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Landesbauordnung (LBauO) | bpb.de

Landesbauordnung (LBauO)

Der Bund ist nur für das Bodenrecht zuständig (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), während die Interner Link: Länder für die Sicherheit und Ordnung (Interner Link: Sicherheit und Ordnung, öffentliche) innerhalb ihres Landesgebiets zuständig sind, was sowohl das Polizeirecht als auch die Bausicherheit einschließt. In den L. normieren deshalb die Länder Grundsätze für die Sicherheit von Gebäuden. Es geht dabei genauso um den Feuerschutz oder die Standsicherheit wie um soziale Kriterien, wenn etwa die Raumhöhe von Wohnungen normiert wird oder die Pflicht, für jede Wohnung eine Toilette zu bauen. Regelungen finden sich z. B. zu den Pflichtabständen vom Nachbarn, die auch ein Element des Feuerschutzes sind, oder zu der Pflicht, Parkplätze vorzuhalten. Weil die Bauordnungen Landesrecht sind, ähneln sie sich zwar, unterscheiden sich aber in vielen Details.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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