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Die Ahndung des SED-Unrechts durch den Rechtsstaat | APuZ 38/1995 | bpb.de

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APuZ 38/1995 Fünf Jahre danach -Wieviel Einheit brauchen wir? Der Rechtsanwalt als „Justizkader“. Zur Rolle des Verteidigers im politischen Strafverfahren der DDR Die Ahndung des SED-Unrechts durch den Rechtsstaat Psychische Folgen politischer Inhaftierung in der DDR

Die Ahndung des SED-Unrechts durch den Rechtsstaat

Friedrich-Christian Schroeder

/ 36 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Bei der strafrechtlichen Verfolgung von unter der SED-Herrschaft begangenen Taten ist der Rechtsstaat einerseits an das Legalitätsprinzip, d. h. die Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen, andererseits an das Verbot einer rückwirkenden Bestrafung gebunden. Sofern in der DDR Straftatbestände fehlten, wie z. B. bei der Telefonüberwachung, ist eine Bestrafung nicht möglich. Bei der Straffreistellung durch die DDR läßt die Rechtsprechung eine Bestrafung zu, wenn ein grober Verstoß gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit vorliegt. Zwischen den früheren Strafvorschriften der DDR und den jetzigen in der Bundesrepublik ist eine „Kontinuität des Unrechtstyps“ erforderlich. Der Bundesgerichtshof bejaht sie bei Wahlfälschungen, da die Bestimmungen zum Schutz des Wahlergebnisses auch in der DDR einen Rest, von Mitwirkung der Bevölkerung sichern sollten. Eine Strafbemessung nach den Grundsätzen der „sozialistischen Gerechtigkeit“ wird vom Bundesgerichtshof abgelehnt. Richter und Staatsanwälte der DDR werden nur bestraft, wenn ihre Entscheidungen die Menschenrechte derartig schwerwiegend verletzt haben, daß sie Willkürakte darstellen. Denunzianten können nicht strenger bestraft werden als die Richter. Für Personen, die Spionage für die DDR allein von deren Boden und vom Boden befreundeter Staaten aus betrieben haben, hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz ein Verfolgungshindernis hergeleitet. Die Auseinandersetzung mit dem SED-Unrecht hat die Strafrechtspraxis der Bundesrepublik zu neuen Erkenntnissen geführt, die auch in der Zukunft Gültigkeit haben werden.

I. Einleitung

In der DDR wurden im Auftrag des Staates und der ihn beherrschenden SED zahlreiche Handlungen vorgenommen, die nach Auffassung der zivilisierten Nationen Straftaten darstellen. Dies gilt nicht nur für die Erschießung von Flüchtlingen an der Mauer, sondern auch für die Freiheitsberaubung wegen des Versuchs, das Land zu verlassen, die permanente Ausspähung, die Plünderung von Postsendungen aus dem Westen und anderes.

Bei der Frage der strafrechtlichen Behandlung dieser DDR-Regierungskriminalität ist die deutsche Öffentlichkeit in ungewöhnlicher Weise gespalten. Teils wird eine Strafverfolgung abgelehnt, teils gerade die lässige und schleppende Verfolgung leidenschaftlich angegriffen. Bemerkenswerterweise werden für beide Haltungen hauptsächlich die „Wessis“ verantwortlich gemacht. Einerseits wird ihnen eine „Siegerjustiz“ vorgeworfen; auf der anderen Seite sagt Wolf Biermann: „Wenn sie nun schon so viel zahlen müssen, wollen die Westdeutschen wenigstens ihre gewohnte Ruhe.“ Bei näherem Zusehen zeigt sich aber wohl, daß die Forderung nach einer strafrechtlichen Ahndung vor allem bei ehemaligen Opfern des SED-Unrechts und bei Bürgerrechtlern aus der DDR besteht, während bei den Westdeutschen die Abneigung gegen eine Strafverfolgung überwiegt, wobei teils ein gewisses Schuldbewußtsein wegen der unzulänglichen Verfolgung der NS-Verbrechen und wegen der Anerkennung der DDR sowie der zunehmenden Kontakte mit ihren Politikern, Wissenschaftlern und Wirtschaftlern mitspielt, teils aber auch einfach die „Noblesse des Siegers“ herrscht. Die unvollkommene Verfolgung der nationalsozialistischen Staatsverbrechen wird als Munition benutzt: Eine Verfolgung der DDR-Untaten sei nicht nur ein Widerspruch dagegen, sondern zeige geradezu die klassische „Einäugigkeit“ der deutschen Justiz mit ihrer Schärfe gegen Verbrechen „von links“, ihrer Nachsicht gegen Verbrechen „von rechts“.

II. Grundsätzliche Rechtsfragen

Diesen Auffassungen ist zunächst einmal entgegenzuhalten, daß es im Rechtsstaat -gerade im Gegensatz zur DDR -keine Frage der politischen Opportunität ist, ob eine Strafverfolgung stattfindet oder nicht. Es gilt bei uns vielmehr das Legalitätsprinzip, d. h., wenn Straftatbestände erfüllt sind, muß die Strafverfolgung eingreifen (§ 152 Strafprozeßordnung). Die -zugegeben -unvollkommene Verfolgung der nationalsozialistischen Staatsverbrechen verlangt keineswegs eine Gleichbehandlung im Unrecht, sondern sollte eher dazu führen, die Fehler nicht zu wiederholen. Außerdem ist das SED-Unrecht insofern strenger zu bewerten als das NS-Unrecht, als die geschichtliche Erfahrung des NS-Unrechts bereits vorlag. Abhilfe könnte allenfalls eine Amnestie schaffen, und nur darum könnte die Diskussion gehen.

Im übrigen sind dem Rechtsstaat bei der Ahndung des SED-Unrechts weitgehend die Hände gebunden. Nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ („keine Strafe ohne Gesetz“), Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz, ist eine Bestrafung nur möglich, wenn die Tat bereits bei ihrer Begehung, d. h. zu Zeiten der Existenz der DDR, dort mit Strafe bedroht war. Eine andere Frage ist allerdings, was das Recht der DDR war; hierauf wird im folgenden näher eingegangen. Der Rechtsstaat sieht sogar noch eine weitere Vergünstigung vor: Ist das neue Recht milder als das Recht zur Zeit der Tat, so kommt es dem Täter rückwirkend zugute. Das erscheint auf den ersten Blick überraschend, aber bei näherem Hinsehen einleuchtend, denn der Rechtsstaat verhängt ja eine Strafe nicht nur als Vergeltung für eine begangene Tat, sondern auch zur Verhinderung zukünftiger Handlungen. Wenn nun die Strafbarkeit aufgehoben wird, gibt der Staat damit zu erkennen, daß er dieses Verhalten nicht mehr als eine Bedrohung gesellschaftlicher Interessen und damit nicht mehr als strafwürdig ansieht. Er kann dann auch nicht mehr Menschen, die zu der Zeit Taten begangen haben, als sie noch strafbar waren, bestrafen. Insofern ist die Rückwirkung milderen Rechts nicht nur eine Vergünstigung für den Täter, sondern eine zwingende Folge aus der Straftheorie des Rechtsstaates.

Mit dem Einigungsvertrag wurde auf die DDR mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 -mit wenigen Ausnahmen -das gesamte Recht der alten Oktober 1990 -mit wenigen Ausnahmen -das gesamte Recht der alten Bundesrepublik erstreckt. Dieser Vorgang stellt sich für die neuen Bundesländer als der „normale“ Fall einer Änderung des Strafrechts dar, genauso, als ob die DDR ein neues Strafgesetzbuch eingeführt hätte. Dementsprechend hat der Einigungsvertrag für diesen Fall die üblichen Regeln bei Änderung des Strafrechts vorgesehen, nämlich das Verbot einer rückwirkenden Bestrafung aufgrund des neuen Rechts, aber auch das Gebot der Anwendung des neuen Rechts, wenn es milder ist als das alte 2. Diese Regelung respektiert das frühere Recht der DDR mehr, als es die Behandlung der DDR als ein fremder Staat getan hätte 3. Der Bundesgerichtshof hat zwar darauf hingewiesen, daß die Regelungen für die Änderung des Strafrechts auf den Fall des Beitritts der DDR nicht „zugeschnitten“ seien, da hier Strafnormen aus zwei verschiedenen Geltungsbereichen und zwei unterschiedlichen Staats-und Gesellschaftsordnungen miteinander verglichen werden sollten Auch diese Einschränkung ist jedoch nicht zutreffend. Für die neuen Bundesländer liegt die übliche Situation bei Änderung des Strafrechts vor. Auch daß die Strafvorschriften unterschiedlichen Staats-und Gesellschaftsordnungen entstammen, ist keine Besonderheit der Wiedervereinigung. Diesen Sachverhalt hat es in Deutschland schon 1918, 1933 und 1945 gegeben.

Eine andere Regelung wäre auch schwer vorstellbar. Hätte man etwa einen Schlußstrich ziehen und nach dem Beitritt der DDR nur noch neue Straftaten verfolgen wollen, so hätte dies bedeutet, daß ein am 2. Oktober 1990 in der DDR begangener Mord nicht mehr hätte verfolgt werden können. Insofern kann das Recht niemals einen radikalen Schlußstrich ziehen; das neue Recht bleibt immer mit der Vergangenheit verzahnt.

Den Beschuldigten stehen -anders als den seinerzeit unter ihrer Herrschaft Angeklagten -hervorragende Strafverteidiger zur Verfügung, die nicht nur alle rechtlichen Gesichtspunkte zu ihren Gunsten geltend machen, sondern auch alle prozessualen Rechte ausnutzen und dabei manchmal bis an die Grenzen der Konfliktverteidigung gehen.

Ein zweiter Gesichtspunkt: Es handelt sich bei der strafrechtlichen Aufarbeitung der DDR-Hinterlassenschaft keineswegs um eine Justiz der alten Bundesrepublik über die untergegangene DDR. Die strafrechtliche Belangung ihrer Peiniger war vor allem ein Anliegen der DDR-Bevölkerung selbst. Schon vor der Vereinigung hatte die DDR damit begonnen, von der SED gefördertes Unrecht zu verfolgen; Erich Honecker wurde bereits von den DDR-Behörden verhaftet. Die Staatsgewalt der DDR ist in der Staatsgewalt der Bundesrepublik aufgegangen. Die Verfolgung der Regierungskriminalität der DDR ist daher nicht eine Siegerlust, sondern eine Folgelast, eine moralische und rechtliche Verpflichtung, den Willen der Bevölkerung in der ehemaligen DDR zu Ende zu führen.

Das SED-Unrecht erfolgte mittels der Staatsmacht der DDR, und es wird hier gelegentlich die act of state doctrine ins Feld geführt, die eine Aburteilung verbiete Dagegen spricht schon der eben erwähnte Gesichtspunkt, nämlich daß in der Staatsgewalt der Bundesrepublik die Staatsgewalt der DDR aufgegangen ist, daß erstere also nun die letztere umfaßt. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof im ersten Mauerschützen-Urteil ausgeführt, daß die act of state doctrine keine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts nach Art. 25 Grundgesetz darstellt. Der Grundsatz der Immunität von Repräsentanten fremder Staaten könne deshalb nicht eingreifen, weil der fremde Staat, die DDR, nicht mehr bestehe

III. Fehlende Strafbarkeit in der DDR

Angesichts der Erfordernisse des Rechtsstaats stellen sich für die Verfolgung von DDR-Unrecht besondere Probleme, weil die DDR ihr Rechtssystem geflissentlich dahin ausgestaltet hat, der Staatsgewalt im Umgang mit den Bürgern möglichst freie Hand zu lassen, und entweder von vornherein keine Straftatbestände zum Schutz der Bürger geschaffen oder die Staatsorgane von der Geltung dieser Straftatbestände ausgenommen hat. 1. Fehlende Straftatbestände Ersteres hat sich vor allen Dingen gezeigt, als es darum ging, Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) wegen des heimlichen Abhörens von Telefongesprächen zu belangen. Ein Tatbestand der unbefugten Telefonabhörung nach § 354 unseres Strafgesetzbuchs existierte in der DDR nicht. Auch ein privater Lauschangriff nach § 201 unseres Strafgesetzbuchs war dort nicht verboten. Das Oberlandesgericht Dresden hat daher gewissermaßen ersatzweise den Tatbestand der Amtsanmaßung angenommen und ausgeführt, das illegale Abhören sei eine illegale Anmaßung von staatlichen Befugnissen Dagegen hat der Bundesgerichtshof Ende 1993 entschieden, daß jedenfalls der Tatbestand der Amtsanmaßung nach dem Recht der Bundesrepublik nicht eingreife Das ist richtig: Der Tatbestand der Amtsanmaßung bedeutet ja nicht die bloße Kompetenzüberschreitung, sondern das Auftreten nach außen als Amtsinhaber, und das war bei dem geheimen Abhören gerade nicht der Fall. 2. Rechtfertigungsgründe In anderen Fällen besaß die DDR zwar entsprechende Strafvorschriften, hatte aber ihre eigenen Staatsorgane durch -wie man im Strafrecht sagt -Rechtfertigungsgründe von der Geltung dieser Vorschriften dispensiert. Diese Dispensierung erfolgte auf unterschiedlichen Wegen.

Hierzu zunächst folgender Fall: Ein wachhabender Unteroffizier in der Kreisdienststelle Güstrow des Ministeriums für Staatssicherheit trat am 21. Dezember 1984 gegen 17. 30 Uhr seinen Dienst an und nahm im Laufe des Abends eine halbe Flasche Klaren sowie Weinbrand zu sich. Gegen 22. 30 Uhr bemerkte er, daß eine Person auf dem Mauersockel des Zaunes stand. Als diese ebenfalls erheblich alkoholisierte Person auf seinen Zuruf nicht reagierte, geriet der Stasi-Mann in Zorn. Er trat in Uniform auf die Straße und verlangte die Personalien des Betrunkenen. Dieser sprang wortlos von dem Sockel und ging zu einer 30 Meter entfernten Bushaltestelle, wo zwei ebenfalls alkoholisierte Arbeitskollegen warteten. Obgleich er dazu außerhalb des Geländes der Dienststelle nicht befugt war, folgte ihm der Stasi-Mann und fragte erneut nach seinen Personalien. Die Arbeitskollegen machten abfällige Bemerkungen und lachten, einer faßte den Stasi-Mann leicht am Arm und berührte seine Hand. Der Stasi-Mann erklärte: „Wenn ihr mich noch, einmal anfassen tut, mache ich von der Schußwaffe Gebrauch.“

Zur Bekräftigung gab er aus seiner Pistole einen Warnschuß auf den Boden ab. Die drei Personen blieben stehen. Als der Stasi-Mann zurückgehen wollte, verspürte er plötzlich einen starken Schmerz im rechten Bein. Er vermutete zunächst, er habe sich bei dem Warnschuß selbst ins Bein geschossen. In Wahrheit war sein Knöchel gebrochen; es ließ sich später nicht mehr feststellen, wie es zu dieser Verletzung gekommen war. Der Stasi-Mann hüpfte zu einer Bank, ließ sich auf die Knie nieder und stützte sich mit dem rechten Arm auf die Lehne. Die drei Personen traten nun wieder auf ihn zu. Als ihn einer, vielleicht in der Absicht, ihm zu helfen, etwas an der Schulter berührte und zurückdrückte, verlor er die Beherrschung. Obwohl die drei Männer ihn nicht mit Stößen, Schlägen traktierten, keinerlei Angriffs-handlungen vollführten, bedrohliche Ankündigungen oder mißzuverstehende Äußerungen von sich gaben oder mißzuverstehende Bewegungen vorgenommen hatten, fühlte er sich aufgrund ihrer Nähe bedrängt. Auch war er verärgert über die mißlungene Amtshandlung und darüber, daß man ihn trotz des Warnschusses nochmals anzufassen wagte. Schließlich war er erschrocken und verängstigt, weil ihm sein Fuß sehr weh tat. Kniend richtete er die Waffe mit der linken Hand gegen die unmittelbar vor ihm stehende Gruppe und gab aus einer Entfernung von höchstens 40 cm einen Schuß auf den Bauch der ersten und mit nahezu aufgesetzter Pistole auf den Bauch der zweiten und den rechten Oberschenkel der dritten Person ab. Der erste Getroffene verstarb kurze Zeit später durch inneres Verbluten, der zweite drei Tage später an einem Nieren-und Kreislaufversagen, der dritte überlebte.

Diese Sachverhaltsschilderung aus der Stadt Güstrow aus dem Jahre 1984 bietet über das konkrete juristische Problem hinaus sehr interessante Einblicke in das Leben in der DDR. Hier herrscht gar nicht die vermeintliche schreckliche Angst vor der Staatssicherheit, so daß man einen breiten Bogen um ihr Gebäude macht, sondern eine Person klettert auf den Zaun, ist allerdings betrunken. Der wachhabende Stasi-Mann ist ebenfalls betrunken. Dann geht der Wachmann hinaus und ist beleidigt, weil die anderen ihn an der Hand fassen, und schießt zwei von ihnen tot und einen ins Bein. Dem Unterleutnant wurde von den zuständigen Militärstaatsanwälten „Notwehr“ zugebilligt; das Strafverfahren wurde eingestellt Dieses Vorgehen war offensichtlich eine Beugung des Rechts zugunsten des Täters.

In anderen Fällen lagen die Dinge komplizierter. Dies gilt vor allem für die Erschießungen von Flüchtlingen an der Grenze und an der Mauer. Nach § 27 des Grenzgesetzes der DDR war die Anwendung der Schußwaffe „gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt“. Dabei war das Leben von Menschen „nach Möglichkeit zu schonen“. In unübersichtlichen Vorschriften wurde nun der bloße Versuch, die Grenze zu überschreiten, zu einem „Verbrechen“ erklärt. Die DDR befolgte also bei der Ausgestaltung der Rechtsvorschriften für die Fluchtverhinderung eine gewollte Zweideutigkeit: sie sollten einerseits einen rechtsstaatlichen Anschein erwekken, andererseits aber härteste Maßnahmen ermöglichen

Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bei der Bestrafung eine alternative Begründung gewählt Entweder kommt eine Auslegung des Grenzgesetzes der DDR in Betracht, nach der das Verhalten der Mauerschützen -also, die gezielten Todesschüsse -von dieser Vorschrift gedeckt gewesen sei. Dann würde aber ein offensichtlich grober Verstoß gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit vorliegen, außerdem ein Verstoß gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Daß die Volkskammer der DDR diesen Akt nicht bestätigt habe, sei unbeachtlich, denn -und hier zitiert der Bundesgerichtshof das Völkerrechtslehrbuch der DDR selbst -ein Staat könne sich nicht durch Berufung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften den völkerrechtlichen Verpflichtungen entziehen. Die DDR hat den Vertrag unterzeichnet und diesen Beitritt propagandistisch groß herausgestellt, hat dann aber die Bestätigung durch die Volkskammer unterlassen, die nach ihrer Verfassung erforderlich wäre. Das ist wieder die eben erwähnte gewollte Zweideutigkeit: Nach außen hat man sich als Vertreter der Menschenrechte geriert, nach innen aber durch formale Tricks diese Bindung nicht vollzogen. Hier hat also der Bundesgerichtshof entgegengehalten, daß sogar nach dem Völkerrechtslehrbuch der DDR selbst ein solcher „Trick“ unzulässig ist.

Die zweite Alternative, die der Bundesgerichtshof bietet, ist interessanter. Dort sagt er nämlich, daß das Grenzgesetz der DDR auch mit den Auslegungsmethoden, wie sie im DDR-Recht herrschten, menschenrechtsfreundlich hätte ausgelegt werden können. Denn in der Verfassung der DDR seien Persönlichkeit und Freiheit für unantastbar erklärt worden. Das Leben sei in der Verfassung zwar nicht geschützt gewesen, aber man könne das in den Schutz von Persönlichkeit und Freiheit hineininterpretieren. Wenn man die Vorschrift so auslege, dann seien die Todesschüsse nicht vom Grenzgesetz der DDR gedeckt gewesen und die Grenzsoldaten hätten sich nach dem DDR-Recht selbst strafbar gemacht.

Dieser Auffassung ist in der juristischen Literatur entgegengehalten worden, daß sie eine starke Vereinfachung des sozialistischen Rechts enthalte; es habe keine rechtswidrige Durchbrechung des Grenzgesetzes vorgelegen, sondern Grenzgesetz und Schießbefehl müßten zusammengenommen werden und würden die Rechtswirklichkeit des DDR-Rechts ergeben

Es stellt sich hier ein ganz ähnliches Problem wie bei der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen, insbesondere bei den Euthanasie-und den KZ-Verbrechen. Damals stellte sich die Frage nach der Gültigkeit der durch Geheimbefehle der nationalsozialistischen Regierung angeordneten Rechtmäßigkeit. Jetzt stellt sich wieder die Frage nach der Gültigkeit von Rechtfertigungsgründen der DDR. Da liegt die Idee nahe, daß man dieses Problem, das sich nun zum zweiten Mal stellt, doch ein für allemal aus der Welt schaffen könnte, indem man in das Grundgesetz einen Artikel aufnimmt: „Rechtfertigungsgründe, die gegen Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verstoßen, sind nichtig. Diese Bestimmung ist unabänderlich.“ Es gibt im Grundgesetz ja auch andere Vorschriften, die unabänderlich sind. Dann hätte man wenigstens für die nächste Generation dieses Problem gelöst. Das Bemerkenswerte ist nun, daß sich im Strafgesetzbuch der DDR eine solche Bestimmung befunden hat. Dort hieß es nämlich in § 95, daß eine Rechtfertigung ausgeschlossen sei, wenn ein Befehl oder ein Gesetz gegen die Menschen-oder Grundrechte verstoße.

Der Bundesgerichtshof hat dieser Auffassung entgegengehalten, daß dieser § 95 nur auf dem Papier gestanden und die DDR damit kein richterliches Prüfungsrecht bezweckt habe. Ich halte dem aber auch hier entgegen: Wenn die DDR sich nach außen den Anschein gab, sie habe die Menschenrechte geschützt, und wenn die Mauerschützen nur heimlich von einer Verantwortung freigestellt wurden, wenn ihre Taten verheimlicht und nicht an die Öffentlichkeit der DDR gelassen wurden, dann braucht man den Mauerschützen nicht Rechtfertigungsgründe zu gewähren, die sie in der DDR öffentlich für sich in Anspruch zu nehmen nicht gewagt haben. Besonders intensiv ist gegen diese Thesen Günther Jakobs aufgetreten. Er vertritt hier eine radikalpositivistische Auffassung und sagt: Es gilt die faktisch gelebte Verfassung. In der DDR seien die Dinge nicht strafbar gewesen. Wenn man versuche, mit den hier geschilderten Deduktionen eine Strafbarkeit zu begründen, dann handle es sich in Wahrheit um eine Bestrafung nach Naturrecht, die rechtsstaatlich unzulässig sei. Das ist -wie gesagt -eine extrem positivistische Haltung. Bemerkenswerterweise wird von den Vertretern dieser Haltung darauf hingewiesen, daß gegen eine rechtlose Abrechnung, wie sie nach Revolutionen üblich sei, eine Lynchjustiz, das Recht machtlos gewesen wäre, sie vom Recht nicht hätte verhindert werden können. Man sieht also, wohin dieser radikale Positivismus führt. Er sieht sich gezwungen, der nackten Gewalt Raum zu geben und verzichtet auf jede rechtliche Kanalisierung.

IV. DDR-Verjährung und -Amnestien

Da die Verjährungsfrist in der DDR -abgesehen von einigen wenigen unverjährbaren Straftaten gegen die Menschlichkeit -maximal 25 Jahre, bei den meisten Straftaten noch weniger betrug, waren viele Fälle des SED-Unrechts zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung, aber auch schon früher, zum Zeitpunkt der Ablösung der SED, bereits verjährt. Dieses Problem war bereits aus der Verfolgung des nationalsozialistischen Unrechts bekannt. Hier haben die sogenannten Ahndungsgesetze einzelner Länder und Besatzungszonen für die Zeit von Januar 1933 bis Juni 1945 ein „Ruhen“ der Verjährung ausgesprochen Diese Auffassung ist allerdings bedenklich. Denn ein „Ruhen“ der Verjährung liegt nach dem Strafgesetzbuch vor, wenn die Verfolgung „nach dem Gesetz“ nicht begonnen werden kann. Wenn man nun die tatsächliche Nichtverfolgung eigenen Unrechts unter Unrechts-systemen als „Gesetz“ ansieht, setzt man sich damit in Widerspruch zu der Auffassung, rein tatsächlich gewährte Rechtfertigungsgründe nicht als „Gesetz“ anzusehen

Allerdings kann man davon ausgehen, daß der Grundgedanke der Verjährung, das Nichtgelingen der Strafverfolgung innerhalb einer bestimmten Zeit, verfehlt wird, wenn ein System gar nicht die Absicht hat, bestimmte Straftaten zu verfolgen. Aus diesem Grunde wurde durch das „Gesetz zur Verjährung von SED-Unrechtstaten“ vom 26. März 1993 zu Recht festgestellt, daß bei der Berechnung der Verjährungsfrist für Taten, die aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 außer Betracht bleibt. Es zeigte sich jedoch, daß für viele Straftaten mittlerer Schwere, insbesondere Mißhandlungen im Strafvollzug der DDR, auch diese Verschiebung nicht ausreichte. Durch das Zweite Verjährungsgesetz vom 27. September 1993 wurde daher der Zeitpunkt der Verjährung noch einmal bis zum 31. Dezember 1995, bei Strafdrohungen von mehr als einem Jahr bis zum 31. Dezember 1997 aufgeschoben.

Erheblich größere Probleme bieten die Amnestien der DDR. Die DDR hat in regelmäßigen Abständen umfangreiche Amnestien erlassen. Daß dabei, auf die Bevölkerungszahl umgerechnet, regelmäßig mehr Strafgefangene entlassen wurden, als in der Bundesrepublik überhaupt vorhanden waren, zeigt, daß diese Amnestien weniger Ausdruck von Humanität waren, sondern mehr dazu dienten, den dringend benötigten Haftraum wieder frei zu machen und damit das Abschreckungssystem funktionsfähig zu erhalten Besonders umfangreich war die Amnestie vom 17. Juli 1987. Sie erfolgte offiziell zum 38. Jahrestag der Gründung der DDR, diente offensichtlich aber auch der psychologischen Vorbereitung des Besuchs Erich Honekkers in der Bundesrepublik Anfang September 1987. Die DDR hat in diese Amnestie nicht nur verurteilte Personen, sondern alle Personen einbezogen, gegen die Ermittlungsverfahren liefen. Es ist daher die Auffassung vertreten worden, daß diese Amnestie eine Bestrafung aller vor ihrem Datum begangenen Straftaten ausschlösse Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, daß von dieser Amnestie nur solche Straftaten erfaßt worden seien, derentwegen es bereits zu einem Ermittlungsverfahren gekommen sei Das erscheint fragwürdig, da dadurch die Täter benachteiligt werden, bei denen die DDR-Behörden gar keine Strafbarkeit angenommen haben und deren Strafbarkeit auch nach unserer Rechtsauffassung mindestens streitig ist

V. Rückwirkung milderen Rechts und Kontinuität des Strafschutzes

Die Rückwirkung milderen Rechts bedeutet nicht nur, daß mildere Strafdrohungen des Rechts der Bundesrepublik Anwendung finden, sondern vor allem, daß, wenn im Strafrecht der Bundesrepublik keine entsprechenden Strafvorschriften vorhanden sind, eine Bestrafung überhaupt nicht mehr erfolgen kann.

Ein gewisses Problem zeigt sich zunächst bei unpolitischen Strafvorschriften, die auf den Staat Bezug nehmen. Nehmen wir als Beispiel die Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die entsprechende Strafvorschrift der DDR bezog sich auf die Einfuhr in die DDR, die der alten Bundesrepublik auf die Einfuhr in ihr Territorium. Hier muß man davon ausgehen, daß die Vorschrift der Bundesrepublik durch den Beitritt der DDR eine Ausweitung ihres Anwendungsbereichs erfahren hat, so daß sie nunmehr auch die Einfuhr in das Gebiet der DDR umfaßt. Dies erlaubt es, auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln, die vor dem Beitritt der DDR in diese erfolgte, zu bestrafen obwohl die entsprechende Strafvorschrift aufgehoben wurde und die DDR zur Zeit der Tat noch nicht zur Bundesrepublik gehörte.

Schwieriger sind die Probleme bei Strafvorschriften zum Schutz von staatlichen Institutionen, z. B. von Wahlen. Es liegt dann zwar eine Strafbarkeit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht vor, so daß den Tätern insoweit kein Nachteil entsteht. Eine Bestrafung ist jedoch nicht nur ein Nachteil für den Täter, sondern enthält zugleich die Anerkennung der Schutzwürdigkeit der entsprechenden Rechtsgüter. In diesem Zusammenhang ist das Argument aufgetaucht, daß jeder Staat mit den Vorschriften zum Schutz der politischen Ordnung nur sein eigenes System schützt. Man könnte z. B. auch nicht einen deutschen Bürger verurteilen, der in England Wahlfälschung betrieben hat und als Deutscher nicht ausgeliefert wird. Es wird nun behauptet, die Strafvorschriften der DDR gegen Wahlfälschung hätten ein völlig anderes Rechtsgut geschützt als unsere, so daß trotz gleichlautender Vorschriften keine Strafbarkeit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht gegeben sei. Es sei gewissermaßen die Kontinuität abgebrochen, so, als ob die Strafbarkeit aufgehoben worden sei. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit diesem Argument schon früher auseinanderzusetzen. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß nicht jede Änderung des Strafrechts eine bloße Änderung ist, sondern eine Änderung kann auch so erfolgen, daß eine Strafbarkeit aufgegeben wird und etwas völlig Neues geschaffen wird. Nehmen wir ein Beispiel: Es wird durch das gleiche Gesetz die Gotteslästerung abgeschafft und die Beleidigung des Staatspräsidenten eingeführt. Man könnte nun auf die Idee kommen, einem Täter, der vorher in einer Rede sowohl Gott gelästert als auch den Staatspräsidenten beleidigt hat, entgegenzuhalten: Die Strafbarkeit hat sich geändert; wir nehmen das mildere Gesetz, entweder wird er wegen Gotteslästerung bestraft, die aber gar nicht mehr strafbar ist, oder wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, die aber damals noch gar nicht strafbar war. Das geht offensichtlich nicht, sondern hier ist die Kontinuität abgebrochen, der Täter muß freigesprochen werden. Deswegen hat der Bundesgerichtshof das Erfordernis der soge-nannten „Kontinuität des Unrechtstyps“ entworfen. Mit dieser etwas hochtrabenden Formel wird verlangt, daß wenigstens ein Kern an Unrecht sowohl im alten als auch im neuen Recht existiert. In unserem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof dazu entwickelt: In dem Wahlfälschungstatbestand der DDR war sicher hauptsächlich das SED-Regime geschützt. Es lag darin aber auch ein kleiner Rest von Schutz demokratischer Rechte, denn auch die Wahlrechte der DDR-Bürger waren geschützt Mit der Kontinuität dieses Elements läßt sich in der Tat eine Strafbarkeit begründen.

VI. Strafbemessung nach dem Recht der DDR?

Gibt es Straftatbestände nach altem und neuem Recht und bejaht man, wie eben entwickelt, die „Kontinuität des Unrechtstyps“, so stellt sich die Frage, ob der Täter nicht nach dem Verbot rückwirkender Bestrafung auch die Anwendung der Strafzumessungskriterien zur Zeit der Tat verlangen kann. Hierzu noch einmal der Fall des schießwütigen Stasi-Unterleutnants. Er wurde 1989 vor Gericht gestellt und 1990 vom Landgericht Berlin zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. In seiner Revision beim Bundesgerichtshof machte er nun geltend, wegen seiner langjährigen Zugehörigkeit zur Volkspolizei und zum Ministerium für Staatssicherheit sowie wegen der dabei erworbenen Auszeichnungen hätte er in der DDR nach den Grundsätzen der „sozialistischen Gerechtigkeit“ eine mildere Strafe erhalten; wegen des Verbots der Rückwirkung strengeren Rechts müßte er jetzt ebenfalls eine mildere Strafe erhalten. Dieser Einwand mutet auf den ersten Blick absurd an, wirft aber erhebliche juristische Probleme auf. Man weiß nicht recht, wie man sich dieser Forderung entgegenstellen soll.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, der Richter habe sich nicht an politischen Anschauungen zu orientieren, die früher Einfluß auf die Strafzumessung gehabt hätten; das geltende Verfassungsrecht gebiete die Gleichheit aller vor dem Gesetz Ich halte diese Begründung für falsch, denn das Verbot der Rückwirkung schärferen Rechts muß auch für die Strafzumessung gelten, ganz abgesehen davon, daß die „sozialistische Gerechtigkeit“ als Strafzumessungsgrund im positiven Recht der DDR enthalten war. Wir brauchen aber deswegen noch nicht dazu zu kommen, diesen Täter zu einer geringen Strafe zu verurteilen. Die Lösung des Problems liegt in einem anderen Gesichtspunkt. Unsere Rechtsprechung hat entwickelt, daß Verdienste von Amtspersonen nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie Rückschlüsse auf die Tat und den Täter zulassen. Hier wurde aber eine völlig dienstfremde Handlung begangen, so daß die Eigenschaft als verdienter Kämpfer nicht berücksichtigt werden konnte

VII. Rechtsbeugung durch DDR-Richter und -Staatsanwälte

Besondere Probleme stellen sich bei der Verfolgung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten wegen Rechtsbeugung. Denn die Justiz war eines der Hauptinstrumente der DDR zur Unterdrückung ihrer Bürger. Nicht nur wurden Strafen und sonstige Zwangsmaßnahmen wie insbesondere die Untersuchungshaft wegen Handlungen verhängt, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht strafwürdig sind, wie z. B. die Äußerung von Meinungen und der Versuch, das eigene Land zu verlassen. Die Strafen waren dabei häufig noch für unsere Verhältnisse extrem überhöht. Es kommt hinzu, daß der Strafvollzug der DDR mit den veralteten und heruntergekommenen Gefängnissen, der Vorenthaltung von Grundrechten der Gefangenen (zugemauerte Fenster, Freigang in kleinen Parzellen mit hohen, mit Maschendraht abgedeckten Mauern) und dem Ziel, die Persönlichkeit der Gefangenen zu brechen, eine ungleich höhere Belastung darstellte als bei uns. Darüber hinaus wurden Geständnisse erpreßt, wurde Untersuchungshaft ohne hinreichenden Tatverdacht angeordnet und wurde dem Beschuldigten eine ausreichende Verteidigung verwehrt. Angesichts dessen gibt es mehr als 13000 Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung in der ehemaligen DDR

Auch hierbei wird eine Beurteilung dadurch erschwert, daß das DDR-Recht eine bewußte Zweideutigkeit befolgte. So konnte nach der Strafprozeßordnung der DDR der Staatsanwalt für den Verkehr des Verteidigers mit dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten „Bedingungen festsetzen, damit der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird“. Aufgrund dieser Bestimmung wurde häufig angeordnet, daß der Beschuldigte mit dem Verteidiger nur über persönliche Angelegenheiten, aber nicht über die Beschuldigung selbst sprechen dürfe, und damit das Recht auf Verteidigung praktisch ausgeschaltet. Ein „schwerer Fall“ der Republikflucht konnte angenommen werden, wenn „die Tat mit besonderer Intensität durchgeführt wird“; hierunter wurde nach Anweisungen des Obersten Gerichts der DDR bereits der Fall gefaßt, daß der Flüchtling eine Leiter benutzte oder vorher ein Schwimmoder Lauftraining absolviert hatte. Überhaupt waren die meisten Verletzungen oder mindestens Überdehnungen der Rechtsvorschriften der DDR durch „Richtlinien“, „Standpunkte“, „Orientierungen“ und ähnliche Anleitungen des Obersten Gerichts, des Generalstaatsanwalts und anderer Regierungsstellen der DDR abgedeckt.

Auf der anderen Seite wurden Übergriffe der Staatsgewalt gegen die Bürger nicht verfolgt. So wurde -wie erwähnt -dem Stasi-Mann, der zwei „Zaungäste“ erschossen hatte, „Notwehr“ zugebilligt. Im Arbeitsrecht wurden Klagen gegen eine Arbeitsplatzkündigung aus politischen Gründen von den Gerichten abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat daher hier die Frage, ob überhaupt eine Vergleichbarkeit der Strafdrohungen der DDR und der Bundesrepublik gegeben ist, besonders sorgfältig untersucht Trotz tiefgreifender Unterschiede zu derjenigen der Bundesrepublik habe die Rechtsprechung in der DDR doch auch dazu gedient, ein geordnetes Zusammenleben der Menschen zu regeln; die Staatsanwälte der DDR hätten bei der Ahndung gewöhnlicher Kriminalität mitgewirkt und damit zum Schutz der Menschen vor solcher Kriminalität beigetragen.

Verhältnismäßig wenig juristische Probleme warf die Aburteilung der an den berüchtigten „Waldheimer Prozessen“ im Frühjahr 1950 beteiligten Richter und Staatsanwälte auf. Damals wurden innerhalb von vier Monaten durch von der SED ausgesuchte Richter und Staatsanwälte mehr als 3 400 Menschen zu schwersten Strafen verurteilt; der einzelne Prozeß dauerte oft nicht länger als 15 Minuten Hierbei kam es zu einer Vielzahl von Verstößen gegen das Verfahrensrecht, von dem Fehlen des Eröffnungsbeschlusses über die Nicht-bestellung von Verteidigern bis zum Ausschluß der Öffentlichkeit, die eine objektive Nachprüfung der Anklagevorwürfe völlig unmöglich machten. Die Waldheimer Urteile wurden daher schon im Jahre 1954 vom Kammergericht Berlin für nichtig erklärt Das Hauptproblem der Verfolgung besteht hier darin, daß die beteiligten Richter und Staatsanwälte angesichts des langen Zeitablaufs überwiegend verstorben, andere sehr alt sind. Aus diesem Grunde konnten bisher nur wenige Urteile ergehen Divergenzen bestehen auch in der Frage, ob die Waldheimer Prozesse ein Exzeß stalinistischer Willkürjustiz oder aber nur die „Generalprobe künftiger SED-Justiz“ waren.

Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bei der Prüfung einer Rechtsbeugung die besonderen Züge des Rechtssystems der DDR berücksichtigt. Auch bei der häufigen Mehrdeutigkeit des Rechts der DDR sei die Handlung des Richters vom Wortlaut des Rechts gedeckt. Sogar die Tatsache, daß der Gesetzesbegriff durch Theorie und Praxis der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ verdunkelt worden sei, sei zu berücksichtigen. Die Befolgung von Einflüssen der Leitung der Justiz sei dem Richter nicht vorzuwerfen. Bei der Auslegung von Normen komme es auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht die der Bundesrepublik Deutschland an Strafbare Rechtsbeugung seien daher nur die Fälle, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich gewesen sei und insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derartig schwerwiegend verletzt habe, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstelle

Aus diesem Grunde wurde eine Richterin, die die Klage eines Ingenieurs gegen seine Kündigung, die erfolgte, weil er der Betriebskampfgruppe nicht beitreten wollte, auf Weisung eines Mitglieds des übergeordneten Gerichts durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen hatte, freigesprochen Das Landgericht Berlin hat die Abweisung von Kündigungsschutzklagen von zwei Lehrern, die wegen der Stellung von Ausreiseanträgen fristlos entlassen worden waren, durch Beschluß als „offensichtlich unbegründet“ für straflos erklärt Es sei für jeden Staat legitim, gerade seinen Lehrern eine besondere Loyalität zum Staat und innere Überzeugung von seiner Wertordnung abzuverlangen. Ebenso wurden vom Bundesgerichtshof ein Richter und eine Staatsanwältin freigesprochen, die 1986 einen Mann, der bei der Rekruten-vereidigung ein Plakat mit dem Text „DDR! Deine Grenzen sind für mich kein Friedensbeitrag!“ hochgehalten hatte, wegen „Bekundung der Mißachtung der Gesetze“ zu nicht weniger als eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hatten Das Vorzeigen des Plakats als eine „Bekundung derMißachtung der Gesetze in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise“ zu würdigen erscheint unmöglich wie man die „Wortlautschranke“ durch „Wertmaßstäbe der DDR“ ausweiten kann, bleibt das Geheimnis des Bundesgerichtshofs. Es kommt hinzu, daß der Bundesgerichtshof die Strafe auch unter Berücksichtigung der Wertvorstellungen der DDR für überhöht hielt.

Dagegen hat das Landgericht Neubrandenburg am 18. Juli 1994 einen Staatsanwalt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt, der ein Ehepaar, das nach Ablehnung eines Antrags auf Ausreise und Mitteilung, daß weitere Anträge nicht bearbeitet würden, einen Kerzenständer in Form eines „A“ in sein Fenster gestellt hatte, ebenfalls wegen angeblicher „Bekundung der Mißachtung der Gesetze in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise“ verhaften ließ und anklagte, so daß sie zu einer Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr verurteilt wurden Verurteilt wurden auch die beiden ehemaligen Militärstaatsanwälte der DDR, die dem schießwütigen Stasi-Mann in dem oben erwähnten Fall für seine beiden Todesschüsse „Notwehr“ zugebilligt hatten Die Strafen betrugen allerdings nur neun und zwölf Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung, und selbst diese Urteile wurden vom Bundesgerichtshof mit einer fragwürdigen Begründung aufgehoben Die Verteidigung hatte eine Beweiserhebung dahingehend beantragt, daß der zuständige Hauptabteilungsleiter des MfS sich, obwohl er eine Anklage für besser gehalten habe, nicht eingemischt habe. Das Gericht hatte dies als wahr unterstellt. Der Bundesgerichtshof hat es beanstandet, daß das Gericht trotzdem angenommen hat, daß die Staatsanwälte aus politischen Gründen wissentlich falsch entschieden hätten. Dies erscheint fragwürdig. Die fehlende Einmischung zugunsten der Gesetzmäßigkeit kann kaum als Beweis für eine Entscheidung ohne politische Gründe gelten. Zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen auf Bewährung wurden auch der Leiter der Staatsanwaltschaft Dresden, der Bezirksstaatsanwalt und ein Abteilungsleiter bei diesem verurteilt, die nach den DDR-Kommunalwahlen vom 7. Mai 1989 das Absehen von der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Wahlfälschung verfügt hatten

Bemerkenswert erscheint, daß der Bundesgerichtshof als Argument für seine einschränkende Auffassung anführt, daß, wollte man hinsichtlich der Geltungskraft und Reichweite von Strafvorschriften der DDR Maßstäbe eines freiheitlich demokratischen Rechtsstaates anlegen, einer Vielzahl nach dem Recht der DDR gesetzmäßiger Entscheidungen nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen würde Damit kommt ziemlich deutlich zum Ausdruck, daß der Bundesgerichtshof hier vor der Masse des Unrechts kapituliert. Auffallend ist ferner, daß eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung eher bei der Unterlassung der Verfolgung als bei einer Verfolgung bejaht wird. Das ist überraschend, weil die letztere den Bürger ja viel stärker bedrückt. Man könnte versucht sein, darin eine grundsätzliche Favorisierung der Strafverfolgung durch den Bundesgerichtshof zu erblicken.

VIII. Denunzianten

Bei der strafrechtlichen Bewältigung der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz hatten einige Gerichte bei der Anwendung von grob unbilligen Gesetzen wie etwa dem Heimtückegesetz mit seiner Strafdrohung gegen alle regimekritischen Äußerungen das Handeln der Richter als rechtmäßig, das von Denunzianten dagegen als rechtswidrig angesehen In einem Urteil vom 8. Juli 1952 hatte der Bundesgerichtshof dagegen mit Recht entschieden, daß bei zutreffenden Anzeigen Anzeigeerstatter und Richter nur einheitlich beurteilt werden könnten Er hat ein Todesurteil wegen der Äußerung eines Mannes „Wenn die Russen kommen, kriegen die Saukerle die Hälse heruntergeschnitten. Wenn der 20. Juli geglückt wäre, wäre der Krieg aus!“ gegenüber der eigenen Ehefrau wegen „Wehrkraftzersetzung“ als rechtswidrig angesehen und daher auch die Denunziantin bestraft. Damit erkannte er übrigens zum ersten Mal die Figur des „Täters hinter dem Täter“ an, d. h. die Tatsache, daß jemand Täter sein kann, obwohl der von ihm zur Tat Veranlaßte der eigentliche Täter ist.

Die großzügige Behandlung der DDR-Richter muß nach diesen Grundsätzen auch zugunsten der Denunzianten durchschlagen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof eine Frau, die in der DDR drei Fluchtwillige angezeigt hatte, die daraufhin zu Frei-heitsstrafen verurteilt worden waren, freigesprochen. Ein Verhalten, das das Recht der DDR den ihm unterworfenen Bürgern zur Pflicht gemacht und dessen Unterlassung es mit Strafe bedroht habe, könne nicht als Freiheitsberaubung beurteilt werden Mit dieser Begründung schränkte der Bundesgerichtshof auch die Vorschrift des § 241 a StGB der Bundesrepublik ein, die 1951 eingeführt worden war und die Anzeige gegen andere mit der Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen und der Erleidung von Schäden im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt-und Willkürmaßnahmen unter Strafe gestellt hatte. Darunter sollen nunmehr nur noch solche rechtsstaatswidrigen Gewalt-und Willkürmaßnahmen fallen, die wegen ihrer offensichtlichen, schweren Menschenrechtsverletzungen auch eine Strafbarkeit der dafür verantwortlichen DDR-Organe begründen können

IX. Spionage der DDR gegen die Bundesrepublik

Gewissermaßen das im Vergleich zu den bisher behandelten Fallkonstellationen umgekehrte Problem warf die Spionage der DDR gegen die Bundesrepublik auf. Diese war nämlich -im Einklang mit der allgemeinen Staatenpraxis -schon vor der Wende eindeutig strafbar gewesen (§ 5 Nr. 4 StGB). Jeder Staat bestraft ausländische Spione, auch wenn sie vom Ausland aus gehandelt haben., Hier wurde gefragt, ob nicht der Zusammenbruch der DDR zu einem Wegfall dieser Strafbarkeit führen müsse. Der Streit entzündete sich vor allem hinsichtlich der Chefs der „Hauptverwaltung Aufklärung“ der DDR. Von den Verteidigern wurde einer Verurteilung entgegengehalten, daß sie eine Art Rückwirkung bedeute, daß die einseitige Verfolgung der DDR-Spione gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und daß die Haager Landkriegsordnung verbiete, gefangene Spione strafrechtlich verantwortlich zu machen. Mehrere Verurteilte erhoben Verfassungsbeschwerde; das Kammergericht Berlin legte die Sache zur Prüfung der entsprechenden Regelungen des Einigungsvertrages dem Bundesverfassungsgericht vor.

Dieses entschied im Mai 1995, daß zwar die erwähnte Vorschrift der Haager Landkriegsordnung keine allgemeine Regel des Völkerrechts und damit kein Bestandteil des Bundesrechts sei, daß jedoch hinsichtlich derjenigen Personen, die Spionage für die DDR allein von deren Boden und vom Boden befreundeter Staaten aus betrieben hätten, wegen der besonderen Schärfe der Strafverfolgung ein verfassungsrechtliches Verfolgungshindernis bestehe Diese Entscheidung hat wiederum große Kontroversen ausgelöst. Insbesondere haben drei von den acht Richtern des zuständigen Senats des Bundesverfassungsgerichts sich in einem Sondervotum von der Entscheidung distanziert und ihr vorgeworfen, daß sie einer Amnestie gleichkomme, die nur dem Gesetzgeber zustehe.

X. Sonstige Probleme

1. Hierarchische Strukturen in der DDR Ein weiteres Problem der Ahndung des SED-Unrechts besteht darin, daß sich die Verantwortlichkeit für die Unrechtshandlungen auf zahlreiche Personen innerhalb eines hierarchischen Systems aufspaltet. Es ist ein Element jeder höherentwikkelten staatlichen Organisation, Entscheidungen auf mehrere Organe und Personen zu verteilen. Dies dient zum einen der Beteiligung aller relevanten politischen Kräfte an Entscheidungen und der Einbringung möglichst umfangreichen Sachwissens, zum anderen aber auch der Entlastung des einzelnen Gliedes dieser Strukturen von der persönlichen Verantwortung für schwerwiegende Eingriffe. Letzteres machen sich vor allem Unrechts-systeme zunutze. Dementsprechend schwierig ist es, den persönlichen Anteil an der Verantwortung für die Entscheidungen zu ermitteln.

Das Strafrecht hält-für die Beteiligung nur die Figuren der Alleintäterschaft, der Mittäterschaft, der mittelbaren Tatbegehung durch gezwungene oder getäuschte menschliche Werkzeuge und der Teilnahme in Form der Anstiftung und Beihilfe zur Verfügung. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Ermittlung des individuellen Tatbeitrages wurden aber auch immer wieder Organisationstat-bestände geschaffen, bei denen die Strafe an die bloße Mitgliedschaft in Vereinigungen mit strafbaren Tätigkeiten oder Zielen angeknüpft wurde. Eine Bestrafung wegen der Zugehörigkeit zu kriminellen Organisationen ist bei der Ahndung des DDR-Unrechts nicht möglich, da die weitgehenden Strafvorschriften der DDR gegen kriminelle Organisationen durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom Juni 1990 aufgehoben wurden. Ob hierbei der Gedanke einer Beseitigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für das SED-Unrecht mitgespielt hat, ist unklar.

Die Rechtswissenschaft hatte allerdings schon seit längerer Zeit die Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ entwickelt, nach welcher eine Bestrafung wegen Täterschaft auch dann möglich ist, wenn die Tat durch ein nicht gezwungenes oder getäuschtes menschliches Werkzeug begangen wird Der Bundesgerichtshof hat diese Figur für die Verantwortung der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für die Erschießung von Flüchtlingen an der Grenze übernommen Der Bundesgerichtshof stellte darauf ab, daß die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausgenutzt hätten, innerhalb derer ihr Tatbeitrag regelhafte Abläufe ausgelöst habe. Die Mitglieder des Verteidigungsrates hätten insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft der unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, ausgenutzt. Eine derartige „Tatherrschaft“ komme im übrigen auch bei mafiaähnlich organisierten Verbrechen in Betracht

Die hierarchischen Strukturen in der DDR zeigten sich auch noch in einem anderen Fall. Die DDR hat durch das Ministerium für Staatssicherheit in großem Stil heimlich Geld und Wertsachen aus Postsendungen aus der Bundesrepublik in die DDR entnommen. So wurden allein in Magdeburg in den Jahren 1985 bis 1989 mindestens 3510 Briefe geöffnet und ihnen 348000 DM entnommen. In der gesamten DDR waren es in den Jahren 1984 bis 1989 Zahlungsmittel im Wert von über 32 Millionen DM, außerdem Schmuck und sonstige Wertgegenstände im Wert von über 10 Millionen DDR-Mark.

An dieser massenhaften Postplünderung waren folgende Instanzen beteiligt: Das Ministerium für Staatssicherheit der DDR beauftragte -sicher nicht ohne Zustimmung der Führungsspitze der DDR, also des Politbüros und der Regierung -seine Hauptabteilung II, diese wiederum ihre Abteilung M. Schon hierbei waren jeweils ein Hauptverantwortlicher und ein oder mehrere Stellvertreter einbezogen. In allen 15 Bezirken der DDR gab es Bezirksverwaltungen mit Leitern und Stellvertretern, die ihrerseits jeweils über eine Abteilung M verfügten. Diese unterhielt bei allen Bahnpostämtern, in denen Postsäcke aus der Bundesrepublik eingingen, besondere Räume, in denen das Geld durch einfache Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit entnommen wurde. Hierzu mußten ihnen die Säcke von den jeweiligen Postämtern übergeben werden, woran wieder deren Leiter, aber auch anderes Personal beteiligt waren. Die Gerichte hatten erhebliche Mühe, aus dieser Kette von Verantwortlichen die eigentlich Verantwortlichen herauszufiltem Angeklagt und verurteilt wurden bisher nur MfS-Offiziere in der Leitungsebene der Bezirksverwaltung Magdeburg sowie der Leiter der Abteilung M im Ministerium für Staatssicherheit. Hierbei kam es sogar zwischen verschiedenen Senaten des Bundesgerichtshofs zu einer Kontroverse-darüber, ob überhaupt einzelne der Beteiligten eine „Zueignung“ vorgenommen hätten. Auf dieses Problem soll erst im folgenden eingegangen werden.

Weitere Probleme wirft die unscharfe Führungsrolle der SED im Rahmen der Hierarchie der Entscheidungsträger auf. In Rostock hatten sich der Erste Sekretär der Kreisleitung der SED und der Oberbürgermeister ein Bauernhaus an der Ostsee dadurch verfügbar gemacht, daß sie den Volks-eigenen Betrieb „Kommunale Wohnungsvermittlung“ veranlaßten, es als „Objekt der Naherholung“ für 22400 Mark zu kaufen, mit Dachgauben, Kamin, Nachtspeicheröfen und Abstellplätzen auszustatten und ihnen anschließend zu einem überaus billigen Mietpreis zu vermieten. Als der Kreissekretär zum Bezirkssekretär aufstieg und der Oberbürgermeister sein Nachfolger als Kreis-sekretär wurde, veranlaßten sie den Stadtrat für Finanzen, die Befristung der Mietverträge aufzuheben und entsprechende Vertragsurkunden rück-zudatieren. Zwischen 1983 und 1988 wurden das Reetdach neu gedeckt, ein Holzzaun errichtet, Windschutzeinrichtungen an den Terrassen angebracht, ein Plattenweg erneuert, Garagen gebaut und Wendeltreppen eingebaut; diese Aufwendungen kosteten die Stadt Rostock 75000 Mark. Zur Auftragserteilung bestellte der Kreissekretär jeweils den Stadtrat für Finanzen. Ein Mitarbeiter des Kreissekretärs „organisierte“ die schwierige Beschaffung von Handwerkern und Material. Als er sich weigerte, „in bewährter Weise“ auch den Neubau eines Wochenendhauses für den Sohn des Bezirkssekretärs einzuleiten, wurde er entlassen. 1987 kauften die beiden -Kreis-und Bezirkssekretär -das Haus zu einem Preis von 13 200 Mark pro Hälfte. Anfang 1990 wurden die beiden wegen dieses Verhaltens aus der SED ausgeschlossen. Im August 1990 wurde Anklage am Kreisgericht Rostock erhoben. Zur Hauptverhandlung kam es allerdings erst im Februar 1993; die beiden Funktionäre wurden wegen Verursachung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens durch „Vertrauensmißbrauch“ zu Bewährungsstrafen verurteilt. Die erhebliche Unterbewertung des Hauses bei dem Verkauf um etwa 75000 Mark konnte den Angeklagten nicht angelastet werden, da ein Sachverständiger erklärte, sein Vorgänger habe möglicherweise irrtümlich eine falsche Preisrichtlinie zugrunde gelegt. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung auf, da die beiden Funktionäre keine Befugnis gehabt hätten, sozialistisches Eigentum zu verwalten oder sonstige Interessen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen. Die Inanspruchnahme der Führungsrolle auch auf wirtschaftlichem Gebiet durch die SED reiche hierfür nicht aus. Es komme nur eine Anstiftung des Finanzstadtrats zur Untreue in Betracht 2. Aneignung für den Staat Die massenhafte Entnahme von Geld aus Westsendungen, bei der schon die Feststellung der eigentlich Verantwortlichen Schwierigkeiten bereitet, warf auch noch andere Probleme auf. Denn der Straftatbestand der Unterschlagung, der hierbei in Betracht kommt, verlangt, daß sich jemand eine fremde Sache, die er in Gewahrsam hat, rechtswidrig zueignet. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu entschieden, daß keiner der Beteiligten das Geld „sich“ zugeeignet hätte und die DDR selbst kein „anderer“ sei, dem Beihilfe geleistet werden könne Außerdem hätten die Angehörigen der politischen Führung der DDR oder der Leitungsebene des MfS, die allein als Haupttäter in Betracht kämen, nicht den erforderlichen Gewahrsam an der Sache erlangt. Auch ein Verwahrungsbruch komme nicht in Betracht, da sich die Briefe zum Zeitpunkt der Entnahme des Geldes bereits im Gewahrsam des MfS selbst befunden hätten.

Als das Landgericht Berlin daraufhin auch den Leiter der Abteilung M im Ministerium für Staats-sicherheit freisprach, legte die Staatsanwaltschaft dagegen Revision ein. Sie ging an einen anderen, nämlich den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Dieser wies auf ein Urteil hin, in dem der Bundesgerichtshof schon im Jahre 1959 bei der Aneignung von Geld für die algerische Unabhängigkeitsbewegung eine Zueignungsabsicht des Täters angenommen hat. Außerdem hätten die Täter mit ihrer Tat die Fortexistenz der DDR und damit auch ihre eigene hervorgehobene berufliche und gesellschaftliche Stellung sichern wollen. Nicht gefolgt werden kann dem 5. Strafsenat lediglich darin, daß bereits das Anliegen, der „Idee des Sozialismus“ zu dienen, für eine Selbstzueignung ausreiche. Denn dies erweckt den Eindruck der Bestrafung einer politischen Gesinnung. Auch der Gewahrsam der in der Zentrale des MfS oder in den Bezirksverwaltungen bei der Postkontrolle eingesetzten Stasi-Leute wird vom 5. Strafsenat unter Hinweis auf die militärischen Strukturen zu Recht bejaht. Schließlich weist der 5. Strafsenat darauf hin, daß der Verwahrungsbruch bereits in der Her-ausnahme der Briefe aus dem Gewahrsam der Post zu sehen sei 3. Beweisprobleme Teils wegen des langen Zeitablaufs, teils wegen der Aufspaltung der Verantwortlichkeit, teils schließlich wegen sonstiger tatsächlicher Besonderheiten stellen sich bei der Ahndung des SED-Unrechts auch besondere Beweisprobleme.

So haben sich „Mauerschützen“ damit verteidigt, sie hätten mit der Maschinenpistole absichtlich neben die Flüchtlinge gezielt und eine Tötung weder beabsichtigt noch auch nur in Kauf genommen. Einer der an der Erschießung des jugendlichen Flüchtlings Chris Gueffroy beteiligten Grenzsoldaten behauptete z. B., er habe links unten an den Flüchtlingen vorbeigezielt. Diese Entschuldigung war höchst fragwürdig, weil die Anklage nachweisen konnte, daß die Maschinenpistole bei Dauer-feuer stark nach rechts oben hochzog, was der Angeklagte auch wußte. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof einen Tötungsvorsatz verneint 4. Alter und Krankheit der Beschuldigten Mehrere der wegen SED-Unrecht Beschuldigten waren alt und krank. Das ist kein Zufall, sondern eine Folge der bekannten „Gerontokratie" in den früheren sozialistischen Staaten, deren Rekrutierungsmechanismen den Herrschenden ein sehr langes Ausharren an der Spitze ermöglichten. Sofern ein Beschuldigter der Verhandlung körperlich oder geistig nicht folgen kann, gilt das Verfahrenshindernis der Verhandlungsunfähigkeit, das eine Hauptverhandlung verbietet. Hohes Alter und Alterskrankheiten schließen aber häufig die Verhandlungsfähigkeit nicht völlig aus, sondern schränken nur ein. sie In diesen Fällen wird die Hauptverhandlung üblicherweise auf wenige Stunden am Tage beschränkt, oft durch Ruhepausen unterbrochen. Dementsprechend wurde bei Erich Honecker und Erich Mielke verfahren. Bei Erich Honecker stellte sich aber zusätzlich das Problem, daß er an Leberkrebs litt. In einer aufsehen-erregenden Entscheidung hat das Landesverfassungsgericht Berlin am 12. Januar 1993 entschieden, daß auch dann, wenn der Beschuldigte der Verhandlung -mindestens eingeschränkt -noch folgen kann, aber das Ende des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erleben wird, ein Verfahrenshindernis besteht und das Verfahren eingestellt werden muß

Diese Entscheidung ist insofern problematisch, als hier ein Landesverfassungsgericht (das übrigens gerade erst gegründet war) sich in die Auslegung des bundeseinheitlichen Strafverfahrensrechts eingeschaltet und sich dabei auf die Menschenwürde gestützt hat, die in der Verfassung des Landes Berlin gar nicht erwähnt wird In der Sache ist dem Landesverfassungsgericht Berlin allerdings Recht zu geben. Die Weiterführung eines Strafverfahrens, dessen Ende der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erleben wird, ist nicht nur eine unzumutbare Belastung für ihn, sondern enthält zugleich die Gefahr einer Abschneidung von Verteidigungsmöglichkeiten, wenn etwa der Angeklagte nach dem Auftritt der Zeugen der Anklage, aber vor Anhörung der Entlastungszeugen stirbt. Über den konkreten Fall hinaus dürfte dieses Verfahrenshindernis vor allem für Strafverfahren gegen AIDS-Kranke Bedeutung erlangen. Gewisse Gefahren dieses Verfahrenshindernisses liegen auf der Hand: Durch das Bewußtsein, daß ihnen „nichts passieren kann“, könnten Krebs-und AIDS-Kranke alle Hemmungen gegen die Begehung von Straftaten verlieren.

XL Schlußbemerkungen

Es hat sich gezeigt, daß die Rechtsprechung der Bundesrepublik eine sehr differenzierte Beurteilung des SED-Unrechts vornimmt. Angesichts der einleitend geschilderten Kontroversen kann es nicht überraschen, daß diese Rechtsprechung ihrerseits wieder erhebliche Angriffe hervorgerufen hat. Die Verurteilungen werden als „Siegerjustiz“ angegriffen, die Freisprüche als unverständliche Kapitulation vor dem Unrecht angeklagt. Immer wieder zitiert wird das bittere Wort der Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley: „Wir haben Gerechtigkeit erwartet und den Rechtsstaat bekommen!“ Es ist jedoch gerade das Kennzeichen des Rechtsstaates, daß neben der Gerechtigkeit auch die Rechte des einzelnen und seine Freiheitssphäre geachtet werden. Dazu gehört der Grundsatz „Keine Strafe ohne zur Zeit der Tat bestehendes Gesetz“. Die Auseinandersetzung mit dem SED-Unrecht hat die Strafrechtswissenschaft und -praxis der Bundesrepublik zu zahlreichen neuen Erkenntnissen geführt, die auch über die Bestrafung des SED-Unrechts hinaus Gültigkeit haben.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Wolf Biermann, in: Der Spiegel, (1992) 10, S. 40.

  2. Vgl. Friedrich-Christian Schroeder, Rückwirkung milderen Rechts und Wiedervereinigung, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht, 13 (1993), S. 216ff.

  3. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 39. Bd., S. 54ff. (Wahlfälschungsurteil), S. 66.

  4. Vgl. Reinhard Merkel, Politik und Kriminalität, in: Siegfried Unseld (Hrsg.). Politik ohne Projekt? Nachdenken über Deutschland, Frankfurt a. M. 1993, S. 298ff.

  5. Vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen. 39. Bd.. S. Iff.. 5.

  6. Vgl. Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift, 3 (1993), S. 287.

  7. Vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 40. Bd., S. 8.

  8. Wiedergegeben in: Entscheidungen des Bundesgerichts-hofes in Strafsachen, 38. Bd., S. 18ff.

  9. Vgl. Friedrich-Christian Schroeder, Die Rechtswidrigkeit der Flüchtlingserschießungen zwischen Transzendenz und Immanenz, in: Juristische Rundschau, (1993), S. 45ff.

  10. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 39. Bd., S. lff., 168ff.

  11. Vgl. Joachim Herrmann, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht, 13 (1993), S. 126ff., 487ff.

  12. Hierzu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, l. Bd., S. 418ff.

  13. Vgl. Friedrich-Christian Schroeder, Zur Verjährung von SED-Unrechtstaten, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 26 (1993), S. 245.

  14. Vgl.ders., Humanität mit Hintergründen, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. November 1979, S. 12.

  15. Vgl. Joachim Bohnert, Die Amnestien der DDR und das Strafrecht nach dem Beitritt, in: Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift, 3 (1993), S. 167ff.

  16. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 39. Bd., S. 360f.

  17. Kritisch auch Joachim Bohnert, Urteilsanmerkung, in: Juristische Rundschau, (1994), S. 258ff.

  18. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 38. Bd., S. l, 3. Näher hierzu F. -Ch. Schroeder (Anm. 3), S. 217.

  19. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 39. Bd., S. 54ff. Dazu auch F. -Ch. Schroeder (Anm. 3).

  20. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 38. Bd„ S. 18ff.

  21. Vgl. Friedrich-Christian’Schroeder, Urteilsanmerkung, in: Juristische Rundschau, (1991), S. 469.

  22. In Berlin 7000, in Brandenburg 3500, in Sachsen über 2200, in Mecklenburg-Vorpommern 1100. Vgl. u. a. Michael Lemke, Stand und Aufarbeitung von DDR-Unrecht durch die Strafjustiz, in: Neue Justiz, 49 (1995), S. 237ff.

  23. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 40. Bd., S. 30ff., 34ff., 169ff., 174ff.

  24. Vgl. Falco Werkentin, Scheinjustiz in der früheren DDR, in: Kritische Justiz, 24 (1991), S. 333ff.; Wilfriede Otto, Die „Waldheimer Prozesse“ -altes Erbe und neue Einsichten, in: Neue Justiz, 45 (1991), S. 355ff.; Wolfgang Eisert, Die Waldheimer Prozesse, Esslingen-München 1993.

  25. Neue Juristische Wochenschrift, 7 (1954), S. 1901.

  26. Z. B. Urteil des Landgerichts Leipzig vom 1. September 1993, in: Neue Justiz, 48 (1994), S. 111 ff.

  27. Vgl. F. Werkentin (Anm. 25); ders., Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995, S. 174ff.

  28. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 40. Bd., S. 40f., 178f.

  29. Vgl. ebd., S. 41, 179.

  30. Vgl. ebd., S. 30ff.

  31. Urteil vom 8. November 1994, in: Neue Justiz, 49 (1995), S. 270f.

  32. Neue Zeitschrift für Strafrecht, 15 (1995), S. 31 ff.

  33. Vgl. Annin Schoreit, Urteilsanmerkung, in: Strafverteidiger, 15 (1995), S. 195ff.

  34. Vgl. Neue Justiz, 48 (1994), S. 590f.

  35. Berliner Zeitung vom 28. November 1992.

  36. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 4O. Bd., S. 169ff.

  37. Neue Justiz, 48 (1994), S. 519f.

  38. Neue Zeitschrift für Strafrecht, 15 (1995), S. 32.

  39. Oberlandesgericht Bamberg, in: Süddeutsche Juristen-zeitung, V (1950), Sp. 207ff.

  40. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 3. Bd., S. UOff.

  41. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 40. Bd., S. 125ff. -Der Fall zeigt die Korrumpierung der Menschen durch das menschenfeindliche Rechtssystem der DDR: Die Denunziantin wollte den später Angezeigten, mit dem sie eine intime Beziehung unterhalten hatte, in der DDR halten und drohte daher mit ihren Verbindungen zur Staatssicherheit. Der später Angezeigte bedrohte die Denunziantin seinerseits damit, sie, wenn sie nicht mitfliehe, wegen Unterlassung der Anzeige seines Flüchtplans anzuzeigen.

  42. Es ist bemerkenswert, daß der Bundesgerichtshof hierbei den typischen DDR-Begriff der „Organe“ übernimmt.

  43. Entscheidung vom 15. Mai 1995, in: Neue Juristische Wochenschrift, 48 (1995), S. 1811.

  44. Vgl. Friedrich-Christian Schroeder, Der Täter hinter dem Täter, Berlin 1965.

  45. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 40. Bd., S. 218ff.

  46. Eingehend hierzu Claus Roxin, Urteilsanmerkung, in: Juristenzeitung, 50 (1995), S. 49ff.; Friedrich-Christian Schroeder, Der Sprung des Täters hinter dem Täter aus der Theorie in die Praxis, in: Juristische Rundschau, (1995), S. 177ff.

  47. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 40. Bd., S. 8ff.; Juristische Rundschau, (1995), S. 120ff. Dazu Friedrich-Christian Schroeder, Als die Stasi Postsendungen plünderte, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Januar 1995, S. 8; ders., §§ 246, 133 StGB auf dem Prüfstand der MfS-Postplünderungen, in: Juristische Rundschau, (1995), S. 95 ff.

  48. Bundesgerichtshof, Neue Zeitschrift für Strafrecht. 14 (1994). S. 231f. Dazu Friedrich-Christian Schroeder. Ein Haus an der Ostsee, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Mai 1994, S. 14.

  49. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen. 4O. Bd„ S. 8ff.

  50. Juristische Rundschau, (1995). S. 120ff. Vgl. dazu Friedrich-Christian Schroeder (Anm. 48).

  51. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, 39. Bd., S. 172, 177f.

  52. Neue Juristische Wochenschrift, 46 (1993), S. 515.

  53. Vgl. Dieter Wilke, Landesverfassungsgerichtsbarkeit und Einheit des Bundesrechts, in: Neue Juristische Wochenschrift, 46 (1993), S. 887ff.; Hans-Ulrich Paeffgen, Wozu dient der Strafprozeß und inwieweit darf ein Landesverfassungsgericht in ihn intervenieren?, in: Neue Justiz, 47 (1993), S. 152ff.; Martin Koppernock/Gregor Staechelin, Zur Debatte um Landesverfassungsbeschwerden gegen strafrichterliche Entscheidungen, in: Strafverteidiger, 47 (1993), S. 433ff.

Weitere Inhalte

Friedrich-Christian Schroeder, Dr. jur., geb. 1936; Studium der Rechtswissenschaft und der Osteuropakunde in Bonn, Berlin und München; Professor (Ordinarius) für Strafrecht, Strafprozeßrecht und osteuropäisches Recht an der Universität Regensburg; 1992-1994 Sachverständiger in der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“. Veröffentlichungen u. a.: Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, München 1970; Wandlungen der sowjetischen Staatstheorie, München 1979; Das Strafrecht des realen Sozialismus, Opladen 1983; 74 Jahre Sowjetrecht, München 1992; Strafprozeßrecht, München 1993.