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Persönlichkeitsrecht, allgemeines | bpb.de

Persönlichkeitsrecht, allgemeines

Gemeinsam aus den Grundsätzen der Interner Link: Menschenwürde und der Interner Link: allgemeinen Handlungsfreiheit entwickelt. Es umfasst das Interner Link: Recht, über sein Bild, seinen Namen, den guten Ruf und Ähnliches zu verfügen. Z. B. die Verwendung von Bildern zu Werbezwecken oder für Zeitungsartikel verstößt – ohne die Interner Link: Einwilligung des Abgebildeten – gegen das P. und kann einen Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Schadensersatz und Unterlassung bei Wiederholungsgefahr auslösen. Eingeschränkt gilt dies bei manchen Personen hinsichtlich ihrer Rolle in der Öffentlichkeit (z. B. Politiker, Medienstars).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten