Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Staat und Verbände Zur Problematik des heutigen Verbandseinflusses | APuZ 6/1966 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 6/1966 Staat und Verbände Zur Problematik des heutigen Verbandseinflusses Hochschule und Gesellschaft

Staat und Verbände Zur Problematik des heutigen Verbandseinflusses

Klaus Kröger

Der Verdruß über die Verbände ist in der Bundesrepublik weit verbreitet. Er äußert sich in einer fast unerschöpflichen Zahl von politisch-moralischen Verdikten, Anklagen und Vorwürfen, die in einer sich so betont sachlich gebenden Zeit durch ihre Bildhaftigkeit geradezu überraschen Hier nur zwei Beispiele: Der Tübinger Politologe Theodor Eschenburg spricht von der „anonymen Macht der Verbandsherzogtümer 1', welche die mittelalterliche Rolle der feudalen Lehnsherren mit ihren Vasallen übernommen hätten der Göttinger Staatsrechtslehrer Werner Weber sieht in dem heutigen Wirken der Verbände die Gefahr der „Kolonisation des Staates durch partikuläre Interessen" der „Demontage des Staatlichen im Staat" heraufziehen Und es fehlt nicht viel, daß man den Verbänden jede Berechtigung zu politischem Handeln ab-spräche. Alle diese Vorwürfe treffen sich in der gemeinsamen Überzeugung, daß die Verbände den Staat zum Instrument ihrer „gruppenegoistischen Interessen" und sich selbst zum unsichtbaren Herrscher im heutigen Staat gemacht hätten. Die „Herrschaft der Verbände" ist heute — nach einem Buchtitel von Theodor Eschenburg — zum geflügelten Wort geworden. Diese Kritik klingt in der Tat zunächst alarmierend. Stehen wir wieder einmal vor einem Zusammenbruch des Staates? Den nüchternen Betrachter muß indessen stutzig machen, daß sich unsere politische Ordnung in den letzten fünfzehn Jahren als bemerkenswert stabil erwiesen hat und daß die innenpolitische Entwicklung in der Bundesrepublik relativ stetig verlaufen ist. Ein so scharfsichtiger Beobachter unseres politischen und staatlichen Lebens wie Werner Weber hat sogar — und nicht ganz ohne Recht — von einer „Idylle bürgerlicher Sicherheit" in unserem Gemeinwesen gesprochen Was von den Kritikern als Gefahr für die Existenz unseres Staates ausgegeben wird, reduziert sich bei näherem Zusehen auf eine bloße Gefahr für die Tragfähigkeit einer bestimmten Staatsanschauung.

Das gewandelte Erscheinungsbild des heutigen Staates

Theodor Eschenburg und Werner Weber messen anscheinend die Tätigkeit der Verbände an einem Staatsmodell, das dem Erscheinungsbild des heutigen Gemeinwesens nicht mehr gerecht wird. Beide halten im Grunde den Staat für eine von wirtschaftlichen und sozialen Interessen unabhängige, eigenständige politische Einrichtung; sie glauben, daß ausschließlich den Staatsorganen die politische Willensbildung vorbehalten bleiben müsse. Aus dieser Sicht erscheint die politische Einflußnahme der Verbände notwendig als „Demontage" oder „Kolonisation des Staates", wenn nicht gar als „Herrschaft der Verbände". Diese Anschauung entsprach schon in der Zeit des Kaiserreiches von 1871 nicht mehr der Wirklichkeit. Der Soziologe Peter von Oertzen hat die Wandlung des staatlichen Lebens im 19. Jahrhundert in seiner Dissertation über „Die soziale Funktion des staatsrechtlichen Positivismus" geschildert

„Die nach 1870 sich mit wachsender Geschwindigkeit durchsetzenden sozialen und wirtschaftlichen Tendenzen stellen den Staat (der bisher die wirtschaftlich-gesellschaftliche Lebenssphäre der freien Betätigung den einzelnen überließ) vor gänzlich neue Aufgaben und verändern das Wesen seiner Tätigkeit. Die Industrialisierung und damit zusammenhän-Nach einem am 4. Mai 1965 im Hessischen Rundfunk und am 8. November 1965 im Südwestfunk gesendeten Vortrag. Die Anmerkungen beschränken sich auf die unentbehrlichen Nachweise. gend die technisch-verkehrsmäßige, wirtschaftliche und geistige Vereinheitlichung der Gesellschaft, die Entstehung großer, in sich geschlossener, untereinander gegensätzlicher ökonomischer Gruppen, macht in wachsendem Maße den aktiven Eingriff des Staates notwendig. Der staatliche Apparat, die Exekutive, . .. beginnt an Bedeutung außerordentlich zu-zunehmen. Zugleich ändert sich das Wesen der politischen Auseinandersetzung. Bisher trugen die sozialen Gruppen ihre Gegensätze unter-und außerhalb des festen Rahmens der . .. staatlichen Ordnung aus... Nun, wo die ökonomisch-sozialen Gegensätze an Ausdehnung und Stärke zunehmen, richten die Klassen ihr Streben unmittelbar auf die politische Macht und auf den Ort ihrer Ausübung, den regierenden und verwaltenden Staat..."

Und damit wandelt sich die Struktur des Staates selbst: er wird zu einem Gutteil zum Produkt der gesellschaftlichen Kräfte, zur Selbst-organisation der modernen Industriegesellschaft

Solange das staatliche Leben auf die geistig-politische Sphäre beschränkt blieb und der ökonomisch-soziale Bereich ein Betätigungsfeld gesellschaftlichen Beliebens war, mochte es legitim sein, das Handeln der wirtschaftlich-sozialen Vereinigungen in den Bereich des privaten Vereinswesens zu verweisen und ihnen jede Berechtigung abzusprechen, an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Im Zeitalter der Industrialisierung muß diese Sicht fragwürdig werden. In dem Maße, wie die wirtschaftlichen und sozialen Fragen in das staatlich-politische Leben einbezogen werden, nehmen die jetzt entstehenden Interessenverbände auf die staatliche Willensbildung Einfluß.

Die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetzes nimmt diese Wirklichkeit des gewandelten staatlichen Lebens in sich auf; sie bietet keinen Raum mehr für die obrigkeitliche Staatsanschauung. Sie öffnet sich den vielfältigen, einander oft entgegengesetzten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Meinungen und Interessen im Volke und gewährleistet, namentlich durch die Grundrechte, daß die Einheit des Staates und die Zielrichtung des politischen Willens aus der gegenseitigen Verständigung und Auseinandersetzung der im Gemeinwesen wirksamen politischen Kräfte ständig neu hervorgeht Dieser freie politische Lebens-und Willensbildungsprozeß, an dem alle Bürger teilhaben sollen, ermöglicht nicht nur, sondern eriordert unter den Lebensbedingungen der modernen Industriegesellschaft, daß zwischen den einzelnen und dem Staat Zwischenglieder eingeschaltet werden Sie sind um so notwendiger, je komplizierter die Lebensverhältnisse werden, je mehr die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen für den einzelnen an Überschaubarkeit und Durchsichtigkeit verlieren.

Zu diesen, von unserer freiheitlichen demokratischen Ordnung vorausgesetzten und durch die Vereinigungsfreiheit besonders geschützten Zwischengliedern zählen die Interessenverbände. Ihre Teilhabe an der politischen Willensbildung ist kein notgedrungenes Zugeständnis der demokratischen Verfassung an eine unabänderliche Entwicklung des Industriezeitalters. Die demokratische Ordnung des Grundgesetzes bewertet vielmehr die politische, soziale und wirtschaftliche Tätigkeit der Verbände von vornherein positiv und setzt ihr Wirken als Faktor im Prozeß der politischen Willensbildung von Verfassungs wegen voraus. Deshalb geht jede prinzipiell negative Beurteilung der heutigen politischen Wirksamkeit der Verbände an der Verfassungsordnung der freiheitlichen Demokratie vorbei.

Das demokratische Mißverständnis

Der Widerhall, den die Vorwürfe Eschenburgs und Webers gegen die Verbände in der Bundesrepublik finden, läßt erkennen, daß vielen Mitbürgern die Gegebenheiten und Gesetzlichkeiten der modernen Demokratie nicht hinreichend vertraut sind. Darüber hinaus verbirgt sich hinter dieser Resonanz nicht selten ein mangelndes Verständnis für die demokratische Staats-und Lebensform. Die Ursachen liegen in der eigenartigen demokratischen Entwicklung in Deutschland; sie stand unter zwei schwerwiegenden Belastungen, deren Folgen noch heute zu spüren sind: Deutschland ist ungleich später als England, Frankreich und die Vereinigten Staaten zur demokratischen Staatsform übergegangen. Der Historiker Rudolf Stadelmann hat in seinem Buch „Deutschland und Westeuropa" beschrieben, wie sich diese Verspätung ausgewirkt hat „Sie hat kein rechtes Zutrauen, keinen Enthusiasmus und keine Freudigkeit für demokratische Einrichtungen, für die Legitimität der Demokratie entstehen lassen. (So wurde) kein Verfassungsmythus erzeugt, wie ihn England, Amerika und Frankreich besitzen. Es fehlt dem Deutschen an dem strahlenden Erinnerungsbild einer Glorious Revolution, einer Grande Journee, einer Declaration of Independance. Die Höhepunkte unserer nationalen Vergangenheit sind nicht Siege über die Monarchie, sondern Siege der Monarchie ..."

Und mehr noch: Die Niederlage der demokratischen Bewegung im 19. Jahrhundert ist zu einem Trauma des deutschen Bürgers geworden. Sein politisches Verhalten ist seltsam zwiespältig. Es schwankt zwischen tiefer Unbeteiligtheit am politischen Leben und blinder Staatsergebenheit. Nirgends haben die radikalen Ideen einen aufnahmebereiteren Boden gefunden als in Deutschland. Das politische Denken der Deutschen hat der Theologe und Geschichtsphilosoph Ernst Troeltsch scharf charakterisiert

(Es ist) „einerseits erfüllt von den Resten der Romantik und von sublimer Geistigkeit, andererseits realistisch bis zum Zynismus und zur vollen Gleichgültigkeit gegen allen Geist und alle Moral, vor allem aber geneigt, beides merkwürdig zu mischen, die Romantik zu brutalisieren und den Zynismus zu romantisieren“.

Die Katastrophe von 1945 hat uns ernüchtert. Aber der deutsche Bürger besitzt noch nicht das demokratische Selbstbewußtsein des Angelsachsen oder das demokratische Pathos des Franzosen. Er muß den Zugang zur Demokratie erst finden.

Die zweite Belastung ist der auf Rousseau zurückgehende demokratische Doktrinarismus. Er ist die Ursache für viele Mißverständnisse, nicht zuletzt auch für die prinzipiell negative Beurteilung der politischen Tätigkeit der Interessenverbände. Rousseaus starre Begriffe erschweren die Verwirklichung des Grund-gedankens der Demokratie: die größtmögliche reale Beteiligung aller Bürger am Staatsleben.

Für Rousseau bedeutet Demokratie die Herrschaft des als Einheit verstandenen, mit einem einheitlichen Willen begabten Volkes über sich selbst Er übersieht aber, daß ein Volk im politischen Sinn niemals eine von vornherein gegebene Einheit ist. Es differenziert sich in gegensätzliche Meinungs-, Vorstellungsund Interessenrichtungen, die erst durch Verständigung oder Auseinandersetzung zu einer Einheit zusammenfinden können. Deshalb gibt es in der Demokratie keinen vorgegebenen einheitlichen Volkswillen. Die für alle Volks-angehörigen verbindliche Willensrichtung muß ausnahmslos erst geschaffen werden. Auch die weitere Annahme des Doktrinarismus, daß ein Volk über sich selbst herrschen könne, läßt sich nicht aufrechterhalten. Es ist zu keiner Herrschaft fähig, weil es in corpore weder handeln nocht entscheiden kann. Noch weniger vermag es über sich selbst zu herrschen. Zwischen Regierenden und Regierten bestehen sachnotwendig erhebliche Unterschiede, die sich nicht aufheben lassen. Herrschaft ist nur möglich, wenn die Regierenden zur Erfüllung ihrer besonderen Führungsaufgaben auch spezifische Befugnisse besitzen, wenn sie gegenüber den Regierten über ein gewisses Maß an Entscheidungsfreiheit verfügen Die Selbst-herrschaft des Volkes mag ein politischer Idealzustand sein; auf Erden läßt er sich nicht erreichen.

Für eine Demokratie im Sinne Rousseaus sind die Verbände als Vermittler zwischen Staat und einzelnem überflüssig. Der vorgegebene einheitliche Volkswille kann das Gemeinwohl unmittelbar viel besser verwirklichen. Die Verbände erscheinen geradezu als gefährlich, da sie das Gemeinwohl zugunsten von Partikularinteressen verfälschen. Deshalb fordert der Doktrinarismus, die Einflußnahme der Verbände, der „corps intermediaires", auf die politische Willensbildung völlig zu unterbinden

Die mißachteten Partikularinteressen

Die doktrinäre Demokratie-Auffassung hat sich in Deutschland um so mehr durchsetzen können, als die Partikularinteressen breiten Bevölkerungsschichten suspekt sind. Ganz anders in den angelsächsischen Ländern. Hier ist die Vertretung der einander entgegen-gesetzen Interessens-und Vorstellungsrichtun1) gen seit jeher legitim. Der Grund, weshalb bei uns die Einzelinteressen keine rechte Heim-statt im politischen Denken gefunden haben, liegt nicht zuletzt in der eigenartigen Entwicklung der deutschen politischen Theorie im beginnenden 19. Jahrhundert, die sich gegen zwei einflußreiche politische Strömungen zu behaupten hatte: gegen das absolutistische und gegen das aus Frankreich stammende revolutionäre Denken. Beiden Richtungen ist trotz aller Unterschiede eines gemeinsam: sie führen den Staat auf den konkreten partikulären Willen zurück, die eine auf den Willen des Monarchen, die andere auf den des Dritten Standes. Demgegenüber gründet die in Deutschland vorherrschende Lehre unter der Führung Hegels den Staat auf den „allgemeinen", dem einzelnen als geistigem Wesen einsichtigen Willen, den wesenhaften, sittlichen, vernünftigen Willen Während die Individuen — nach Hegel — in der privat-gesellschaftlichen Sphäre ihre persönlichen partikulären Zwecke erstreben, führen sie im Staat eine „allgemeine Existenz", ein Leben „nach allgemeinen, das heißt nach gedachten Grundsätzen". Sie haben im Staat teil an dem allgemeinen Willen, der „das an sich in seinem Begriff Vernünftige" ist

Während des ganzen 19. Jahrhunderts sind die früheren Repräsentanten der Wissenschaft und politischen Praxis Hegels Auffassung gefolgt. Sie haben dem Partikularinteresse für das Staatsleben kein Gewicht beigemessen. Dieses Versäumnis mochte sich noch nicht voll auswirken, solange die stabilen Verhältnisse der vorindustriellen Gesellschaft bestanden. Um so stärker mußte es sich bemerkbar machen, als die vielfältigen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegensätze aufbrachen, die sich aus der fortschreitenden Industrialisierung ergaben. Die Einzelinteressen drangen sozusagen mit ungebrochener Kraft in das politische Leben ein. Zwangsläufig wurde das Allgemein-Sittliche und -Vernünftige, das Gemeinwohl, in Mitleidenschaft gezogen. Es verlor seine verbindliche Kraft, weil es von den einzelnen Interessengruppen in die alltägliche politische Auseinandersetzung gezogen wurde: Jede von ihnen war bestrebt, ihre eigenen Auffassungen und Vorstellungen zum Gemeinwohl zu erheben und alle ihnen entgegengesetzten als partikulär abzuwerten.

Die Problematik des heutigen Verbandseinflusses

Die tatsächliche Problematik der politischen Einflußnahme der Verbände liegt heute nicht in der Gefahr einer „Herrschaft der Verbände" oder einer „Demontage des Staatlichen". Ganz im Gegenteil. Der Hamburger Politologe 'Wilhelm beurteilt das politische HandelnHennis der Verbände viel realistischer

„Daß sich die großen Gruppeninteressen mit einer Organisation ais Verband begnügen und den politisch entscheidenden Schritt zur Parteibildung unterlassen, . . . (ist) eher ein Kompliment an die Adresse des Staates . . . Ein hoch entwickeltes Verbandsleben unter der Voraussetzung eines klar gegliederten Parteiensystems ist Ausdruck grundsätzlicher Beiahung der gegebenen politischen Ordnung, Zeugnis für ein hohes Maß an politischem Consensus. Auf einen Staat . Druck'ausüben, etwas von ihm fordern, ist eine Form der Bindung an ihn; tief verbitterte Gruppen werden sich nicht damit aufhalten, mit einem verhaßten System zu verhandeln."

Dennoch beruht das Unbehagen an den Verbänden auf einer ernst zu nehmenden Besorgnis. Besteht nicht die Gefahr, daß ihre Einflußnahme auf das staatlich-politische Leben Grundsätze unserer Verfassungsordnung be-droht? Die Frage läßt sich nicht in Bausch und Bogen, sondern nur differenziert nach einzelnen typischen Wirkweisen der Interessengruppen beantworten.

Das Grundgesetz hat Aufgabe und Tätigkeit der Verbände nicht ausdrücklich geregelt, wohl aber ihnen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht der freien Meinungsäußerung einen legitimen Wirkungskreis gewährleistet. Diesen Bereich hat der Bonner Staatsrechtslehrer Ulrich Scheuner als den „Raum der Vorformung des politischen Willens" bezeichnet.

„Dieser Zwischenbereich" — so führt er näher aus — „erfüllt unentbehrliche Funktionen. Er formiert die verschiedenen politischen Kräfte überhaupt erst zu aktionsfähigen Kräften, er vermittelt zwischen dem politischen Zentrum der Entscheidung und dem Volk, indem er Meinung bildet und beeinflußt, andererseits aber die Stimmung der Wähler und Bürger beobachtet, spiegelt und kundgibt.“

Hier steht den Verbänden ein weites Feld offen, das eine Vielfalt von politischen Ein-wirkungsmöglichkeiten bietet und lediglich durch die Strafgesetze begrenzt ist.

Die besondere Problematik beginnt indessen erst jenseits dieses Bereiches, nämlich dort, wo die Verbände nicht über das Medium der öffentlichen Meinung, sondern unmittelbar die Entscheidungen der leitenden staatlichen Ämter zu beeinflussen suchen. Das geschieht heute vor allem in drei Richtungen: Zum einen durch die Einwirkung auf die Personalpolitik im öffentlichen Dienst; zum anderen durch die Mitarbeit in Ausschüssen, Fachkreisen und Bei-räten, die bei den meisten oberen Bundesbehörden errichtet worden sind; und drittens durch die Einflußnahme auf die Gesetzesvorbereitung im Wege der direkten Absprache mit dem Bundeskanzler, den Ressortministern und den höheren Ministerialbeamten.

Einflußnahmen auf Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst

Die erste Form der unmittelbaren Beeinflussung ist unter dem Stichwort „Ämterpatronage" bekannt geworden. Sie hüllt sich in ein kaum aufzuhellendes Dunkel. Personalangelegenheiten werden überall diskret und fernab vom Rampenlicht der Öffentlichkeit entschieden. Um so weniger lassen sich die meist noch diskreter lancierten Einflußnahmen auf Stellenbesetzungen aufspüren. Immerhin sind wenige Einzelfälle in die Öffentlichkeit gedrungen, was vor allem den Publikationen Theodor Eschenburgs zu verdanken ist:

In seiner Schrift „Herrschaft der Verbände" berichtet er, wie im Frühjahr 1955 der Geschäftsführer des niedersächsischen Bauern-verbandes, Deetjen, zum Staatssekretär im niedersächsischen Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten ernannt wurde Und in seiner Broschüre „Der Beamte in Partei und Parlament" erwähnt er die Klage der Sozialdemokratischen Partei, daß ehemals leitende Angehörige von Unternehmer-und Bauernverbänden im Bundeswirtschafts-, im Bundesernährungs-und im Bundes-finanzministerium untergekommen seien; hingegen nur wenige Gewerkschaftler im Bundesarbeitsministerium Nach Pressemeldungen soll der Bundesverband der Deutschen Industrie vor einigen Jahren versucht haben, die Ernennung des Ministerialrats Günther zum Präsidenten des Kartellamts zu verhindern. Ferner sollen sich die Mittelstandsorganisationen bemüht haben, die Bestellung des Ministerialdirektors Risse zum Leiter der Mittelstandsabteilung im Bundeswirtschaftsministerium zu vereiteln Hinzuweisen ist schließlich auf ein an den damaligen Bundeskanzler Adenauer gerichtetes Telegramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes vom Oktober 1962. Darin wird gerügt, daß der Kandidatenvorschlag der Gewerkschaften für den deutschen Vertreter bei der Hohen Behörde der Montanunion nicht berücksichtigt wurde. Der DGB-Vorsitzende beschuldigte die Bundesregierung der „Verletzung anderswo selbstverständlicher Regeln politischen Verhaltens"

Die Einflußnahme der Verbände auf Stellen-besetzungen im öffentlichen Dienst kommt nicht von ungefähr. In ihr spiegelt sich die gesteigerte Bedeutung von Verwaltung und Ministerialbürokratie wider. Im Unterschied zu Regierung und Parlament sind sie weit weniger von der öffentlichen Meinung abhängig, weil ihre Stelleninhaber in der Regel auf Lebenszeit berufene Beamte sind. Um auf Verwaltungs-und Ministerialentscheidungen unmittelbar einwirken zu können, müssen die Verbände versuchen, ihnen nahestehende oder angehörende Beamte in Schlüsselstellungen zu lancieren. Sicherlich erwarten sie von den patronierten öffentlichen Bediensteten keine rechtswidrigen Amtshandlungen, wohl aber eine gewisse Zugänglichkeit für ihre Interessen, eine gewisse Geneigtheit zu verbands-freundlichen Entscheidungen. Daneben mögen sie auch aus anderen Motiven Einfluß auf die Personalpolitik ausüben, etwa um verdienten Verbandsfunktionären eine beamtenrechtliche Versorgung zu verschaffen. Indessen dürfte dieser Gesichtspunkt in der Regel nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Regierung und Ministerialbürokratie haben diese Einwirkungsmöglichkeit der Verbände zunehmend begünstigt. Vertreter der großen Verbände werden zu den bei den oberen Bundesbehörden gebildeten Beiräten, Fachkreisen und Ausschüssen regelmäßig hinzugezogen Und Ministerialbeamte hören Beauftragte der Spitzenverbände bei der Vorbereitung der Gesetzentwürfe in einem förmlichen Verfahren an Dadurch haben sich die schon bestehenden Kontakte zwischen Verbänden und der Ministerialbürokratie erheblich verstärkt. Darüber hinaus können die Verbände, die Beamteninteressen wahrnehmen, Einstellungen und Beförderungen von Beamten direkt beeinflussen. Funktionäre der Gewerkschaften, die unter den Mitgliedern des Personalrats vertreten sind, dürfen in einigen Ländern un-eingeschränkt an den Sitzungen des Personalrats teilnehmen; in den Personalräten der Behörden anderer Länder und des Bundes können sie nach besonderer Zulassung von Fall zu Fall mit beratender Stimme mitwirken

Die Gefahren, die sich aus dieser Einflußnahme für den öffentlichen Dienst ergeben, dürfen nicht unterschätzt werden. Zwar mag es bis zu einem gewissen Grade für die Verwaltung oder ein Ministerium vorteilhaft sein, Verbandsfunktionäre als Beamte einzustellen, namentlich wenn es sich um Fachleute handelt, die in einer Spezialmaterie besonders sachkundig sind. (Diese Erwägung hat vielleicht auch bei der erwähnten Ernennung des Geschäftsführers des niedersächsischen Bauernverbandes zum Staatssekretär im niedersächsischen Ernährungsministeriums eine Rolle gespielt.) Aber auf lange Sicht ist diese Praxis bedenklich: Werden in allzu großer Zahl Verbandsvertreter in das Beamtenverhältnis übernommen, entsteht unvermeidlich die Gefahr, daß die für den öffentlichen Dienst unentbehrlichen Beamtenqualitäten der strengen Rechts-gebundenheit, der Unparteilichkeit und der Sachgerechtigkeit in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Befürchtung läßt sich nur bedingt mit dem Hinweis entkräften, daß der in den öffentlichen Dienst eingestellte Verbands-funktionär anders handeln werde, als wenn er in seiner früheren Stellung geblieben wäre. Ein im politischen Leben erfahrener Funktionär gerät immer wieder in Versuchung, nicht nur zu erprobten Mitteln und Wegen des politischen Kampfes zu greifen, sondern die politischen Auseinandersetzungen auch in die Verwaltung und das Ministerium zu tragen. Schon vor fast fünfzig Jahren hat Max Weber auf die kategorischen Forderungen des öffentlichen Dienstes hingewiesen

Es ist nicht Sache des Beamten, „nach seinen eigenen Überzeugungen mitkämpfend in den politischen Streit einzutreten. (Vielmehr hat er) ...seine eigenen Neigungen und Meinungen (zu) überwinden ..., um gewissenhaft und sinnvoll durchzuführen, was allgemeine Vorschrift oder besondere Anweisung von ihm verlangen, auch und gerade dann, wenn sie seinen eigenen politischen Auffassungen nicht entsprechen."

Hier ist ein Angelpunkt unserer heutigen Verfassungsordnung angesprochen, die auf der Scheidung von rechtsstaatlichem Bereich der Verwaltung und des Ministeriums einerseits und politischem Bereich demokratischer Willensbildung andererseits beruht. Die freie politische Auseinandersetzung ist nach dem Grundgesetz auf den „Raum der Vorformung des politischen Willens" und den Bereich der institutionalisierten Willensbildung in Regierung und Parlament beschränkt. Sie ist beendet, wenn das Parlament den Vorschlag der Mehrheit zum Gesetz erhoben hat. Ministerium und Verwaltung haben lediglich die Aufgabe, die Ausführung der Gesetze zu regeln und unparteiisch und sachgerecht die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Sie dürfen den politischen Kampf nicht fortsetzen, weil sonst die politische Willensbildung ad absurdum geführt würde und die ordnungsgemäße Durchführung der Gesetze nicht gewährleistet wäre.

Die Gefahren, die aus einer allzu interessen-betonten Personalpolitik entstehen, lassen sich nur bedingt durch neue gesetzliche Vorschriften oder zusätzliche Kontrollen abwenden. Wirksam kann ihnen nur begegnet werden, wenn nicht nur Behördenleiter und Personalreferenten, sondern auch Regierung, Parteien und Verbände sich der Folgen einer fortdauernden Einflußnahme der Interessengruppen bewußt werden und daraus Konsequenzen ziehen. Wenn die Einwirkung der Verbände zu einer „selbstverständlichen Regel politischen Verhaltens" geworden ist, wie es in dem erwähnten Telegramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes heißt, ist es zu spät, die geschilderten Gefahren zu bannen.

Die Mitwirkung in staatlichen Beiräten und Ausschüssen

Weniger bekannt ist demgegenüber der zweite von den Interessenverbänden beschrittene Weg, unmittelbar auf die Entscheidungen der leitenden staatlichen Ämter einzuwirken: der Weg über die Beiräte und Ausschüsse bei den oberen Bundesbehörden. Er ist den Verbänden ausschließlich von der staatlichen Bürokratie und dem Parlament eröffnet worden. Nahezu alle Bundesministerien haben sich mit einem Kranz von beratenden Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und Arbeitskreisen umgeben, zu denen sie durchweg Verbandsvertreter hinzuziehen. Ein Bonner Ministerialbeamter hat vor einigen Jahren nicht weniger als 57 sol-eher Gremien gezählt allein 22 sind beim Bundeswirtschaftsministerium, 9 beim Ministerium des Innern, 7 beim Bundesverkehrsund 5 beim Bundesarbeitsministerium gebildet worden. Die restlichen 14 verteilen sich auf andere Bundesministerien. Heute dürfte die Zahl dieser Gremien eher höher als niedriger liegen.

Zu diesen Beiräten tritt eine Reihe von Verwaltungsräten bei den Bundesanstalten und bei anderen Bundeseinrichtungen hinzu; auch hier wirken in der Regel Verbandsvertreter mit. Sind die Beiräte den Ministerien lediglich attachiert, so sind diese Gremien Organe der Bundesanstalten und -einrichtungen selbst. Sie haben gegenüber den Beiräten nicht nur rein beratende, sondern meistens auch beschließende Funktionen. Wie weit diese Aufgaben reichen, beweist das Beispiel des Verwaltungsrates der Deutschen Bundesbahn. Er beschließt über den „Wirtschafts-und Stellenplan, den Jahresabschluß, die Aufnahme von größeren Krediten und Anleihen, über die Vorschläge für die Ernennung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Vorschläge zur Besetzung der leitenden Dienstposten der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn sowie der Dienstposten der Präsidenten der Eisenbahndirektionen und der zentralen Ämter sowie über grundsätzliche Fragen des Personalwesens und über die wesentlichen Eisenbahn-und sonstigen Tarife", um nur die hervorstechendsten Aufgaben zu erwähnen

So vielfältig das Spektrum der Beiträge und beschließenden Ausschüsse ist, so unterschiedlich sind die Einflußmöglichkeiten der Verbände. Sie hängen zu einem Gutteil von den Aufgaben dieser Gremien ab. Vielfach ist auch die Frage der Auswahl der Verbands-vertreter mitentscheidend: Die Einflußchancen sind größer, wenn den Verbänden ein Vorschlagsrecht für die einzelnen Mitglieder zugestanden wird, wie etwa bei der Auswahl der Vertreter für den Verwaltungsrat der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr oder die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Und sie sind meistens dort schwächer, wo eine Behörde die Ausschußmitglieder aus den einzelnen Verbänden selbst auswählen kann. Das ist bei der Mehrzahl der beratenden Beiräte der Fall. Die Einflußmöglichkeiten werden ferner von der Anzahl der Verbandsvertreter mitbestimmt. Unter den Spitzenverbänden, die von den Ministerien allein berücksichtigt werden, sind diejenigen stärker vertreten, die allgemeinere und umfassendere Ziele verfolgen, wie etwa der Bundesverband der Deutschen Industrie, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund. Je spezieller und je enger der Verbandszweck ist, desto geringer ist auch der Anteil der Vertreter. Genaue Angaben über die Anzahl der Mitglieder liegen nur von der Bundes-vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vor: Sie ist in 9 Ausschüssen mit insgesamt 38 ordentlichen Mitgliedern vertreten Freilich können aus dieser numerischen Größe nur vorsichtige Schlüsse auf den Umfang und die Intensität des Verbandseinflusses gezogen werden.

Auf den ersten Blick mag es erstaunen, daß der Staat den Verbänden ein so wirksames Instrument zur Verfügung stellt. Aber der naheliegende Eindruck staatlicher Großmütigkeit oder Ohnmacht vor übermäßig andrängen-den Verbandsinteressen täuscht. Auch für die Bundesverwaltung bietet dieser Weg unbestreitbare Vorteile: Erstens ermöglicht er den Behörden, sich den Sachverstand der Verbandsfunktionäre zunutze zu machen. Die zunehmende Technisierung und Spezialisierung der Lebensverhältnisse zwingt die staatliche Bürokratie, sich fortlaufend mit den gewandelten Sachverhalten vertraut zu machen, was ohne die Mithilfe der Verbände ungleich schwerer wäre. Hier leisten die verschiedenen Fachausschüsse den Ministerial-und Verwaltungsbeamten wertvolle Dienste. Zweitens läßt sich der Kreis der Einfluß nehmenden Verbände über diese Gremien auf die großen Spitzenorganisationen beschränken Kleinere Interessengruppen und Ortsvorstände eines Verbandes können nunmehr leichter von den Ministerien ferngehalten und an die zentralen Organisationen verwiesen werden. Dadurch wird die Wirksamkeit der Verbände lokalisiert und für die Ministerialbürokratie sichtbarer und berechenbarer. Gewiß kann dieser Weg unerwünschte Einwirkungen auf die Bundesverwaltung nicht ganz ausschließen, aber sie verlieren angesichts des Forums der Ausschüsse an Reiz: Man geht nicht durch die Hintertür, wenn das Portal geöffnet ist. Und drittens bietet die paritätische Beteiligung der Spitzenverbände die Möglichkeit, divergierende Gruppeninteressen leichter aufeinander abzustimmen und damit den Verbandseinfluß bis zu einem gewissen Grad zu neutralisieren. Aufs Ganze gesehen, bedeuten die Beiräte und Ausschüsse für die Bundesverwaltung eher einen gewissen Schutz vor unbeschränktem, unkontrolliertem und ungestümen Verbandseinfluß, als daß sie die Bundesbehörden einem übermäßigen und lähmenden Druck der Verbände ausliefern würden.

Für die Interessenorganisationen sind die Beiräte und Ausschüsse vorgeschobene Posten, über die Verbandsinteressen unmittelbar bei den zuständigen Bundesbehörden geltend gemacht werden können. Sie schaffen darüber hinaus den Funktionären eine Plattform, auch außerhalb der Sachaufgaben dieser Gremien die Verwaltung zu beeinflussen.

Bedeutsamer sind indessen die sachlichen Auswirkungen auf das Verbandsleben selbst. Zum einen wird durch das Instrument der Beiräte der Zug zur Konzentration der Verbandsmacht erheblich verstärkt, denn nur Spitzenorganisationen sind mitwirkungsberechtigt. Wie weit diese Entwicklung schon vorangeschritten ist, beweist das Beispiel der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der neben den Landesverbandsorganisationen 41 Fachspitzenverbände mit mindestens 383 Mitgliedsverbänden angehören Zum anderen wird der Trend zu fortschreitender Bürokratisierung der Verbandsführung gefördert: Aus der ständigen Zusammenarbeit mit den staatlichen Verwaltungsstellen gewinnen die Verbände tiefere Einblicke in die Arbeitsweise und den Aufbau der Behörden, erhalten vielfältige Anregungen, ihre eigene Organisation auszubauen und zu rationalisieren. Der Prozeß der wechselseitigen Angleichung von staatlicher und Verbandsbürokratie wird beschleunigt und intensiviert. Schon heute sind die Hauptgeschäftsstellen der Spitzenverbände in der Regel wie die Bundesministerien gegliedert.

Das ungelöste Problem der Verantwortlichkeit

So vorteilhaft dem Staat die Mitarbeit der Verbände erscheinen mag, so ungelöst ist das Problem der Verantwortlichkeit der Verbands-vertreter. Unsere Verfassungsordnung geht von dem Grundsatz der realisierbaren Verantwortlichkeit aller öffentlichen Tätigkeit aus Jeder, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt, soll dafür einstehen, daß er seine Befugnisse nicht mißbraucht, daß er sie im Einklang mit den Zwecken des Gemeinwesens ausübt. Für die Beamten gibt es eingehende Regelungen: Sie unterliegen nicht nur einer Dienst-und Fachaufsicht der vorgesetzten Behörde, sondern auch einer besonderen Disziplinargerichtsbarkeit, die schuldhafte Verstöße gegen Beamtengesetze oder Dienstanweisungen ahndet. Fragt man jedoch nach der Verantwortlichkeit der Verbandsvertreter, findet man kaum wirksame Vorschriften. Beamte sind sie nicht; deshalb lassen sich die beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht heranziehen. Sie sind ehrenamtliche Mitglieder, die ihre Aufgaben „nach bester Überzeugung" zu erfüllen haben, ohne an Weisungen gebunden zu sein Ist damit die Frage ihrer Verantwortlichkeit grundsätzlich beantwortet? Gerade hier liegt das Problem.

Ihre persönliche Unabhängigkeit, von der diese Regelungen ausgehen, ist in praxi nicht gewährleistet. Die Verbandsvertreter sind nicht nur durch ihre Mitgliedschaft der Interessenorganisation verpflichtet und deshalb mehr oder weniger von ihr abhängig, sondern vielfach ist gerade ihre fortdauernde Zugehörigkeit zum Verband die Bedingung, daß sie ihr Ehrenamt behalten Gerät ein Funktionär in einen Gewissenskonflikt, ob er seinen eigenen oder den Vorstellungen seiner Interessengruppe folgen soll, so muß er bei der Entscheidung für seine Auffassung gewärtigen, daß er nicht nur seine Verbandsmitgliedschaft, sondern als unvermeidliche Folge oft auch sein Ehrenamt im Beirat verliert. Ein sonderbares Ergebnis.

Am sinnvollsten ließe sich das Dilemma dadurch lösen, daß die persönliche Unabhängigkeit des Verbandsvertreters effektiv gesichert würde. Aber damit würde er sich in einen unabhängigen Experten verwandeln, der für seinen Verband keinen Einfluß mehr ausübt. Zwar wäre seine Verantwortlichkeit hinreichend gewährleistet, jedoch der besondere staatliche Zweck der Beiräte und Ausschüsse vereitelt, nämlich den Verbandseinfluß zu kanalisieren. Diese Möglichkeit scheidet daher aus.

Dann bleibt lediglich der Ausweg, die Verantwortung für die Tätigkeit des Ausschußmitgliedes den Verbänden aufzubürden. Der Vorschlag würde allerdings voraussetzen, daß die Interessenorganisationen nicht nur für die Handlungsweise ihrer „Vertreter", sondern letztlich auch für ihr eigenes politisches Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Das hieße aber, die freie, vom Staat unabhängige Stellung der Verbände untergraben und die freiheitliche demokratische Ordnung verletzen.

Somit bleibt das Problem der Verantwortlichkeit des Verbandsvertreters ungelöst. Und solange dieser Zustand andauert, ist der Grundsatz realisierbarer Verantwortlichkeit jeder öffentlichen Tätigkeit nicht voll verwirklicht.

Einwirkungen auf die Gesetzgebung

Die dritte Form der Beeinflussung ist der Versuch der Verbände, unmittelbar auf die Vorbereitung der Gesetzentwürfe einzuwirken, indem sie Absprachen mit den höheren Ministerialbeamten, den Ressortministern oder dem Bundeskanzler treffen.

Es ist bekannt, daß die Verbandsfunktionäre als Lobbyisten in den Wandelhallen des Parlaments auf die Abgeordneten einreden, damit sie für oder gegen ein Gesetz stimmen, Abänderungsanträge stellen oder neue Gesetzesanträge einbringen. Dieser Weg der Einflußnahme auf die Gesetzgebung ist nur einer von mehreren — und nicht einmal der bedeutsamste. Aus guten Gründen bevorzugen die Verbände heute den Zugang zu den Ministerialbeamten, zum Ressortminister und sogar zum Bundeskanzler. Denn in der modernen parlamentarischen Demokratie gehen die Gesetzesinitiativen nur noch zu einem geringen Teil vom Parlament aus; in den letzten Jahren waren es in der Bundesrepublik selten mehr als ein Viertel. Die meisten Gesetzesvorlagen werden von der Bundesregierung eingebracht und von der Ministerialbürokratie Vorbereitet. Jeder wirksame Versuch, die Formulierung eines Gesetzes zu beeinflussen, wird in der Regel bei der Regierung und dem federführenden Fachministerium ansetzen müssen. Beide bieten sich auch aus einem weiteren Grund als Adressaten des Verbandseinflusses an: Sie haben die erforderlichen Ausführungs-, Ergänzungs-und Ausnahmeverordnungen zu den einzelnen Gesetzen zu erlassen. Gelingt es einem Verbände nicht, seine Vorstellungen in einem Gesetz durchzusetzen, so muß ihm viel daran gelegen sein, daß wenigstens ein Teil seiner Vorschläge durch eine Verordnung sanktioniert wird.

Es überrascht daher nicht, daß die Verbände den Bundestag und seine Abgeordneten im Blick auf die Vorbereitung der Gesetze als quantite negligeable betrachten. Den besten Beweis liefert die geringe Anzahl der förm-liehen Eingaben, die an das Parlament und seine Mitglieder gerichtet werden: Der Bundesverband der Deutschen Industrie reichte beispielsweise im Jahre 1962 von insgesamt 100 als „wichtig" bezeichneten Eingaben nur 4 beim Bundestag ein, dagegen 96 bei den zuständigen Bundesministerien Und im gleichen Jahr sandte der Deutsche Beamtenbund nur 12 seiner Eingaben an den Bundestag, dagegen 104 an die einzelnen Fachministerien des Bundes

Die Einflußnahme der Verbände beginnt bei den Abteilungen des zuständigen Ministeriums, die den sogenannten Referentenentwurf abfassen. Der Zugang zur Ministerialbürokratie ist den Verbänden auch hier durch staatliche Regelung eröffnet. Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien wird den Spitzenorganisationen in einem förmlichen Anhörungsverfahren Gelegenheit geboten, ihre Ansichten und Vorschläge zu einem geplanten Gesetz vorzutragen Wenn diese Regelung auch nur sehr neutral davon spricht, die Verbände könnten „zur Beschaffung von Unterlagen" herangezogen werden, so ist kaum zu bezweifeln, daß sie an der Gesetzesvorbereitung real beteiligt werden sollen. Die Gründe entsprechen im wesentlichen denen, welche die Bundesverwaltung für die Mitarbeit der Verbandsvertreter in den beratenden Beiräten und beschließenden Ausschüssen ins Feld führt: Der Sachverstand der Funktionäre soll in den Dienst des Ministeriums gestellt, der Kreis der Einfluß nehmenden Verbände auf die großen Spitzenorganisationen beschränkt und der Verbandseinfluß lokalisiert und neutralisiert werden.

Nach dem förmlichen Anhörungsverfahren steht den Verbänden gleichsam noch eine Be-rufungsinstanz offen: Verbandsabordnungen können von dem zuständigen Ressortminister empfangen werden, um nicht durchgesetzte Forderungen erneut anzumelden Auch damit ist sozusagen der Instanzenzug noch nicht erschöpft: „In besonderen Fällen" empfängt auch der Bundeskanzler Deputationen der Interessenorganisationen

In der Praxis wird von diesen Einwirkungsmöglichkeiten lebhaft Gebrauch gemacht. Die Art, in der die Verbände die Klaviatur dieses Instruments beherrschen, ist bewundernswürdig. Sie wird nur deshalb zum allgemeinen Ärgernis, weil die Interessengruppen ihre Kunstfertigkeit hinter verschlossenen Türen beweisen. Keiner, der an der Vorbereitung der Gesetzesvorlagen oder an der Gesetzgebung von Amts wegen beteiligt ist, übersieht vollständig, inwieweit die Verbände ihren Einfluß ausüben werden oder schon ausgeübt haben: Die Referenten des Ministeriums wissen nicht, ob der fertige Gesetzentwurf durch die Rücksprache einer Verbandsabordnung beim Minister hinfällig wird; der Minister weiß nicht, ob seine vom Kabinett gebilligte Gesetzesvorlage nach einem Gespräch mit dem Bundeskanzler zurückgezogen oder wesentlich verändert wird. Und wenn schließlich ein Entwurf dem Bundestag vorliegt, wissen die Fraktionen und Abgeordneten häufig nicht, an welchen Stellen Verbandsvorschläge eingearbeitet wurden.

Noch mehr verdrießt jedoch eine Spielart der „Kanzlerdemokratie 1', die sich in den letzten Jahren der Kanzlerschaft Adenauers entwickelt hat: Die Verbände versuchen, wichtige Entscheidungen im Stadium der Gesetzesvorbereitung durch unmittelbare Absprachen mit dem Bundeskanzler herbeizuführen, um die zuständigen Minister und Ministerialbeamten vor vollendete Tatsachen zu stellen. Der Bundestagsabgeordnete August Dresbach hat diese Praxis ironisch glossiert „Wer etwas auf sich hält, geht schon nicht mehr zum Ressortminister, geschweige denn zum Parlamentsausschuß — dessen Mitglieder werden bestensfalls zu einer nachträglichen Aussprache ins Verbandsgebäude mit anschließendem Imbiß geladen" ... (Er geht) „zum Immediatvortrag beim Kanzler" .. .

Die Frage der Öffentlichkeit demokratischer Willensbildung

Der heimliche Zugang zur Staatsführung gefährdet den Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit demokratischer Willensbildung. Nicht nur der Akt der Gesetzgebung, sondern auch die ihm vorausgehenden Vorgänge sind ein wichtiger Teil politischer Willensbildung: das Anhörungsverfahren der Spitzenverbände ebenso wie die Vorsprachen von Verbandsdeputationen bei den Ressortministern oder dem Bundeskanzler. Auch sie müssen öffentlich, das heißt allgemein zugänglich, an die Adresse der Allgemeinheit gerichtet sein, der „nichtorganisierten letzten Instanz in der Demokratie", wie sie der Staatsrechtslehrer Rudolf Smend genannt hat

Im Widerspruch zu diesem Grundsatz spielt sich die Einflußnahme der Verbände im Verborgenen ab; nur wenige Vorgänge dringen an das Licht der Öffentlichkeit. Wie läßt sich dieser Mißstand beseitigen? Es liegt nahe, die 39

Verbände rechtlich zu verpflichten, alle Einwirkungen auf die Gesetzesvorbereitung künftig bekanntzumachen. Jedoch hilft dieser Vorschlag nicht weiter. Er würde zwar dem Offentlichkeitsprinzip genügen, aber gegen einen anderen Verfassungssatz verstoßen. Jede öffentliche Rechenschaftspflicht, deren Beachtung womöglich noch durch staatliche Zwangsbefugnisse gesichert wäre, müßte die verfassungsrechtliche Stellung der Verbände als freie unabhängige Vereinigungen aufheben. Der demokratische Willensbildungsprozeß würde von einer anderen Seite her gefährdet.

Ein überzeugender Ausweg ist bis heute nicht gefunden. Und es wird noch vieler Anstrengungen und Überlegungen bedürfen, ehe die Einflußnahme der Interessengruppen zufriedenstellend in die Verantwortungszusammenhänge der demokratischen Verfassung einbezogen wird. Immerhin gibt es fruchtbare Ansätze, welche die Richtung einer künftigen Lösung vorzeichnen könnten.

Der Hamburger Politologe Wilhelm Hennis hat vorgeschlagen, nicht die Verbände selbst, sondern die Adressaten des Verbandseinflusses einer verstärkten Rechenschaftspflicht zu unterwerfen „Ich glaube, man würde einen nicht unbedeutenden Schritt hin zu größerer Verantwortlichkeit der Verbände getan haben, wenn man erreichen könnte, daß die Begründungen (der Gesetzentwürfe) auch gewissermaßen ein Protokoll der vorhergehenden Verhandlungen enthielten. Die Regierung müßte verpflichtet sein, .. . darüber Aufklärung zu geben, in welcher Weise die Verbände versucht haben, den Entwurf zu beeinflussen, gegebenenfalls, indem man einfach als Anlage die entsprechenden Schriftstücke der Verbände beifügt. Ähnlich verfährt der schweizerische Bundesrat, der seinen Entwürfen in der Anlage die Gutachten, Denkschriften und Vernehmlassungen der Verbände einfach anhängt."

Damit wäre in der Tat schon viel gewonnen. Das Parlament würde in der Lage sein, Art und Umfang des Verbandseinflusses zu überprüfen Darüber hinaus wären die Forderungen der Interessengruppen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Die Verbände würden gezwungen sein, ihre Ziele vor der öffentlichen Meinung zu verteidigen und sich der Kritik durch andere politische Richtungen zu stellen.

Auf gleicher Linie liegt der Vorschlag, Ergebnisse und Inhalt ihrer Aussprachen mit einem Minister oder dem Bundeskanzler durch die Pressestellen der Regierung zu veröffentlichen. Zwar könnte sich der Brauch entwickeln, über die Gespräche ebenso inhaltsleer zu berichten wie gelegentlich Schlußkommuniques über das Resultat diplomatischer Konferenzen; aber ein umsichtiger Kanzler oder Minister wird eine so große Heimlichkeit vermeiden, weil sie Mißtrauen im Volk hervorruft. Der Publizist Rüdiger Altmann hat in seinem Buch „Das Erbe Adenauers" auf die Kunst geschickter Staatsführung hingewiesen, „die Verbände in öffentliche Verantwortung zu nehmen, sie zur Rechtfertigung zu nötigen. •.. Natürlich ist die Regierung nicht in der Lage und willens, Zwangsmittel anzuwenden. Aber ist es nicht schon ein Erfolg, wenn sie psychologisch Einfluß nehmen kann und wenn die Verbände bereitgemacht werden, ihre Politik vor der Öffentlichkeit zu vertreten . . .?" *

Der Kanzler und die Minister hätten es leichter, wenn die Voraussetzungen für den Empfang von Abordnungen ausführlicher und präziser geregelt würden. Zum einen könnten sie Gesprächen hinter verschlossenen Türen eher ausweichen. Sie würden nicht so oft in Verlegenheit kommen, aus Rücksicht auf ihre Verhandlungspartner Absprachen geheimhalten zu müssen. Zum anderen würde die Einflußnahme der Verbände überschaubarer und berechenbarer. Ministerialbeamte und Ressort-minister, Minister und Bundeskanzler könnten weniger leicht gegeneinander ausgespielt werden. überblickt man die drei Richtungen, in denen heute die Verbände unmittelbar auf die Entscheidungen der leitenden staatlichen Ämter Einfluß zu gewinnen suchen, so läßt sich zusammenfassend sagen, daß die Interessengruppen nirgends die Staatsführung an sich reißen oder es auch nur beabsichtigen. Sie wollen nicht herrschen — im Gegenteil: sie beschränken sich ausdrücklich darauf, ihre Gruppeninteressen auf legalen Wegen bei den staatlichen Institutionen durchzusetzen.

Aber alle drei Wirkweisen bergen Gefahren für den Bestand unserer Verfassungsordnung in sich. Sie abwenden zu helfen, ist auch Aufgabe der Wissenschaft, insbesondere der Disziplin des öffentlichen Rechts und der politischen Wissenschaft. Ihr Beitrag kann freilich nur darin liegen, Wege zu zeigen, wie die Formen des Verbandseinflusses den Grundsätzen unserer Verfassung angepaßt werden können. Davon wird gewiß nicht wenig abhängen.

In erster Linie ist es Sache der politischen Kräfte unseres Gemeinwesens, insbesondere der Inhaber der staatlichen Führungsämter sowie der Parteileitungen, aber auch der Verbands-führungen, diesen Gefahren zu begegnen. Sie werden diese Aufgabe nur lösen können, wenn bei ihnen — wie der Staatsrechtslehrer Konrad Hesse gesagt hat — „die Bereitschaft besteht, das eigene Verhalten durch die von der Verfassung normierte Ordnung bestimmen zu lassen, wenn die Entschlossenheit vorhanden ist, jene Ordnung gegenüber aller Infragestellung und Anfechtung durch augenblickliche Nützlichkeitserwägungen durchzusetzen, wenn also im allgemeinen Bewußtsein und namentlich im Bewußtsein der für das Verfassungsleben Verantwortlichen nicht nur der Wille zur Macht, sondern vor allem der Wille zur Verfassung lebendig ist.“

Fussnoten

Fußnoten

  1. Siehe etwa den Überblick bei G. W. Wittkämper, Grundgesetz und Interessenverbände, Köln—Opladen 1963, S. 6.

  2. Herrschaft der Verbände? Stuttgart 1955, S. 32, 65.

  3. Im Anschluß an eine Formulierung des Abbes Rene de Naurois vgl. W. Weber, Das politische Kräftesystem in der wohlfahrtsstaatlichen Massen-demokratie, in: Spannungen und Kräfte im westdeutschen Verfassungssystem, Stuttgart 19582, S. 139 ff. (140), und denselben in: Der Staat und die Verbände (Gespräch, veranstaltet vom Bundesverband der Deutschen Industrie), Heidelberg 1957,

  4. In: Der Staat und die Verbände, S. 21.

  5. Der Einbruch politischer Stände in die Demokratie, in: Spannungen und Kräfte im westdeutschen Verfassungssystem, S. 40 ff. (42).

  6. Diss. phil. Göttingen (Maschinenschrift), 1953, S. 349 f.

  7. Dieser Tatbestand ist bereits von G. Jellinek erkannt worden: Verfassungsänderung und Verfassungswandlung, Berlin 1906, S. 73 ff.

  8. Vgl. dazu vor allem: K. Hesse, Die verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien im modernen Staat, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 17 (Berlin 1959), S. 11 ff. (17).

  9. K. Hesse, ebenda, S. 19.

  10. Laupheim 1948, S. 17.

  11. Naturrecht und Humanität in der Weltpolitik, in der Aufsatzsammlung: Deutscher Geist und Westeuropa, (hrsg. von H. Baron) Tübingen 1925,

  12. Contrat social (1762), insbes. Buch II, Kap. 6.

  13. H. Heller, Staatslehre, Leiden 1934, S. 247.

  14. Contrat social, Buch II, Kap. 3; Buch IV, Kap. 1.

  15. Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), neu hrsg. von J. Hoffmeister, Hamburg 1955, § 258 (S. 208 ff.).

  16. Ebenda, S. 208 f.

  17. Verfassungsordnung und Verbandseinfluß, in: Politische Vierteljahresschrift, Köln—Opladen 1961, S. 23 f.

  18. Der Staat und die intermediären Kräfte, in: Zeitschrift für evangelische Ethik, Gütersloh 1957, S. 30 ff. (34).

  19. Stuttgart 1955, S. 17

  20. Frankfurt 1952, S. 138 f.

  21. Beide Beispiele zitiert bei Th. Eschenburg, ÄmterPatronage, Stuttgart 1961, S. 67.

  22. Das Telegramm wurde im Plenum des Deutschen Bundestag verlesen. Vgl. das amtliche Protokoll in den Stenographischen Berichten des IV. Deutschen Bundestages, Sitzung vom 12. Oktober 1962, S. 177.

  23. Siehe dazu unten S. 8 ff.

  24. Siehe dazu unten S. 11 f.

  25. Vgl. statt weiterer Belege § 34 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 23. Dezember 1959 (GBV 1. S. 83) einerseits und § 35 des Personalvertretungsgesetzes des Bundes vom 5. August 1955 (BGBl I, S. 477) andererseits.

  26. Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland (1918), jetzt in: Gesammelte politische Schriften, Tübingen 1958 * 2, *S. * 2* 94*ff. (339 f.).

  27. Heinrich Kipp, Entstehung, Aufgaben und Rechtsstellung von Hilfseinrichtungen von Regierung und Parlament, in: Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 1957, S. 513 ff. (521).

  28. § 12 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I, S. 955).

  29. Siehe § 62 I, II des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I, S. 697); § 9 II des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl. I, S. 377).

  30. Jahresbericht der BundesVereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände 1962, S. 167 f.

  31. Vgl. hierzu § 23 III der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (Besonderer Teil), abgedruckt in der von H. Lechner und K. Hülshoff besorgten Textsammlung Parlament und Regierung, München—Berlin 19582, S. 399 ff.

  32. Jahresbericht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände 1962, S. 138 ff.

  33. Vgl. hierzu K. Hesse, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 17 (Berlin 1959), S 42.

  34. § 62 III der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (Allgemeiner Teil), abgedruckt bei Lechner/Hülshoff, aaO., S. 348 ff.

  35. Statt weiterer Beispiele: § 62 IV Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (vgl. oben Anmerkung 29).

  36. Jahresbericht des Bundesverbandes der Deutschen Industrie 1963, S. 170 ff.

  37. Geschäftsbericht der Bundesleitung des Deutschen Beamtenbundes, 1963, S. 40 ff.

  38. Besonderer Teil, § 23 I, II (vgl. oben Anmerkung 31).

  39. § 10 I der Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1951 (Gemeinsames Ministerialblatt, S. 137).

  40. § 10 II ebenda.

  41. Der Bundeskanzler und die Verbände, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27. Februar 1960.

  42. Zum Problem des Öffentlichen und der Öffent43) in: Gedächtnisschrift für W. Jellinek, Mün-chen 1955, S. 11 ff. (16)

  43. Politische Vierteljahresschrift, Köln-Opladen 1961, S. 34 (Hervorhebung im Originaltext).

  44. Vgl. dazu Ziffer 8 des Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundeswirtschaftsministerium vom 31. Oktober 1964 (Vervielfältigung) — Aktenzeichen: Der Bundesminister für Wirtschaft I A 1 — 02 08 55/98. Unter Ziffer 7 schlägt das Gutachten zusätzlich vor: „Die Bundestagsausschüsse sollten von der Möglichkeit Gebrauch machen, in öffentlicher Verhandlung Vertreter von Interessen-verbänden und auch unabhängige Sachverständige zu vernehmen und eine vollständige Niederschrift darüber zu veröffentlichen".

  45. Eine Bilanz, in: Kindlers Taschenbüchern, Band 27, München 19632, S. 118.

  46. Die normative Kraft der Verfassung, Tübingen 1959, S. 12.

Weitere Inhalte

Klaus Kröger, Dr. jur., geb. 7. Juli 1929 in Meldorf (Holstein), Studium der Rechtswissenschaft, bis 1964 wissenschaftlicher Assistent am Institut für öffentliches Recht der Universität Freiburg/Br., seither an der Hochschule für Erziehung an der Universität Gießen tätig. Veröffentlichungen: Verfassungsrechtliche Grundfragen des Rechts der Beamten auf „parteipolitische Meinungsäußerungen", in: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 88 (1963), S. 121 ff., u. a.