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Die Achtung der Menschenrechte — eine Garantie des Weltfriedens? | APuZ 19/1986 | bpb.de

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APuZ 19/1986 Imrpessum Die Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen Menschenrechtspolitik im KSZE-Prozeß Die Achtung der Menschenrechte — eine Garantie des Weltfriedens?

Die Achtung der Menschenrechte — eine Garantie des Weltfriedens?

Konrad Löw

/ 35 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Wichtige internationale und nationale Dokumente behaupten, daß die Anerkennung der Menschenrechte die Grundlage des Friedens in der Welt bilde. Ist diese Behauptung richtig? Anhand der politisch-rechtlichen Gegebenheiten wird zunächst geprüft, ob und wie, und zwar ab dem Inkrafttreten des Briand-Kellogg-Paktes im Jahre 1929, die Menschenrechte im Deutschen Reich, in der Bundesrepublik Deutschland, in der DDR, in den USA und der UdSSR gewertet wurden und werden. Es folgt dann ein Abriß der Außenpolitik der genannten Staaten und ihre Beurteilung unter dem Gesichtspunkt: Pro oder contra Frieden. Aufs Ganze gesehen bestätigt das Ergebnis die eingangs herausgestellte These. Welches sind die Gründe für diese Korrelation von Anerkennung der Menschenrechte und Frieden? Vier Gründe werden ausgeführt. Namhafte Stimmen kommen zu Wort, die alle das gefundene Ergebnis unterstreichen. Ist der Friede heute sicher geworden, weil es noch nie in der Menschheitsgeschichte so viele Menschenrechtserklärungen, -pakte, -konventionen gegeben hat?

„Frieden, Freiheit, Menschenrechte — diese drei Ziele sind untrennbar miteinander verbunden; es ist unmöglich, eines von ihnen zu erreichen, wenn man den beiden anderen keine Beachtung schenkt.“ -Andrej Sacharow

I. Die These

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 beschlossen, und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, am 23. Mai 1949 in Kraft getreten, behaupten, daß die Anerkennung der Menschenrechte die Grundlage des Friedens in der Welt bilde. Der genaue Wortlaut der beiden Urkunden lautet: „Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet.. (Allgemeine Erklärung, Präambel, Satz) „Die Würde des Menschen ist unantastbar... Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ (Grundgesetz, Artikel 1 Absatz 1 und

Menschenrechte im Sinne der beiden Urkunden sind, wie die Texte zeigen, angeborene, vor-und überstaatliche Rechte, die der Staat also nicht gewährt, sondern zu gewährleisten hat. Sie sind immanente Schranken staatlicher Souveränität.

Da juristische Laien die Worte „Grundrechte“ und „Menschenrechte“ meist synonym gebrauchen, erscheint es angezeigt, vorab den Unterschied der Begriffe kurz zu betonen: Grundrechte sind alle jene subjektiven öffentlichen Rechte, die die Verfassung als Grundrechte bezeichnet. Die Menschenrechte hingegen existieren unabhängig von der jeweiligen Verfassung und vom Willen der Staaten, und zwar auch dann, wenn sie in der Theorie verkannt, in der Praxis mißachtet werden. Demnach kann es Grundrechte geben, die keine Menschenrechte sind, und Menschenrechte ohne Grundrechte 1).

Zu den Menschenrechten zählt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 2). Aus ihnen folgt das Gebot der Gewaltenteilung, da weltweite, Jahrtausende überspannende geschichtliche Erfahrung die Gefahr des Mißbrauchs gebündelter Macht beweist Aus ihnen folgt ferner das Gebot einer demokratischen Ordnung, wo immer die Menschen dazu reif sind Denn diese Staatsform respektiert die Eigenverantwortung und das Selbstbestimmungsrecht des Menschen auf optimale Weise, da er so vom Objekt staatlicher Macht zu ihrem Mitinhaber wird.

Die These der eingangs zitierten Urkunden lautet also in expliziter Form, daß die Anerkennung des Rechts auf Leben im allgemeinen, der Gewaltenteilung und der Demokratie im besonderen eine solide Grundlage des Friedens bilde.

Im folgenden soll das Verfassungsrecht der beiden deutschen Staaten, der USA und der UdSSR danach befragt werden, ob die Menschenrechte mit den eben aufgezeigten Konsequenzen anerkannt wurden und werden (II.). Gravierende Un-terschiede, die sich dabei zeigen, bilden dann die Grundlage für eine Realanalyse der Geschichte der Außenpolitik dieser Staaten, und zwar ab 1929, ab dem Inkrafttreten des Briand-Kellogg-Paktes, durch den der Angriffskrieg in völkerrechtlich verbindlicher Weise geächtet wurde (III.). Es folgt der Versuch einer Antwort auf die Frage, warum die Anerkennung der Menschenrechte und ihrer Konsequenzen dem Frieden dient (IV.). Die hier vertretene Auffassung findet breite Zustimmung (V.). Die Frage nach den Chancen einer Friedensstabilisierung mit Hilfe der Menschenrechte bildet den Abschluß der Untersuchung (VI.).

II. Die Menschenrechte in den verschiedenen politischen Ordnungsformen

1. Das Deutsche Reich Ob die beiden deutschen Staaten, die Bundesrepublik Deutschland und die DDR, mit dem Deutschen Reich der Jahre 1871 ff. identisch sind, wie das amtliche Bonn, gestützt auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts behauptet, oder ob das Deutsche Reich 1945 untergegangen ist, wie — jetzt im Gegensatz zu früher — Berlin-Ost meint kann unbeantwortet bleiben. Deutsch ist jeweils das Land, und deutsch sind jeweils die Menschen, und hier wie dort wird die Geschichte des Deutschen Reiches als Bestandteil der Geschichte des eigenen Volkes gesehen.

Die 1919 in Kraft getretene Verfassung bildete die Rechtsgrundlage des Deutschen Reiches. Sie enthielt zwar die üblichen Grundrechte (Artikel 109ff.), von Menschenrechten im eingangs beschriebenen Sinne (I.) war aber nicht die Rede.

Im Schrifttum wurden sie kaum erwähnt, geschweige denn anerkannt. Der Positivismus dominierte. Die Republik war jedoch ein Rechtsstaat mit Gewaltenteilung, insbesondere mit einer persönlich und sachlich unabhängigen Rechtspflege. Sie war auch eine Demokratie, in der alle Staatsgewalt aus allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgeht.

Nach Hitlers Ernennung zum Reichskanzler (30. Januar 1933) kam es rasch zu fundamentalen Veränderungen der Reichsverfassung. Die politischen Grundrechte wurden auf Dauer durch eine Notverordnung suspendiert, die restlichen Grundrechte wurden ebenfalls gänzlich ineffektiv. An die Stelle der Gewaltenteilung trat äußerste Machtkonzentration in den Händen des Führers. Recht und Wille des Führers wurden als identisch angesehen. Der Führer war so oberster Gesetzgeber, Reichskanzler, Reichspräsident, oberster Feldherr und oberster Richter. Alles war seiner Kontrolle unterworfen, nichts und niemand durfte ihn kontrollieren. „Demokratie“ wurde bejaht, nachdem man den Wortsinn in sein Gegenteil verkehrt hatte Ebenso erging es dem Begriff „Naturrecht“, wie das folgende Zitat beweist: „Es ist etwas Großes, neben den Paragraphen das ewige Naturrecht zu beobachten ... Darum wird Deutschland nie auf seine natürlichen Rechte verzichten.“ Auch von den Menschenrechten war die Rede, und zwar schon in Hitlers „Mein Kampf 4: „Menschenrecht bricht Staatsrecht.“ Seine berufenen Interpreten verstanden ihn richtig: „Der Anspruch des nationalsozialistischen Staates ergreift das irdische Dasein des Menschen in umfassender Weise. Er findet seine Grenze weder an geschichtlichen Traditionen noch an gewissen Grundrechten oder Menschenrechten.“ „Es gibt keine persönliche, vorstaatliche und außerstaatliche Freiheit des einzelnen, die vom Staat zu respektieren wäre. An die Stelle des isolierten Individuums ist der in die Gemeinschaft gliedhaft eingeordnete Volks-genosse getreten ...“

Mit der totalen Niederlage Hitler-Deutschlands 1945 wurde das politische Leben in den einzelnen Zonen ein Spiegelbild der Intentionen der jeweiligen Besatzungsmacht. 2. Die Bundesrepublik Deutschland 1949 entstand mit der Bundesrepublik Deutschland ein neuer Staat auf deutschem Boden. Die Verfassung enthält, wie eingangs betont, ein klares Bekenntnis zu den Menschenrechten und einen Grundrechtskatalog. Die Gewaltenteilung ist der europäischen Tradition entsprechend ausge-staltet. Zwar sind Legislative und Exekutive dadurch miteinander verwoben, daß in der Regel alle Regierungsmitglieder zugleich auch dem Parlament angehören. Aber die Judikative ist persönlich und sachlich unabhängig und hat Kompetenzen wie nie zuvor in der deutschen Geschichte: Jeder Bürger, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt glaubt, kann den Rechtsweg beschreiten. Ein Bundesverfassungsgericht hütet die Verfassung, entscheidet Kompetenzstreitigkeiten zwischen den obersten Verfassungsorganen und prüft behauptete Grundrechtsverletzungen. Verfassungsverstöße haben die Nichtigkeit der angegriffenen Norm zur Folge. Die Gewaltenteilung wird durch die föderative Ordnung verstärkt. Die Gliedstaaten haben eigene Parlamente und Regierungen. Um die Gunst der Wähler konkurrieren mehrere Parteien. Das Bundesverfassungsgericht wacht über ihre Gleichbehandlung durch die Staatsorgane. Alle denkbaren Koalitionen wurden schon praktiziert — ein Beweis für die Einheit von Verfassung und Wirklichkeit. 3. Die DDR Wie die Bundesrepublik Deutschland entstand die DDR im Jahre 1949. In Übereinstimmung mit der Verfassung des Jahres 1949 kommt auch in der jetzt gültigen Verfassung aus dem Jahre 1968 das Wort „Menschenrecht(e)“ nicht vor. Gerade in den letzten Jahren ist jedoch in der DDR sehr viel von Menschenrechten die Rede In einem Aufsatz heißt es sogar: „Die DDR ist eine wahre Heimstatt der Menschenrechte .. .“

In strenger ideologischer Geschlossenheit wird gleichzeitig betont, daß der sozialistische Menschenrechtsbegriff mit dem bürgerlichen nichts gemeinsam habe: „Das theoretische Selbstverständnis der bürgerlichen »Menschenrechte 1 ist unhaltbar: Sie sind weder göttlichen oder natürlichen Ursprungs, noch sind sie, wie immer wieder behauptet wird, die Rechte aller Menschen zu allen Zeiten in allen Situationen. In Wirklichkeit sind sie ein Produkt der Gesellschaft auf einer bestimmten Entwicklungsstufe, sie sind nicht ewigen, sondern zeitbedingten Inhalts, sie verkörpern nicht allgemein menschliche Werte, sondern Klasseninteressen...“ „Die sozialistischen Bürgerrechte sind keine allgemein menschlichen, sondern Klassenrechte. Sie sind Produkt und Instrument der sozialistischen Gesellschaftsund Persönlichkeitsentwicklung, tragen also auf ihre Weise zum Weg vom Kapitalismus zum Kommunismus wie zur Auseinandersetzung zwischen sozialistischen und kapitalistischen Staaten bei. Menschenrechte neutralisieren nicht etwa die Staatsmacht, sie sind Ausdruck der staatlichen Souveränität, nicht ihre Negation.“

Schon im ersten Verfassungsartikel bekennt sich die DDR ausdrücklich zum Marxismus-Leninismus, indem es heißt, daß der Staat unter der Führung der marxistisch-leninistischen Partei steht. Die eben belegte Ablehnung des traditionellen Menschenrechtsbegriffs entspricht den Vorstellungen Karl Marx’, ist also ideologisch wohl fundiert

Schon im Kommunistischen Manifest vertraten Marx und Engels die Auffassungen, daß die bürgerlichen Ideen nur der Ausfluß der bürgerlichen Produktionsweise seien; jede Produktionsweise kreiere ihr eigenes Recht: „Aber streitet nicht mit uns, indem ihr an euren bürgerlichen Vorstellungen von Freiheit, Bildung, Recht usw. die Abschaffung des bürgerlichen Eigentums meßt. Eure Ideen selbst sind Erzeugnisse der bürgerlichen Produktions-und Eigentumsverhältnisse, wie euer Recht nur der zum Gesetz erhobene Wille eurer Klasse ist, ein Wille, dessen Inhalt gegeben ist in den materiellen Lebensbedingungen eurer Klasse.“

Marx’ Historischer Materialismus verweist Recht und Ethik in den Überbau, das heißt, sie sind abhängig von der jeweiligen Basis. Das Recht ist Klassenrecht, Recht der jeweils Herrschenden oder Gebot der Geschichte. Wenn Marx von Menschenrechten spricht, dann mit dem ausdrücklichen oder sinngemäßen Zusatz: „die soge-nannten“ Wie oben ausgeführt (II., 2.), kannte das verfassungsrechtliche Denken der Weimarer Zeit (1919— 1933) zwar keine Menschenrechte, aber durchaus Grundrechte. Auf den ersten Blick erscheinen die Gegebenheiten in der DDR gleich-gelagert. Alle traditionellen Grundrechte — und auch andere — finden sich in ihrer Verfassung. Doch es verhält sich genau so, wie es das amtliche Lehrbuch des „Staatsrechts der DDR“ schildert: „Es handelt sich auch bei scheinbar gleichen oder in der Formulierung ähnlichen bürgerlichen und sozialistischen Grundrechten in Wirklichkeit um grundverschiedene Qualitäten.“

Worin besteht der Unterschied? In Übereinstimmung mit der Betrachtungsweise von Marx, Engels und Lenin gilt es als ein Wesenselement des Rechts, der herrschenden Klasse zu dienen

In der Phase der Diktatur des Proletariats soll das Recht dazu dienen, die politischen Ziele der kommunistischen Partei durchzusetzen. Daher kann niemand ein Recht geltend machen, das den Intentionen der Partei zuwider ist. Die Meinungsfreiheit z. B. ist also nur die Freiheit, die Meinung der Partei zu wiederholen. Ein Recht gegen die Staatspartei und den von ihr geführten Staat gibt es nicht: „Die sozialistischen Grundrechte sind Errungenschaften des Kampfes der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten und Ausdruck objektiver Notwendigkeiten.“

Gewaltenteilung wird in der DDR entschieden abgelehnt. „Aufbau und Tätigkeit sozialistischer Volksvertretungen liegt das Prinzip der Einheit, der Macht und der Konzentration der grundlegenden Machtfunktionen bei dem gewählten Machtorgan zugrunde. Darin findet die Volks-souveränität und ihre Verwirklichung nach dem demokratischen Zentralismus spezifischen Ausdruck.“

Auch hinsichtlich der Gewaltenteilung ist die Deutsche Demokratische Republik marxistischleninistisch. Wenn Marx und Engels auf Gewaltenteilung zu sprechen kommen, dann nur ironisch ablehnend, z. B.: „Betrachten wir jetzt den Zweck, den eigentlichen praktischen Grund dieser bemoosten Weisheit, dieser ganzen Montesquieuschen Teilungstheorie.“ „Demokratie“ hingegen findet schon in der Bezeichnung des Staates eine positive Erwähnung. Dazu heißt es im amtlichen Lehrbuch: „Die sozialistische Demokratie verkörpert einen geschichtlich neuen, den höchsten Typ der Demokratie.Sie entsteht mit der Errichtung der Diktatur des Proletariats .. ,“

Diese Position ist ebenfalls marxistisch-leninistisch. Marx und Engels waren es bereits, die immer wieder für die Diktatur des Proletariats eintraten und keinen Zweifel daran ließen, daß die neuen Herren keine Alternative, keine Opposition dulden dürfen: „Da nun der Staat doch nur eine vorübergehende Einrichtung ist, deren man sich im Kampf, in der Revolution bedient, um seine Gegner gewaltsam niederzuhalten, so ist es purer Unsinn, vom freien Volksstaat zu sprechen: So lange das Proletariat den Staat noch gebraucht, gebraucht es ihn nicht im Interesse der Freiheit, sondern der Niederhaltung seiner Gegner.. „Haben diese Herren nie eine Revolution gesehen? Eine Revolution ist gewiß das autoritärste Ding, das es gibt; sie ist der Akt, durch den ein Teil der Bevölkerung dem anderen Teil seinen Willen vermittels Gewehren, Bajonetten und Kanonen, also mit denkbar autoritärsten Mitteln aufzwingt; und die siegreiche Partei muß, wenn sie nicht umsonst gekämpft haben will, dieser Herrschaft Dauer verleihen durch den Schrecken, den ihre Waffen den Reaktionären einflößen.“ „Alle Versuche, das marxistische Bekenntnis zur Diktatur des Proletariats in ein Bekenntnis zur Demokratie umzuwandeln, sind wissenschaftlich unhaltbar.“

In der DDR gibt es zwar Veranstaltungen, die die Bezeichnung „Wahlen“ tragen. Aber es sind keine Wahlen im üblichen Wortsinne, da es dabei nichts zu wählen gibt. Die ständige Suprematie einer Staatspartei ist ausdrücklich oberster Verfassungsgrundsatz. Demzufolge sind die „Wahlen“ so gestaltet, daß die Führungsrolle dieser Partei, der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), nicht gefährdet ist. Die anderen Parteien anerkennen die Führungsrolle der Kommunistischen Partei und verstehen sich als Werkzeuge zur Verwirklichung der kommunistischen Ziele. Die Fortexistenz der sogenannten kleinbürgerlichen Parteien hängt ab vom Wohl-wollen der SED.

Schon Marx und Engels haben ohne Rücksicht auf Mehrheitsverhältnisse die Liquidierung kon-kurrierender sozialistischer Parteien gefordert, z. B. mit den Worten: „Die Sekten, im Anfänge Hebel der Bewegung, werden ein Hindernis, sowie diese sie überholt; sie werden dann reaktionär; Beweis dafür sind die Sekten in Frankreich und England und letzthin die Lassalleaner in Deutschland.. ." 4. Die USA Die Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 ist mehr als die bloße Aufkündigung der Loyalität durch 13 nordamerikanische Kolonien gegenüber dem englischen Mutterland. Sie ist konstitutiver Teil des Entstehungsprozesses der USA. Berühmt sind die folgenden Sätze aus der Präambel, die vom Geist des rationalen Naturrechts beseelt sind und überhaupt die erste Anerkennung der Menschenrechte in Rechtsform verkörpern: „Folgende Wahrheiten halten wir für selbstverständlich: daß alle Menschen gleichgeschaffen sind; daß sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind; daß dazu Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören; daß zur Sicherung dieser Rechte Regierungen unter den Menschen eingesetzt werden, die ihre rechtmäßige Macht aus der Zustimmung der Regierten herleiten; daß, wann immer irgendeine Regierungsform sich als diesen Zielen abträglich erweist, es Recht des Volkes ist, sie zu ändern oder abzuschaaffen...

Die Verfassung der USA datiert vom 17. September 1787 und bestand zunächst aus nur sieben Artikeln. Sie befassen sich insbesondere mit der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt, der föderativen Ordnung und einigen Tagesfragen. Menschenrechte und Grundrechte wurden nicht positiviert. Sie waren, für die damalige Zeit vorbildlich, in den Verfassungen der Gliedstaaten geregelt, z. B. in der von Virginia aus dem Jahre 1776. Vier Jahre nach dem Inkrafttreten wurde die Bundesverfassung durch zehn Zusatzartikel, die sogenannte „Bill of Rights“, ergänzt, die, völlig unpathetisch, aktuelle politische Streitigkeiten lösen. Zu einem Bruch der naturrechtlichen Tradition, zu einer Preisgabe des Bekenntnisses zu den Menschenrechten ist es in den über 200 Jahren nicht gekommen. Im Gegenteil: Der Bruch bestand zunächst zwischen Theorie und Wirklichkeit, insbesondere zwischen den „gleichen Rechten aller Menschen“ und der Sklavenhalterordnung, und wurde insofern in den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts beseitigt. Auch sonst kam es „nur schrittweise und nach vielen Konflikten zur Annäherung der Wirklichkeit an die 1776 proklamierten Normen“

Die USA waren von Anfang an eine Demokratie, freilich zunächst ohne allgemeines Wahlrecht. Kurz nach ihrer Emanzipation erhielten die ehemaligen Sklaven dieses Recht. Wie in Europa gelang die Gleichstellung der Frauen erst im 20. Jahrhundert.

Ebenfalls von Anfang an war Gewaltenteilung Verfassungsprinzip, und zwar konsequenter als in Mittel-und Westeuropa. Nie gelang es einem Manne oder einer Partei, unkontrollierte Macht zu usurpieren. 5. Die UdSSR Lenins „Oktoberrevolution“ 1917 stürzte nicht den Zaren, sondern die sozialistische Regierung Kerenskij. Ab Juli 1918 nannte sich das Kern-land des ehemaligen russischen Reiches „Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik“ (RSFSR). Durch den Zusammenschluß der RSFSR mit den inzwischen geschaffenen drei anderen Sowjetrepubliken Ukraine, Weißrußland und Transkaukasus wurde im Dezember 1922 die „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ (UdSSR) ins Leben gerufen. Die Verfassungen der Sowjetunion, nämlich von 1924, 1936 und 1977, enthalten zwar mit „Grundrechte“ überschriebene Normen. Aber sie basieren ebensowenig auf Menschenrechten im eingangs skizzierten Sinne wie die „Grundrechte“ der DDR-Verfassung. Im Gegensatz zur Verfassung der DDR und auch zu den vorausgegangenen eigenen Verfassungen gebraucht zwar die jetzt gültige Verfassung der Sowjetunion an einer Stelle (Artikel das Wort „Menschenrechte“, aber nicht im Abschnitt über die „Grundrechte“, sondern in dem Teil, der der Außenpolitik gewidmet ist.

Wohl aus propagandistischen Gründen hat sich die Sowjetunion mit der Ratifizierung der beiden UN-Menschenrechtspakte am 18. September 1973 in diese Domäne des abendländischen Rechtsdenkens vorgewagt. „Das politische und ideologische Dilemma wurde mit Hilfe einer Zwei-Sektoren-Konzeption gelöst: Menschenrechte für das Ausland, Bürgerrecht für das Inland.“ 29) Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Rezeption des Wortes „Menschenrechte“ die Rezeption des ursprünglichen, des westlichen Begriffes vorausging oder folgen werde. Auch sonst kann gänzlich auf die Ausführung über die DDR verwiesen werden. Denn die Sowjetunion ist für die DDR das große Vorbild, an die sie, wie es in Artikel 6 der DDR-Verfassung heißt, „für immer und unwiderruflich“ gebunden ist. Es gibt keine in diesem Zusammenhang bemerkenswerten Unterschiede zwischen den beiden Staaten. Im Gegensatz zur DDR, die heute unbestritten ein Einheitsstaat ist, ist die Sowjetunion als Bundesstaat konzipiert. Der föderative Staatsaufbau ändert jedoch nichts daran, daß die oberste Macht im Staate, nämlich die Kommunistische Partei, unitaristisch ist und ihren Willen unbehindert auch in den Gliedstaaten durchsetzen kann. 6. Erstes Zwischenergebnis Die Gegebenheiten lassen eine klare Beurteilung und Kategorisierung zu. Zwei der vier Staaten sagen ja zu den Menschenrechten und zu den Konsequenzen, die sich daraus ergeben, nämlich die USA und die Bundesrepublik Deutschland. Die Sowjetunion und die DDR negieren diese Menschenrechte und ihre Konsequenzen.

Die Geschichte des Deutschen Reiches der Jahre 1929 bis 1945 gliedert sich in zwei gänzlich verschiedene Etappen. Die Zäsur liegt im Jahre 1933. Vorher steht das Reich zwar nicht auf dem Boden der Menschenrechte, anerkennt aber die Konsequenzen: Grundrechte, Gewaltenteiiung, Demokratie. Es kann also den USA und der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet werden. Ab 1933 ist das Deutsche Reich ein geradezu idealtypischer totalitärer Staat, also weder Demokratie noch Rechtsstaat.

III. Die Außenpolitik der vier Staaten (einschließlich des Deutschen Reiches) seit 1929

Vorbemerkung: Bekenntnis zu den Menschenrechten meint mehr als Lippenbekenntnis, als gelegentlichen affirmativen Gebrauch des Wortes, meint mehr auch als Bejahung des abendländischen Menschenrechtsbegriffes. Bekenntnis ist Offenbarung einer ernsthaften, zu konsequenter Tat entschlossenen Gesinnung. Entsprechendes gilt für die „Anerkennung“.

Es wäre reizvoll, der Frage nachzugehen, inwieweit das Bekenntnis allgemein in die Tat umgesetzt worden ist. Doch die eben aufgeworfene Frage ist nicht Gegenstand dieser Untersuchung. Der Versuch ihrer Beantwortung würde auch den vorgegebenen Rahmen sprengen und die Möglichkeiten eines einzelnen gänzlich übersteigen. Darüber hinaus liegen zahlreiche entsprechende Untersuchungen verschiedenster Organisationen vor, z. B.der UNO, des Europäischen Parlaments, der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte, von Amnesty International, der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen.

Im folgenden geht es nur darum, ob und, falls ja, wie die genannten vier Staaten den internationalen Frieden beeinträchtigt haben. 1. Das Deutsche Reich 1929— 1933

Der Kellogg-Pakt, mit dessen Inkrafttreten hier der geschichtliche Rückblick beginnt, wurde am 27. August 1928 abgeschlossen. An seinem Zustandekommen hat der deutsche Außenminister Gustav Stresemann unbestritten an hervorragender Stelle mitgewirkt. Auch der „Erbfeind Frankreich“ schien nun davon überzeugt, daß die Welt-friedensordnung im Deutschen Reich eine ihrer zuverlässigen Stützen gefunden hatte Diese Einschätzung überdauerte den Tod Stresemanns (Oktober 1929) und war bis zu Hitlers Machtübernahme richtig. 2. Das Deutsche Reich 1933 — 1945 „Das junge Deutschland will Arbeit und Frieden“, so lautet der Titel einer Sammlung der ersten Reden Hitlers nach der Machtergreifung. Hinter vorgehaltener Hand teilte er jedoch schon im Februar 1933 den Befehlshabern des Heeres und der Marine seinen Expansionsplan mit. Unter Betonung seines guten Willens verließ Deutschland noch im Herbst 1933 die Abrüstungskonferenz und schied aus dem Völkerbund aus. Unter Mißachtung des Versailler Vertrages begann Hitler 1935 die Wiederaufrüstung und ließ 1936 unter Bruch des Locarno-Vertrages deutsche Truppen ins Rheinland einmarschieren. Völkerrechtswidrig erfolgte im März 1938 der Anschluß Österreichs, im September und Oktober die Wiedereingliederung des Sudetenlandes, im März 1939 die Errichtung des „Protektorats Böhmen und Mähren“. Die Aufzählung der weiteren Vertrags-und völkerrechtswidrigen Kriegs-aktionen erübrigt sich. Nicht nur den meisten europäischen Staaten, auch den USA wurde von Hitler-Deutschland der Krieg aufgezwungen. 3. Die Bundesrepublik Deutschland Das Grundgesetz bestimmt (Artikel 26): „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Dementsprechend heißt es in § 80 des Strafgesetzbuches, der ersten Norm des Besonderen Teils: „Wer einen Angriffskrieg..., an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“ Auch die UNO-Charta (Artikel 1, 2 u. a.) verbietet es seinen Mitgliedern, also auch dem UNO-Mitglied Bundesrepublik Deutschland, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates zu beeinträchtigen. Das NATO-Bündnis, dem die Bundesrepublik 1955 beigetreten ist, ist entsprechend den klaren Bestimmungen ein reiner Defensivpakt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre internationalen und nationalen Friedensverpflichtungen strikt befolgt. Wenngleich Ostblockstaaten allen deutschen Nachkriegsregierungen Expansionspläne und -Vorbereitungen unterstellen so macht doch kein Staat ihr irgendwelche Angriffshandlungen zum Vorwurf. 4. Die DDR Die Verfassung bestimmt (Artikel 8 und Artikel 23): „Die allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts sind für die Staatsmacht und jeden Bürger verbindlich. Die Deutsche Demokratische Republik wird niemals einen Eroberungskrieg unternehmen oder ihre Streitkräfte gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.“ „Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen und ihrer Vorbereitung teilnehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen.“

Wie die Bundesrepublik Deutschland ist auch die DDR Mitglied der UNO und durch deren Satzung gebunden. Der Warschauer Pakt, dem die DDR angehört, bezeichnet sich ebenfalls als Defensivbündnis und bekennt sich eindeutig zur UNO-Satzung. Das Strafgesetzbuch (§ 85) sieht für Planung und Durchführung von Aggressionskriegen u. a. die Todesstrafe vor.

Die eben zitierten Verfassungstexte traten am 9. April 1968, das Strafgesetzbuch am 12. Januar 1968 in Kraft. Im August desselben Jahres überfielen Truppen der DDR zusammen mit Truppen aller anderen Staaten des Warschauer Paktes, Rumänien ausgenommen, die Tschechoslowakei. Sowohl die tschechoslowakische Regierung als auch die große Mehrheit des Volkes waren ganz entschieden gegen diese „brüderliche Hilfe“.

In der DDR wurde trotz des flagranten Verfassungsbruchs niemand zur Verantwortung gezogen. Im Gegenteil: Wer vorsichtig Kritik wagte, wurde verhaftet und abgeurteilt Im Parteiorgan der SED „Neues Deutschland“ hieß es am 21. August 1968: „Im Interesse ihrer Sicherheit, im Interesse der Völker und des Weltfriedens konnten und durften die sozialistischen Bruder-länder nicht zulassen, daß die CSSR aus der Gemeinschaft der sozialistischen Staaten herausgebrochen wird. Indem die Regierungen unserer Länder dem dringenden Hilfeersuchen der tschechoslowakischen Patrioten und der Internationalisten unverzüglich Folge leisten, geben sie ein leuchtendes Beispiel des sozialistischen Internationalismus ...“. 5. Die USA Der bereits mehrfach erwähnte Kellogg-Pakt aus dem Jahre 1928 ist auf die Initiative des amerikanischen Secretary of State, Franc B. Kellogg, zurückzuführen. Die Querelen der europäischen Staaten gaben den Amerikanern Veranlassung, sich außenpolitisch zurückzuziehen. 1935 bis 1937 wurden trotz der Bedenken des Präsidenten Franklin D. Roosevelt Neutralitätsgesetze erlassen.

Die rasante Expansion Hitler-Deutschlands nach Osten, Norden, Westen und Südosten gab den USA Veranlassung, den noch nicht eroberten, aber bedrohten europäischen Staaten wirtschaftlich Beistand zu leisten. Im Dezember 1941 überfiel Japan die amerikanische Flotte in Pearl Harbor und fügte ihr schwerste Verluste zu. Auch Deutschland und Italien erklärten kurz darauf den USA den Krieg, den die Alliierten, insbesondere die USA, die Sowjetunion und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland 1945 siegreich beendeten.

Am 16. Juni 1945 wurde die Satzung der Vereinten Nationen in San Francisco unterzeichnet.

Hauptinhalt: Gewaltverbot und Friedenssicherungspflicht. Hauptinitiator waren die USA, Hauptfinancier waren und sind ebenfalls die USA.

Vom Ausland, insbesondere von der Volksrepublik China, unterstützt, überfiel 1950 Nordkorea Südkorea. Neben Südkorea trugen die USA die Hauptlast des Verteidigungskrieges, der 1953 mit einem Waffenstillstandsvertrag endete. Man hatte die Aggression erfolgreich abgewehrt.

Ende der fünfziger Jahre begannen kommunistische Guerillaeinheiten, unterstützt insbesondere von Nordvietnam, einen Bürgerkrieg in Südvietnam, der auf die kommunistische Machtergreifung und die Wiedervereinigung unter kommunistischer Führung abzielte. Ab Oktober 1961 kamen US-amerikanische Truppen Südvietnam zu Hilfe. Es entwickelte sich ein unerklärter Krieg mit Nordvietnam, der 1973 durch einen Waffenstillstandsvertrag beendet wurde.

Im April 1961 landeten 1 500 Exil-Kubaner in der „Schweinebucht“ auf Kuba, um ihre Heimat vom totalitären Regime Fidel Castros zu befreien. Sie waren in den Sümpfen Floridas dafür vorbereitet worden. Der amerikanische Präsident John F. Kennedy hatte die Invasion gebilligt.

1965 landeten 20 000 US-amerikanische Soldaten in der Dominikanischen Republik, um den gewaltsamen Sturz einer Militärregierung zu verhindern. Die Intervention wurde zunächst als Schutzmaßnahme für amerikanische Bürger gerechtfertigt, später auch mit der Gefahr einer Machtübernahme durch Kommunisten. Der amtierende Präsident der Dominikanischen Republik hatte das Eingreifen der US-Streitkräfte erbeten. Am 25. Oktober 1983 landete eine multinationale Streitmacht, die zu mehr als 95% aus US-Soldaten bestand, auf der Antilleninsel Grenada. Auslöser der Intervention war die Ermordung des Ministerpräsidenten Bishop und dreier weiterer Kabinettsmitglieder durch kubafreundliche Politiker. Am Abend des gleichen Tages trat auf den Antrag Nicaraguas hin der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zusammen. Ein Entschließungsentwurf, der die Verurteilung der Intervention zum Ziele hatte, scheiterte am amerikanischen Veto. Am 2. November 1983 forderte die Generalversammlung mit 108: 9 Stimmen bei 27 Stimmenthaltungen, auch der Bundesrepublik Deutschland, „unter Bekräftigung des souveränen und unveräußerlichen Rechts Grenadas, sein politisches, wirtschaftliches und gesellschaftliches System in Freiheit selbst zu bestimmen ... die unverzügliche Einstellung der bewaffneten Intervention und den unverzüglichen Abzug der ausländischen Truppen aus Grenada .. 6. Die UdSSR Wie das Deutsche Reich, so hat auch die UdSSR den Kellogg-Pakt unterzeichnet. Er diente 1932 als Grundlage für zweiseitige Nichtangriffsverträge mit Polen, Estland, Lettland, Litauen, Finnland, Rumänien, alle ausdrücklich abgeschlossen „für ewige Zeiten“.

Elf Monate nachdem Hitler-Deutschland den Völkerbund verlassen hatte, trat die UdSSR dem Völkerbund bei (18. September 1934). Am 23. August 1939 schlossen die UdSSR und das Deutsche Reich völlig überraschend einen Nichtangriffsvertrag ab. Er enthielt einen geheimen Zusatz, der von der Sowjetunion bis heute geleugnet wird. Er teilte die Region vom ostmitteleuropäischen Staaten, die nach dem Ersten Weltkrieg zwischen Deutschland und Rußland (RSFSR) als Puffer gelegt worden waren, in zwei Interessensphären auf: Finnland, Estland, Lettland und Polen östlich der Linie Weichsel-Narew-San sowie Bessarabien sollten in das Interessengebiet der UdSSR fallen.

Trotz des Nichtangriffsvertrages marschierte die von Polen noch als Bündnispartner angesehene Rote Armee am 17. September 1939 in Polen ein. In den folgenden Monaten wurden Estland, Lettland, Litauen, Rumänien, Finnland, jeweils unter flagranter Verletzung sowohl der vorher abgeschlossenen Verträge als auch des Kellogg-Pak-B tes, von der Roten Armee überfallen, ganz oder teilweise (Finnland) annektiert. Am 14. Dezember 1939 brandmarkte die Generalversammlung des Völkerbundes das sowjetische Vorgehen gegen Finnland als Aggression und veranlaßte den Ausschluß der Sowjetunion aus dem Völkerbund. , Auf Betreiben der Sowjetunion kam es im Herbst 1940 erneut mit dem Deutschen Reich zu Sondierungsverhandlungen, um Rest-Finnland und den Balkan aufzuteilen — eine Anregung, auf die Hitler nicht einging.

Am 13. April 1941 wurde mit Japan ein Nichtangriffsvertrag abgeschlossen. Am 8. August 1945, kurz vor der bedingungslosen Kapitulation Japans, wurde Japan der Krieg erklärt und die Kurilen-Inseln sowie Südsachalin annektiert.

Ohne jede völkerrechtliche oder demokratische Legitimation wurde in den Jahren 1944 ff. Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei und der DDR ein totalitärer Satelliten-status oktroyiert. Versuche, diese Zwangssysteme abzuschütteln, wurden in der DDR 1953, in Polen 1956, in Ungarn 1956, in der Tschechoslowakei 1968 von der Roten Armee niedergeschlagen.

Nach einem blutigen Putsch in Kabul, bei dem der Ministerpräsident ermordet worden war, intervenierte im Dezember 1979 die Sowjetunion auf Wunsch der Putschisten in Afghanistan mit einer inzwischen auf mehr als 100 000 Mann angewachsenen Streitmacht.

Seit Januar 1980 (20. November 1980, 18. November 1981, 29. November 1982, 23. November 1983, 15. November 1984, 14. November 1985) hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen immer wieder mit überwältigender Stimmenmehrheit die Intervention der UdSSR verurteilt und sie aufgefordert, ihre Truppen zurückzuziehen. Im Jahre 1984 hat die Menschenrechtskommission, ein Organ der UNO, ihren Vorsitzenden aufgefordert, einen Spezialberichterstatter zu bestellen. Im August 1984 wurde der Österreicher Prof. Dr. Felix Ermacora als Spezialberichterstatter nominiert. Im Februar 1985 legte er der Menschenrechtskommission einen Bericht über das Ergebnis seiner Untersuchung vor, der mit 26 von 42 Stimmen angenommen wurde (die acht kommunistischen Staaten stimmten dagegen, acht Staaten enthielten sich der Stimme).

Der Bericht umfaßt 50 Schreibmaschinenseiten. Ermacora kommt zu dem Ergebnis: Das von den Sowjets gestützte kommunistische Regime in Afghanistan „wendet alle, aber auch alle Mittel an, um den Widerstand zu brechen: Es bombardiert die strategischen Täler und Knotenpunkte, es führt einen unbarmherzigen Partisanenkrieg, es ergreift unverhältnismäßige Repressalien, es nimmt auf religiöse und kulturelle Gebräuche keine Rücksicht, es wendet auch infame Mittel des totalen Krieges an: die sogenannten Spielzeugbomben, denen vor allem Kinder zum Opfer fallen — das kann unbestreitbar als bewiesen angesehen werden: das Regime folgt der Politik , verbrannter Erde": Landschaften werden ausgeräuchert, Bewässerungszonen und -einrichtungen zerstört, die Leute so vertrieben... Junge Leute werden in Form einer kulturellen Entwicklungshilfe 1 zu Training und Unterweisung in die UdSSR gebracht.“ 7. Zweites Zwischenergebnis und Auswertung Beweist die Geschichte die Richtigkeit dessen, was eingangs als die Auffassung der UNO-Satzung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zitiert worden ist, daß zwischen der Anerkennung der Menschenrechte und dem friedlichen Zusammenleben ein Zusammenhang besteht?

Wir haben gesehen: Das demokratische Deutsche Reich wurde selbst von argwöhnischen Nachbarn als Säule der Weltfriedensordnung empfunden, das totalitäre Deutsche Reich hingegen hat sich fast über Nacht in den schlimmsten Weltfriedensstörer verwandelt. Die Bundesrepublik Deutschland ist wiederum, was die Beachtung der friedenstiftenden Normen der UNO-Satzung anlangt, so etwas wie ein Musterschüler, dem keinerlei fragwürdige Aktionen, geschweige denn schwerwiegende Verstöße angelastet werden können.

Die DDR hingegen hat — unter Einsatz militärischer Gewalt — mitgewirkt, die politische Selbstbestimmung eines Volkes, nämlich der Bewohner der Tschechoslowakei, zu vereiteln. Sie verteidigt bis auf den heutigen Tag mit leeren Worten diesen flagranten Bruch der eigenen Verfassung, des eigenen Strafgesetzbuches und der UNO-Satzung. Sie billigt ausdrücklich alle Völkerrechtsverletzungen der Sowjetunion, einschließlich aller Scheußlichkeiten in Afghanistan.

Die sowjetische Außenpolitik bildet eine lange Kette militärischer Aktionen, denen die Mehrzahl der Anrainerstaaten und andere, z. B. Bulga-rien und Japan, zum Opfer gefallen sind. Alle sowjetischen Rechtfertigungsversuche sind unter völkerrechtlichen Kriterien indiskutabel. Alle mit der Sowjetunion gemachten Erfahrungen sprechen dafür, daß, wenn sie Afghanistan nicht annektiert, es in einen Status versetzt wird, der dem der anderen Satellitenstaaten entspricht, jede Selbstbestimmung unmöglich macht und Afghanistan zum Werkzeug der Sowjetunion degradiert. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland, deren außenpolitisches Verhalten völkerrechtlich gleichsam musterschülerhaft erscheint, und zur Sowjetunion, deren Außenpolitik ebenso eindeutig durch gewaltsame expansive Aktionen in Fortsetzungszusammenhang gekennzeichnet ist — mit der DDR im Schlepptau —, gestattet die Außenpolitik der USA keinen knappen, für jeden Gutwilligen sofort einleuchtenden Schuld-oder Freispruch.

Unter dem Gesichtspunkt der Friedensstörung begründet weder das US-amerikanische Engagement im Zweiten Weltkrieg noch in Korea irgendwelche vernünftigen Vorwürfe. Auch der Krieg der USA in Vietnam war Nothilfe. Daran ändert nichts, daß die dortige Regierung zunächst, nämlich unter dem Präsidenten Diem, nicht demokratisch legitimiert gewesen ist.

Nordvietnam hatte aus dem Korea-Krieg gelernt, daß die USA in offener Feldschlacht nicht zu besiegen sind. Deshalb beherrschte von Anfang an die Guerilla-Kampftaktik das Geschehen, ein Umstand, der nicht nur die Schlagkraft der USA lähmte, sondern den Krieg, der vor den Augen der Weltöffentlichkeit und des Weltgewissens geführt wurde, noch schmutziger machte, als Kriege notwendigerweise sind. Der aus diesen Gründen anschwellende Protest im eigenen Land bewirkte 1973 einen Waffenstillstandsvertrag.

Die moralische Verurteilung der USA durch breite Schichten der Bevölkerung aller Staaten der freien Welt ist heute noch fragwürdiger als damals. Daß der Krieg Millionen Unschuldige auf das schwerste in Mitleidenschaft gezogen hat, ist unbestreitbar. Doch der Waffenstillstand brachte nicht den Frieden und zerstörte den Rest an Freiheit und Selbstbestimmung. Kaum hatten die US-Streitkräfte das Land verlassen, nahmen die Nordvietnamesen die Kampfhandlungen wieder auf, besiegten und annektierten den Süden, marschierten in Laos und Kambodscha ein, und werden wohl beide Staaten auf Dauer gänzlich an sich binden

In Vietnam selbst, insbesondere im Süden, wütet ein stalinistisches Regime, dem sogar die „Nationale Befreiungsfront“, der ursprüngliche Bürgerkriegsherd, zum Opfer gefallen ist. Trotz der Armut im Lande werden die Ressourcen rücksichtslos in die imperialistischen Kanäle geleitet. Die Zustände dort waren und sind so katastrophal, daß mehr als eine Million Menschen Hab und Gut opferten und ihr Leben aufs Spiel setzten, um dieser Hölle zu entfliehen

Hätten Südvietnam und die USA den Krieg gewonnen, hätten wir heute in Südvietnam entweder eine Demokratie oder ein autoritäres Regime, gegenüber einem totalitären das kleinere Übel. Von diesem Staat wäre nach außen sicher keine Gefahr ausgegangen.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, daß das militärische Engagement in Vietnam von jenem US-Präsidenten angeordnet wurde, der von den späteren Hauptkritikern dieses Abenteuers am meisten verehrt worden war, nämlich von John F. Kennedy

Er ist es auch, dem das Schweinebucht-Desaster in erster Linie angelastet werden muß. Wenngleich es völkerrechtlich kaum gerechtfertigt werden kann, so bleibt doch andererseits unbestritten, daß die USA Kuba weder zum Vasallen degradieren noch gar annektieren wollten.

Der militärische Beistand, der dem amtierenden Präsidenten der Dominikanischen Republik 1965 gewährt wurde, gestattet kein glattes Urteil unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten, da dieser Präsident durch einen Staatsstreich des Militärs gegen den demokratisch gewählten Juan Bosch in sein Amt gelangt war. Doch befand sich der neue Präsident bereits drei Jahre im Amt, als er die Amerikaner um Hilfe anrief, die ihm aus Furcht vor einem zweiten Kuba gewährt wurde

Als sich der Sicherheitsrat mit der US-Intervention auf Grenada befaßte, war noch nicht bekannt, daß der Generalgouverneur der Insel, Paul Scoon, die Intervention erbeten hatte. Die USA unterließen diese Mitteilung, um sein Leben nicht zu gefährden. Artikel 62 der Verfassung von Grenada lautet: „Hält der Generalgouverneur, soweit er selbständig handelt, es für unpraktikabel, den Rat des Premierministers zu erlangen, weil er außer Landes oder krank ist, so darf er die Befugnisse nach eigener Entscheidung ausüben.“ Der Ministerpräsident war, wie erwähnt, ermordet worden, und auch mehrere seiner Kabinettskollegen. Die Regierung hatte sich aufgelöst, ein Fall, auf den Artikel 62 analog angewendet werden muß. Und so betrachtet, handelte es sich bei der Hilfeleistung der USA um eine jener Formen der Intervention, die nahezu allgemein als Rechtfertigungsgrund angesehen werden Am 3. Dezember 1984 — also 13 Monate nach der Intervention — fanden allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen statt, aus denen eine Regierung hervorgegangen ist, die das Einschreiten der USA als Befreiungstat begrüßt.

Nicht alle außenpolitischen Aktionen der USA sind demnach, wie bereits betont, bedenkenlos als völkerrechtlich einwandfrei einzustufen. Warum gelingt es den USA nicht — im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland —, jede halbwegs sachliche Kritik zu vermeiden? Je größer der Staat, um so größer die weltpolitische Verantwortung. Der Erste Weltkrieg wäre wahrscheinlich, der Zweite Weltkrieg höchstwahrscheinlich anders ausgegangen, hätten die USA ihren Neutralitätskurs fortgesetzt. Ohne die USA, so steht zu vermuten, wäre die Sowjetunion eine Mittelmeermacht und stünde die Rote Armee am Atlantik. Die Bundesrepublik kann sich so lange Gesinnungsöthik leisten, solange die USA Verantwortungsethik praktizieren. Uns erklären wir zuständig für Entspannung und Handel, die USA für Sicherheit und Freiheit. Verantwortungsethik wägt ab zwischen widerstreitenden Werten und Rechten, scheut nicht die schmutzige Hand, steht unter der Devise: Et respice finem. Die USA wollen Nicaragua weder erobern noch zum Satelliten machen. Weder nach dem Ersten noch nach dem Zweiten Weltkrieg haben die USA, der damals mit Abstand mächtigste Staat der Erde, irgendwelche Gebiete annektiert. Sie sind Weltmacht wider Willen Soweit sie machtpolitisch Einfluß nehmen, geht es, ganz im Gegensatz zu allen Interventionen der Sowjetunion, um die Schaffung eines demokratisch legitimierten Staates, zumindest eines Staates, der seine Nachbarn in Frieden läßt. Kein Staat, erst recht keine Demokratie, fühlt sich von den USA bedroht, es sei denn, daß er als Metastase des totalitären Imperialismus zu wirken beginnt.

Es ist glaubwürdig und entspricht US-amerikanischer Tradition, was die Präsidenten der Vereinigten Staaten als Hauptgrund für ihr Eintreten in die Weltkriege genannt haben. Woodrow Wilson: „Wir sind froh ..., für den dauernden Frieden der Welt und die Befreiung ihrer Völker ... zu kämpfen: für die Rechte der großen und kleinen Nationen und für die Rechte der Menschen, überall ihren Lebensstil... zu wählen. Die Welt muß für die Demokratie sichergemacht werden.“ Und Franklin D. Roosevelt: „Laßt uns den Demokraten sagen: Wir Amerikaner nehmen tiefsten Anteil an Eurer Verteidigung der Freiheit ... Diese Nation hat ihre Geschicke in die Hände, Köpfe und Herzen von Millionen freier Männer und Frauen gelegt und ihr Vertrauen in die Freiheit der Führung Gottes anheim gegeben. Freiheit heißt die Überlegenheit der Menschenrechte... Unsere Unterstützung geht an diejenigen, die für diese Rechte streiten .. .“

IV. Gründe für die friedenstiftende Wirkung der Menschenrechte

Es hat sich also gezeigt, daß die Behauptung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, wonach die konsequente Anerkennung der Menschenrechte den Frieden gewährleistet, richtig ist. Welches sind die Gründe? 1. Innere Einheit Wer als Staatsmann oder einfacher Bürger die Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, nicht nur mit der Zunge, sondern auch mit dem Herzen anerkennt, kann nicht gleichzeitig einen Angriffskrieg planen, durch den Hunderte, Tausende, vielleicht sogar Millionen ihrer Habe, ihrer Gesundheit, wenn nicht sogar ihres Lebens beraubt werden. 2. Rechtssicherheit Dort, wo Gewaltenteilung Wirklichkeit ist, hat das Recht unvergleichlich größere Chancen, respektiert zu werden, als dort, wo alle Macht gebündelt ist. Man stelle sich vor, in einer Demo-kratie würde die Vorbereitung eines Angriffskrieges publik werden. Und was läßt sich in einer Demokratie schon geheimhalten, zumal wenn die „undichte Stelle“ damit rechnen darf, allseits belobigt zu werden? An wen könnte sich aus dem gleichen Anlaß heraus in einem totalitären Staat ein Amtswalter wenden, ohne Gefahr zu laufen, wegen Landesverrats zeitlebens der Freiheit beraubt oder gar hingerichtet zu werden? 3. Keine ideologische Basis Die Gefährdung des Rechts durch die Macht wächst ins Gigantische, wenn es zudem als reines Machtinstrument definiert wird, das dem jeweiligen Willen der Herrschenden keinen Abbruch tun darf, eine Auffassung, die für alle totalitären Staaten typisch ist, dem demokratischen Denken jedoch gänzlich widerstreitet. 4. Wehrbereitschaft statt absoluter Gehorsam Der demokratische Staat ist vom Wehrwillen seiner Bürger abhängig. Der totalitäre Staat hingegen läßt die Puppen tanzen, wann und wo er will. Niemand kann es dort wagen, laut danach zu fragen, ob kriegerische Aktionen rechtens sind oder nicht.

V. Breiter Konsens

Der Ostblock, der sich nach anfänglichem Zögern auch auf die Menschenrechtsthematik und -Problematik eingelassen hat, nennt in bewußter Umschichtung der Reihenfolge die Menschenrechte eine Frucht des Friedens: „Die Forderung nach Menschenrechten war und ist eine Forderung nach Frieden. Die Friedenssehnsucht der Völker führt die Staaten in eine weltumspannende Organisation, deren oberstes Ziel die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit sowie die friedliche Zusammenarbeit ist... Ohne Frieden sind Menschenrechte eine Fiktion.“

Richtig ist, daß in allen Kriegen die Menschenrechte vieler auf das schwerste beeinträchtigt werden, richtig aber auch, daß Friedhofsruhe in einem Land oder an seinen Grenzen mit den schlimmsten Menschenrechtsverletzungen einhergehen können, wohingegen der Krieg zwischen Staaten, die die Menschenrechte respektieren, so gut wie ausgeschlossen ist (die Analyse aller Kriegsursachen seit 1929 ist dafür der beste Beweis Diese Auffassung erfreut sich heute eines breiten Konsenses. Hier nur einige herausragende Stimmen aus dem multinationalen Chor:

Für die Bundesregierung äußerte der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen Windelen: „Die Bundesregierung ist der Meinung, daß die Beachtung der Menschenrechte unerläßliche Voraussetzung für die Sicherung des Friedens und für mehr Stabilität in Europa ist.“

Der Menschenrechtsausschuß des Europäischen Parlaments stellt fest: „Das Recht auf Leben ist natürlich das authentischste Recht, das Grundrecht schlechthin, das nicht geleugnet werden kann. Das menschliche Leben ist unverletzlich und bleibt etwas Absolutes, von dem sich jedes menschliche Verhalten leiten lassen muß. So stellt der Krieg, eine echte Geißel der Menschheit, die offenkundigste Mißachtung dieses Grundsatzes dar.“

Die Ansprache Papst Johannes Paul II. vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 2. Oktober 1979 stand unter dem Motto: „Ohne Menschenrechte keimt und reift die Kriegs-lust.“

Lew Kopelew im Oktober 1981: „Heute müßte bereits allen eindeutig klar sein, daß der Friede auf dieser Welt nur dann wirklich erhalten bleibt, wenn auch die Menschenrechte gesichert werden — die Rechte der kleinsten nationalen und sozialen Minderheiten und die Rechte jedes einzelnen Menschen. Deswegen sind alle, die sich heute für die Menschenrechte einsetzen, wahre Friedenskämpfer.“

Der Träger des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels 1984, der mexikanische Dichter und Essayist Octavio Paz, meint zwar — ohne nachprüfbare Begründung —: „Ich betone nochmals, daß ich zwischen Demokratie und Frieden keine Beziehung von Ursache und Wirkung sehe: Mehr als einmal sind Demokraten kriegerisch gewesen.“ Er fährt dann jedoch fort: „Aber ich glaube, daß die demokratische Staatsform uns einen Raum erschließt, der der Diskussion der öffentlichen Angelegenheiten und mithin der Themen Krieg und Frieden förderlich ist. Die großen gewaltfreien Bewegungen der unmittelbaren Vergangenheit — die größten Beispiele sind Gandhi und Martin Luther King — entstanden und entwickelten sich mitten in demokratischen Gesellschaften ... Es ist daher sowohl ein logischer und politischer Fehler, als auch ein Mangel an Moral, den Frieden von der Demokratie zu trennen. Alle diese Überlegungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der einfachste und wesentlichste Ausdruck der Demokratie ist der Dialog, und der Dialog öffnet die Türen des Friedens.“

Der Schweizer Ordinarius für neuere Geschichte Walther Hofer schreibt zum Thema: „Man könnte dies im Gegensatz sogar auf die Formel bringen, daß totale Diktatur eine Einrichtung für den Krieg ist, Demokratie aber ein System, das eigentlich nur in Friedenszeiten gedeihen kann ... Demokratische Außenpolitik muß anders als totalitäre auf Faktoren Rücksicht nehmen wie die öffentliche Meinung, Parteien, Kirchen und andere soziale Gruppen, und sie muß insbesondere der parlamentarischen Kontrolle unterworfen werden. Im Unterschiede zum totalitären Staat findet die außenpolitische Entscheidungsfindung sozusagen coram publico statt, was natürlich der Einmischung von außen Tür und Tor öffnet.“

In einer „Erklärung aus dem polnischen Untergrund“ heißt es schließlich unter der Überschrift „Der Totalitarismus — die größte Bedrohung für den Frieden“: „Angesichts der wachsenden, den Weltfrieden bedrohenden internationalen Spannungen erklären wir — Vertreter der in den Untergrund abgedrängten Organisationen und Gruppierungen des um gesellschaftliche Befreiung und um Unabhängigkeit kämpfenden polnischen Volkes — folgendes: Die von totalitärem politischem System beherrschten Staaten stellen eine Bedrohung für den Weltfrieden dar. Die Notwendigkeit der Anwendung einer aggressiven Expansion tritt dort in Erscheinung, wo die Herrschaft auf Gewalt und Lüge gegründet ist, wo die Völker der Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Regierungspolitik beraubt sind, wo die Regierungen vor den Regierten Angst haben und gegen diese Krieg führen müssen. Die von den totalitären politischen Systemen unterdrückten, versklavten und irregeführten Völker wurden nämlich in der jüngsten Vergangenheit zu blinden Werkzeugen und Opfern der aggressiven Politik ihrer Regierungen. Das totalitäre kommunistische System ist eine Form jenes Totalitarismus, der gegenwärtig die größte Bedrohung für den Frieden und die Weit darstellt.“

VI. Dem Weltfrieden näher?

Vor mir liegt ein Buch „Menschenrechte — Ihr internationaler Schutz“, München 1985. Das Buch zählt über 400 eng bedruckte Seiten, nur Texte von Menschenrechtserklärungen, beginnend mit einem Auszug aus der Charta der Vereinten Nationen (26. Juni 1945) bis zur „Convention against torture and other cruel, inhuman oder degrading treatment or punishment“ (10. Dezember 1984). Die wichtigsten Übereinkommen tragen auch die Unterschrift der Sowjetunion und anderer totalitärer Staaten. Ist die Menschheit damit auf dem richtigen Wege, ihrem Ziele nahe, zumindest nähergekommen? — Vier Gesichtspunkte blockieren ein rasches, freudiges

Ja.

Da ist zunächst das Wissen um die Tatsache, daß die Menschenrechtsidee schon einmal über die Grenzen hinweg die Menschen in ihren Bann schlug, und zwar gegen Ende des 18. Jahrhunderts. Dem Enthusiasmus folgte die Ernüchterung, dem Naturrechtsdenken der Positivismus Ferner: Das allgemeine Reden von den Menschenrechten hat bei nur wenigen eine solide Basis im Wissen um ihren Geltungsgrund.

Des weiteren: Nur 23 der 146 Mitgliedstaaten der UNO haben eine freiheitliche, rechtsstaatliche Ordnung. Trotzdem sind die meisten Abkommen, die das eingangs erwähnte Buch füllen, in der und durch die UNO entstanden. Ist das nicht ein unlösbarer Widerspruch?

Und schließlich: Am bedrückendsten ist es zu wissen, daß die Abkommen dort, wo sie vor allem eine Wandlung zum Besseren hätten herbeiführen müssen, anscheinend, zumindest mittelbar, eine Verschlechterung bewirkt haben. In der Kurzfassung seiner Untersuchung über „Menschenrechtspolitik und KSZE“ schreibt Otto Luchterhandt: „Zugleich läßt sich feststellen, daß während des KSZE-Prozesses die Menschenrechtssituation in den sozialistischen Staaten in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht beinahe durchweg schlechter geworden ist. Wesentlich ungünstiger stellt sich heute auch die Bilanz bei den grenzüberschreitenden , menschlichen Kontakten* im Sinne von , Korb III* der Schlußakte von Helsinki dar.“

Soll man die Menschenrechtstexte widerrufen? Ganz sicher nicht, auch wenn es ginge. Doch erscheint es wenig ratsam, ihre Zahl noch zu steigern. Mit Menschenrechtstexten allein können wir den Totalitarismus nicht überwinden. Sie tragen jedoch dazu bei, das Menschenrechtsdenken weltweit zu begründen und zu vertiefen.

Was wir brauchen, ist Geduld und eine starke, entschlossene Haltung, getragen von dem Bewußtsein und der Hoffnung, daß auch der Absolutismus letztlich von der Aufklärung überwunden worden ist.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Näheres über Menschen-und Grundrechte sowie über den Geltungsgrund der Menschenrechte siehe Konrad Löw, Die Grundrechte — Verständnis und Wirklichkeit in beiden Teilen Deutschlands, München 1982, S. 32ff.; allgemein zum Thema Menschenrechte siehe Wolfgang Heidelmeyer, Die Menschenrechte — Idee, Gestalt und Wirklichkeit, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 49/68.

  2. Siehe Entscheidungen (E) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Bd. 2, S. 13; E des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Bd. 9, S. 89.

  3. Siehe Martin Kriele, Menschenrechte und Gewaltenteilung, in: Kontinent, (1985) 3, S. 15ff.

  4. Diese Reife ist z. B. dort fragwürdig, wo sich die Mehrheit in freien Wahlen ihrer demokratischen Rechte entledigt hat. Doch auch dort ist diese Selbstentmündigung kein Rechtfertigungsgrund für dauernde Bevormundung.

  5. BVerfGE, Bd. 36, S. 1 ff.

  6. Siehe z. B. Roland Schweizer, Die DDR und die nationale Frage, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 22/85, S. 37ff.; Gerhard Riege, Die Staatsbürgerschaft der DDR, Berlin (Ost) 1982, S. 104ff.

  7. Adolf Hitler, Mein Kampf, Bd. 1, München 1935, S. 95, 99 f.

  8. Zit. nach: Ilse Staff (Hrsg.), Justiz im Dritten Reich, Frankfurt 1978, S. 63.

  9. Adolf Hitler (Anm. 7), S. 105.

  10. Ebd., S. 152.

  11. Ebd., S. 149.

  12. Hermann Klenner, Marxismus und Menschenrechte. Studien zur Rechtsphilosophie, Berlin (Ost) 1982; Jürgen Kuczynski, Menschenrechte und Klassenrechte, Berlin (Ost) 1978; Eberhard Poppe u. a., Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft, Berlin (Ost) 1980, insbes. S. 18ff.; Carola Luge u. a., Sozialismus und Menschenrechte, in: Staat und Recht, Berlin (Ost), (1977) 8. Im Staatsrecht der DDR — Lehrbuch werden sie in der 1. Auflage, Berlin (Ost) 1978, nur beiläufig erwähnt (S. 184), in der 2. Auflage ausführlich abgehandelt (S. 177f„ 180).

  13. Armin Behrendt, Heimstatt der Menschenrechte, in: Der Morgen, Berlin (Ost), vom 22. /23. September 1979.

  14. Autorenkollektiv, Marxistisch-leninistische Staats-und Rechtstheorie —> Lehrbuch, Berlin (Ost) 1980, S. 411.

  15. Ebd., S. 417.

  16. Siehe Hans Werner Bracht, Das marxistisch-leninistische Grundrechtsverständnis als Ausgestaltung des kommunistischen Menschenrechtsverständnisses in sozialistischen Staaten, in: Edgar Lamm, Frieden ohne Menschenrechte? — Aspekte einer Politik für den Menschen, Aachen 1981, S. 22 ff.; Leszek Kolakowski, Marxismus und Menschenrechte, in: Kontinent, (1983) 3, S. 6 ff.

  17. Zit. nach: Konrad Löw, Marxismus-Quellenlexikon, Köln 1985, „Recht, Rechtsstaat“.

  18. Ebd., „Menschenrechte“.

  19. Autorenkollektiv, Staatsrecht der DDR — Lehrbuch, Berlin (Ost) 1984, S. 183.

  20. Marx/Engels-Werke, Bd. 4, Berlin (Ost) 1969, S. 477.

  21. Autorenkollektiv, Staatsrecht der DDR — Lehrbuch, Berlin (Ost) 1978, S. 190. In der Neuauflage fehlt der Satz!

  22. Autorenkollektiv (Anm. 14), S. 301.

  23. Zit. nach Konrad Löw (Anm. 17), „Recht, Rechtsstaat“.

  24. Autorenkollektiv (Anm. 14), S. 280.

  25. Zit. nach Konrad Löw (Anm. 17), „Demokratie“, „Diktatur des Proletariats“.

  26. Zit. nach Konrad Löw, Die Lehre des Karl Marx — Dokumentation — Kritik, Köln 1982, S. 288ff.; dort vielfältige Belege.

  27. Zit. nach Konrad Löw (Anm. 17), „Partei“.

  28. Der Inkonsequenz bewußt, hat die Bundesverfassung das Gleichheitspostulat erst 1865 positiviert. Siehe Willi Paul Adams, Die Ausprägung der Menschenrechte in der Amerikanischen Revolution, in: Menschenrechte, Bd. 1, Berlin (West) 1981, S. 109.

  29. Georg Brunner, Menschenrechte in der sowjetischen Rechtsordnung, in: Kontinent, (1985) 3, S. 28; siehe ferner Klaus Westen, Über das Menschenrechts-Verständnis der sozialistischen Staaten - die neue Sowjetverfassung, in: Menschenrechte, Bd. 2, Berlin (West) 1982, S. 61 ff.; Martin Fincke (Hrsg.), Handbuch der Sowjetverfassung, Berlin (West) 1983, Artikel 29.

  30. Karl Heinz Dederke, Reich und Republik — Deutschland 1917— 1933, München 1968, S. 173.

  31. Insbesondere laufend die DDR, z. B. mit Blick auf die CDU/CSU-FDP-Koalition des Jahres 1961: „Wir schreiben den 13. August 1985. Über jene Ereignisse heute vor 24 Jahren ist im Geschichtsbuch festgehalten: Um 6 Uhr ist die Grenze zu Westberlin gesperrt, um 15 Uhr gesichert. Diesem Satz folgt schließlich die Feststellung, daß durch die Sicherung der Grenze zwischen der DDR und der BRD, zwischen der DDR und Westberlin damals der Frieden erhalten worden ist. Hören Sie Manfred Engelhardt mit unserem Abendkommentar: , Damals sind nicht nur teuflische Pläne aggressiver imperialistischer Politik zuschanden geworden, vor allem die Einverleibung der DDR in die kapitalistische BRD.'“ (Berliner Rundfunk, 13. August 1985, 19. 30) Mit Blick auf die SPD-FDP-Koalition: „So intensiv und umfassend, wie die gegenwärtige Regierung der BRD die Manipulierung der Soldaten und der Bevölkerung betreibt, hat dies vor ihr noch keine Bundesregierung getan! Unverkennbar besitzt die geistige Aggressionsvorbereitung einen weitaus höheren Stellenwert im Gesamtsystem der Manipulierung, als das bisher der Fall war.“ (Nach Eckhard Biechele, Das Feindbild der SED in den Jahren 1970— 1974, in: Beiträge zur Konfliktforschung, (1974) 4, S. 9f. Nach wie vor ist laufend von Revanchismus die Rede.

  32. Robert Havemann, Fragen, Antworten, Fragen, München 1970, S. 288.

  33. Felix Ermacora, Moskaus blutige Spur, in: Bayern-kurier vom 30. März 1985, S. 3; der ganze Bericht ist erschienen in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift, 1985, S. 249ff.; Original: United Nations Economic and Social Council Dist. General E/CN. 4/1985/21, 19. Februar 1985.

  34. Siehe Peter Schier, Der Krieg um Kambodscha — Ein Konflikt ohne Ende?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 37/83.

  35. Siehe Doan van Toai, Der vietnamesische Gulag, Köln 1980; Time News Magazine, Vietnam: Ten years later, vom 15. April 1985; Oskar Weggel, Vietnam: Die historische Chance vertan?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 37/83.

  36. Siehe Christian Hacke, Von Kennedy bis Reagan, Stuttgart 1984, S. 49

  37. Siehe John W. Spanier, American Foreign Policy Since World War II, New York 1971, S. 222f.

  38. Siehe zum Thema Intervention: Hermann Weger, Die „erbetene“ Intervention — Die Landung auf Grenada im Lichte des Völkerrechts, in: Vereinte Nationen 1983, 169 ff.

  39. Siehe Carl-Christoph Schweitzer, Weltmacht USA — Kontinuität und Wandel ihrer Außenpolitik nach 1945, Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München 1983, S. 7 ff.

  40. Nach Friedbert Pflüger, Die Menschenrechtspolitik der USA, München 1983, S. 38.

  41. Ebd., S. 39.

  42. Eberhard Poppe u. a., Politische und persönliche Grundrechte in den Kämpfen unserer Zeit, Berlin (Ost) 1984, S. 20.

  43. Welche nennenswerten blutigen Konflikte wurden zwischenzeitlich zwischen Demokratien ausgetragen? Die selbständigen kommunistischen Staaten hingegen beweisen die Gefährlichkeit totalitärer Staaten aller Couleurs. Erinnert sei an: — die blutigen Auseinandersetzungen zwischen der UdSSR und der Volksrepublik China, China und Vietnam, Vietnam und Laos/Kambodscha, Äthiopien und Somalia, Südjemen; — die Ausrichtung der Verteidigungsanstrengungen Jugoslawiens gegen die UdSSR; — die gegenseitigen imperialistischen Anschuldigungen, z. B. Albanien gegen UdSSR (Radio Tirana 7. November 1985): „Diese Realität aber, die die anderen inspirierte, wurde nach dem konterrevolutionären Putsch von Chruschtschow umgestürzt. Der revisionistische Verrat führte nicht nur zur Entartung der Sowjetunion zu einem sozialimperialistischen Staat, der eine aggressive und expansionistische Politik verfolgt.“

  44. Nach Das Parlament vom 3. August 1985, S. 11.

  45. Nach Das Parlament vom 2. Juli 1983, S. 12.

  46. Die Welt vom 4. Oktober 1979, S. 8. Auszüge aus einschlägigen Papst-Ansprachen, Botschaften, Enzykliken bietet Edgar Lamm u. a., Frieden ohne Menschenrechte — Aspekte einer Politik für den Menschen, Aachen 1981, S. 221 ff.

  47. Nach Friedbert Pflüger (Anm. 40), über dem Vorwort.

  48. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Oktober 1984.

  49. Walther Hofer, Die außenpolitische Überlegenheit totalitärer Staaten, in: Lothar Bossle u. a., Unregierbarkeit als Wertproblem, München 1984, S. 34 u. 38.

  50. Kontinent, (1983) 4, S. 4.

  51. Konrad Löw (Anm. I), S. 32, 51 ff.

  52. Bericht des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien, Köln, Oktober 1984.

Weitere Inhalte

Konrad Löw, Dr. jur., geb. 1931; o. Professor für Politikwissenschaft an der Universität Bayreuth; Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule für Politik, München. Veröffentlichungen u. a.: Die Grundrechte — Verständnis und Wirklichkeit in beiden Teilen Deutschlands, München 19822; Die Lehre des Karl Marx — Dokumentation /Kritik, Köln 1982; Nur ein Splitter vom Kreuz — Als Gast und Gefangener in der CSSR, Uhldingen 1983; Rechtsstaat, Demokratie, Sozialstaat — Verständnis und Wirklichkeit in beiden Teilen Deutschlands, München 1983 5; Ausbeutung des Menschen durch den Menschen, Köln 1983 3; Warum fasziniert der Kommunismus — Eine systematische Untersuchung, München 19855; Kann ein Christ Marxist sein?, München 1985; Marxismus-Quellenlexikon, Köln 1985.