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Zur wirtschaftlichen Mitbestimmung | APuZ 34/1966 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 34/1966 Zur wirtschaftlichen Mitbestimmung Recht und Macht in der Verfassungsordnung der Bundesrepublik

Zur wirtschaftlichen Mitbestimmung

Oswald von Nell-Breuning SJ

Der erste Beitrag dieser Ausgabe gehört zu der Diskussion über die Ausweitung der Mitbestimmung, die in der Nummer B 16/66 begonnen und in B 21/66 fortgesetzt wurde. Die sehr prononcierten Ausführungen von Professor v. Nell-Breuning SJ sollten neben denen seines Ordensbruders P. Anton Rauscher SJ stehen, der eine ganz entgegengesetzte Ansicht vertritt. Professor v. Nell-Breuning konnte seinen Beitrag seinerzeit nicht rechtzeitig fertigstellen und hat ihn nunmehr nachgereicht.

Mitbestimmung am Arbeitsplatz

Hansjörg Jellinek: Recht und Macht in der Verfassungsordnung der Bundesrepublik .............................. S. 11

Wenn heute von Mitbestimmung die Rede ist, wenn leidenschaftliche Kämpfe für und gegen die Mitbestimmung ausgetragen werden, so ist selten der ganze Bereich gemeint oder in Frage gestellt, in dem für Mitbestimmung Platz ist und für den Mitbestimmung angestrebt wird. Dieser Bereich erstreckt sich vom Arbeitsplatz des einzelnen arbeitenden Menschen über den Betrieb, das Unternehmen, den Wirtschaftszweig bis zur Gesamtwirtschaft im nationalen und übernationalen Raum. Der Streit aber geht — wenigstens zur Zeit — fast ausschließlich um die Mitbestimmung auf der Ebene des Unternehmens, näherhin um die wirtschaftliche Mitbestimmung im Unternehmen. Nimmt man es sprachlich genau, dann ist gerade hier das Wort „Mitbestimmung" wenig geeignet, das auszudrücken, was wirklich gemeint ist. Das Wort „Mitbestimmung" ist dazu angetan, die Vorstellung zu erwecken, da sei einer, der zu bestimmen hat, aber da sei noch ein anderer, der ihm dreinreden und „mit" -bestimmen möchte, so wie ein Kind ein bischen „mit" -spielen möchte bei dem, was die Erwachsenen tun. Daß das im Ernst des wirtschaftlichen Lebens ein Unfug wäre und nur zu Unheil führen könnte, darüber sind sich alle vernünftigen Menschen einig.

Im Sinne einer Teilung der Bestimmungsrechte hat das Wort „mitbestimmen" am einzelnen Arbeitsplatz einen guten Sinn: Die Werksleitung (Abteilungsleister, Meister, Vorarbeiter) teilt dem Arbeiter die Arbeit zu, die er zu tun hat; von ihr wird bestimmt, was er zu tun hat. Aber wie er diese seine Arbeit verrichtet, wie er das ihm Aufgetragene zu-standebringt, das ist seine Sache; darüber befindet er, und darum soll er so viel Freiheit wie nur eben möglich haben, seine Arbeit so einzuteilen und so zweckmäßig auszuführen, wie das ihm bei seinen Kräften, seinem Können, seiner Erfahrung usw. am besten liegt, am besten von der Hand geht. Auch die Vorrichtungen (Maschinen, Apparate), deren er sich bei seiner Arbeit bedient, sollen so beschaffen sein, daß er nicht als Rädchen in eine mechanische Apparatur eingezwängt wird, sondern — soviel die unvermeidlichen sachlichen Erfordernisse es zulassen — selbstver-antwortlich bestimmen kann, wie er seine Arbeit ausführt. Das Was bestimmt die Leitung, das Wie bestimmt er selbst. Das ist wirkliches „Mit" -bestimmen.

Aber, so bedeutsam für den arbeitenden Menschen gerade diese Mitbestimmung am eigenen Arbeitsplatz ist, aus einer Mehrzahl von Gründen steht sie nicht im Mittelpunkt der politischen Diskussion, viel eher könnte man sagen, sie stehe völlig außer Diskussion. Einer der Gründe ist sicher dieser, daß sie sich nur in sehr geringem Maß zu rechtlicher, insbesondere gesetzgeberischer Regelung eignet; in der Hauptsache ist sie eine Angelegenheit des praktischen Vollzuges, der an jedem Arbeits-B platz wieder anders aussieht und darum auch an jedem Arbeitsplatz sich als neue Aufgabe stellt und eine neue Lösung verlangt. Wieweit der Refa-Mann dem Arbeiter Vorschriften machen darf und was der Arbeiter sich von ihm nicht vorschreiben zu lassen braucht, läßt sich allenfalls durch Rechtsnormen regeln, aber auch diese Normen lassen sich kaum durch Gesetz aufstellen; das meiste wird die Rechtsprechung zu leisten haben, die den einzelnen Fall beurteilt und so aus der Praxis heraus im Laufe der Zeit gewisse Grundsätze für eine vernünftige Grenzziehung erarbeitet.

Was bis hierhin über das „Mit" -Bestimmen des Arbeiters an seinem Arbeitsplatz ausgeführt wurde, läßt sich auch auf den Betrieb (die Werkhalle, die Arbeitsgruppe usw.) übertragen. Das ist nicht nur grundsätzlich unbestritten, sondern in ansehnlichem Umfang auch in die Praxis eingeführt und braucht daher hier nicht vertieft zu werden.

Klare Verantwortung bei unternehmerischen Entscheidungen

Ganz anders dagegen verhält es sich im Unternehmen, das heißt in bezug auf diejenigen Entscheidungen, die wir als die „unternehmerischen" zu bezeichnen pflegen. Gerade darum ist es so irreführend, von „betrieblicher Mitbestimmung" zu sprechen, wenn gar nicht der Betrieb und die in ihm ihren Platz habende echte Mitbestimmung gemeint sind, sondern die ganz andere Frage, wer die unternehmerischen Entscheidungen zu treffen hat.

Am Arbeitsplatz und in der Werkhalle läßt sich die Zuständigkeit, anzuordnen und zu bestimmen, sinnvoll auf mehrere verteilen, insbesondere in der geschilderten Weise, daß der eine das Was, der andere das Wie der Arbeit bestimmt. Bei den unternehmerischen Entscheidungen dagegen geht gerade das nicht an; soweit sie wirklich unternehmerisch sind, müssen sie unter allen Umständen einheitlich und darum voll und ganz von einer Instanz getroffen werden. Wie es im Staat nur eine Regierung, aber keine Nebenregierung geben darf, so braucht auch ein Unternehmen, um zu bestehen und Erfolg zu haben, eine einheitliche Leitung, deren Entscheidungen für alle am Unternehmen Beteiligten verbindlich sind. Offen aber sind die Fragen: Wem steht diese Leitung des Unternehmens zu, woher bezieht er die dazu nötigen Machtvollkommenheiten? Oder von der anderen Seite her gesehen: Wer erteilt ihm diese Machtvollkommenheiten, wer setzt die Unternehmensleitung in den Sattel? Um was es sich bei diesen unternehmerischen Entscheidungen handelt, möge ein Beispiel veranschaulichen. Ein Unternehmen, das bisher nur Kohlen förderte, steht in der heutigen Absatzkrise der Kohle vor der Frage, ob es nicht besser täte, diese einseitige Bindung an die Kohle aufzugeben und sich noch einen anderen Produktionszweig zuzulegen, z. B. ins O 1 als eine Wachstumsindustrie von heute einzusteigen, gewissermaßen ein Bein im Kohlenpütt, das andere in einem nordafrikanischen Olfeld. In einer solchen Frage muß eine klare und eindeutige Entscheidung getroffen und dann auch folgerichtig durchgehalten werden. Dazu braucht es einen einheitlichen Willen, der die volle Verantwortung für diese folgenschwere Entscheidung auf sich nimmt. Damit feststeht, wer diese Verantwortung trägt, muß eindeutig klar sein, welchem einzelnen oder welchem Kreis von Personen es zustand, diese Entscheidung zu treffen, und wer daher auch für diese Entscheidung einzustehen hat. Da darf es keine Möglichkeit geben, daß einer dem anderen den schwarzen Peter zuschiebt; darum müssen die Zuständigkeiten unbedingt klar sein.

Unternehmerische Entscheidungen wie die eben als Beispiel angeführte müssen notwendig mit einem ganz klaren Ja oder Nein getroffen werden; jede Halbheit, jedes Dreinreden kann nur zu einem Unglück führen. Ist die Entscheidung aber einmal getroffen und geht es an ihre Ausführung, dann befinden wir uns wieder im Betrieb. Nachdem die Entscheidung, was geschieht, an der Unternehmensspitze getroffen und von dort in den Betrieb herabgelangt ist, werden viele daran beteiligt sein, näher zu bestimmen, welcher Maßnahmen im einzelnen es bedarf, um die getroffene Entscheidung auszuführen, wie dies auf die beste Weise geschehen kann und soll. Bei den unternehmerischen Entscheidungen selbst aber haben wir es einzig und allein mit der Frage zu tun: Wem steht es zu, sie zu treffen; woher steht ihm diese Befugnis zu, von wem leitet er diese Befugnis her?

Unternehmerfunktion ist nicht unbedingt mit Eigentumsrecht verknüpft

Auf die Frage, wem es zustehe, die unternehmerischen Entscheidungen zu treffen, bekommen wir die erschreckend billige Antwort:

„dem Unternehmer". Leider ist sie zu billig. Es verhält sich nicht so: Irgend jemand ist Unternehmer, und weil er Unternehmer ist, darum steht ihm die Befugnis zu, die unternehmerischen Entscheidungen zu treffen (so wie ein Mann, weil er der Vater des Kindes ist, auch berechtigt und verpflichtet ist, dieses Kind aufzuziehen und zu erziehen). Beim Unternehmen und Unternehmer verhält es sich gerade umgekehrt. Man ist nicht zuerst Unternehmer, und darum ist man befugt, die unternehmerischen Entscheidungen zu treffen, sondern wer die unternehmerischen Entscheidungen zu treffen hat und sie trifft, den nennen wir den „Unternehmer". Aber hier spielt die Sprache uns einen bösen Streich. Unser Wort „Unternehmer" (dasselbe gilt von den entsprechenden Wörtern anderer Sprachen) ist doppeldeutig; wir gebrauchen es in zwei sehr verschiedenen Bedeutungen. Die eine Bedeutung können wir die soziologische nennen; die andere ist die uns hier allein interessierende funktionelle.

In der Sprache des Alltags, auch in der politischen Tagesdiskussion, meinen wir, wenn wir „Unternehmer" sagen, eine gesellschaftliche Gruppe, ungefähr diejenige, die Karl Marx die „Kapitalisten" nennt (soziologischer Unternehmerbegriff). Das sind die Leute, denen ein Unternehmen gehört oder die doch mit Vermögenseinsatz (als [Groß-JAktionär oder dergleichen) an einem Unternehmen beteiligt sind, kurz: die Inhaber oder die Anteilseigner von Unternehmen, letzteres besonders dann, wenn die Unternehmen in die Rechtsgestalt der Kapitalgesellschaft gekleidet sind. Diese Kreise erachten sich auch als rechtlich dazu befugt und berufen, das Unternehmen, das ihnen gehört oder an dem sie beteiligt sind, entweder selbst zu leiten oder durch ihre Beauftragten leiten zu lassen, in diesem Unternehmen die unternehmerischen Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten treffen zu lassen. Vielfach wird das auch so ausgedrückt: Unternehmer sei derjenige, der das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betreibt oder auf dessen Rechnung und Gefahr es betrieben wird. Das ist aber bestenfalls halb-richtig; völlig falsch wird es, wenn daraus gemacht wird, Unternehmer sei, wer aus den von dem Unternehmen oder für das Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt bzw. verpflichtet wird und daher dafür haftet.

Sehr viele dieser „Unternehmer" genießen die Rechtswohltat der Haftungsbeschränkung, die besagt: nur ihr in das Unternehmen eingeschossenes Vermögen haftet; sie selbst tragen nur das Wagnis, möglicherweise anstatt des erhofften Gewinnes den teilweisen oder sogar vollständigen Verlust dieses ihres eingeschossenen Vermögens hinnehmen zu müssen; von jeder persönlichen Haftung sind sie freigestellt. Unternehmer im funktionellen Sinn ist derjenige, der die Funktion des Unternehmers ausübt, das heißt, der sich als Unternehmer betätigt, indem er die unternehmerischen Entscheidungen trifft. Dazu aber braucht er in keiner Weise mit Vermögen an dem Unternehmen beteiligt zu sein; er braucht auch nicht jener gesellschaftlichen Schicht anzugehören oder zu entstammen, die Vermögen besitzt und dieses oder Teile davon in Unternehmen angelegt hat; schon gar nicht braucht er Eigentümer des Unternehmens zu sein, das er unternehmerisch leitet.

Ohne jeden Zweifel ist das Unternehmen „Volkswagenwerk" in den Jahren des Wiederaufbaus ab 1949 unternehmerisch hervorragend geleitet worden; andernfalls hätte es nicht diesen beispiellosen Aufschwung nehmen können. Aber in jenen Jahren wußte man überhaupt nicht, wem es gehört; nur eines war ganz sicher: Herr Nordhofl war nicht der Eigentümer des Volkswagenwerks, nannte auch nicht den allergeringsten Anteil daran sein eigen. Aber ganz bestimmt war (und ist) er der Unternehmer des Volkswagenwerks. Jetzt gerade vor zehn Jahren, als in einem größeren Aussprachekreis die Frage einer Privatisierung des Volkswagenwerks aufgeworfen wurde, tat Hermann J. Abs den unvergeßlichen Ausspruch: „Sie wissen gar nicht, wie schön es ist, Chef eines Unternehmens zu sein, von dem man nicht weiß, wem es gehört." In dieser beneidenswerten Lage befand sich damals Herr Nordhoff. Seine Befugnis, das Unternehmen Volkswagenwerk zu leiten, erfloß nicht aus dem Eigentumsrecht des unbekannten Eigentümers (falls es diesen überhaupt gab), sondern er empfing sie von hoher Hand. Dieser Umstand tat aber der Bedeutung, die dem Eigentumsrecht für ihn und seine unternehmerischen Entscheidungen zukam, keinen Abtrag: über welche Produktionsmittel usw. er zu verfügen hatte, welche Vermögenswerte für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten hafteten, war durch das Eigentumsrechtklar abgegrenzt—alles, aber auch nur das, was als „Eigentum" zum Volkswagen-werk gehörte, auch wenn völlige Ungewißheit darüber bestand, wer der oder die Eigentümer seien. Dynamisches Unternehmertum setzt die Institution des Eigentums notwendig voraus; das besagt jedoch nicht, daß der dynamische Unternehmer seine Legitimation vom Eigentum oder von dessen Eigentümer her und erst recht gar von ihm allein beziehen müßte und nur von ihm her beziehen könnte. Nicht zuerst „dynamisches Eigentum", das seine Dynamik dem Unternehmer mitteilen würde, sondern am Anfang steht die dynamische Unternehmerpersönlichkeit, die sich des toten Eigentums (der toten Sachgüter) als eines not-wenigen, aber für sich allein durchaus unzureichenden Instrumentes ihrer unternehmerischen Dynamik bedient.

Unternehmen besteht aus Sachen und Menschen

Der Fall des Volkswagenwerks ist ein Ausnahmefall, aber Ausnahmefälle eignen sich dazu, zu erproben, ob Grundsätze, die als allgemeingültig verkündet werden, wirklich allgemeingültig sind. Eine einzige wirkliche Ausnahme genügt, um die Allgemeingültigkeit eines Grundsatzes zu widerlegen (ihn zu „falsifizieren"); solange es sich aber nur um Ausnahmen handelt, bestätigen sie die „Regel", das heißt das, was für gewöhnlich eintrifft oder zutrifft. In der Regel weiß man, wem die sachlichen Produktionsmittel eines Unternehmens gehören; bei vernünftigen Menschen besteht kein Zweifel, daß, wer sein Eigentum, sein ganzes Vermögen oder Teile desselben in einem Unternehmen als sogenanntes verantwortliches, das heißt risikotragendes Kapital einsetzt, auch befugt ist, nach seinem Ermessen die Wahl zu treffen, welcher unternehmerischen Persönlichkeit er dieses sein Vermögen anvertraut, daß er bei der Bestellung desjenigen, der die unternehmerischen Entscheidungen über dieses sein Vermögen treffen soll, entscheidend mitzusprechen hat. Handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Betrieb voll automatisiert ist, also völlig ohne Arbeitskräfte auskommt, so kann kein Zweifel sein, daß der Eigentümer dieser Produktionsmittel allein darüber zu entscheiden hat, in wessen Hände er die Leitung dieses Unternehmens legt. Aber solche Unternehmen gibt es nicht und wird es auch künftig nicht geben. Von den Putzfrauen, deren auch die vollautomatisierte Zigarettenfabrik (heute noch) nicht entraten kann, gar nicht zu reden; das Unternehmen braucht Bürokräfte für den Verkehr mit Lieferern und Kunden, mit Behörden usw. Mögen Automation und Elektronik noch so weit fortschreiten, es wird dabei bleiben: der Unternehmer, der unternehmerische Entscheidungen nicht im luftleeren Raum, sondern in der Wirklichkeit des wirtschaftlichen Lebens treffen und verwirklichen, neue Kombinationen der Produktionsfaktoren nicht nur in seiner Phantasie sich vorgaukeln, sondern in der Praxis durchsetzen will (Schumpeters Begriff vom „Unternehmer"), der braucht Sachmittel und Arbeitskräfte, der muß in der Lage sein, nicht nur über Sachmittel, sondern ebensosehr und vor allem über Arbeitskräfte zu verfügen; unternehmerische Entscheidungen betreffen immer nicht nur tote Sachgüter (was aus diesen wird), sondern zugleich und vor allem arbeitende Menschen (was diese damit tun).

Erscheint es uns selbstverständlich, daß der Unternehmer die Befugnis, über die Sachgüter zu verfügen, von deren Eigentümer oder Eigentümern empfängt und ihnen für den Gebrauch, den er davon macht, verantwortlich ist, dann sollte es sich nicht minder von selbst verstehen, daß er die Befugnis, den Arbeitskräften Weisungen zu erteilen, von diesen erhalten muß und für den Gebrauch, den er von dieser seiner Befugnis macht, ihnen verantwortlich ist. Aber noch mehr: Die unternehmerischen Entscheidungen wie auch deren Erfolg oder Mißerfolg betreffen nicht das eine Mal den sachlichen Produktionsmittelapparat, das andere Mal den persönlichen Produktionsfaktor Arbeit je einzeln, sondern stets beide zusammen; darum erscheint es richtig, daß die Eigentümer, die den sachlichen Produktionsmittelapparat als Risikokapital zur Verfügung stellen, und die Arbeitskräfte, die ihre persönlichen Geschicke mit denjenigen des Unternehmens verknüpfen, gemeinsam den Unternehmer bestellen und er ihnen gemeinsam verantwortlich ist für den Gebrauch der ihm verliehenen Vollmachten. Recht verstanden ist der Unternehmer der erste Diener des Unternehmens. Es gibt aber kein „Unternehmen an sich"; das Unternehmen, das sind immer die Menschen, die durch den Einsatz, sei es ihrer persönlichen Arbeit, sei es sachlicher Vermögenswerte, das Unternehmen in Gang halten. Darum ist auch der Unternehmer nicht der Diener des Unternehmens als eines von den es tragenden Menschen losgelösten, seinen Sinn in sich selbst tragenden technologisch-ökonomischen Prozesses, sondern Diener der an dem Unternehmen und seiner Leistungserstellung beteiligten Menschen, überdies auch noch derjenigen Menschen, denen die Leistung des Unternehmens, seine Erzeugnisse oder seine Dienste, zustatten kommen sollen.

Unternehmer sollte zugleich Eigentum und Arbeit verantwortlich sein

Der heutige Zustand ist dieser: Die Eigentümer (Inhaber des im Unternehmen investierten risikotragenden Kapitals) üben entweder selbst die Unternehmerfunktion aus oder bestellen jemand, der es in ihrem Namen und mit ihrer Vollmacht tut. Ist der Eigentümer eine juristische Person, die als solche nicht handeln kann, sondern immer nur durch in ihrem Namen handelnde physische Personen tätig wird, so liegt die Unternehmerfunktion notwendig in anderer Hand als derjenigen des Eigentümers. Der Unternehmer (z. B. Vorstand der AG) ist nicht Eigentümer, leitet aber seine Vollmacht, sei es unmittelbar, sei es mittelbar (z. B. bei der AG über die Mittelinstanz des Aufsichtsrats), von den Anteilseignern ab. Woher aber hat dieser Unternehmer die Weisungsbefugnis gegenüber den im Unternehmen tätigen Arbeitskräften? Er übt sie tatsächlich aus, und ohne sie könnte er das Unternehmen unmöglich führen. Daß ihm diese Weisungsbefugnis wirklich zusteht, ist unbestritten-, auch daß er sie nur von diesen arbeitenden Menschen selbst empfangen haben kann, steht außer jedem Streit. Aber wie empfängt er sie von ihnen?

Die mit Vermögenseinsatz am Unternehmen Beteiligten bestellen den Unternehmer und erteilen ihm damit zugleich die Verfügungsgewalt über das von ihnen in das Unternehmen eingeschossene Vermögen. Ganz anders verhält es sich auf Seiten der im Unternehmen tätigen Arbeitskräfte. So wie die Dinge heute liegen, tritt der von der Eigentumsseite her bestellte und legitimierte Unternehmer als Arbeitgeber auf, stellt Arbeitskräfte für das Unternehmen ein (und entläßt sie), die sich durch den Arbeitsvertrag seiner Weisungsbefugnis unterstellen (angeblich „freiwillig", tatsächlich jedoch, weil sie praktisch keine andere Wahl haben). Daß Weisungsbefugnis sein muß, daß es ohne Weisungsbefugnis schlechterdings nicht geht (ganz ebenso, wie der heutige großstädtische Verkehr ohne Ampeln „nicht geht"!), das sieht jeder vernünftige Arbeiter ein; kein Arbeiter will in einem Unternehmen oder Betrieb arbeiten, wo keine Zucht und Ordnung herrscht; jedermann wünscht klare über-und Unterordnungsverhältnisse; die Zuständigkeiten müssen unbedingt klar sein, so daß jeder weiß, wem er Weisungen zu erteilen und von wem er Weisungen entgegenzunehmen hat. Mit einem Wort: ein Unternehmen ist notwendig Herrschaftsverband. Daran läßt sich nichts ändern; kein vernünftiger Mensch will das ändern.

Fraglich kann nur sein, wer die Herrschaft bestellt und wem sie verantwortlich sein soll. Muß, das ist die Frage, die Herrschaft im Unternehmen einseitig von der Eigentumsseite her bestellt werden und ihr allein Verantwortung schulden, oder kann und, falls dies zutrifft, sollte auch die Arbeit an der Bestellung der Herrschaft im Unternehmen, das heißt an der Berufung und Abberufung des Unternehmers, beteiligt sein, so daß dieser seine Vollmachten von den beiden Gruppen von Menschen, die das Unternehmen tragen, den Vermögensbeteiligten und den Arbeitsbeteiligten, gemeinsam empfängt und beiden gemeinsam verantwortlich ist?

Gleichberechtigung der Arbeit eine bescheidene Forderung

Daß der Unternehmer der Vollmacht von beiden Seiten bedarf, weil er in der Lage sein muß, sowohl über das im Unternehmen eingesetzte Vermögen als auch über die im Unternehmen tätigen Menschen für die Leistungserstellung, die Zweck und Ziel des Unternehmens ist, zu verfügen, und daß er mit seinen unternehmerischen Entscheidungen ununterbrochen über beide verfügt, wurde bereits dargelegt; dieser unerläßlichen Notwendigkeit geB schiebt ja auch immer schon Genüge. Es bleibt aber die fatale Asymmetrie: der bloß instrumentale Produktionsfaktor Eigentum (Kapital) bestellt den Unternehmer und stellt ihn damit in seinen Dienst; der personale Produktionsfaktor Arbeit dagegen unterstellt sich dem Unternehmer und tritt damit in dessen und seiner Vollmachtgeber Dienst. Der bloß instrumentale Produktionsfaktor übt durch den ihm verpflichteten Unternehmer die Herrschaft im Unternehmen aus, der personale Faktor untersteht dieser Herrschaft, die darum für ihn Fremdherrschaft ist. Sehr viel einleuchtender wäre die umgekehrte Regelung: der personale Produktionsfaktor bestellt die Herrschaft, der bloß instrumentale unterstellt sich ihr.

So weit gehen aber nicht einmal die höchst-gespannten Forderungen. So sehr haben wir uns an den Dualismus Kapital und Arbeit, an die Gleichstellung von Kapital und Arbeit (namentlich als Tarifpartner!) gewöhnt, daß wir den natürlichen Vorrang der Arbeit vor dem Kapital, das heißt des sich persönlich mit seiner Arbeit einsetzenden Menschen vor dem bloß sein Vermögen (oder gar nur einen Teil desselben) einsetzenden Menschen beinahe vergessen haben; vielleicht liegt dem auch eine Verwechslung zugrunde, indem wir im Eigentümer immer noch wie zu Karl Marx'Zeiten zugleich den Unternehmer sehen, dessen Leistung nicht nur ausgesprochenermaßen eine persönliche ist, sondern auch die persönliche Leistung der ausführende Arbeit im Unternehmen leistenden Kräfte qualitativ (heute nicht selten überdies auch quantitativ!) überragt. Wenn die Arbeit heute fordert, nicht nur in der Eigenschaft als Tarifpartner, sondern auch im Unternehmen, und hier an allererster Stelle bei der Berufung und Bevollmächtigung der Unternehmensleitung, dem Kapital gleichzustehen, so ist das im Grunde genommen eine sehr bescheidene Forderung.

Mängel des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

Das allein genügt aber noch nicht, um an ihre Verwirklichung zu gehen; dazu braucht es außerdem noch eine praktikable und funktionsfähige Lösung. Einen Anlauf zu einer solchen Lösung (mehr ist es nicht) haben wir in der BRD durch das Betriebsverfassungsgesetz und namentlich durch das sogenannnte Montan-Mitbestimmungsgesetz („Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie" vom 21. 5. 1951 und Folgegesetze). Das Betriebsverfassungsgesetz (BVG) beschränkt sich, wie schon sein Name zu verstehen gibt, im wesentlichen auf die Betriebsebene; das Unternehmen wird von ihm noch kaum berührt. Anders das Gesetz vom 21. 5. 1951, das für die „Unternehmen (sic!) des Bergbaus und der Eisen und Stahl schaffenden Industrie" gilt und Regelung wegen der auch nur in beschränktem Sinn paritätischen Besetzung des Aufsichtsrats fälschlich und irref}. rend als „paritätische Mitbestimmung" bezeichnet wird. Um sie geht dieser — und zwar meist unter irreführenden Bezeichnung — der derzeitige Streit um die Mitbestimmung.

Die Lösung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes ist nicht nur alles andere als paritätisch, sondern auch alles andere als vollkommen.

Sie ist ein erster Wurf. Bei einem ersten Wurf muß man schon zufrieden sein, wenn er richtig gezielt ist und diesem Ziel einigermaßen nahe kommt. Das kann man dieser Lösung bestätigen, die, wie immer man über ihre „Bewährung" im ganzen denken mag, auf jeden Fall die katastrophalen Folgen, die ihre Gegner als unausbleiblich vorausgesagt hatten, ganz offenbar nicht ausgelöst hat. Aber diese Lösung krankt, wie wir heute erkennen, an einer Anzahl von Mängeln, was Anlaß dazu geben sollte, auf Grund der gemachten Erfahrungen und der inzwischen weiter fortgeschrittenen wissenschaftlichen Durchdringung des Fragenkreises eine vollkommenere Lösung zu erarbeiten (seit Jahren sind qualifizierte Kräfte im Stillen mit dieser Arbeit beschäftigt).

Einen solchen Mangel rügt Hermann J. Abs durchaus mit Recht, wenn er sagt, in den Angelegenheiten des Vereins der Aktionäre hätten die Arbeitnehmer nicht mitzureden und daher auch in dessen Organen nichts zu suchen. Das ist ebenso zutreffend, wie es sich für uns von selbst versteht, daß die Aktionäre in den Angelegenheiten der Belegschaft nicht mitzureden und daher auch auf der Belegschaftsversammlung und in der Belegschaftsvertretung (Betriebsrat) nichts zu suchen haben. Es war — das erkennen wir heute klar — grundsätzlich fehlerhaft, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in die Organe der Aktiengesellschaft, das heißt des Vereins der Aktionäre (Aufsichtsrat und Vorstand der AG) einzubauen. Aber dieser Fehler war kaum zu vermeiden. Bei der damals noch allgemein herrschenden und bis heute noch keineswegs ausgestorbenen Vorstellung, die Aktiengesellschaft und Unternehmen in eins setzte, und angesichts der Tatsache, daß nicht nur nach dem damaligen, sondern auch nach dem heute geltenden Recht die Leitung des Unternehmens in der Hand dieser Organe des Vereins der Aktionäre liegt, sah man vorerst keinen anderen gangbaren Weg. Erst allmählich sind wir uns klar darüber geworden, daß Unternehmensleitung und Führung der Vereinsgeschäfte des Vereins der Aktionäre ganz verschiedene Dinge sind und darum in verschiedene Hände gehören oder zum mindesten völlig verschiedener Legitimation bedürfen. DerAbs’sche Einwand trifft sehr genau diesen unserem Montan-Mitbestimmungsgesetz anhaftenden Mangel; das Prinzip der wirtschaftlichen Mitbestimmung im Unternehmen trifft er nicht. In der Tat: die Regelung dessen, was wir wirtschaftliche Mitbestimmung im Unternehmen nennen, gehört grundsätzlich nicht in die Verfassung des Vermögensträgers, sondern ist das Kernstück der Verfassung des Unternehmens selbst.

Gleiches Risiko für Kapital und Arbeit

Die damals gewählte Anknüpfung der Mitbestimmung an die Äußerlichkeit der kapital-gesellschaftlichen Rechtsform des Vermögens-trägers bedeutet einen um so schwereren Mangel, als sie zur Folge hat, daß die Mitbestimmung nur bei den Unternehmen Platz greift, deren Vermögensträger sich dieser Rechtsform bedient. Wenn man diesen sehr wohl erkannten schwerwiegenden Nachteil in Kauf nahm, so spricht das gewichtig dafür, daß — jedenfalls wenn man rasch vorankommen wollte — sich keine andere Anknüpfungsmöglichkeit für die Mitbestimmung bot. In der Tat bestand damals (und besteht bis heute noch) nur für den in kapitalgesellschaftlicher Rechtsform organisierten Vermögensträger die Freistellung der Anteilseigner von der persönlichen Haftung; für alle anderen mußte dafür erst ein gangbarer Weg gefunden werden (der inzwischen gefunden, aber noch nicht Gesetz geworden ist). Demjenigen, der sein Vermögen oder Teile davon als Risikokapital im Unternehmen einsetzt, kann man nicht wohl zumuten, daß er persönlich für Verbindlichkeiten hafte, die ein Unternehmer, der, weil von beiden am Unternehmen beteiligten Produktionsfaktoren eingesetzt und ermächtigt, nicht sein Interessen-walter ist, sondern als Wahrer der den beiden Produktionsfaktoren gemeinsamen Interessen zu handeln verpflichtet ist, einzugehen für gut befindet. Gleichberechtigte wirtschaftliche Mitbestimmung im Unternehmen, das heißt Bestellung und Abberufung des Unternehmers durch Arbeit und Kapital gemeinsam, schließt es aus, daß einer der beiden Partner für Verbindlichkeiten des Unternehmens persönlich haftet. Beide sind Risikoträger, aber ihr Risiko muß begrenzt sein auf ihren Einsatz im Unternehmen; für den Arbeitnehmer bedeutet das seinen Arbeitsplatz und die daran anknüpfende Verdienst-und Aufstiegschance im Unternehmen; für den Vermögensbeteiligten bedeutet es seinen Kapitaleinsatz, der ihm Gewinn abwerfen oder durch einbehaltene Gewinne „wachsen", aber auch durch Verluste schrumpfen, äußerstenfalls ganz verloren gehen kann.

Unterschiedliche Ordnung für Groß-und mittelständische Unternehmen

Unsere „selbständigen Unternehmer" würden der Frage der wirtschaftlichen Mitbestimmung im Unternehmen sehr viel unbefangener gegenüberstehen, bereitete ihnen nicht die Sorge Albdrücken, nicht mehr alleiniger Herr der unternehmerischen Entschlüsse zu sein und dennoch persönlich haften zu sollen. Diese Sorge ist unbegründet. Wirtschaftliche Mitbestimmung im Unternehmen und persönliche Haftung schließen einander gegenseitig aus. Jene kleineren und mittleren Unternehmer, deren Unternehmen sich mehr auf ihren persönlichen Kredit als auf ihr Vermögen stützt, könnten daher dem Kampf um die wirtschaftliche Mitbestimmung im Unternehmen mit völliger Gelassenheit zuschauen in dem Bewußtsein: das berührt uns nicht! Die persönlichen und sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer in kleineren und mittleren Betrieben und Unternehmen sind zweifellos in vielen Fällen noch sehr der Verbesserung bedürftig; um diese Dinge steht es in den Groß-und Größt-B Unternehmen im allgemeinen besser als bei den Kleinen. Dagegen ist die Frage der wirtschaftlichen Mitbestimmung im wesentlichen eine Sache der Groß-und Größt-Unternehmen. Für diese sollte endlich eine „Unternehmens-Verfassung" in Kraft treten, die der Tatsache Rechnung trägt, daß das Unternehmen mehr ist als die in der Bilanz seines Vermögens-trägers darstellbaren und dargestellten Aktiv-und Passiv-Posten. Das Unternehmen, das sind die zur Leistungserstellung miteinander verbundenen und kooperierenden Menschen. Seitdem wir keine Sklaverei mehr haben, sind diese Menschen nicht mehr käufliche und daher mit ihrem Einstandspreis bilanzierungsfähige Betriebsmittel (Sachen), sondern Personen. Hätte es in der Antike bereits eine moderne Betriebswirtschaftswissenschaft gegeben, dann wären die Sklaven bilanziert und wäre „AfA" (Absetzung für Abnutzung) auf sie verrechnet worden. Solche Posten finden wir im Jahresabschluß eines heutigen Unternehmens nicht. Anschaulicher läßt sich nicht dartun, daß das Unternehmen sich nicht in den Bilanzposten erschöpft, daß das Unternehmen mehr und etwas ganz anderes ist als das in ihm „arbeitende" Vermögen seines Vermögensträgers. Das Unternehmen, eine der wichtigsten sozialen Erscheinungen von heute, insbesondere der industriell fortgeschrittenen Welt, so zu gestalten, daß es auch seiner rechtlichen Struktur nach das ist, was es in Wirklichkeit und der Sache nach ohnehin und unausweislich ist, darum und um nichts anderes geht es der recht verstandenen „wirtschaftlichen Mitbestimmung im Unternehmen".

Für die gewiß nicht zu vernachlässigende Aufgabe, sicherzustellen, daß auch in den kleineren und mittleren Unternehmen, auf die wegen ihrer Kleinheit eine Unternehmens-Verfassung nicht paßte (David in der Rüstung des Goliath!), bei unternehmerischen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Arbeitnehmer gebührend Rechnung getragen wird, ist eine brauchbare Lösung noch nicht gefunden. Von den Groß-und Größt-Unternehmen unterscheiden sie sich nicht nur im Größenmaß, sondern vor allem darin, daß der „mittelständische“ Unternehmer in einer Person Eigentümer und erster Arbeiter im Betrieb ist und damit einen doppelten Einsatz leistet. Jede Lösung, die darüber hinweggehen wollte, wäre weder gerecht noch überhaupt lebensfähig. Dringend zu wünschen wäre, daß diese selbständigen mittelständischen Unternehmer — anstatt sich in den derzeit die politischen Leidenschaften aufwühlenden Kampf um bzw. gegen die sie gar nicht betreffende „wirtschaftliche Mitbestimmung" im Sinne einer Unternehmens-Verfassung für Groß-und Größt-Unternehmen hineinziehen zu lassen — sich zur Mitarbeit an der Lösung der in ihren Unternehmen anstehenden Probleme bereit finden ließen.

Fussnoten

Weitere Inhalte

Oswald von Nell-Breuning SJ, Dr. theol., o. Professor für Sozialwissenschaften an der Phil. -Theol. Hochschule St. Georgen; geboren 8. März 1890 in Trier. Veröffentlichungen u. a.: Zur christlichen Gesellschaftslehre, Freiburg/Br. 19542; Zur christlichen Staatslehre, Freiburg/Br. 19572; Zur sosialen Frage, Freiburg/Br. 19582, Zur Wirtschaftsordnung, Freiburg/Br. 19582; Gesellschaftliche Ordnungssysteme, Freiburg/Br. 1951/52; Mitbestimmung, Landshut 1950; Einzelmensch und Gesellschaft, Heidelberg 1950; Das Recht der Laien in der Kirche, 1950; Wandlungen im Kapitalismus, 1952; Wirtschaft und Gesellschaft heute, 3 Bde., Freiburg/Br. 1956/60.