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Strafjustiz als Kriminalpolitik. Das Strafverfahren im Prozeß vorbeugender Verbrechensbekämpfung | APuZ 19/1980 | bpb.de

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APuZ 19/1980 Der Auswärtige Ausschuß des Deutschen Bundestages im außenpolitischen Entscheidungssystem Strafjustiz als Kriminalpolitik. Das Strafverfahren im Prozeß vorbeugender Verbrechensbekämpfung

Strafjustiz als Kriminalpolitik. Das Strafverfahren im Prozeß vorbeugender Verbrechensbekämpfung

Rudolf Wassermann

/ 34 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Die Neuorientierung von Kriminalpolitik und Strafrecht am Gedanken der Verbrechens-verhütung hat in Strafrecht und Strafvollzug zu gesetzgeberischen Reformen geführt, nicht aber im Strafverfahren. Die Einordnung des Strafverfahrens in den kriminalpolitischen Gesamtrahmen ist daher eine Aufgabe, die der Praxis überlassen ist und an deren Anpassungsfähigkeit hohe Anforderungen stellt. Der Autor zeigt die Probleme auf, die sich aus dieser Diskrepanz („modernes Strafrecht — rückständiges Strafprozeßrecht") auf normativem wie empirischem Gebiet ergeben. Am Beispiel der Strafzumessung erörtert er insbesondere die Schwierigkeiten, die es bei dem gegenwärtigen Stand der kriminologischen Forschung bereitet, die Persönlichkeit des Täters zu analysieren und auf Grund prognostischer Urteile Strafen festzusetzen, die den Täter so beeinflussen, daß er keine Straftaten mehr begeht. Ebenso fordert die Hinwendung zum sogenannten spezialpräventiven Strafrecht vom Gericht, daß es weit mehr Informationen sammelt und verarbeitet, als dies beim Vergeltungsstrafrecht der Fall gewesen ist. Die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen des Strafverfahrens sind jedoch auf das Strafrecht alter Art zugeschnitten und stehen der gebotenen Ausweitung des Informationsumfanges und -inhalts entgegen. Größere Fortschritte sind — außerhalb der sogenannten Demonstrations-und Terroristen-prozese — in der Kommunikation zwischen Gericht und Angeklagtem in der Gerichtsverhandlung zu beobachten, wobei die Richter und Staatsanwälte gehalten sind, Stigmatisierungen und Degradierungen der Angeklagten und Zeugen zu vermeiden. Schließlich werden die Konflikte behandelt, die sich zwischen dem Schutz der Persönlichkeit auf der einen und dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung auf der anderen Seite ergeben, sowie die Frage, ob die Bürgerbeteiligung durch ehrenamtliche Richter in der weitgehend verwissenschaftlichten präventiven Strafrechtspflege überhaupt noch einen Sinn hat. Der Beitrag bejaht dies unter der Voraussetzung, daß den Schöffen ein bestimmter Standard an Wissen nicht nur über den Ablauf des Strafverfahrens, sondern auch über die inhaltlichen Probleme von Verbrechen upd Sanktionen vermittelt wird, der dem entspricht, was der verständige Bürger davon wissen muß. Die entscheidende Frage für den Verfasser ist, ob der Strafgerichtspraxis die Umsetzung der Strafrechtsreform in Rechtswirklichkeit gelingt. Denn davon hängt es ab, ob das als Jahrhundertwerk gepriesene Gesetzgebungswerk gesellschaftliche Wirkungen äußert oder nur eine Fassade ist, hinter der im Grunde alles beim alten bleibt.

Es ist jetzt fast 100 Jahre her, daß Franz von Liszt in seiner berühmten Marburger Antrittsrede 1) die wissenschaftlichen Grundlagen für die moderne, auf den Gedanken der Vorbeugung ausgerichtete Kriminalpolitik gelegt hat. Geht man der Frage nach, welche konkreten Wandlungen die von Liszt inaugurierte und inzwischen vielfältig verfeinerte kriminalpolitische Zielsetzung in Gesetzgebung und Praxis bewirkt hat, so fallen vor allem die Strukturwandlungen im materiellen Strafrecht und im Strafvollzug ins Auge. Insbesondere der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs hat durch die Reformgesetzgebung Veränderungen erfahren, die einen tiefgreifenden Wandel des strafrechtlichen Denkens widerspiegeln. Mit Günther Kaiser 2) kann man sagen, daß das Strafrecht im ganzen rechtsstaatlicher, verhältnismäßiger und humaner, in gewissem Sinn auch rationaler geworden ist. Als Instrument der sozialen Kontrolle, mit dessen Hilfe Gesellschaften Gegensätzlichkeiten, Spannungen und Konflikte zu überwinden suchen, dient es nach heutigem Verständnis nicht mehr der Vergeltung, sondern dem Schutz der in der Gesellschaft lebenden Menschen, ihrer Güter, Interessen und Institutionen. Die Mittel, mit denen das Strafrecht die Rechtsgüter schützen soll, sind die der General-und der Spezialprävention, wobei die Neigung zu-nimmt, sich weniger an abstrakten Ordnungsvorstellungen und Werten als an Empirie und sozialer Wirklichkeit zu orientieren.

Noch bedeutsamer sind die Fortschritte, die der Gedanke der Prävention dem Strafvollzug gebracht hat. Das Strafvollzugsgesetz von 1977 hat nicht nur den Strafvollzug „verrechtlicht", sondern auch den Resozialisierungsgedanken zum zentralen inhaltlichen Prinzip der Reform erhoben und die Verhütung künftiger Straftaten zum Vollzugsziel erklärt. Hand in Hand damit vollzieht sich die Entwicklung von Alternativen zur Freiheitsstrafe und die Erweiterung und Differenzierung des therapeutischen Angebots bis hin zur Institutionalisierung und zum Ausbau sozialer Hilfe im kriminalrechtlichent und sozialpädagogischen Bereich, Verglichen mit diesen Veränderungen, die nach Jescheck das deutsche Strafrecht zur Spitzengruppe der internationalen Reformbewegung haben vorstoßen lassen, nehmen sich die Einwirkungen des Präventionsgedankens auf das Strafverfahrensrecht noch bescheiden aus. Trotz gewisser Neuerungen wird der gegenwärtige Strafprozeß nach wie vor strukturell von der liberal-rechtsstaatlichen Tradition beherrscht, die seine Entstehungszeit geprägt hat. Die Reformperiode Ende der sechziger Jahre hat daran trotz mancher Absichtserklärungen nichts geändert. 1970 charakterisierte Dahs die Situation treffend mit der Kennzeichnung „Fortschrittliches Strafrecht im rückständigen Strafprozeß". Mahnend wurde damals von den verschiedensten Seiten darauf hingewiesen, daß das überkommene Konzept des Strafprozesses mit dem Einzug des Gedankens der Individualprävention fragwürdig geworden war und die Anwendung des neuen Rechts im alten Verfahren zu Friktionen führen müsse. Die Mühen, die es bereitet hatte, das materielle Strafrecht dem Gedanken der Prävention und Resozialisierung zu öffnen, hatten indessen die Reformkraft aufgezehrt Als 1973 der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vorgelegt wurde, hielt die Bundesregierung noch am Ziel einer umfassenden Reform des Strafverfahrens fest, wenngleich es nicht mehr in einem großen gesetzgeberischen Wurf, sondern in Etappen verwirklicht werden sollte. Das Konzept einer „Strafverfahrensreform in Raten" kann jedoch inzwischen als gescheitert angesehen werden.

Der Gesetzgeber wurde in den letzten Jahren nur aufgrund konkreter und aktueller Bedürfnisse jeweils punktuell tätig, in erster Linie zur Bekämpfung des Terrorismus. Für die Charakterisierung, daß wir uns in einer längeren legislatorischen Pause auf diesem Gebiet befinden, spricht auch das Fehlen eines politisch-pragmatischen Konsenses in bezug auf die Reformprobleme, wie er in den zwanziger Jahren die Einführung der Jugendstrafgerichtsbarkeit und in den sechziger Jahren die Erneuerung des Strafrechts stark gefördert hat Statt nach Gemeinsamkeiten zwischen den verschiedenen — oft gar nicht weit voneinander entfernt liegenden — Positionen zu suchen, werden vielmehr die Gegensätze vertieft und zum Anlaß für Polarisierungen genommen, die die Chance, reale Fortschritte im Bereich der Gesetzgebung zu erreichen, immer weiter verringern. Ob das jüngste Plädoyer für eine Gesamtreform des Strafprozesses, das kürzlich Wissenschaftler und Praktiker mit dem erklärten Ziel „Vernachlässigung der sozialstaatlichen Elemente im Strafverfahren ohne Vernachlässigung der rechtsstaatlichen" vorgelegt habe, an dieser Situation etwas zu ändern vermag, bleibt abzuwarten.

Die Abstinenz des Reformgesetzgebers auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bedeutet andererseits nicht, daß die Erneuerung des strafrechtlichen Denkens den Raum des Strafverfahrens ausgespart hätte. Eine solche Annahme wäre ungeschichtlich: Geistige Strömungen lassen sich nicht so kanalisieren, daß sie nur Teilgebiete einer Rechtsordnung ergreifen, andere dagegen nicht. Hinzu kommt, daß die veränderten Normen des materiellen Strafrechts ebenso wie die festzustellenden Wandlungen in der Kriminalitätsstruktur das Personal der Strafrechtspflege geradezu zwingen, sich mit dem Präventionsgedanken auseinanderzusetzen. Die Einordnung des Strafverfahrens in den kriminalpolitischen Gesamtrahmen ist daher eine Aufgabe, der sich eine ihrer kriminalpolitischen Verantwortung bewußte Praxis täglich unterziehen muß.

Es ist reizvoll, den Prozeß der Auseinandersetzung und Aneignung zu verfolgen, der sich bei den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften bei der Erfüllung dieser Aufgabe abspielt In dem begrenzten Rahmen dieses Beitrages ist es indessen nicht möglich, eine auch nur annähernd umfassende Darstellung der dabei auftauchenden Fragen zu geben. Die Abhandlung muß sich vielmehr darauf beschränken, einige Problemfelder herauszugreifen, die besondere Aufmerksamkeit beanspruchen.

I. Strafzumessung

Während im klassischen Vergeltungsstrafrecht die Feststellung der Tat (und der Tat-schuld) im Mittelpunkt des strafprozessualen Geschehens stand, beansprucht jetzt — nach der Hinwendung zum Tat/Täter-Strafrecht — die Strafzumessung gleichen Rang Nach § 46 StGB, der mit dem durch das Erste Strafrechtsreformgesetz -neu geschaffenen § 13 StGB identisch ist, soll die Schuld des Täters Grund-läge für die Zumessung der Strafe sein. Zu berücksichtigen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser allgemeinen Strafzumessungsvorschrift jedoch auch die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Weiter wird vom Gericht verlangt, daß es die Gründe abwägt, die für und gegen den Täter sprechen. Als Faktoren, die abzuwägen sind, nennt das Gesetz (§ 46 Abs. 2 StGB) u. a. die Beweggründe und die Ziele des Täters, seine Gesinnung und seinen Willen zur Tat, sein Vorleben, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.

Die Persönlichkeit des Verurteilten ist auch bei der Strafaussetzung zu berücksichtigen (§ 56 StGB), ebenso bei der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen (§ 47 StGB), bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) und bei der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer verhängten zeitigen Freiheitsstrafe (§ 57 StGB). Bei der Geldstrafe bestimmt das Gericht die Höhe unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§§ 40, 41 StGB). Auf die Persönlichkeit und zukünftige Lebensführung des Täters kommt es auch bei der Erteilung von Weisungen nach § 56 c StGB und bei der Unterstellung unter die Bewährungshilfe nach § 56d StGB an. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung (psychiatrisches Krankenhaus, Erziehungsanstalt, sozialtherapeutische Anstalt, Sicherungsverwahrung, Führungsaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot) verlangen sämtlich Persönlichkeitsbeurteilungen; das Gesetz spricht von der „Gesamtwürdigung des Täters" in §§ 63, 70 StGB, von seinem „Hang" in § 64 StGB.

Daß die Regelung über die Strafzumessung angesichts der Unentschiedenheiten und Widersprüchlichkeiten, die sie enthält, rechtspolitisch und gesetzestechnisch geglückt ist, läßt sich kaum behaupten Es steht aber außer Frage, daß sie dem Präventionsprinzip gesetzgeberisch zum Durchbruch verhelfen hat Die Praxis hat diese Entscheidung durchweg schnell akzeptiert. Dies ließ nicht nur die alsbald nach dem Inkrafttreten ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte erkennen. Es muß auch daran erinnert werden, daß bereits vor der gesetzgeberischen Reform ein hoher Prozentsatz der Richter die Spezialprävention als primäres Strafziel vertrat. So hat beispielsweise die in der Öffentlichkeit seinerzeit stark beachtete Untersuchung von Opp und Peuk-kert über die Strafzumessung bayerischer Strafrichter die Vorrangstellung der Spezialprävention insbesondere bei Amtsrichtern und Strafkammervorsitzenden ergeben eine Feststellung, die mit eigenen Befragungsergebnissen übereinstimmte. Es ist also nicht so gewesen, daß erst die Gesetzesänderung bei der Praxis ein Umdenken bewirkt hat. Wie in der Regel bei Rechtsreformen sind vielmehr Wandlungen im sozialen Bewußtsein der gesetzgeberischen Reform vorausgegangen.

Wenn danach auch nicht bezweifelt werden kann, daß die Strafrechtspraxis sich heute vorzugsweise durch das Prinzip der Prävention zu legitimieren sucht, so kann gleichwohl nicht übersehen werden, daß die Umsetzung dieses Programms nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten macht. Zipf hat die Ansicht vertreten, diese Defizite daraus erklären zu können, daß das normative Fundament der heutigen Strafzumessungslehre nicht zum vertrauten Rüstzeug für die Strafzumessungspraxis geworden sei. Das ist ohne Frage ein berechtigter Hinweis. Während in der Ausbildung des Strafjuristen großer Wert auf dogmatische Feinarbeit gelegt wird, wird die Strafzumessungslehre geradezu . sträflich'vernachlässigt. Dieser Vorwurf trifft sowohl die Universität als auch den Vorbereitungsdienst, den letzteren sogar besonders. Da die strafrechtliche Ausbildung sich in der Regel auf die Staatsanwaltschaft konzentriert, Staatsanwälte aber meist nur recht knappe Erwägungen über die Strafzumessung anstellen, fehlen dem jungen Juristen fundierte Kenntnisse über den Stand der Strafzumessungslehre wie die Handhabung in der Praxis. Damit der Strafrichter den Einzelfall zutreffend entscheiden kann, schreibt Zipf 15) ganz zu Recht, muß er zunächst gelernt haben, das komplizierte Instrument des Strafzumessungsrechts souverän zu gebrauchen. Zu eng ist es jedoch, das Manko lediglich auf normativem Gebiet zu suchen. Weit größer ist die Unsicherheit der Praxis, was die empirische Seite der Strafzumessung angeht.

Die Orientierung am Gedanken der Individualprävention verpflichtet die Gerichte, sich mindestens in dreifacher Hinsicht empirisch mit der Person des Täters zu befassen, nämlich a) die Persönlichkeit des Täters zu analysieren, b) sich Gedanken über die Wirkung der Strafe auf den Täter zu machen und c) sich ein Urteil über dessen künftiges Verhalten zu bilden. Es handelt sich hier um Fragen, die durch die Diskussion der überlieferten Straftheorien nicht beantwortet werden können, auch wenn diese auf noch so hohem philosophischen Niveau geführt wird. Erforderlich ist vielmehr die Kenntnis der Realität, wozu die familiäre, soziale, berufliche, psychische und auch gesundheitliche Situation des Tatverdächtigen ebenso gehört wie die Wirkungen der Strafe auf die konkrete Person und die soziale Umwelt, in der der Betroffene künftig seine Erfahrungen machen soll. Die Erhebung von Fakten allein genügt freilich nicht; entscheidend wichtig ist deren Verknüpfung im Wege gedanklicher Operationen (um den Sachverhalt absichtsvoll unbestimmt auszudrücken). Lassen die Erfahrungswissenschaften den Strafjuristen hier im Stich, sei es, weil sie nicht über geeignete Materialien und Erkenntnisse verfügen, sei es, weil diese der Praxis nicht zugänglich gemacht werden, so bleibt den Gerichten nichts anderes übrig, als auf eigenes oder tradiertes vermeintliches Erfahrungswissen zurückzugreifen, also auf pragmatische Theorien (Alltagstheorien), auf wissenschaftlich unüberprüfte Überzeugungen über kausale und statistische Zusammenhänge und auf subjektive Annahmen über Wirkungen der Strafe — und dies gilt auch dann, wenn sich die Richter der Fragwürdigkeit dieses Rückgriffs bewußt sind.

Außer Frage steht, daß der Aufschwung, den die sozialwissenschaftliche Forschung in den letzten zwei Jahrzehnten in der Bundesrepublik genommen hat, dem Rechtswesen zugute gekommen ist. Ohne Zweifel hat auch die Strafrechtspflege davon profitiert, daß soziologische und psychologische Untersuchungen sich um Klärung bemüht haben, welchen Handlungsmechanismen die Rechtspflege bei der Ermittlung wie bei der Urteilsfindung folgt und in welcher Form Vorverständnisse, unbewußte Motivationen und Einstellungen, auch stereotype Operationalisierungen in ihr Vorgehen und in ihre Entscheidungen einfließen. Ebenso hat die Blickschärfung für die Probleme der Gleichheit der Rand-und der Unterschichten fraglos zu einer Sensibilisierung geführt, die der Rechtspflege hilft, ihren Anspruch, gleiches Recht für alle Bürger zu verwirklichen, besser einzulösen. Bedauert werden muß jedoch, daß der Appell, den die Strafrechtsreform mit der Neuregelung der Strafzumessung hat ausgehen lassen, bei den Sozialwissenschaften so wenig Aufmerksamkeit gefunden hat

Am Beispiel der Prognoseforschung läßt sich diese unbefriedigende Situation leicht verdeutlichen. Nach dem geltenden Recht muß der Strafjurist sozusagen am laufenden Band Voraussagen über das Verhalten von Menschen treffen, gleichviel, ob es sich um Urteils-oder Entlastungsprognosen handelt In der Literatur ist auch mit Recht hervorgehoben worden, daß Wahrscheinlichkeitsaussagen über das künftige Legalverhalten von Personen um so wichtiger werden, je mehr sich das Strafrecht dem Präventionsgedanken öffnet; sie bilden heute eine „feste Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung" und sollen diese rationaler, wirksamer und durchsichtiger gestalten, damit auch legitimieren. Die Gefahr, daß die sogenannten intuitiven Prognosen, bei denen sich die Strafrechtspraktiker von ihren Erfahrungen, dem „gesunden Menschenverstand" oder den erwähnten Alltags-theorien leiten lassen, danebengreifen, ist groß und bekannt. Hätte man da nicht meinen können, daß die Wissenschaft diesen Notbehelf der Praxis nicht nur wegen ihrer hohen Fehlertoleranz kritisieren, sondern auch durch überlegene wissenschaftliche Methoden Abhilfe schaffen würde?

Tatsächlich stagnierte die Prognoseforschung; trotz vieler Einzeluntersuchungen und literarischer Beiträge bleibt die Praktikabilität der statistischen Methoden hinter den Erwartungen zurück, ja es fehlt die Treffsicherheit Die Prognoseforschung teilt dies Schicksal mit der Täteranalyse; auch dort wird das forensische Bedürfnis von der Wissenschaft weitgehend negiert und nicht erkannt, welche Chancen sich hier gerade einer jungen Erfahrungswissenschaft bieten, deren Rang noch vor gar nicht langer Zeit recht umstritten war. Wissenschaftler können sich damit beruhigen, daß die heutige Kriminalprognostik noch nicht über ihr Experimentierstadium hinausgelangt und die geschichtliche Entwicklung für eine größere Reife und Praktikabilität noch zu kurz sei Der Praktiker, der das Unbefriedigende intuitiver Voraussagen empfindet und nicht in jedem Fall teure Sachverständige für die empirische Individualprognose heranziehen kann, kommt indessen nicht um die Feststellung herum, daß der Gesetzgeber mit seiner Strafzumessungsregelung den Möglichkeiten der Wissenschaft vorausgeeilt ist

Wenn es nicht möglich sein wird, in absehbarer Zeit die Kluft zwischen der Direktive des Gesetzgebers und dem wissenschaftlich unbefriedigenden Stande der Kriminalprognose zu schließen, läßt sich das Dilemma vorausbeschreiben: Auf der einen Seite die gesetzgeberische Anweisung, auf der anderen Seite die (berechtigte) Kritik der Wissenschaft an der intuitiven Praktiker-Prognose, aber auch ihr Unvermögen, der Praxis überlegenere Prognosemethoden anzubieten. Die weiter voraussehbare Folge dürfte ein empfindlicher Rückschlag für den Präventionsgedanken wie für den Gedanken rationalerer Strafrechtspflege überhaupt sein. Wer diese Regression nicht will, müßte durch eine gezielte Forschungspolitik dafür sorgen, daß Möglichkeiten und Grenzen der empirischen Individualprognose intensiver als heute erforscht werden — ebenso übrigens die Wirkungsweise der Sanktionen, was auch unter generalpräventivem Aspekt von Bedeutung ist, und der Behand-Jung im Vollzug, worüber ebenfalls Unklarheit und Unsicherheit herrscht

Daß es hier letztlich unübersteigbare Grenzen gibt, dürfte heute freilich selbst unter Optimisten als ausgemacht gelten. Wie die Schuld, so entzieht sich auch die präventive Notwendigkeit der exakten Messung; die Güte der Voraussage hängt von der Brauchbarkeit der Prä-diktoren ab, also der Gesichtspunkte, auf die die Prognose gestützt wird. Was als möglich erscheint (und mit Nachdruck angestrebt werden sollte), ist das Hinausschieben der Grenzen der Erkenntnis, also die Reduzierung der richterlichen Irrationalität durch Benutzung möglichst gesicherter Methoden und Kenntnisse. Lassen sich verläßliche Methoden nicht erreichen, ist es von Wert, wenigstens darüber Klarheit zu erhalten.

Dieser Appell zielt nicht nur auf die Intensivierung von Prognose-und Wirkungsforschung im Bereich der Kernkriminalität. Ebenso wichtig ist die empirische Forschung in anderen Bereichen, darunter insbesondere im Verkehrsbereich. Die Beantwortung der Frage, welche Wirkungen das geltende Sanktionensystem in bezug auf die Kriminalprophylaxe hat, stößt hier auf besonderes Interesse. Besonders groß ist die Skepsis im Verkehrsbereich, seitdem der HUK-Verband auf Grund statistischer Zahlen zur Unfallentwicklung und einer umfangreichen eigenen Untersuchung zu der Feststellung gekommen ist, daß das Verkehrsstraf-und Ordnungswidrigkeitenrecht in seiner gegenwärtigen Gestalt keinen ausreichenden Beitrag zur Verbesserung der Verkehrsdisziplin zu leisten vermag. Die Kraftfahrtversicherer haben damals eine Abkehr von Maßnahmen überwiegend repressiven Charakters und die Hinwendung zu Rechtsfolgen mit stärkerer erzieherischer Einwirkung auf den Verkehrstäter gefordert, um das Übel nicht bloß zu ahnden, sondern an der Wurzel zu packen

In der Tat kann nicht übersehen werden, daß mit Verschärfungen des Sanktionsrechts oder einer Erweiterung des Kreises der ahndbaren Handlungen bisher keine effektive Verbesserung des Verkehrsverhaltens auf Dauer erreicht werden konnte. Die Beobachtung hat vielmehr gezeigt, daß der Anstiegsgradient der Unfallentwicklung schon kurze Zeit nach einer Verschärfung des Sanktionsrechts die alten Werte wieder erreichte Was die Generalprävention angeht, so läßt sich sagen, daß eine Strafe nur unter bestimmten Voraussetzungen motivierend wirken kann, nämlich dann, wenn die Strafnorm so stark formalisiert ist, daß dem Kraftfahrer kein Entscheidungsspielraum für sein Verhalten mehr verbleibt (wie es z. B. bei Geschwindigkeitsbegrenzungen und Halteverboten der Fall ist). Die Appellwirkung der Strafe versagt jedoch, je größer der dem Fahrer eingeräumte Spielraum ist. Nicht viel günstiger sind die Chancen der Spezialprävention durch Strafen im Verkehrsbereich zu beurteilen. Hier geht es nicht, wie sonst meist im Strafrecht, um den Abbau von Dissozialität. Was not tut, ist vielmehr die Verbesserung der intellektuellen und manuellen Leistungsfähigkeit des Täters, also insbesondere der Abbau von Wissens-und Verhaltensdefiziten. Die Erkenntnis, daß man Leistungsverbesserungen kaum durch Strafen erreichen kann, hat zu der mit Nachdruck erhobenen Forderung nach Ergänzung und Umformung des Sanktionensystems geführt, insbesondere nach der Anordnung von Nachschulung. Zahlreiche Modelle einer solchen Nachschulung befinden sich in der Erprobung

Nach dem geltenden Recht haben die Gerichte nur beschränkte Möglichkeiten zur Zuweisung von Verkehrsstraftätern zur Nach-schulung Immerhin kann der Richter bei Erwachsenen dahin gehende Anordnungen als Bewährungsauflage nach § 56c StGB, im Jugendstrafverfahren als Erziehungsmaßregel nach § 9 Nr. 10 JGG erteilen. Über die Rehabilitation und Nachschulung von Alkoholverkehrsstraftätern im Rahmen von § 64 StGB durch eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim hat Bode 1976 berichtet Wenn die Auswertung der Schulung zu günstigen Ergebnissen führt, dürfte damit zu rechnen sein, daß die Strafjustiz diese Möglichkeiten stärker ausschöpft und Gesetzesänderungen anregt, die die bisherigen Zuweisungsmöglichkeiten erweitert. Nicht zuletzt könnte dann die — freilich z. Z. noch umstrittene — bedingte Aussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer wirksamen Nachschulung verbunden und damit ein effektives Mittel zur Prävention von Rückfälligkeit und zur Unfallprophylaxe werden.

II. Probleme der Informationsgewinnung und -Verarbeitung

Die Einführung des Gedankens präventiver Kri-minialpolitik in den Strafprozeß bedingt auch Veränderungen in bezug auf die Informationsgewinnung, die ein Zweck des vorbereitenden Verfahrens wie der Hauptverhandlung ist. Bekanntlich kann man das Gerichtsverfahren, das nach herkömmlich juristischer Definition als rechtlich geordneter, von Lage zu Lage sich entwickelnder Vorgang zur Gewinnung einer richterlichen Entscheidung im Spannungsfeld von Wahrheit und Gerechtigkeit betrachtet wird, sozialwissenschaftlich als Interaktionsprozeß definieren, dessen Aufgabe die Beschaffung und Aufbereitung von Informationen ist. Dabei ist es nicht nur wesentlich, alle relevanten Daten und die dazugehörigen Beweismittel aufzufinden und zur Kenntnis des Gerichts zu bringen. Das Datenmaterial muß auch fachgemäß be-und verarbeitet werden; „sind die Verarbeitungstechniken mangelhaft, nützt die vollständigste Materialsammlung nichts"

Der Umfang der Datenerhebung wie die Art der Verarbeitung sind davon abhängig, welche Zwecke das Strafrecht verfolgt. Im Tatstrafrecht klassischen Zuschnitts beschränkt sich das Informationsinteresse auf die Ermittlung des Sachverhalts, der Schuld und der sich aus der Tat und den näheren Umständen ergebenden Schuldgröße; denn diese Feststellungen genügen in der Regel, um ein Vergeltungsstrafrecht zu verwirklichen. Anders ist die Situation, wenn die Entscheidung des Gerichts spezialpräventive Gesichtspunkte berücksichtigen oder — wie heute — sogar ein stark spezialpräventiv ausgerichtetes Strafrecht realisieren soll Schon die subjektiven und mit unbestimmten Begriffen versehenen Tatbestände des so konzipierten Strafrechts erfordern ein Mehr an Informationen; immer mehr Sachverhalte und Persönlichkeitsumstände müssen festgestellt werden, um die Erfüllung der Straftatbestände bejahen zu können. Vor allem aber zwingt die Verpflichtung, ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Täters zu gewinnen und die spezialpräventiv angemessene Sanktion zu finden, zu einer beträchtlichen Ausweitung des Informationsvolumens, wobei an dessen Qualität im Interesse der Sicherheit der Diagnose und der Angemessenheit von Therapie und Sanktion immer höhere Anforderungen gestellt werden („Verwissenschaftlichung der Strafrechtspflege").

Der Aufmarsch der Sachverständigen im heutigen Strafverfahren spiegelt diese Tendenz wider. Mediziner und Psychiater, zunehmend auch Psychologen haben im spezialpräventiven Strafverfahren ihren festen Platz. Soziologen haben sich demgegenüber bisher nur vereinzelt vernehmbar machen können. Die notwendigen Informationen über die Persönlichkeit des Täters und das soziale Umfeld, in dem er sich bewegt, liefern Berichte der Sozialar-Leiter, die als Gerichtshilfe in manchen Großstädten schon in den zwanziger Jahren und nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgreich eingesetzt werden konnten und heute ein institutioneller Bestandteil der Strafrechts-pflege sind. So erfreulich die damit angestrebte Erweiterung des Informationsvolumens auch ist, als ausreichend kann sie nach ihrem derzeitigen Stand noch nicht angesprochen werden, jedenfalls dann nicht, wenn man den Präventionszweck im Strafverfahren ernsthaft und erfolgreich verwirklichen will.

Die Probleme, die die Hinwendung zum spezialpräventiven Strafrecht für die überkommene Struktur des Strafprozesses aufwirft, sind oft erörtert worden; sie haben zu der Forderung nach einer Zweiteilung der Hauptverhandlung geführt, die die Verhandlung über die Sanktion von der über die Tatfeststellung trennt, über die bei der Erprobung dieses so-genannten Schuldinterlokuts bei niedersächsischen Gerichten gewonnenen Erfahrungen haben Schreiber und Schöch an anderer Stelle berichtet so daß hier auf die Darlegung verzichtet werden kann. Wichtig ist de lege ferenda auch die wiederholt von Hochschullehrern wie Praktikern ausgesprochene Einsicht, daß es in einer spezialpräventiv orientierten Strafrechtspflege im Grunde gar kein starres Schema geben dürfte, nach dem jedes Strafverfahren ablaufen muß. Das Strafverfahren gibt es entgegen der Annahme des Strafgesetzgebers von 1977/79 in der Verfahrenswirklichkeit nicht; es gibt nur „eine Vielzahl verschiedener Verfahren, verschieden nach Gegenstand und Betroffenen“ Für einen Teilkomplex, das Jugendgerichtsverfahren, hat der Gesetzgeber dieser Erkenntnis Rechnung getragen. Wie differenziert das Bild tatsächlich ist, haben inzwischen der Öffentlichkeit vor allem Wirtschaftsstrafprozesse, NSG-Verfahren und Terroristenprozesse deutlich gemacht; auch die Probleme bei der Verfolgung der Bagatellkriminalität sind hinreichend problematisiert. Wenn man den — problematischen — Weg der immer weiteren Aufspaltung des Strafverfahrens in besondere Verfahrensarten mit jeweils besonderen Prozeßordnungen nicht gehen will, bleibt nur die Möglichkeit, die Strafverfahrensordnung als flexiblen Rahmen aufzufassen und so zu gestalten, daß die Rechtspflege nicht in ein Prokrustesbett gezwängt wird, sondern den Spielraum erhält, den sie benötigt, um in den Grenzen zwingender rechtsstaatlicher Normen das Verfahren je-weils sachgerecht zu gestalten Dem Gedanken der Spezialprävention, aber auch dem gebotenen Ausgleich zwischen Rechts-und Sozialstaatlichkeit in der Strafrechtspflege wäre mit einer solchen flexiblen Regelung auf jeden Fall gedient.

Karl Peters hat kürzlich mit besonderem Nachdruck auf den Konflikt aufmerksam gemacht, der zwischen dem Präventionszweck des Strafrechts und dem Interesse an einer schnellen Abwicklung des Strafverfahrens besteht angesichts der Begrenztheit der Ressourcen, die der Justiz zur Verfügung stehen, dürfte es nicht überflüssig sein, an dieser Stelle den Hinweis aufzunehmen. Die Durchsetzung des spezialpräventiven Strafrechts erfordert infolge der Notwendigkeit vermehrter Informationsgewinnung und -Verarbeitung ohne Frage einen höheren Zeitaufwand als die Durchführung von Verfahren nach dem klassischen Vergeltungsstrafrecht. Von einer uferlosen Informationsermittlung kann allerdings nicht die Rede sein; neben den gesetzlichen Vorschriften setzt dem auch die Praktikabilität effektive Schranken. Man sollte das Etikett „Zielkonflikt" auch besser vermeiden. Die Lernprozesse, auf die das spezialpräventive Strafrecht beim Täter zielt, hängen mit davon ab, in welchem zeitlichen Abstand die staatliche Reaktion der Tat folgt. Gerade die präventive Kriminalpolitik verlangt daher, daß die Strafverfahren zügig geführt und in angemessener Zeit abgeschlossen werden. Richtig ist jedoch, daß die beiden Tendenzen — Prävention durch Persönlichkeitserforschung und Beschleunigung des Strafverfahrens — miteinander in Streit geraten können, ja vielfach müssen. Denn wenn die Staatsanwaltschaften und Gerichte jetzt Informationen sammeln und verarbeiten, auf die sie früher verzichten konnten, dann bedingt das eine erhöhte Beanspruchung, die sich in höherem Zeitaufwand niederschlägt.

In gewissem Umfang kann diese zwangsläufige, wenngleich den Parlamenten meist unerwünschte Folge der Einbeziehung des Präventionsgedankens in das Strafrecht und das Strafverfahren durch bessere Ausbildung und intensivere Fortbildung des Justizpersonals aufgefangen werden. Je geschickter, um nicht zu sagen: routinierter man das neue Instrumentarium zu handhaben versteht, um so mehr wächst auch die Problemverarbeitungskapazität. Es hieße jedoch, sich Illusionen hinzugeben, wenn man glaubte, daß die in vielen Fällen unerläßliche und die noch häufiger gebotene Persönlichkeitsanalyse und die Bestimmung der täterangemessenen Sanktion in derselben Kürze vorgenommen werden könnte wie die Festsetzung der vergeltenden oder bloß generalpräventiven Strafe im klassischen Strafverfahren. Bei noch so intensiver Vorbereitung des Strafjuristen auf seine Aufgabe läßt sich daran nichts ändern. Wenn die Prävention im Strafprozeß nicht bloß ein Versprechen bleiben soll, müssen daher die ressourcenfestlegenden Parlamente an die haushalts-mäßige Verantwortung erinnert werden, die sie mit der Verabschiedung des neuen Strafrechts übernommen haben.

III. Kommunikation und Verhandlungsführung

Eine weitere Aufgabe, die die Orientierung des Strafverfahrens an dem Gedanken präventiver Kriminalpolitik der Strafrechtspflege stellt, besteht in der Verbesserung der Kommunikationsverhältnisse im Strafprozeß. Dabei geht es nicht allein um die Hauptverhandlung. Auch im Ermittlungsverfahren z. B. ist die Problematik relevant. Wenn im Folgenden die Aufmerksamkeit auf das Scenarium der Hauptverhandlung konzentriert wird, so geschieht das nur deshalb, weil dieses im Mittelpunkt des Strafverfahrens steht und auch in der aktuellen Diskussion über die Kommunikation im Strafprozeß die Hauptrolle spielt.

Lange Zeit wurde von Strafjuristen geleugnet, daß der Besserungsgedanke in der Verhandlung etwas zu suchen habe. Als ich z. B. Ende der sechziger Jahre für einen resozialisierungsfreundlichen, am Präventivprinzip orientierten Stil in der Hauptverhandlung eintrat, handelte ich mir eine Kontroverse mit Eberhard Schmidt ein, in der der verehrungswürdige Nestor der deutschen Strafrechtswissen-B schäft lapidar erklärte, das materielle Strafrecht habe mit der Stilproblematik der Gerichtsverhandlung nichts, aber auch gar nichts zu tun Heute wird diese Position, die scheinrational seinerzeit gern mit der Un-schuldsvermutüng des Art. 6 Abs. 2 MRK begründet wurde, kaum noch vertreten. Es ist vielmehr anerkannt, daß Individualprävention, begriffen als ein Fähigmachen zur verantwortungsbewußten Teilnahme am Sozialleben 37), zur neuen Interaktion mit der Gesellschaft ohne Rückfall in straffälliges Verhalten, das Gespräch zwischen Richter und Angeklagtem in der Hauptverhandlung geradezu voraussetzt. In einer weitgehend emotionsfreien Atmosphäre können heute sozialwissenschaftliche Gesichtspunkte in die Erörterung einbezogen und sogar alternative Verhandlungsmodelle wie das Konferenzmodell (fälschlich „Runder Tisch“ genannt) in einem Prozeßexperiment in realen Hauptverhandlungen bei Jugendrichtern und Jugendschöffengerichten in Niedersachsen getestet und mit herkömmlichen Jugendgerichtsverhandlungen verglichen werden. Wenn heute Bedenken gegen die Bemühungen um die Verbesserung der Kommunikation im Strafverfahren geltend gemacht werden, so eher „konflikttheoretisch" mit dem Argument, daß dadurch der Angeklagte in eine Kooperation mit dem Gericht hineinmanövriert werde, die es ihm erschwere, seine Chancen in Konfliktstrategien gegenüber dem Gericht zu nutzen. „Andauernde Blindheit für die Ergebnisse und Fortschritte auf dem Gebiet der Kommunikationswissenschaften“ kann man den Juristen jedenfalls heute nicht mehr pauschal vorwerfen; es ist im Gegenteil ein bemerkenswertes Interesse feststellbar, das über die Aufgeschlossenheit der Vertreter anderer Disziplinen z. T. weit hinausgeht.

Wenn mit einer neueren Untersuchung über die kommunikativen Belange des Verfahrens-rechts der Grundsatz der Kommunikationsoptimierung als tragendes verfahrensrechtliches Prinzip angesehen wird ist der Hinweis angebracht, daß sich im Strafverfahren hauptsächlich eine sprachlich gesteuerte Interaktion zwischen den Verfahrensbeteiligten voll-zieht. Die richterliche Kommunikationsverantwortung betrifft die Bereitstellung wie die Ausgestaltung von Kommunikationssituationen; ob sich die Verfahrensbeteiligten tatsächlich artikulieren können, hängt jedoch entscheidend von ihrer Fähigkeit zum Sprechhandeln und ihrer sprachlichen Gewandtheit ab. Bei der zentralen Bedeutung, die dieses Problem für die Kommunikation im Strafverfahren hat, trifft es sich gut, daß jetzt (endlich!) das Interesse der Linguistik an dieser Problematik geweckt werden konnte

Während die Kommunikationsbereitschaft bei Richtern, Staatsanwälten, Sachverständigen, Zeugen und Gerichtshelfern (deren Hinzuziehung zur Hauptverhandlung dringend zu wünschen ist) vorausgesetzt werden kann, ist der Angeklagte auf die ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, zu schweigen statt zu kommunizieren, hinzuweisen (§§ 136 Abs. 1 S. 2, 163 a Abs. 4 S. 2, 243 Abs. 4 S. 1 StPO). Auch dies ist Ausfluß der Subjektstellung, die dem Angeklagten in der Hauptverhandlung zukommt. Bei vorhandener Kommunikationsbereitschaft ist es die Aufgabe des Gerichts, die sogenannten Verständigungsbarrieren abzubauen, die der auf ein dialogisches Verstehen ausgerichteten Kommunikation im Wege stehen. Daß dieses Bemühen nur punktuell erfolgen kann und an der Oberfläche bleiben muß, wird freilich evident, wenn man die vielfältigen Ursachen für Kommunikationsstörungen zwischen Bürger und Gericht bedenkt, die 1972/1973 ein niedersächsischer Arbeitskreis aus Justizjuristen unter fachsoziologischer Leitung in einer Modellstudie ermittelt hat.

Artikulationsund Rezeptionsvermögen sind gleichermaßen wichtig. Zu beachten ist insbesondere, daß die Fähigkeit zur Aufnahme von Äußerungen auf Seiten des Adressaten von der sozialen Lage mitbestimmt wird. Für den Richter folgt daraus, daß er nur dann optimal verfahren kann, wenn er sich über das Rezeptionsvermögen des Adressaten im klaren ist. Unter dem Gesichtspunkt der Prävention ist es wichtig, daß die Hauptverhandlung Degradierungen und Stigmatisierungen des Angeklagten (unter Umständen auch der Zeugen!) möglichst vermeidet und den Angeklagten nicht in eine passive Rolle drängt, sondern diesem reale Chancen eröffnet, sich an der Verhandlung und an dem Informationsprozeß aktiv zu beteiligen. Die heute zu beobachtende Schärfung des Bewußtseins dafür, daß im Strafverfahren Zuschreibungen stattfinden oder stattfinden können, ist vor allem dem Import des sogenannten labeling approach zu danken, der Ende der sechziger, Anfang der siebziger Jahre viele Kriminalsoziologen in seinen Bann gezogen hat Als Attributionstheorie bezeichnet die Sozialpsychologie den damit verwandten Ansatz, der Merkmale, die wir an einem Menschen wahrnehmen, nicht als dessen Eigenschaften betrachtet, sondern in ihnen Zuschreibungen (. Attributionen") sieht, die sie tatsächlich nicht zu besitzen brauchen. Die Feststellung des subjektiven Verbrechenstatbestandes kann z. B. nicht unerheblich davon profitieren, daß sich ein „skrupulöses" Gericht fragt, inwiefern nicht gesellschaftliche Zuschreibungen eine Rolle spielen. Im Verfahren selbst kann die Erkenntnis, daß die Wirklichkeit, sie im Urteilstatbestand als Sachverhalt festgestellt wird, keine Abbildung der Realität, sondern im Verfahren selbst von den Beteiligten rekonstruiert wird, zu einem besseren Verständnis der Kommunikationssituation beitragen. Die wohl jeden Richter bedrängende Frage, ob nicht durch die Art seiner Verhandlungsführung der Kommunikationsprozeß so verzerrt wird, daß nicht alle zur Rekonstruktion erforderlichen Daten in den Prozeß eingebracht werden, erscheint dann in neuem Licht.

Auf der anderen Seite wäre es verfehlt, der Illusion zu verfallen, im Strafverfahren könne eine ideale Sprechsituation hergestellt werden, wie dies verschiedentlich gefordert worden ist. So sehr Beteiligung und Konsens auch erwünscht sind, letzten Endes zielt das Strafverfahren auf Entscheidung Daß sich ein „rationaler Diskurs" im Sinne Habermas'entwickelt, ist daher von der Anlage des Verfahrens her ausgeschlossen. Ebensowenig läßt sich die Kommunikation in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nach dem Modell „problemlösende“ oder „therapeutische Gemeinschaft" begreifen oder entwickeln Im Strafverfahren wird Herrschaft ausgeübt. Realistisch ist es daher allein, eine offene, liberale Verfahrensgestaltung ins Auge zu fassen, die die Sachautorität an die Stelle kaum mehr legitimierbarer und deshalb oft überschießender Amtsautorität setzt, die „Wohltat der Distanz“ nicht preisgibt, aber durch Humanität, Flexibilität und offene Frageweise jene Vertrauensatmosphäre schafft, in der der Angeklagte und sein Verteidiger ihre Informationen und Einschätzungen in den Prozeß einbringen und, sofern zu unvoreingenommener Wertung fähig, den Eindruck gewinnen können, daß das Gericht nach bestem Vermögen eine gerechte Entscheidung sucht. Ein solches dialogisches Verfahren wirkt präventiv, und zwar in dem Maße, in dem es gelingt, im Wege der Kommunikation einen Lernprozeß zu initiieren, der den angeklagten Täter einbezieht. Denn ein Kommunikationsprozeß dieser Art hat Sozialisationsfunktionen; er kann, wie Calliess richtig bemerkt hat, nicht abgelöst werden von dem folgenden Prozeß des Strafvollzuges, der die gleiche Funktion haben soll.

Ein Weiteres muß hinzukommen, wenn eine solche Kommunikation in dem Kommunikationsfeld Hauptverhandlung zustande kommen soll: Der Richter — zumal der Vorsitzende, bei dem die Fäden der Kommunikation zusammenlaufen — darf sich nicht als „Superrichter" betrachten, der alle Probleme löst. Offen, sachkundig und distanziert sollte er vielmehr die Auseinandersetzung zwischen den Inhabern der beruflichen Rollen als Notwendigkeit begreifen und der Verhandlung und Entscheidung soweit nutzbar machen, wie es die Sache erfordert

IV. Prävention und Öffentlichkeit

Das Öffentlichkeitsprinzip im Strafprozeß ist eine Frucht der liberalen Bewegung des 19. Jahrhunderts. Um kein Justizprinzip wurde damals so vehement gerungen wie um diesen Grundsatz, der zum fundamentalen Gestaltungsprinzip der Strafrechtspflege erklärt wurde und so auch Eingang in die Strafgesetzgebung fand. Es wurde als Palladium der Bürgerfreiheit verstanden, als Schutz des Angeklagten und Kontrollinstruments der Gesellschaft gegen Willkür und Geheimjustiz. Worum. es ging, kann man bei Feuerbach nachlesen, auf dessen Stimme, nach zeitgenössischen Zeugnissen, damals ganz Deutschland begierig war: um das „Vertrauen in das Tun der Gerechtigkeit", um die Wirkungen der Öffentlichkeit auf die Entscheidungsfindung des Gerichts und auf das Rechtsbewußtsein des Volkes. Der letztere Gesichtspunkt betrifft die Generalprävention, er spielte keine geringe Rolle. Die Gerichtsöffentlichkeit sollte „eine in vieler Hinsicht wohltätige Kenntnis des Rechts im Volke" befördern, das Volk sollte sehen und erfahren, daß und warum gestraft wird, und aus dem Besuch von Gerichtsverhandlungen lernen, „seine Handlungen mit mehr Vorsicht und den Gesetzen gemäß einzurichten"

Es bedarf keiner Darlegung, daß die mit der öffentlichen Gerichtszugänglichkeit verbundenen Erwartungen in bezug auf die Generalprävention heute infolge des Strukturwandels der Öffentlichkeit nicht mehr in Erfüllung gehen können. Was sich als Zuhörer in den Gerichtssälen einfindet kann keineswegs als Repräsentanz der . Gerichtseingesessenen'angesehen werden. Öffentlichkeit wird hier massenmedial hergestellt: Nur auf dem Wege über die Medien erfährt das Volk, was in den Gerichtssälen vor sich geht. Wenn überhaupt, so können daher abschreckende Wirkungen nur von der mittelbaren Öffentlichkeit ausgehen, die durch die Medien vermittelt wird; es hat also eine Funktionsverlagerung stattgefunden

Ob die Gerichtsberichterstattung in den Medien tatsächlich generalpräventiv wirkt, ist freilich empirisch ungeklärt Was positiv dazu gesagt wird, erweist sich bei näherem Zusehen lediglich als Behauptung. Der Anschein dürfte sogar dagegen sprechen. Medien arbeiten hochselektiv. Was in ihnen erscheint, ist ein aus mannigfachen Gründen verzerrtes Bild der Kriminalität wie der Wirkungskreis des Strafrechts und der Strafrechtspflege, dessen Gestalt weniger vom guten oder bösen Willen des Berichterstatters abhängt als von der Organisation der Medien, der Konkurrenz unter ihnen, den — stets selektiven — Zugängen zur Öffentlichkeit, von den Arbeitsbedingungen der Journalisten, um nur einige der auftretenden Verzerrungsfaktoren zu nennen. Damit soll nicht jenen Beobachtern zugestimmt werden, die den dominierenden Bewußtseinseffekt der Kriminalberichterstattung in der negativen Vorbilds-und Verführungswirkung, also in der Stimulation zum Verbrechen sehen. Wenn die These, wonach die Kriminalberichterstattung um Aufmerksamkeit für die staatliche Reaktion auf Straftaten wirbt, Lernprozesse in bezug auf die Kosten strafbaren Verhaltens in Gang bringt und damit Mittlerin von Abschreckung ist, mehr als eine zusätzliche Legitimation für die „Produzenten" der Kriminalberichterstattung sein soll, ist es jedoch notwendig, ihren Realitätsverhalt abzutasten. Was die Wirkungsforschung bisher ermittelt hat, reicht nicht aus, um Optimismus zu rechtfertigen 57). Klarer sehen wir in bezug auf die Spezialprävention. Die nicht zu bezweifelnden Gefahren, die von der Öffentlichkeit für die Resozialisierung des Täters ausgehen können — nicht zu Unrecht spricht man von der „Prangerwirkung" — haben den Gesetzgeber hier zur Einschränkung veranlaßt. Dabei wechselt der Anknüpfungspunkt: Während das Jugendgerichtsverfahren aus erzieherischen Gründen prinzipiell nichtöffentlich ist, ist es bei der grundsätzlichen Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gegen Erwachsene geblieben, jedoch mit der wichtigen Einschränkung, daß das Gericht seit der Neufassung des § 172 GVG im Jahre 1974 die Öffentlichkeit ausschließen kann, wenn Umstände zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt werden.

Schöch 59) hat kürzlich beklagt, daß diese Bestimmung weitgehend leer laufe, da die Praxis sie restriktiv anwende. Ich kann mich dieser Kritik nicht anschließen. So wichtig es auch ist, der präventiven Kriminalpolitik im Strafverfahren zum Durchbruch zu verhelfen (auch das Bundesverfassungsgericht hat sich des Zusammenhangs von Persönlichkeitsrecht und Prävention [Resozialisierung] angenommen) es darf nicht vergessen werden, daß die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ein wichtiges Prinzip ist, das nur in Ausnahmefällen außer Kraft gesetzt werden darf. Unter den Gründen, die im 19. Jahrhundert den Gesetzgeber motivierten, mag der Gedanke der generalpräventiven Wirkung der Öffentlichkeit an Bedeutung verloren haben. Geblieben ist jedoch die legitimierende Kraft des öf-fentlichkeitsprinzips, auf die gerade im demokratischen Rechtsstaat nicht verzichtet werden kann. Für die Demokratie ist Öffentlichkeit konstruktiv, und gerade die Arbeit der Gerichte darf das Licht der Öffentlichkeit nicht scheuen. Wie kein Werdegang des Rechts sonst, hat Ren Marcic zutreffend geschrieben, ist das Gerichtsverfahren auf kontrollierende Öffentlichkeit angelegt; wo sie fehlt, sitzen Scheinrichter zu Gericht, denn Geheimgerichte sind Scheingerichte.

Der Gesetzgeber (und ihm folgend der Richter) muß daher eine Güterabwägung vornehmen, wenn er im Hinblick auf das Präventionsprinzip Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz in Erwägung zieht. Es geht darum, ob der Bürger sich der Korrektheit der. Rechtspflege gewiß fühlen darf. Der Empiriker mag Belege dafür vermissen, daß die Gerichtsöffentlichkeit Vertrauen schafft und festigt. Sicher ist jedoch, daß sie Mißtrauen fernhält oder vermindert, indem sie Kritik ermöglicht. Die kriminalpolitische Aufgabe der Zukunft muß es sein, diese Öffentlichkeitsfunktion zu erhalten, ohne die Persönlichkeit des Angeklagten der Öffentlichkeit preiszugeben, über die gegenwärtige Regelung des § 172 GVG hinaus, deren großzügige Handhabung zu immer weiteren „Geheimverfahren" zu führen droht, könnte dies beispielsweise durch ein vom Gericht auszusprechendes Verbot der Identifizierung der Verfahrensbeteiligten geschehen, dem die Abwägung des insbesondere bei Personen der Zeitgeschichte vorliegenden Interesses an der Identifizierung und dem Anonymitätsinteresse der Verfahrensbeteiligten vorausgehen müßte

V. Prävention und Laienbeteiligung im Strafverfahren

Die Rückwirkungen, die die Umstrukturierung des Strafrechts auf die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter im Strafverfahren hat, sind bisher nur wenig erörtert worden. Ein Grund dafür dürfte im Schwinden des historischen Sinns in unserer Gesellschaft zu erblik-ken sein. Denn man muß in die Vergangenheit blicken, wenn man sich klarmachen will, welche Probleme der Einbruch des Präventionsgedankens für die Mitwirkung von Laien im Strafprozeß aufwirft.

Allgemein läßt sich sagen, daß die Bürgerbeteiligung im Strafverfahren um so selbstverständlicher ist, je unkomplizierter die Rechtsfindung ist. Solange das Strafrecht Volksrecht war, bereitete es keine Schwierigkeiten, Bürger über Bürger richten zu lassen. Mit der Wandlung zum Juristenrecht wuchsen die Anforderungen. Auf den Einschnitt, den die Abschaffung der alten Schwurgerichte durch die sogenannte Emminger-Verordnung im Jahre 1924 für die Teilnahme an der Rechtsfindung bedeutete, ist kürzlich hingewiesen worden Bis dahin mußten die den Geschworenen vorzulegenden Fragen für den Laien erfaßbar sein. Sicher war die notwendige „Reduktion der Komplexität“ auch damals ein Problem. Inzwischen ist das Strafrecht jedoch nicht nur weiter dogmatisch verfeinert, sondern auch und vor allem infolge seiner zunehmenden Orientierung am Präventionsgedanken verwissenschaftlicht worden. Reicht der „gesunde Menschenverstand“, den der Schöffe nach der klassischen Definition seiner Rolle in die Urteilsberatung einbringen soll, aus, um dem Geschehen in der Hauptverhandlung folgen und sich bei der Beratung ein Urteil bilden zu können? Wer die Hilflosigkeit ehrenamtlicher Richter in Prozessen erlebt hat, die zu wahren Gutachterschlachten wurden, wird das Unbehagen verstehen, das nicht wenige Juristen bei dieser Frage ergreift.

Die Einführung und Information der Schöffen sieht sich mit dieser Problematik konfrontiert. Die Schöffen wünschen nicht nur Information und Unterweisung, was den Ablauf des Verfahrens, die Stellung der Verfahrensbeteiligten und die Möglichkeit eigener Beteiligung durch das Stellen von Fragen betrifft. Sie wollen auch über die Problematik von Schuld und Strafe, über Kriminalpolitik und Kriminologie, über die Methoden zur Erforschung der Täter-persönlichkeit, über die Maßstäbe bei der Bemessung der Strafe, die Wirkung der Sanktionen und die Chancen der Resozialisierung in gewissem Umfang informiert werden. Soll die Justizverwaltung diesem Bedürfnis nachge-ben, oder soll sie daran festhalten, daß der ehfenamtliche Richter der Strafgerichtsbarkeit sachkundiger Laie im strengen Sinn des Wortes sein muß?

Natürlich kann man zweifeln, ob die Beteiligung ehrenamtlicher Richter an der Verwirklichung eines spezialpräventiven Strafrechts durch eine verwissenschaftliche Strafrechts-pflege einen Sinn hat. Die Abschaffung der Schöffen steht jedoch nicht zur Debatte. Wo sle in den letzten Jahrzehnten erörtert wurde, hat man sich alsbald eines anderen besonnen, Weil übergreifende staats-und rechtspoliti-sehe Gründe die Bürgerbeteiligung an der Strafrechtspflege nach wie vor wünschenswert erscheinen lassen. Die Tendenz zielt heute auch in der Verwaltung auf die Schaffung weiterer Formen der Bürgerbeteiligung, nicht auf deren Abbau.

Wenn man die Institution bejaht, dann muß man aber auch den Schöffen die Chance geben, sich in ihrem Amt zu orientieren. Für die Einführung in das prozeßrechtliche Geschehen ist das anerkannt. Für die Einführung in die mit der Strafzumessung verbundenen Probleme kann indessen nichts anderes gelten. Es kann daher im Grunde nicht um das Ob, sondern nur noch um das Wie gehen. Hier freilich ist vor einem Übermaß zu warnen: Ebensowenig wie der Schöffe kein „Mini-Jurist" werden darf, so darf er auch kein „Mini-Psychiater“ oder „Mini-Kriminologe“ werden. Die Informationsvermittlung ist infolgedessen auf das zu begrenzen, was der verständige Bürger in unserer Gesellschaft wissen muß, um seine Aufgabe als ehrenamtlicher Richter erfüllen zu können.

Im übrigen darf bei dieser Diskussion auch nicht übersehen werden, daß niemand die Schöffen daran hindern kann, sich Informationen, die ihnen wichtig erscheinen, bei Einrichtungen außerhalb der Justiz zu holen, etwa aus Büchern oder anderen Medien oder aus Veranstaltungen der Volkshochschulen. Eine wissenschaftlicher Redlichkeit und Objektivität verpflichtete Zusammenarbeit der Justizverwaltung mit öffentlichen Bildungseinrichtungen erscheint daher als ein geeigneter Weg, den Schöffen jene zusätzlichen Orientierungshilfen zu geben, die sie benötigen, um ihr Amt verantwortungsbewußt ausüben zu können. Nicht unterschätzen sollte man auch den Beitrag, den informierte Schöffen als Mittler zwischen Strafrecht und Bürgerschaft leisten können, um ein besseres Verständnis für die Probleme präventiver Kriminalpolitik und Strafrechtspflege bei breiten Bevölkerungsschichten zu erreichen.

Die entscheidende Frage ist, ob die Umsetzung der Inhalte der Strafrechtsreform in Rechtswirklichkeit gelingt. Denn davon hängt es ab, ob das als Jahrhundertwerk gepriesene Gesetzgebungswerk gesellschaftliche Wirkungen äußert oder nur eine Fassade ist, hinter der im Grunde alles beim alten bleibt.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zur ähnlich verlaufenden Entwicklung im StrafVollzug s. H. D. Schwind/G. Blau (Hrsg.), Strafvollzug 'n der Praxis, Berlin New York 1976.

  2. H. H. Jescheck, Strafrechtsreform in Deutschland. Allgemeiner Teil. SchwZStr. 91 (1975), 43. Ebenso Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilband 1, 5. Aufl., Heidelberg/Karlsruhe 1977, S. 63.

  3. Hans Dahs, Verteidigung im Strafverfahren — heute und morgen, ZPR 1968, S. 17 ff.

  4. Einen Überblick über die Entwicklung gibt H. -L. Schreiber in dem von ihm herausgegebenen Sammelband Strafprozeß und Reform, Neuwied und Darmstadt 1979, S. 15 ff.

  5. Bef der Strafvollzugsreform war dieser Konsens ebenfalls vorhanden; jetzt beginnt er freilich auch hier zu zerbröckeln.

  6. S. H. -L. Schreiber, Strafprozeß und Reform a. a. O„ (Anm. 6), S. 22 ff.

  7. Vgl. H. Zipf, Kriminalpolitik, Karlsruhe 1973, 96 ff. und jetzt R. -P. Calliess, Strafzumessung und Strafvollzug, in: W. Hassemer und K. Lüderssen (Hrsg.), Sozialwissenschaften im Studium des Rechts, München 1978, S. 235 ff., (240 f.).

  8. Als „gesetzgeberische Fehlleistung von besonderem Rang“ bezeichnet sie G. Stratenwerth, Tat-schuld und Strafzumessung, 1972.

  9. So mit Nachdruck insbesondere G. Kaiser, in: Horstkotte/Kaiser/Sarstedt, Tendenzen in der Entwicklung des heutigen Strafrechts, Frankfurt 1973,

  10. K. -D. Opp/R. Peuckert, Ideologie und Fakten in der Rechtsprechung, München 1971, S. 108 ff.

  11. Christian Broda, Gesetzgebung und sozialer Wandel, Die Zukunft 1975, S. 3 ff., hat die Strafrechtsreform zutreffend als „gesellschaftliches Nachziehverfahren''gekennzeichnet. Zur „Theorie der Rechtspolitik''im Verhältnis zum gesellschaftlichen Wandel s. weiter meine Beiträge in der Festschrift für Gustav Heinemann „Anstoß und Ermutigung” Frankfurt am Main 1974, S. 341 ff., und im Sozialen Zivilprozeß, Neuwied und Darmstadt 1978, S. 17 ff.

  12. A a. O. (Anm. 9), S. 100.

  13. Dazu beachtliche Ausführungen jetzt bei Höche/Schumann, Curriculum Strafzumessung, in: Hassemer/Lüderssen, a. a. O., 218 ff.; Calliess, Strafzumessung und Strafvollzug, ebda, S. 236 ff. S. a. Opp/Peuckert, a. a. O., (Anm. 12), passim.

  14. Vgl. meinen Vortrag „Zur Ausbildung des modernen Strafrichters" auf dem Fortbildungsseminar der österreichischen Richtervereinigung im Februar 1975 in Ottenstein, abgedruckt in: Strafrechtliche Probleme der Gegenwart, hrsg. vom Bundesministerium für Justiz, Wien 1976, S. 113 ff. (S. 121 ff.). Erinnert sei daran, daß die Kriminologie sich zu Beginn der Strafrechtsreform für die Möglichkeit, diagnostische und prognostische Urteile abzugeben, stark gemacht hatte-, vgl. H. Schröder, Die kriminalpolitisehen Aufgaben der Strafrechtsreform, in: Verhandlungen des 43. Deutschen Juristentages, Bd. II, Tübingen 1960, S. 19.

  15. Vgl. die Aufzählung bei G. Kaiser/H. Schöch, Kriminologie — Jugendstrafrecht — Strafvollzug (Juristischer Studienkurs), München 1979, S. 84.

  16. G. Kaiser, Kriminologie, 3. Aufl., Heidelberg, Karlsruhe, 1976, S. 122.

  17. Fr. Schaffstein, Jugendstrafrecht, 6. Aufl-, Stuttgart Berlin-Köln-Mainz 1977, empfiehlt in Einklang mit verbreiteter Praxis das Punktsystem, um eine negative Prognose fällen, also die Täter ausscheiden zu können, die als rückfallgefährdet erscheinen, weil sie auf Grund leicht feststellbarer Faktoren Schlechtpunkte aufweisen; s. a. Fr. Meyer, MschrKrim 1965, S. 243.

  18. Kaiser, a. a. O. (Anm. 19), S. 123.

  19. G. Kaiser, Kriminalpolitik ohne kriminologische Grundlage?, in: Gedächtnisschrift für Horst Schröder, München 1978, S. 481 ff. (494) spricht davon, daß die kriminalpolitischen Grundentscheidungen Programm bleiben oder zu leeren Hülsen denaturiert werden, wenn es nicht gelingt, sich über ihre Ergebnisse Rechenschaft zu geben.

  20. Zur Kritik am Behandlungsvollzug in den USA und Schweden s. jetzt Feest AK StVollzG (Alternativkommentar zum Strafvollzugsgesetz), vor § 2 Rz. 7 ff., der daraus die Konsequenz veränderter Vollzugsgestaltung mit dem Vorrang der Chancen-verbesserung vor der Persönlichkeitsveränderung zieht.

  21. Die Vorschläge sind abgedruckt bei P. Cramer, Unfallprophylaxe durch Strafen und Geldbußen?, Paderborn 1975, S. 184 ff.

  22. Dazu und zum Folgenden Cramer, a. a. O. (Amn. 24), S. 18, S. 31 ff.

  23. S. H. J. Bode, Kurse für auffällige Kraftfahrer, Blutalkohol 1979, S. 36 ff.

  24. Vgl. H. -L. Schreiber, Die Zuweisung von Verkehrsstraftätern zur „Nachschulung" im Strafverfahren, Blutalkohol 1979, 19 ff. Menken, Die Möglichkeiten des Verkehrsrichters zur Beeinflussung alkoholauffälliger Kraftfahrer, Blutalkohol 1979, 233 plädiert nachdrücklich dafür, daß Richter Eignungsprognosen als ihre Aufgabe ansehen, die Teilnahme an einem Kurs zur Verhaltensänderung alkoholauffälliger Kraftfahrer als Maßnahme der Besserung und Sicherung ermöglichen und bei der Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigen. Skeptisch zu diesem Weg Schreiber, Blutalkohol 1979, S. 19 f.

  25. H. J. Bode, Möglichkeiten des Strafrechts zur Rehabilitation und Nachschulung von Alkoholverkehrsstraftätern, Blutalkohol 1976, S. 264 ff.

  26. H. H. Kühne, Strafverfahrensrecht als Kommuni kationsproblem, Heidelberg 1978, S. 65.

  27. Zur Abhängigkeit des Strafverfahrens und der an das Gericht zu stellenden Anforderungen vom materiellen Strafrecht siehe u. a. K. Peters, Der neue Strafprozeß, Karlsruhe 1975, S. 17, S. 27; ds., Beschleunigung des Strafverfahrens und die Grenzen der Verfahrensbeschleunigung, in: H. -L. Schreiber Hrsg.), Strafprozeß und Reform (Anm. 8), S. 84 f.

  28. Dazu K. Peters, Aufgabe und Gestalt der Ge-tichtshilfe, Bewährungshilfe 13 (1961), S. 151.

  29. H. -L. Schreiber/H. Schöch, Ist die Zweiteilung der Hauptverhandlung praktikabel?, ZRP 1978, 63 ff.; s. a. H. Schöch, Die Reform der Hauptverhandlung, in dem Anm. 9 zitierten Sammelband Strafprozeß und Reform, S. 52 ff.

  30. H. -L. Schreiber, Die Bedeutung des Konsenses der Beteiligten im Strafprozeß, in: Rechtsgeltung und Konsens, Berlin 1976, S. 71 ff., (S. 84).

  31. Auch insoweit stimme ich mit Schreiber, a. a. O. (Anm. 8), S. 84, überein. Nicht nur durch den zu intensivierenden Erfahrungsaustausch unter den Richtern und Staatsanwälten, sondern auch durch die Entwicklung der insbesondere von Karl Peters seit langem geforderten Strafprozeßlehre könnte ein gewisses Maß von Einheitlichkeit herbeigeführt werden; s. K. Peters, a. a. O. (Anm. 30), S. 48 ff., und schon vorher ds., Strafprozeß, 2. Aufl., 1966.

  32. In dem in Anm. 9 zitierten Sammelband, S. 84 ff.

  33. Siehe meinen Beitrag Neuer Stil im Strafprozeß, ZRP 1969, 169 ff., und die Erwiderung von Eberhard Schmidt, ZRP 1969, S. 253 ff.

  34. Eingehende Berichte darüber von H. -L. Schreiber und H. Schoch in der Festschrift für Hermann Stutte, Köln-Berlin-Bonn-München 1979, 271 ff., 279 ff.

  35. Kühne, a. a. O. (Anm. 29), S. 105.

  36. Kühne, a. a. O. (Anm. 29), S. 59 ff.

  37. Vgl. Els Oksaar, Verständigungsschwierigkeiten als sprachliches Problem, in: Wassermann (Hrsg.), Menschen vor Gericht, Neuwied und Darmstadt 1979, S. 83 ff. Für die psychologische Seite siehe die Beiträge von E. Müller-Luckmann, M. Bergener und G. Neuland in diesem Sammelband.

  38. Vgl. R. -P. Calliess, Theorie der Strafe im demokratischen und sozialen Rechtsstaat, Frankfurt am Main 1974, S. 101 ff.

  39. Rechtssoziologischer Arbeitskreis Hannover (Hrsg.), Verständigungsschwierigkeiten zwischen Gericht und Bürger, Heidelberg, Karlsruhe 1976, S. 72.

  40. Vgl. Wassermann, Zur Stigmatisierung im Strafverfahren, in: E. Naegeli (Hrsg.), Strafe und Verbrechen, Aarau und Frankfurt am Main 1976, S. 37 ff.

  41. Dazu G. Kaiser, a. a. O. (Anm. 19), S. 92 f.; H. -J. Kerner, Verbrechenswirklichkeit und Strafverfolgung, München 1973, S. 147 ff.

  42. Dazu R. Lautmann, Die forensische Kommunikationssituation — soziologische Probleme, in: Wassermann (Hrsg.), Menschen vor Gericht, 1979, S. 41 ff.

  43. Dazu und zum Folgenden eingehend mein Sozialer Zivilprozeß a. a. O. (Anm. 13), S. 141 ff.

  44. H. -L. Schreiber, a. a. O. (Anm. 33), S. 83 f.

  45. Wassermann, Zur Soziologie des Gerichtsverfahrens, in: W. Naucke/P. Trappe, Rechtssoziologie und Rechtspraxis, Neuwied und Berlin 1970, S. 127 ff. (141 ff.); ds„ Justiz im sozialen Rechtsstaat, Darmstadt und Neuwied 1974, S. 9 ff.

  46. A. a. O. (Anm. 42), S. 101. Calliess weist auch zutreffend darauf hin, daß ein verfassungskonformes Gerichtsverfahren nicht nur den Schutz, sondern auch die Beteiligung des Angeklagten im Blick haben muß.

  47. H. H. Kühne, a. a. O. (Amn. 29), S. 107, bezeichnet partnerschaftliche Kommunikation als die Aufgabe des Richters; ebenso mein Sozialer Zivilprozeß (Anm. 13), S. 87.

  48. P. J. A. v. Feuerbach, Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeits-Pflege, 1825, Neudruck Aalen 1969, Bd. 1, S. 90, 393 f„ S. 96 ff., S. 112 f„ S. 150 ff.. 159 ff.

  49. C. J. A. Mittermaier, Das Deutsche Strafverfahren, l. Teil, 4. Aufl., Heidelberg 1845, S. 217.

  50. P. H. Hadamar, Die Vorzüge der öffentlich-mündlichen Rechtspflege, Mainz 1816, S. 11.

  51. Dazu das gleichnamige Buch von J. Habermas, •. Aufl,, Darmstadt und Neuwied 1978, S. 172 ff.

  52. So auch H. Zipf, a. a. O. (Anm. 9), S. 94; H. H. Je-scheck, Die Bedeutung der Öffentlichkeit für die morderne Kriminalpolitik, ZStW 71, S. 1 ff.

  53. Schaffstein, a. a. O. (Anm. 20), S. 145. S. a. die Richtlinie zum JGG vom 15. 2. 1955 zu § 48.

  54. BVerfGE 35, S. 202 ff. (S. 235 ff.).

  55. Die Öffentlichkeit als Prinzip der Demokratie, in: Festschrift für Adolf Arndt, Frankfurt am Main 1969, S. 267 ff. (S. 272). Zur legitimierenden Funktion der Öffentlichkeit s. a. Wassermann, Justiz im sozialen Rechtsstaat, Darmstadt und Neuwied 1974, S. 105 ff.

  56. So richtig Zipf, a. a. O. (Anm. 9). S. 95.

  57. So jetzt J. Scherer in seiner bemerkenswerten Monographie Gerichtsöffentlichkeit als Medienöffentlichkeit. Königstein/Ts. 1979, S. 193 ff. GVG = Gerichtsverfassungsgesetz.

  58. K. Peters im Sammelband Strafprozeß und Reor® (Anm. 8), S. 84 ff.

  59. H. , D. Schwind, Über die Einstellung der Bevölkerung zu Problemen des Strafvollzuges, in: Schwind/Blau, a. a. O. (Anm. 3), S. 429 ff.

Weitere Inhalte

Rudolf Wassermann, geb. 1925, Studium der Rechtswissenschaft, Soziologie und Politischen Wissenschaft in Halle (Saale) und Berlin (West). Seit Beginn der 60er Jahre in der Rechts-und Justizreform aktiv. Nach richterlicher Tätigkeit beim Land-und Kammergericht Berlin 1967 Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz; 1968 Landgerichtspräsident in Frankfurt; seit 1971 Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig. Daneben Präsident des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts und Mitglied des Staatsgerichtshofs des Landes Niedersachsen. Veröffentlichungen u. a.: Richter, Reform, Gesellschaft, Karlsruhe 1970; Der politische Richter, München 1972; Justiz im sozialen Rechsstaat, Darmstadt und Neuwied 1974; Terrorismus contra Rechtsstaat, Darmstadt und Berlin 1976; Der soziale Zivilprozeß, Neuwied und Darmstadt 1978; Menschen vor Gericht, Neuwied und Darmstadt 1979; Herausgeber der Alternativkommentare im Luchterhand Verlag.