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Angehörige

Nicht identisch mit Interner Link: Verwandtschaft, sondern umfasst weitere Personen: Interner Link: Ehegatten, Lebenspartner (Interner Link: Lebenspartnerschaft), Verschwägerte sowie Adoptiv- und Pflegeeltern. Ob jemand darüber hinaus A. ist, hängt vom konkreten rechtlichen Zusammenhang ab. Beispielsweise Verlobte (Interner Link: Verlöbnis) können A. sein und haben ein Interner Link: Zeugnisverweigerungsrecht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten