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Sozialer Rechtsstaat | Lange Wege der Deutschen Einheit | bpb.de

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Sozialer Rechtsstaat

Für eine soziale Risiken und Sicherheitsbedürfnisse zumindest partiell ausgleichende Staatstätigkeit hat sich im internationalen Sprachgebrauch der Begriff "Wohlfahrtsstaat" eingebürgert. Die im Deutschen geläufige Wendung "Sozialstaat" steht in einer im späten 19. Jahrhundert beginnenden und bis zur Gegenwart fortentwickelten Tradition deutscher "Staatskultur", welche dem "aktiven Staat" für staatliche Daseinsvorsorge und ein staatlicherseits garantiertes System sozialer Sicherung eine zentrale Aufgabe zuweist. Diese Tradition ist durch die mehrfachen politische Systemwechsel im 20. Jahrhundert nicht abgebrochen. Im Zuge der Wiedervereinigung hat das Verfassungsmodell des sozialen Rechtsstaats des Grundgesetzes den → Interner Link: autoritären Wohlfahrtsstaat der DDR ersetzt.
Kennzeichnend für das 1990 nach Ostdeutschland transferierte Sozialstaatsmodell ist unter anderem, dass sich der Staat mit privaten Einrichtungen, wie z.B. → freien Trägern der Wohlfahrtspflege und kirchlichen Einrichtungen, in die Bereitstellung sozialer Dienste (Kinderbetreuung, Altenpflege, Krankenhäuser, Jugendhilfe usf.) teilt Backhaus-Maul/ Olk 1998). Für die Aufnahme sozialer Grundrechte in das Grundgesetz, die 1992/93 neuerlich diskutiert wurde, fand sich jedoch in der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bund und Ländern nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit (Holtschneider 1993). → Dossier Interner Link: "Institutionenbildung".

Fussnoten