Oberhaupt des ungeteilten Landes werden wollte

Die Invasionstruppen, darunter auch saudi-arabische und jemenitische Kontingente, — mit rund 50 000 Mann gut eine Division stark, aber ohne deren Kampfkraft — neutralisierten sich daher teilweise gegenseitig Dabei kann offen bleiben, ob die jüdischen Präventivmaßnahmen, die zum Teil zur Besetzung ganz oder mehrheitlich arabischer Kommunen zur Verkürzung der Frontlinie führten, die Invasion zumindest teilweise rechtfertigten weil es in diesem Stadium Defensivmaßnahmen waren.

Die Kämpfe, bei denen Israel zunächst weniger Truppen hatte als die Invasionsarmeen wurden mehrfach durch Waffenstillstände unterbrochen: Am 22. Mai 1948 forderte der UN-Sicherheitsrat die Beendigung der Kämpfe binnen 36 Stunden. Da die Araber ablehnten, beantragte Moskau, die Lage in Palästina als Bedrohung von Frieden und Sicherheit nach Art. 39 UN-Charta zu werten und die Beendigung der Kämpfe anzuordnen. Beschlossen wurde am 29. Mai eine britische Resolution, die einen vierwöchigen Waffenstillstand forderte und — auf arabischen Wunsch — die Einwanderung beschränkte, ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu haben. Zudem wurde den Kämpfenden die Anwendung der in Kapi- tel VII, Art. 39 ff., UN-Charta vorgesehenen „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen" angedroht, wenn einer von ihnen die Resolution zurückweisen würde Dieser erste Waffenstillstand trat am 11. Juni 1948 in Kraft, wurde aber von den Arabern trotz entsprechender Aufforderung des UN-Sicherheitsrats nicht verlängert

Die Israelis nutzten ihn zur Ergänzung ihrer Waffenvorräte — vor allem aus der gerade kommunistisch gewordenen Tschechoslowakei — und zur Eingliederung jüdischer Freiwilliger, oft Soldaten aus dem Zweiten Weltkrieg. Außerdem wurde die nun durch Forcierung der Einwanderung rasch wachsende Bevölkerung extensiv mobilisiert, so daß schließlich 90 000 Mann direkt oder indirekt im Einsatz waren — fast ein Sechstel der Bevölkerung In den erneuten Kämpfen konnte Israel dann sein Gebiet über die im Teilungsplan vorgesehenen Grenzen hinaus ausdehnen.

Auf Antrag der USA beschloß der Sicherheitsrat am 15. Juli 1948 wegen Friedensgefährdung Maßnahmen nach Art. 39 ff. UN-Charta Dieser Waffenstillstand trat am 18. Juli in Kraft und blieb als solcher bestehen — die Kämpfe dauerten allerdings noch bis zum 9. Januar 1949 —, bis er im Laufe des Jah res 1949 durch Waffenstillstandsverträge abgelöst wurde, zu deren Aushandlung der UN-Sicherheitsrat am 16. November 1948 aufgefordert hatte

Am 11. Dezember 1948 berief die UN-Vollversammlung eine neue Palästina-Kommission aus Vertretern Frankreichs, der Türkei und der USA: sie sollte sich um eine endgültige Lösung bemühen, einen Vorschlag zur Internationalisierung Jerusalems unter UN-Kontrolle machen sowie die Rückführung, Wiederansiedlung, wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der Flüchtlinge ermöglichen. Fortschritte gab es nicht. Die Flüchtlinge wurden derweil von der „United Nations Relief and Works Agency for Palesti-ne Refugees in the Near East" (UNRWA) un-terstützt, welche die UN-Vollversammlung gegründet hatte

Unter dem Einfluß des zweiten UN-Vermitt-lers, des (schwarzen) Amerikaners und späteren Friedensnobelpreisträgers Dr. Ralph Bunche, der nach dem Tod Graf Bernadottes berufen wurde, kam es zu Waffenstillstandsverträgen am 24. Februar 1949 mit Ägypten, am 23. März mit dem Libanon, am 3. April mit Transjordanien und am 20. Juli mit Syrien. Der Irak und Saudi-Arabien lehnten Verträge ab, da sie keine Grenze mit Israel hätten. Dr. Bunche teilte am 4. August 1949 im letzten Rechenschaftsbericht dem UN-Sicherheitsrat das Ende der Kämpfe, die Festlegung der Waffenstillstandsbedingungen und die Betrauung der neuen Palästina-Kommission mit der Leitung der Friedensvertragsverhandlungen mit; das bestätigte dieser zustimmend am 8. August mit 9 zu 0 Stimmen bei Stimmenthaltung der Ukraine und der Sowjetunion

Die Waffenstillstandsverträge verbieten die Begehung, Androhung und Planung kriegerischer oder feindlicher Akte durch reguläre Truppen oder paramilitärische Verbände gegen die Bevölkerung oder Truppen des Vertragspartners und verpflichten sie zur Achtung seiner Sicherheit. Die vereinbarten Demarkationslinien weisen Israel im übrigen 5 150 qkm mehr zu als im UN-Teilungsplan vorgesehen Darüber hinaus hat Israel die Waffenstillstandslinie zu Syrien später zur früheren Mandatsgrenze vorgeschoben

Jerusalem wurde von der UN-Vollversammlung am 10. Dezember 1949 mit 37 zu 14 Stimmen bei sieben Enthaltungen, bezugnehmend auf die Resolutionen vom 29. November 1947 und 11. Dezember 1948 sowie die Berichte der Palästina-Kommission, zum „corpus separa-tum" erklärt; der Schutz der Heiligen Stätten wurde einem internationalen Regime überantwortet, ohne daß sie rechtlich dazu befugt war. Das stieß auf Ablehnung der Beteiligten: Jerusalem sollte nach Meinung Ägyptens wei120 ter arabisch bleiben, Israel müsse die dorthin verlegten Ministerien abziehen, da die UNO 1947 die Internationalisierung beschlossen habe. Israel akzeptierte die Internationalisierung, teilte dem Präsidenten des UN-Treuhandausschusses aber mit, es werde Parlament und Ministerien nicht von dort zurückziehen. Israel behandelte die über den Teilungsplan hinaus eroberten Gebiete gemäß Gesetz vom 16. September 1948 zunächst als besetzte Gebiete, gliederte sie nach dem Abschluß der Waffenstillstandsverträge aber auch formal ein. Transjordanien erklärte die von ihm westlich des Jordan eroberten Gebiete am 24. April 1950 als zu seinem Staat gehörig und nannte diesen Staat Jordanien. Ägypten unterstellte • den besetzten Gaza-Streifen seiner Verwaltung, gliederte ihn dem Staatsgebiet aber nicht ein und gab den Bewohnern nicht seine Staatsangehörigkeit; es hat darüber also zwar die Gebietshoheit, nicht jedoch die Gebietsherrschaft begründet.

4. Die Waffenstillstandsverträge haben provisorischen Charakter, sind vor allem völkerrechtlich keine Friedensregelung. Zwar sollen — so Art. 1 Abs. 1 und 3 des ägyptisch-israelischen Vertrags — die Anordnung des UN-

Sicherheitsrats, keine Gewalt „zur Regelung der Palästina-Frage" anzuwenden, und das gegenseitige Recht auf Sicherheit vor jeglichem Angriff streng beachtet werden. Andererseits ist die Waffenstillstandslinie keine Staats-grenze — Art. 5 —, kein Präjudiz für die endgültige territoriale Regelung.

Annahme und Einhaltung der Waffenstillstandsbestimmungen nahmen also weder die einander widerstreitenden territorialen oder anderen Interessen, Anwartschaften, Ansprüche und Rechte Israels oder der arabischen Staaten, Regelung noch die „friedliche der Palästina-Frage" irgendwie vorweg (Art. 4 Nr. 3 Sie waren und Art. 11). eine vorläufige, die Rechte, Ansprüche oder Stellung der Beteiligten in keiner Weise benachteiligende Maßnahme gemäß Art. 40 UN-Charta

In den als dauernde Nichtangriffspakte zu wertenden Waffenstillstandsverträgen, die von beiden Seiten vielfach gebrochen, damit aber nicht unwirksam wurden, sind die jeweils gemeinsamen Waffenstillstandslinien aber als Grenzen bis zu einem Friedensvertrag anerkannt worden. Daher haben die arabischen Staaten nie verlangt, Israel solle sich auf die im UN-Teilungsplan für den jüdischen

Staat vorgesehenen Grenzen beschränken, sie wollten es als solches vernichten. Dennoch waren die Waffenstillstandsverträge keine Präliminarfriedensverträge, wie Israel annahm, so daß zumindest eine Existenzberechtigung nicht mehr in Frage zu stellen sei 124a). Wenn sich die arabischen Staaten andererseits auf die — rechtliche — Fortdauer des Kriegszustands beriefen so nahmen ihnen die Verträge aber das Recht zu bewaffneten Aktionen.

5. Die Gründung Israels war der im modernen Völkerrecht seltene Fall einer originären Staatsschöpfung auf-rechtlich — vorübergehend — herrenlosem Gebiet, „terra nullius" London hatte Palästina derelinquiert, Gebietshoheit und -herrschaft aufgegeben ohne sie — wie zum Beispiel bei den anderen Mandatsgebieten wie etwa Ost-Palästina = Transjordanien — einer etablierten oder sich etablierenden Staatsgewalt zu übergeben. Es überließ Arabern und Juden, unter sich auszumachen, wem Palästina, das nun fremder Okkupation offen war (Jordanien), soweit sich keine eigene Staatsgewalt entwickelte (Israel), künftig gehören solle. Diese Frage wurde zwischen dem entstehenden Israel und den einmarschierenden arabischen Truppen mit Waffengewalt entschieden. So entstand als originäre Staatsschöpfung Israel, und zwar nicht nur in den vom UN-Teilungsplan vorgesehenen Grenzen, sondern in dem effektiv von ihm beherrschten Gebiet, sowie als neue (cis) jordanische Provinz das von der Arabischen Legion der Haschemiten-Könige eroberte Gebiet (West-) Palästinas. Da Ägypten über den Gaza-Streifen nie die Gebietsherrschaft begründet hat, ist er ein besetzes, rechtlich aber noch immer herrenloses Gebiet. Dereliktion ist der zum Gebietsverlust führende Vorgang — rechtlich — freiwilligen, einseitigen und endgültigen Verzicht eines Staates auf die Ausübung der Gebietshoheit durch Räumung des betreffenden Landes, wo-bei erkennbar auch die Gebietsherrschaft nicht mehr ausgeübt werden soll. Eine ausdrückliche Erklärung Londons als des Inhabers der Gebietshoheit und -herrschaft über Palästina bis zum 14. Mai 1948 war nicht erforderlich, da der entsprechende Wille aus seinem tatsächlichen Verhalten geschlossen werden kann

Ein neuer Staat wiederum ist auf diesem Gebiet entstanden, wenn er in einem bestimmten geographisch abgegrenzten Gebiet Effektivität erlangt hat und nicht der Gebietshoheit oder -herrschaft eines anderen Staates unterworfen ist Gleiches gilt für die Eingliederung des ganzen oder eines Teils des derelinquierten Gebiets in einen Nachbarstaat. Die neue Rechtsordnung ist etabliert, wenn sie von den bestehenden Staaten als neues Subjekt des Völkerrechts anerkannt werden kann. Einer Proklamation über die Errichtung des Staates Israel bedurfte es dazu nicht Sie war am 14. Mai 1948 angesichts der völlig ungeklärten militärischen Lage zu wenig, um die Effektivität des neuen Staates zu ersetzen; sie wäre später nur die deklaratorische Bestätigung der neuen Fakten gewesen.

Auch Israel geht davon aus, daß es wegen der besonderen Art und Weise, in der es ein Völkerrechtssubjekt wurde, frei von den durch die Mandatsregierung begründeten Verbindlichkeiten ist, da diese bei der originären Staatsschöpfung untergegangen seien; entgegengesetzte Präzedenzfälle seien auf Israel nicht anwendbar

Die Entstehung Israels als eines neuen Staates auf herrenlosem Gebiet war keine Okkupation, die Inbesitznahme des größeren Teils Palästinas durch die Juden und die Invasion von Truppen arabischer Nachbarstaaten keine Aggression, da nur ein Staat rechtswirksam eine Okkupation vornehmen bzw. Opfer einer Aggresion sein kann Mangels eines Staates in Palästina am 14. Mai 1948 konnten die arabischen Staaten auch nicht gegen das Verbot der Anwendung oder Androhung von Gewalt gegenüber territorialer Integrität (Unverletzlichkeit) oder politischen Unabhängigkeit eines Staates gemäß Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verstoßen

Es stellt sich ebensowenig das Problem der Verletzung eines „Selbstbestimmungsrechts der Völker". Dieses ist in praxi — zumal in Palästina — nicht abgrenzbar, vor allem da ein einheitlicher Volkswille bei der polarisierten Bevölkerung nicht feststellbar ist. Es ist zwar unbestritten ein politisches, vielleicht auch ein moralisches Postulat, in der von den arabischen Palästinensern geltend gemachten Form, aber keine Völkerrechtsnorm. Zu keiner Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg konnten daher auch abgrenzbare Völkerschaften über ihr staatliches Schicksal abstimmen, insbesondere einen Staat gründen oder den bisherigen verlassen. Nach dem geltenden Völkerrecht ist nämlich die Unantastbarkeit der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit bestehender Staaten ein unumstritten geltender Satz. Wenn das Völkerrecht diese Integrität garantiert, kann es nicht gleichzeitig erlauben, daß sie unter dem Gesichtspunkt des Selbstbestimmungsrechts eines oder mehrerer Bevölkerungsteile beeinträchtigt wird Besonders die künstlichen Staatsgebilde der Dritten Welt sind ein Beispiel für diese Problematik. Dort wurden die von den Kolonialmächten gezogenen Grenzen übernommen, so daß Versuche von Minderheiten zur Separation — Biafra — oder sich einem Nachbarstaat anzuschließen — wie die Somalis im äthiopischen Ogaden —, mit der beifälligen Zustimmung praktisch aller Staaten zunichte gemacht wurden.

Das Völkerrecht ist kein Mittel zur Lösung politischer Konflikte, so wie das innerstaatliche Recht keine sozialen Konflikte lösen kann. Es ist aber ein Mittel, um politisches Handeln völkerrechtlich zu qualifizieren, politische Tatbestände völkerrechtlich transparent zu machen und sie damit vielleicht einer Lösung näher zu bringen. Diese Transparenz erfordert vor allem das Palästina-Problem, das wie kein anderes so voller Sprengstoff ist, im wahrsten Sinne des Wortes.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Hermann Fuchs, Palästina, 2. Verfassung und Verwaltung, Staatslexikon, Bd. 3, Freiburg 1929, Sp. 1911 ff., 1913 f.

  2. Vgl. für viele Friedrich August Freiherr von der Heydte, Völkerrecht, Bd. 1, Köln 1958, S. 249: Souveränität wird ausgeübt, „wenn ein Staat einerseits in der Lage ist, alle Hoheitsakte zu setzen, die notwendigerweise in dem fraglichen Gebiet gesetzt werden müssen, um eine dem internationalen Standard entsprechende Ordnung dort aufrechtzuerhalten, und wenn er andererseits in der Lage ist, jeden dritten Staat von der Setzung von Hoheitsakten in diesem Gebiet auszuschließen." S. a. Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 1, München 1960, S. 184 f. Zur Unterscheidung von Gebietsherrschaft und Gebietshoheit vgl. Alfred von Verdross, Völkerrecht, Wien 19553, S. 192 ff.

  3. Vgl. Herbert Krüger, Effektivität, in: Wörterbuch des Völkerrechts, hrsg. v. Strupp/Schlochauer, Bd. 1, Berlin 1960.

  4. Vgl. im einzelnen Erik-Michael Bader, Die Wurzeln des arabisch-israelischen Konflikts, Beiträge zur Konfliktforschung 1971, 85 ff., 91, 126 m. w. Nachw.

  5. Text in: Konferenzen und Verträge, Teil II, Bd. 4 A, hrsg. von Helmuth K. G. Rönnefarth und Heinrich Euler, Würzburg 1959, S. 14 ff. Vgl. zur Vorgeschichte Sir (Lord) Edward Grey, Fünfundzwanzig Jahre Politik, Bd. 2, München 1926, S. 210 ff., und Bader a. a. O.

  6. Vgl. im einzelnen Dagobert von Mikusch, König Ibn Sa’ud, München 19532, S. 110 f.

  7. Text in: Israel, hrsg. v. d. Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 1966, S. 14 f.

  8. Nach den Anfangsbuchstaben ihrer Losung „Beit Yaacow Lehu Vanelha" (Versammle Dich, oh Haus Jakobs, und laß uns aufbrechen).

  9. Vgl. hierzu David Ben Gurion, David und Goliath in unserer Zeit, München 1961, S. 17 f.

  10. Vgl. Angaben und Zitate in: Israel (Fn. 7), S. 15.

  11. Vgl. im einzelnen Bader, S. 91 ff. m. w. Nachw.

  12. Vgl. von Mikusch, S. 127.

  13. Vgl. zur Sezession Erich Röper, Geteiltes China, Mainz 1967, S. 98 ff. m. w. Nachw.

  14. So z. B. von Verdross, Festschrift für Klang, 1950, S. 20.

  15. Vgl. Georg Dahm, Völkerrecht, 3 Bde., Bd. 1, Stuttgart 1958, S. 78.

  16. So für viele z. B. von der Heydte, Bd. 2, Köln 1960, S. 214 m. w. Nachw.

  17. Vgl. dazu Morton A. Kaplan/Nicolas de Belleville Katzenbach, Die politischen Grundlagen des Völkerrechts, in: Modernes Völkerrecht, Form oder Mittel der Außenpolitik, Berlin 1965, S. 80 ff.

  18. Vgl. Dahm, a. a. O. (Fn. 15).

  19. Vgl. im einzelnen ausführlich von Mikusch, S. 133 ff.

  20. Die Türkei hat den Vertrag von Sevres nicht ratifiziert; nachdem ihr in der Konferenz in London im Februar 1921 Erleichterungen angeboten worden waren, erfolgte der endgültige Friedensschluß

  21. Vgl. zur Bewertung von Verträgen unter Alliierten über die Kriegsziele Röper, S. 40 ff. m. w. Nachw.

  22. Vgl. Oppenheim/Lauterpacht, International Law, Bd. 1, London 1955, S. 788.

  23. Vgl. Bader, S. 88 f.; bes. wegen der Rechtsnatur der nationalen Heimstätte und der politischen Rechte vor allem ihrer nicht-jüdischen Bewohner.

  24. Vgl. Fuchs (Fn. 1), Sp. 1911.

  25. Vgl. von Mikusch, S. 158 ff., 178 f., 235 f.

  26. Vgl. Klinghoffer, a. a. O. (Fn. 24).

  27. A. a. O.; vgl. a. Schlochauer, Palästina, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 3, Berlin 1962; Bader, S. 92 ff.

  28. Text in Carl Schmitt, Der Völkerbund und das politische Problem der Friedenssicherung, Leipzig/Berlin 1930, S. 21. Vgl. zum Mandatssystem auch Rosalyn Higgins, Der Internationale Gerichtshof und Südwestafrika, Journal der Internationalen Juristenkommission 1967, 3 ff., 6 ff.

  29. Nach den Bevölkerungsangaben bei Fuchs, Sp. 1913, neben Arabern und Juden damals gut 10 0/0 Christen.

  30. Text in Arno Ullmann, Israels Weg zum Staat, München 1964, S. 281 f.; s. a. Louis B. Sohn, Cases and Materials on United Nations Law, New York 1956, S. 457.

  31. Vgl. hierzu u. a. Schlochauer (Fn. 28).

  32. Vgl. zum Präliminarfriedensvertrag im einzelnen Röper, S. 45 ff.

  33. So J. A. Hobson, Die neue Phase des Imperialismus, Jahrbuch für Soziologie, Bd. 2, Karlsruhe 1926, S. 319, Zitat bei Schmitt, S. 21 f.; s. a. Bader, S. 92.

  34. Text bei Ullmann, S. 283; s. a. Sohn, S. 457.

  35. Vgl. Hans-Helmut Röhring, Die Entstehungsgeschichte des Staates Israel, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 2/68, S. 20.

  36. Vgl. Fuchs, Sp. 1914 ff.; Klinghoffer, S. 442.

  37. Vgl. Klinghoffer, S. 449; Fuchs, Sp. 1914; Bader, S. 97 f.

  38. Vgl. Klinghoffer, S. 443.

  39. Vgl. dazu Harald Vocke, Doppeldeutiges im Palästinakonflikt, Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 13. 1. 1978; ebenso Bader, S. 90 ff.

  40. Vgl. von Mikusch, S. 122.

  41. Vgl. a. a. O„ S. 122 ff.

  42. So etwa Bader, S. 88; vgl. zu den seit Herzl mit nationaler Heimstätte umschriebenen Bestrebungen nach einem jüdischen Nationalstaat: Röhring, S. 7 ff., 17.

  43. Vgl. dazu bei Bader, S. 92 f.

  44. Auszug aus der Präambel in: Israel (Fn. 7), S. 15; vgl. a. Bader, S. 92, und Yehuda Z. Blum, Grundzüge des arabisch-israelischen Konflikts, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 17/77, S. 17 ff.

  45. Text bei Ullmann, S. 266 f.

  46. Vgl. bei Bader, S. 93; ferner Horst Jendges, Ursachen und Entwicklung des Nahostkonflikts, in: Krisenherd Nahost, hrsg. v. Carl Christoph Schweitzer/Manfred Nemitz, Köln 1973, S. 51.

  47. Vgl. von Mikusch, S. 121 f; Bader, S. 94.

  48. Text bei Ullmann, S. 287.

  49. Vgl. Bader, S. 95 f„ 125 (Fn. 39), 129 f. (Fn. 109).

  50. Vgl. Röhring, S. 22.

  51. Vgl. Bader, S. 99; Röhring, S. 25.

  52. Vgl. Bader, S. 100; Röhring, S. 26.

  53. Vgl. als zeitgenössische Schilderung: Fuchs, Sp. 1915.

  54. Vgl. Bader, S. 96.

  55. Vgl. Bader, S. 131 (Fn. 151, 152, 154); Röhring, S. 24.

  56. Vgl. zu den Unruhen im einzelnen Röhring, S. 27 f.; Bader, S. 102 f.; Jendges, S. 55 f.; Rolf Tophoven, Fedayin — Guerilla ohne Grenzen, Bonn 1973, S. 74 ff.

  57. Text der Schlußfolgerungen der Palestine Royal Commission bei Ullmann, S. 297 ff.; s. a. Bader, S. 104 f.; Röhring, S. 28 f.; Tophoven, S. 16; Klinghoffer, S. 444 (Fn. 13).

  58. Vgl. Röhring, S. 29 ff.; s. a. Fn. 55.

  59. Vgl. Röhring, S. 30 f.; Bader, S. 104 ff.

  60. Text bei Sohn, S. 458, Ullmann, S. 300 f.; s. a. dpa-Hintergrund Palästina Teil I, hrsg. v. d. Deutschen Presseagentur, Hamburg, 9. März 1965; Bader, S. 106 f. ; Röhring, S. 31 f.; Tophoven, S. 16 f.; Textauszüge des Land Transfer Regulation Act bei Ullmann, S. 301 f.; s. a. Klinghoffer, S. 443 (Fn. 12).

  61. Vgl. Röhring, S. 32 f.; Bader, S. 106 f.

  62. Vgl. als Parallele dazu die Auslieferung von rund zwei Millionen russischer Emigranten, Kriegsgefangener und Wlassow-Soldaten an die UdSSR, die entweder gleich umgebracht wurden oder in Zwangsarbeitslagern starben, auf ausschließlich britisches Betreiben: die Besprechung von Nikolai Tolstoi, Opfer von Jalta, London 1977, in; Süddeutsche Zeitung v. 10. 2. 1978, S. 13.

  63. Zur Jüdischen Brigade vgl. Martin Hauser, Auf dem Heimweg. Aus den Tagebüchern eines deutschen Juden 1929— 1945, Bonn 1976; ferner Röhring, S. 33; Ullmann, S. 295; Blum, S. 19 f.; Tophoven, S. 17.

  64. Vgl. im einzelnen Röhring, S. 34.

  65. Vgl. z. B. Telegramm der Vorsitzenden des US-

  66. Vgl. Röhring, S. 34; s. zu den US-Bemühungen im einzelnen Truman, S. 147 ff.; Bader, S. 108 ff.

  67. Vgl. Bader, S. 109.

  68. Vgl. Truman, S. 152 f.; s. zum Zickzackkurs der . US-Diplomaten Bader, S. 110.

  69. Vgl. Truman, S. 158 f.; s. zur britischen Reaktion den Auszug aus den Attlee-Memoiren bei Ullmann, S. 303 ff., und den Text britischer Noten bei Truman, S. 162 ff.; s. a. Bader, S. 111 f.

  70. Vgl. Truman, S. 165; Bader, S. 112; Klinghoffer, S. 444 (Fn. 13).

  71. Vgl. Bader, a. a. O.; Klinghoffer, a. a. O.

  72. Vgl. Sohn, S. 459 f.

  73. Vgl. Röhring, S. 36; Sohn, a. a. O.; Klinghoffer, S. 447; Bader, S. 112.

  74. Vgl. im einzelnen Klinghoffer, S. 446 f. und Fn. 23, 24.

  75. Vgl. Klinghoffer, S. 453 f.

  76. Resolution 181 (II), GAOR, II, Resolution (A/519), S. 131— 150, Text bei Sohn, S. 462 ff., -s. a. Ullmann, S. 305 ff. (Auszüge); Klinghoffer, S. 444 ff.

  77. Vgl. a. Trygve Lie, In the Cause of Peace, New York 1954, S. 163 ff., zur Politik der arabischen Staaten.

  78. Resolution A/AC, 14/32, GAOR, II, AD HOC C, on the Palestine Question, S. 299— 301, Text bei Sohn, S. 471 f.

  79. Vgl. Klinghoffer, S. 447 f.

  80. Resolution S 691, SCOR, III, Supp, for February 1948, S. 36— 51; vgl. bei Sohn, S. 460.

  81. Vgl. Truman, S. 177 f.; Joseph I. Linton, Erinnerungen an 1948, in: Neue Zürcher Zeitung v. 6. Mai 1973, S. 5.

  82. Resolution SCOR, III, Supp, for April 1948, S. 33— 35; vgl. bei Sohn, S. 460.

  83. Resolution S/723, SCOR, III, Supp, for April 1948, S. 7— 8; Text bei Sohn, S. 472 f.

  84. Resolution GAOR, II, Supp. 2, p. 5; Text bei Sohn, S. 460 f.

  85. Vgl. Klinghoffer, S. 445.

  86. Text in Charta der Vereinten Nationen, hrsg. v. Walter Schätzel, München 1957, S. 33.

  87. Vgl. Dahm, Bd. 1, S. 562 ff.

  88. Vgl. im Falle des Mandats der Südafrikanischen Union über Südwestafrika die von Higgins besprochene Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs v. 18. 7. 1966, a. a. O. (Fn. 29), s. a. Klinghoffer, S. 444.

  89. Val. bei Dahm, Bid. 1, S. 566 (Fn. 5) m. w. Nachw.

  90. Vgl. a. a. O„ S. 565 ff.

  91. Vgl. a. a. O., S. 571 f. und S. 604; a. A. Lauter-pacht im Sondervotum zur IGH-Entscheidung im Nottebohm-Fall (vgl. dazu Gottfried Zieger, Die Vereinten Nationen, Hannover 1976, S. 201), wonach eine UN-Resolution gegenüber dem Mandatar eine zwar rudimentäre, elastische und unvollkommene, aber doch reale Rechtsverpflichtung begründet; Zitat bei Dahm, a. a. O. S. 572 (Fn. 3). Aber auch dann wäre das britische Verhalten nur eine Völkerrechtsverletzung und kann Londons Gebiets-hoheit und -herrschaft nicht beeinträchtigen.

  92. So Klinghoffer, S. 444.

  93. Vgl. im einzelnen Klinghoffer, S. 447 L, 453 f.

  94. Vgl. Dahm, Bd. 2, Stuttgart 1961, S. 392 (Fn. 25).

  95. Vgl. a. a. O., S. 195.

  96. Vgl. hierzu a. Truman, S. 176 ff.; Linton, a. a. O: Maßgeblich hierfür waren der Druck Londons, der arabischen Staaten, der Ol-Lobby und der Arabophilen im US-Außenministerium, so daß etwa von der diesbezüglichen Rede des US-Chefdelegierten in den UN, Warren Austin, Präsident Truman zuvor nicht unterrichtet worden war.

  97. Vgl. Klinghoffer, S. 448.

  98. Vgl. im einzelnen vor allem Klinghoffer, S. 451 ff. m. w. Nachw.

  99. Text der Proklamationsurkunde bei Ullmann, S. 307 ff.; s. a. Klinghoffer, S. 456 ff.

  100. Der provisorischen Nationalversammlung gehörten nur Juden an. Nach Art. 1 (a) Satz 2 Neuordnungsgesetz waren aber Vertreter der arabischen Einwohner, „die den Staat Israel anerkennen", hinzuzuziehen, wozu es wegen der arabisch! Kämpfe nicht kam. Arabische Abgeordnete wurden aber in die Verfassunggebende Versammlung, die erste Knesset, gewählt und gehörten dem Parlament seither an. Zu der in Art. 2 (a) Satz 2 vorgesehenen Aufnahme solcher Araber in die provisorische Regierung kam es gleichfalls nicht; Araber haben auch seither keiner Regierung angehört; vgl. Klinghoffer, S. 463 f. (Fn. 91, 99).

  101. Vgl. Truman, S. 179 f.

  102. Vgl. im einzelnen Klinghoffer, S. 462 ff., zum Neuordnungsgesetz.

  103. Vgl. zur occupatio bellica Oscar M. Uhler, Besetzung, kriegerische, in: Wörterbuch des Völker-rechts, Bd. 1.

  104. Vgl. Klinghoffer, S. 455 f.

  105. Angaben bei Bader, S. 108.

  106. Vgl. Klinghoffer, S. 454 f.

  107. Vgl. Bader, S. 108.

  108. Vgl. Truman, S. 173.

  109. Vgl. Tophoven, S. 18 f.; Bader, S. 112f.; Truman, a. a. O.

  110. Auszug aus der gemeinsamen Erklärung der Regierungen Ägyptens, des Iraks, des Libanon, Syriens und Transjordaniens bei Sohn, S. 461.

  111. Vgl. zur palästinensisch-arabischen Sicht der Politik der arabischen Staaten Aref Haj jaj, Das Palästina-Problem, Europa-Archiv 1974, 259 ff., 264; s. a. Bader, S. 113 f.

  112. So Bader, S. 114.

  113. Vgl. Bader, S. 113 f. m. w. Nachw., 134 (Fn. 203, 207).

  114. Resolution S/801; SCOR, III, Supp, for May 1948, S. 103— 104; Text bei Sohn, S. 503 f.

  115. Vgl. im einzelnen Sohn, S. 462 ff.; Truman, S. 180 ff.

  116. Vgl. Bader, S. 114 f„ 134 (Fn. 207— 210).

  117. Resolution S/902; SCOR, III, Supp, for July 1948, S. 76— 77; Text bei Sohn, S. 504 f.

  118. Resolution 194 (III), GAOR, III. 1., Resolution (A/810), S. 21— 25; vgl. bei Sohn, S. 462.

  119. Resolution 302 (IV), GAOR, IV, Resolution (A/1251), S. 23— 25; vgl. bei Sohn, a. a. O.

  120. Resolution S/1376, SCOR, II, Supp, for August 1949, S. 189; vgl. dpa-Hintergrund v. 9. März 1965; Kurt Rabl, Die Völkerrechtsgrundlagen der modernen Friedensordnung, Hannover 1967, S. 110 (Fn. 261) m. w. Nachw.

  121. Texte in United Nations Yearbook, New York 1948/49, S. 184 ff.; Zusammenfassungen in: dpa-Hintergrund, a. a. O.

  122. Vgl. Harald Vocke, Die Golan-Legende, Besprechung von Martin Gilbert, The Arab-Israeli Conflict, London 1975, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 22. 1. 1976.

  123. Vgl. u. a. Rabl, S. 110 f.

  124. Vgl. Heinz Guradze, Als die Zionisten in Palästina Fuß faßten ..., Besprechung von Heinz Wagner, Der arabisch-israelische Konflikt, Berlin 1972, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 19. 4. 1973.

  125. Vgl. Dahm, Bd. 1, S. 582; Bd. 1, S. 337 m. w. Nachw.

  126. Vgl. Dahm, Bd. 1, S. 616.

  127. Vgl. zur Dereliktion im einzelnen Eberhard Menzel, in Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1.

  128. Vgl. Hans Kelsen, Principles of International Law, New York 1952, S. 258 f.

  129. Vgl. Klinghoffer, S. 457 f.

  130. Vgl. Daniel Marchand, Staatennachfolge, Journal der Internationalen Juristenkommission 1967, 41 ff., 52.

  131. Vgl, insoweit zur Okkupation Berber, Bd. 1, S. 337.

  132. So etwa Guradze, a. a. O., für die arabischen Staaten, die gewaltsam in das durch den britischen Rückzug in Palästina entstehende Vakuum eindrangen.

  133. Vgl. zur sehr unterschiedlichen Auslegung des Begriffs des Selbstbestimmungsrechts etwa Menzel, Gebietserwerb, E. Entwicklungstendenzen des modernen Völkerrechts, in; Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1; Röper, Die Nichtigkeit des Beitritts der Tschechoslowakei zum Münchner Abkommen mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, in: Die sudetendeutsche Frage, Mainz 1973, S. 37 ff„ 58.

Weitere Inhalte

Erich Röper, Dr. iur., geb. 1939 in Hamburg, parlamentarischer Geschäftsführer der CDU-Fraktion der Bremischen Bürgerschaft; 1967/71 Referent für gesellschaftspolitische Entwicklungshilfemaßnahmen im Institut für Internationale Solidarität der Konrad-Adenauer-Stiftung sowie Begründer und Schriftleiter der Schriftenreihe des Instituts für Internationale Solidarität; 1971/75 wissenschaftlicher Assistent der CDU-Fraktion der Bremischen Bürgerschaft; 1967/68 stellvertretender RCDS-Bundesvorsitzender; seit 1972 stellvertretendes Mitglied der Vollversammlung und Ausschußmitglied der Angestelltenkammer Bremen; seit 1974 ehrenamtlicher Arbeitsrichter; seit 1975 Mitglied der Deputation für öffentliches Dienstrecht der Bremischen Bürgerschaft. Veröffentlichungen u. a.: Geteiltes China — Eine völkerrechtliche Studie, Mainz 1967; Zur Rechtslage Berlins, in: Deutschland-Archiv 1971; Nationalchinas Kampf gegen die Isolierung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 29/73; Die Nichtigkeit des Beitritts der Tschechoslowakei zum Münchner Abkommen mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, in: Die Sudetendeutsche Frage, Mainz 1974; Aspekte zur Neugliederung des Bundesgebiets, in: Der Staat 1975; Rechtsschutz für sozial Schwache, Köln 1976; Die Verfassung des Deutschen Bundes, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 1977.