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Kommunale Selbstverwaltung | Lange Wege der Deutschen Einheit | bpb.de

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Kommunale Selbstverwaltung

In der Bundesrepublik ist die Kommunale Selbstverwaltung als Institution verfassungsrechtlich verbrieft. Artikel 28, Absatz 2 GG überträgt Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Im Zuge des → Interner Link: Institutionentransfers der Deutschen Einigung wurde die Kommunale Selbstverwaltung in Ostdeutschland wiederhergestellt (→ Dossiers: Interner Link: "Neugründung der Länder und Rückkehr zur kommunalen Selbstverwaltung" sowie Interner Link: "Kommunale Selbstverwaltung in Ost- und Westdeutschland"). Der Grad kommunaler Autonomie bei der Aufgabenerfüllung ist im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden größer als im übertragenen Wirkungskreis, wo staatliche Vorgaben zu vollziehen sind. Da Bund und Länder über kaum eigenen lokalen Verwaltungsunterbau verfügen, findet der konkrete Vollzug staatlicher Gesetzgebung auf örtlicher Ebene durch kommunale Organe statt. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommunen neben eigenen Steuern (z.B. Grund- und Gewerbesteuer) Anteile an den Gemeinschaftssteuern sowie überwiegend zweckgebundene Finanzzuweisungen zur Verfügung (→ Dossier Interner Link: "Öffentliche Haushalte in Ost- und Westdeutschland").

Fussnoten