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Mitbestimmung und Kommunikation Eine Analyse der Diskussionen um die „innere Pressefreiheit" | APuZ 32-33/1970 | bpb.de

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APuZ 32-33/1970 Mitbestimmung und Kommunikation Eine Analyse der Diskussionen um die „innere Pressefreiheit" Schule und Demokratie Der Beitrag Alexander S. Neills zur Verwirklichung einer freien, antiautoritären Erziehung Kultur und auswärtige Kulturpolitik -Versuch einer Neubestimmung

Mitbestimmung und Kommunikation Eine Analyse der Diskussionen um die „innere Pressefreiheit"

Peter Glotz /Wolfgang R. Langenbucher

/ 34 Minuten zu lesen

I. Ausgangspunkt

Thilo Castner: Schule und Demokratie.............................. S. 18 Christian Graf von Krockow: Kultur und auswärtige Kulturpolitik — Versuch einer Neubestimmung............. S. 32

Die Kommunikationspolitik hat in der kurzen Geschichte der deutschen Demokratie bisher kaum eine Rolle gespielt. Den Begriff gab es nicht, die Sache wurde in der klassischen Innenpolitik nebenbei miterledigt; daß bei dieser Sachlage immer mehr freiheitseinschränkende Maßnahmen des Staates zur Debatte standen als freiheitssichernde, ist nicht verwunderlich.

Neuerdings scheint sich diese Situation zu ändern. Erst kürzlich hat ein leibhaftiger Bundesminister — der Minister im Bundeskanzleramt, Horst Ehmke — die Kommunikationspolitik zu einem von drei „mittleren Prinzipien" erklärt, die das politische Handeln der staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen bestimmen müsse Gesetzentwürfe, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit sichern sollen, schießen nur so aus dem Boden. Die politische Gesellschaft der Bundesrepublik scheint endlich erkannt zu haben, daß ihre fundamentalen Freiheitsrechte nur bewahrt werden können, wenn man nicht blind der angeblichen Selbststeuerung gesellschaftlicher Prozesse vertraut, sondern sorgfältig darauf achtet, daß in diesen Prozessen der sozial Schwächere vom sozial Stärkeren nicht aus seinen Rechten verdrängt wird.

In der Freizeitgesellschaft von morgen oder übermorgen werden die Kommunikationsund Bildungspolitiker in ihren Parteien und Fraktionen nicht mehr wie bisher die Rolle des fünften Rades am Wagen spielen; man wird bald merken, daß ihre Entscheidungen die gesellschaftliche Entwicklung stärker bestimmen werden als so mancher, der schnell veraltende Waffensysteme zu verwalten hat. Trotzdem sollte man aber kommunikationspolitische Betriebsamkeit noch lange nicht mit kommunikationspolitischen Konzeptionen verwechseln.

Und eine derartige Betriebsamkeit ist in der Tat in der Bundesrepublik zur Zeit bemerkbar: In kaum einem Bereich der Politik wird so häufig und so laut auf dem falschen Fuß Hurra gebrüllt wie gerade im Bereich der Kommunikation. Die Diskussionen um die sogenannte „innere Pressefreiheit" — um die es im folgen Aufsatz gehen soll — machen dabei keine Ausnahme.

Wer so formuliert, gerät in den Verdacht, berechtigte Forderungen der Arbeitnehmer zurückzuweisen und Privilegien der Arbeitgeber verteidigen zu wollen. Um diesem Verdacht vorzubeugen, sei schon an dieser Stelle die rechtspolitische Position, von der die folgenden Ausführungen ausgehen, unumwunden gekennzeichnet: Die Verfasser bejahen die Notwendigkeit der Demokratisierung aller gesellschaftlichen Lebensbereiche, halten die Mitbestimmung in ihren verschiedenen zur Diskussion stehenden Variationen für ein zukunftsweisendes gesellschaftspolitisches Konzept und weisen den „Herr im Haus “ -Standpunkt eines gestrigen Unternehmertums für Kommunikationsunternehmen genauso zurück wie für andere Betriebe. Diese Grundsätze hindern sie aber nicht an der Feststellung, daß die heu-tige Diskussion um die innere Pressefreiheit mit unscharfen Begriffen operiert, den Problemhorizont der gesellschaftlichen Meinungsfreiheit unzulässig auf arbeitsrechtliche Kategorien verengt und den eigentlichen gesell- schaitlichen Sinn des Mitbestimmungsgedankens partikularistisch, im Marx’schen Sinne trade-unionistisch verfälscht Diese These wird im Folgenden näher auszuführen und zu belegen sein.

II. Zwischenbilanz und Bestandsaufnahme

Die Auseinandersetzungen um das Problem der inneren Pressefreiheit sind in den vergangenen zwei Jahrzehnten nie ganz zur Ruhe gekommen, aber erst in den Jahren 1967/68 wieder mit größerer Intensität geführt worden. Ursache für diese Belebung waren eine ganze Reihe von Umständen: Die Pressekonzentration auf dem Tageszeitungsmarkt und spektakuläre Zeitschriftenverkäufe ließen die Journalisten ihre starke wirtschaftliche Abhängigkeit nachhaltig spüren; die Problematisierung des Verständnisses von Pressefreiheit durch die (studentische) Neue Linke'wurde von vielen Journalisten aufgegriffen; mit Schlagworten wie „Meinungsmonopol" der „Manipulation" wurde auch das Thema innere Pressefreiheit'wieder . aktuell'; die von den Journalisten schon immer angestrebten Ziele werden durch die allgemeine Forderung nach Demokratisierung und Partizipation unterstützt. Die derzeitige Situation (Stand: April 1970) läßt sich durch folgende Tatsachen charakterisieren: 1. Die drei wichtigsten beteiligten Verbände haben Gesetz-und Vertragsentwürfe vorgelegt:

Die IG Druck und Papier, zu der die „Deutsche Journalisten-Union" gehört, stellte auf ihrem 8. ordentlichen Gewerkschaftstag am 20. Januar 1968 den Entwurf für ein „Bundes-Presserahmengesetz für Zeitungen und Zeitschriften" vor. In § werden dort in vier Absätzen Regelungen für die „Innere Pressefreiheit" formuliert 3).

Der Gesamtvorstand des „Deutschen Journa-listen-Verbandes" beschloß am 27. Oktober 1969 den „Entwurf eines Tarifvertrages für die Abgrenzung der Kompetenz von Verlag zu Redaktion", der eine Reihe früherer Vorschläge dieser Organisation zusammenfaßt

Ende Februar 1970 hat der „Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger" den „Entwurf eines Vertrages über die Zusammenarbeit Verleger-Redakteur" abgeschlossen 4a). 2. Einige wenige Verlage und Redaktionen haben ihre Zusammenarbeit durch „Redaktions-Statute" geregelt, die meist als Bestandteil der Dienstverträge verstanden werden:

— Der Stern — Mannheimer Morgen — Saarbrücker Zeitung — Hannoversche Presse Bei vielen Redaktionen — vor allem von Tageszeitungen — sind ähnliche Statuten-Rege-Jungen in der Diskussion, so z. B. bei der „Süddeutschen Zeitung" und der „Abend-Zeitung", aber bislang noch nicht mit den Verlagen vereinbart 3. Einige Tageszeitungen haben die Zusammenarbeit zwischen Verlag und Redaktion durch die Einigung auf „Richtlinien", „publizistische Grundsätze" oder „redaktionelle Leitsätze" geregelt:

— Neue Ruhr Zeitung (NRZ)

— General Anzeiger der Stadt Wuppertal — Rhein-Zeitung (Koblenz) 4. In den Rundfunkanstalten haben sich Redakteursversammlungen und Redaktionsausschüsse konstituiert, die z. T. Redakteurs-Statute verabschiedet haben

— WDR — BR — SDR — Deutsche Welle — ZDF 5. In dem „Entwurf eines Gesetzes zum Schutze freier Meinungsbildung", das der sogenannte „Arbeitskreis Pressefreiheit" (Professoren-kreis) Anfang 1970 vorlegte, enthält der Artikel II insgesamt zehn Paragraphen unter der Überschrift „Innere Pressefreiheit"

Eine vergleichende Analyse der aufgeführten Richtlinien und Statute ergibt — vor allem, wenn man sie zusammen mit anderen öffentlichen Äußerungen von Journalisten zu diesem Thema sieht—, daß das Schlagwort , innere Pressefreiheit'heute eine Reihe höchst verschiedenartiger Aspekte zusammenfaßt.

Eine kommunikationssoziologische Analyse muß deshalb erst eine Differenzierung und Systematisierung vornehmen, um dann die einzelnen Probleme jeweils sachadäquat angehen zu können. Diese differenzierende Über-sicht erfolgt zunächst rein dokumentarisch; die kritische Auseinandersetzung damit ist den Abschnitten III, IV und V vorbehalten.

Bei der Diskussion der inneren Pressefreiheit und den oben erwähnten Regelungsvorschlägen geht es heute vor allem um folgende Aspekte: 1. Pressefreiheit als Journalistenfreiheit, 2. innerbetriebliche (Verhältnis Verleger — Chefredakteur — Redaktion) und innerredaktionelle Organisation, 3. innerbetriebliche Mitbestimmung, 4. Sonderfall der öffentlich-rechtlichen Anstalten: das Verhältnis von gesellschaftlicher Kontrolle und Selbstkontrolle.

Diese vier Aspekte seien im folgenden kurz dokumentiert:

Pressefreiheit als Journalistenfreiheit Zur allgemeinsten verfassungsrechtlichen Auslegung dient der Begriff öffentliche Aufgabe'. So wird mit Berufung auf Art. 5 GG den Redaktionen eine „öffentliche Aufgabe" zugesprochen (Entwurf Bundespresse-Rahmengesetz der IG Druck und Papier); das Statut der „Hannoverschen Presse" weitet die entsprechende Passage auf die Verleger aus: „Die gesellschaftliche Ordnung der BRD weist Verlegern und Redakteuren eine gemeinsame öffentliche Aufgabe zu." Im „Entwurf eines Tarifvertrages" des Deutschen Journalistenverbandes heißt es, die „Zusammenarbeit von Verleger (Herausgeber) und Redaktion ist bestimmt durch die öffentliche Aufgabe der Presse" Zur konkreten Bestimmung der Rolle des einzelnen Journalisten und damit der Ableitung von . Journalistenfreiheit'aus Art. 5 GG dient der Begriff Unabhängigkeit' — explizit vor allem in den Statuten der Rundfunk-und Fernsehanstalten. Das wird z. B. in einem Bericht über das Journalistenstatut beim WDR deutlich: „Die Redakteurs-Versammlung geht davon aus, daß ihre Angehörigen ihre journalistischen Aufgaben im Sinne der Meinungsund Informationsfreiheit im Rundfunk nur in völliger Unabhängigkeit von Einflüssen des Staates, parteipolitischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessengruppen erfüllen können. Sie sieht ihre Aufgabe darin, die journalistische Unabhängigkeit, auch gegenüber den Organen des WDR und gegenüber der undfunkeigenen Verwaltung, zu vertreten." Zu dieser Sicherung der individuellen Unabhängigkeit gehört fast überall der Schutz der Uberzeugungsfreiheit, der in der Begründung zum Entwurf des Professorenkreises ein „journalistisches Gründrecht" genannt wird Vorbild der entsprechenden Formulierung war das „Stern" -Statut mit seinem Artikel II: „Kein Redakteur oder Mitarbeiter des STERN darf gezwungen werden, etwas gegen seine Über-zeugung zu tun, zu schreiben oder zu verantworten. Aus einer Weigerung darf ihm kein Nachteil entstehen."

Innerbetriebliche und innerredaktionelle Organisation Alle Statute und vor allem der DJV-Entwurf eines Tarifvertrages enthalten — wenn auch unterschiedliche — Regelungen „für die Abgrenzung der Kompetenzen von Verlag und Redaktion" Der eigentliche kritische Punkt ist dabei das Verhältnis des dem Verleger in allen Texten zugeordneten Rechts auf Festlegung der grundsätzlichen publizistischen Haltung (Richtlinienkompetenz) zur Frage der Einzelweisung. In der Ausgestaltung dieses Verhältnisses unterscheiden sich die verschiedenen Entwürfe:

Arbeitskreis Pressefreiheit (Art. II, § 4, Satz 1): „Einzelweisungen des Verlegers oder Herausgebers an Redaktionsmitglieder sind unzuläs-sig."

Entwurf DJV (§ 4: Rechte und Pflichen des Redakteurs):

„Der Redakteur hat in Wahrung der grundsätzlichen Haltung der Zeitung und im Rahmen der Redaktionsordnung Freiheit bei der Gestaltung des Textteils."

Entwurf DJV (§ 5: Auslegung der Richtlinien):

„Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Verleger (Herausgeber) und Redaktion über die Auslegung der Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung müssen der Chefredakteur und der Redaktionsbeirat gehört werden."

Besonders ausführlich ist diese Frage im Statut der „Saabrücker Zeitung" behandelt; am Anfang steht dabei der Hinweis auf die „Erwirtschaftung notwendiger Gewinne", um damit die „dauerhafte finanzielle Sicherung des redaktionellen Angebots" zu garantieren. Im einzelnen heißt es dann: „Der Redakteur ist verpflichtet, in Beachtung des Gesamtinteresses der Zeitung eine Veröffentlichung zu unterlassen, die dem Ansehen der Zeitung abträglich wäre. Wenn Zweifel bestehen, ob eine beabsichtigte Veröffentlichung einen zumutbaren Schaden für das Unternehmen zur Folge haben könnte, stimmt sich der Chefredakteur mit dem Verlag ab. über Veröffentlichungen, die infolge ihrer vermutbaren Reaktion in der Öffentlichkeit die Zeitung in besonderer Weise engagieren, ist der Chefredakteur vorher zu unterrichten."

Als ein besonderes Element dieser Kompetenzabgrenzung wird z. B. im Statut des „Mannheimer Morgen" oder in den „publizistischen Grundsätzen" des „General-Anzeiger der Stadt Wuppertal" festgehalten, daß das Anzeigengeschäft „keinen Einfluß auf die redaktionelle Arbeit haben darf"

Neben diesen Kompetenzregelungen im Verhältnis Verlag-Redaktion enthalten alle Statuten auch Hinweise auf die innerredaktionellle Organisation. Darin wird zunächst die übliche starke Stellung des Chefredakteurs (z. B. „Hannoversche Presse": „Der Chefredakteur bestimmt in Zusammenarbeit mit der täglichen Redaktionskonferenz die redaktionelle Linie") und der Ressortleiter (z. B. „General-

Anzeiger der Stadt Wuppertal": „Der verantwortliche Redakteur hat im Rahmen der Richtlinien . .. die geistige Bewegungsfreiheit bei der Gestaltung des Textteiles im einzelnen innerhalb seines Ressorts") festgehalten. Darin formalisieren die Statute lediglich die bestehende Praxis, neu dagegen ist die Einführung einer Redakteurs-Versammlung und eines Redaktionsrates (oder auch Beirat). Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben sind sehr unterschiedlich geregelt. Beim Vorschlag des Professorenkreises gehören sozusagen kraft Amt der Verleger (!) und der Herausgeber dazu; meist wurde das Modell des „Stern" übernommen, das eine geheime Wahl durch die Redaktion vorsieht, allerdings im Falle von Tageszeitungen mit der Vorschrift, daß eine bestimmte Zahl von Ressortleitern im Beirat vertreten sein müssen über die Aufgaben dieses Gremiums läßt sich keine einheitliche Konzeption finden. Neben Funktionen, die üblicherweise unter den Begriff der innerbetrieblichen Mitbestimmung fallen (vgl. nächsten Punkt) finden sich z. B. folgende Formulierungen: „Unterstützung des Chefredakteurs bei der Beachtung der Richtlinien" (Hannoversche Presse); „enge und vertrauensvolle Kontaktpflege zwischen Verlag und Redaktion" (Rhein-Zeitung, Koblenz) „der Redaktionsbeirat schlichtet Streitigkeiten . . "

Betriebliche Mitbestimmung Den breitesten Raum in der Diskussion um die innere Pressefreiheit und in den schon vorliegenden Regelungsversuchen nehmen Probleme der innerbetrieblichen Mitbestimmung ein. Am ausführlichsten sind die entsprechenden Paragraphen im Entwurf des DJV ausformuliert. Dort ist im § 8 von den „publizistischen Interessen der Redaktion" die Rede, die Chefredakteur und Beirat gegenüber dem Verleger vertreten; im einzelnen geht es um die „Aufstellung einer Redaktionsordnung" und um die Unterrichtung und Anhörung bei wirtschaftlichen, personal-politischen und die Linie der Zeitung betreffenden Fragen. Ausdrücklich wird dann gesagt, daß damit die Zuständigkeit des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht berührt werde

Sonderfall der öffentlich-rechtlichen Anstalten Die Bestrebungen in den öffentlich-rechtlichen Anstalten sind in den meisten Aspekten an den gleichen Prinzipien orientiert wie bei der Presse. Als neues Element muß dagegen die Tatsache gewertet werden, daß versucht wird, die bisherige Form der . gesellschaftlichen'Kontrolle (Rundfunkrat bzw. Fernsehrat) so umzuwandeln, daß daraus eine partielle Selbstkontrolle wird. Am klarsten durchformuliert ist diese Forderung in den Änderungsvorschlägen für den Staatsvertrag des ZDF, die von einer Gruppe von Redakteuren entworfen wurden. Der Fernsehrat soll danach in Zukunft zusammengesetzt sein aus je einem Drittel der bisherigen Gruppen, einem Drittel „Personal der Anstalt" und einem Drittel „unabhängiger Persönlichkeiten", die hinzugewählt werden. Eine solche stärkere Beteiligung der Mitarbeiter der Anstalten in den Aufsichtsund Verwaltungsgremien scheint auch das Ziel der Redakteurs-Bemühungen z. B. beim SDR und beim WDR

III. Der Begriff „innere Pressefreiheit"

Mallmann hat schon im Jahre 1959 die innere Pressefreiheit als nicht ganz eindeutiges, zu einem brauchbaren Begriff noch nicht verfestigtes Stichwort bezeichnet. Die Diskussion der letzten Jahre hat die Verschwommenheit und Undeutlichkeit dieses Begriffes nicht verringert, sondern vermehrt.

Mallmann definierte klar. Für ihn betraf die „äußere Pressefreiheit" „das Verhältnis der Presse zum Staat" Die „innere Pressefreiheit" beschrieb er so: „Hier geht es um die innere Struktur der Presse, die Verteidigung ihrer inneren Unabhängigkeit, der Sauberkeit ihrer Berichterstattung, Meinungsbildung und Meinungsäußerung gegen übermächtige kommerzielle Einflüsse, gegen finanzielle Korrumpierung, dagegen, daß die Presse statt ein Organ der öffentlichen Meinung zu sein als Instrument wirtschaftlicher, zumal anonymer Kräfte mißbraucht wird."

Wie sehr diese Begriffseindeutigkeit verloren-gegangen ist, sieht man an den Definitionen, die beispielsweise im „Entwurf eines Gesetzes zum Schutze freier Meinungsbildung" des Professorenkreises gegeben werden. Wolfgang Fikentscher schreibt dort — durchaus repräsentativ für die heute geführten Diskussionen —: „Die Pressefreiheit wird von . außen'durch die Pressekonzentration und von . innen’ durch eine zu straffe Meinungshierarchie im Verleger-Redakteurverhältnis bedroht. "

Die Akzentverschiebung ist deutlich. Während Mallmann „innere Pressefreiheit" noch so definierte, daß sämtliche Gefährdungen der freien Meinungsbildung über die Presse durch „Dritte" — durch Inserenten ebenso wie durch Verleger, durch korrupte Journalisten ebenso wie durch einfluß-und machthungrige Verbandsvertreter — darunter fielen, verengt Fikentscher den Begriff letztlich auf das Verhältnis Verleger/Redakteur. Dieser Interpretation wird in den Diskussionspapieren des Pro-fessorenkreiseis zwar auch klar widersprochen, sie kennzeichnet aber doch deutlich die Richtung der heutigen Diskussionen — wenn schon nicht der juristischen, so doch der politischen. Wenn heute — ob in Zeitungen und Zeitschriften, in Anträgen an Parteitage, in politischen Reden oder in Resolutionen von Verbandsvertretern — von „innerer Pressefreiheit" die Rede ist, meint man zumeist nur die Auseinandersetzung Verleger/Journalist.

Diese Verengung des Begriffes, die die Isolierung eines Tatbestandes aus einem komplexen Problemzusammenhang darstellt, ist gefährlich: sie. bewirkt nämlich, daß der gesellschaftliche Sinn der in Art. 5 GG verbürgten Meinungsfreiheit verlorengeht und daß diese Meinungsfreiheit zu einer kombinierten Ver-leger/Journalistenfreiheit verkümmert; dies wäre ein Rückfall aus dem sozialstaatlichen in ein individualistisch-liberales Denken. Denn darüber sollte man sich im klaren sein: der Artikel 5 des Grundgesetzes normiert ein Jedermannsrecht, ein Grundrecht also, das allen Bürgern zusteht. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit soll sichern, daß die gesamte Gesellschaft miteinander in freie Kommunikation treten kann; da dieser Kommunikationsprozeß heute'über Kommunikationsmedien technisch hergestellt werden muß, statuiert sie auch das Recht für alle gesellschaftlichen Gruppen, im Darstellungsraum dieser Medien vertreten zu sein. Die Freiheit von Verlegern ebenso wie die von Journalisten ist also nichts anderes als ein Spezialfall der allgemeinen Meinungsfreiheit. Gerd Rollecke sagt es so: „Die Aufgabe der Presse besteht darin, allen Meinungen die Chance der Veröffentlichung zu bieten. Aus dieser Aufgabe ergeben sich Inhalt und Grenzen der mit der Pressefreiheit verknüpften {subjektiven Berechtigungen. Sie schaffen kein Privileg für die Meinungen der Journalisten oder der Presseunternehmer, sondern empfangen ihren Sinn aus der Meinungsfreiheit aller."

Eben diesen, auf die Gesellschaft, auf den Leser gerichteten Sinn des Artikels 5 Grundgesetz übersieht nun derjenige leicht, der „innere Pressefreiheit" lediglich als ein Problem zwischen Verlegern und Journalisten ansieht. Dieser Denkansatz verführt nämlich sehr schnell zu der Annahme, daß die Verstärkung der subjektiven Berechtigungen der Journalisten, daß also die Verbesserung der sozialen und rechtlichen Position eines bestimmten Berufsstandes, „innere Pressefreiheit" und damit Meinungsfreiheit sichern können. Dies ist aber keineswegs der Fall.

Denn wie sieht der Konflikt Verleger/Journalist aus? Zweifellos wird es oft der Konflikt zwischen demjenigen sein, der dem offenen Zeitgespräch der Gesellschaft, also den kontroversen Meinungen seiner Leser Gehör verschaffen will und der vom Unternehmer — der bestimmte Einzelinteressen vertritt — also vom Verleger, daran gehindert wird. Ist aber nicht genauso der entgegengesetzte Fall denkbar? Ist es für unsere Situation so untypisch, daß gerade der Verleger — der natürlich am Verkauf seines Produktes, am Markt besonders interessiert ist -— dafür sorgt, daß die Gesellschaft in Freiheit kommunizieren kann und daß der Journalist — orientiert vielleicht an konkreten politischen Einzelzielen oder an bestimmten kulturellen Standards — die Unterdrückung einzelner Gesprächsanteile durchsetzen möchte? Rühl etwa kommt in einer der wenigen Untersuchungen, die es zu diesem Aspekt gibt — sonst finden sich nur interessengebundene Aussagen von Verlegern und Journalisten —, zu dem Ergebnis, daß durch die Rolle des Verlegers der im übrigen „geringe direkte Einfluß einzelner Leser oder Leser-gruppen modifiziert" wird: „Die Erfordernisse des Absatzmarktes, d. h. die Bedürfnisse und Wünsche der Leser bestimmen die Einflußnahme des Verlegers auf die Redaktion entscheidend mit, weit mehr zumindest als seine persönlichen Absichten und Vorlieben." 30a)

Wie sich die beiden geschilderten . Konfliktfälle'in der Wirklichkeit auch zueinander verhalten mögen — empirisch wissen wir zu wenig über die innerredaktionellen Verhältnisse, um beispielsweise über die Häufigkeitsverteilung von Fall eins oder Fall zwei etwas aussagen zu können. Als Konsequenz ergibt sich, daß weder Journalistenfreiheit noch Verleger-freiheit absolut gesetzt werden können. Beide sind nur im Hinblick auf die Meinungsfreiheit der Gesellschaft zu verstehen; wer sie — als Einzel-Versatzstücke — aus dem Gesamtzusammenhang der sozialen Teilhabegarantie „Meinungsfreiheit" herausreißt, zerstört den gesellschaftlichen Sinn dieses Grundrechts. Mayer-Maly sagt es lapidar mit den Worten: „Redaktionsstatute sind daher sinnvoll, soweit sie einen in Leserkreisen vorhandenen Wunsch nach Pluralität der Meinungsentfaltung artikulieren. Zugleich muß jedoch bedacht werden, daß die Meinung von Redakteuren nicht so sehr als solche Schutz-und Entfaltungsmöglichkeit verdient, sondern als Meinung gesellschaftlicher Gruppen. Daß der Gesellschaft anstelle der Informationsauswahl und Meinung eines Verlegers die Informationsauswahl und Meinung eines Redaktionsstabes präsentiert werden, wäre ein fragwürdiger Fortschritt. Da die vom Redaktionsstab geprägte Linie eines Blattes noch weniger einer gesellschaftlichen Kontrolle über den Markt unterläge, steigert die Unabhängigkeit von Redaktionsstäben die Gefahr einer Meinungsmanipulation."

Auf die „gesellschaftliche Kontrolle über den “ die heute vielerorts und nicht ohne Markt , Grund bezweifelt wird, wird noch zurückzukommen sein; auch muß klargestellt werden, daß all diese Argumente nichts gegen eine entscheidende Verbesserung der arbeitsrecht-liehen Stellung der Journalisten sagen. Klarmachen sollte man sich aber immerhin, daß man innere Pressefreiheit nicht durch eine isolierte Veränderung des Verhältnisses Verleger/Journalist gewährleisten kann; und daß es demnach auch wenig sinnvoll ist, den Begriff der inneren Pressefreiheit auf jenes Teil-problem zu verengen. Denn die Verengung des Begriffs spiegelt ja nur die Verengung des Denkens: man definiert enger, weil man weniger sieht.

Wer dem Demokratieprinzip unserer Verfassung Geltung verschaffen will, muß dafür eintreten, daß die gesamte Gesellschaft (einschließlich ihrer Minderheiten) in den Massen-kommunikationsmitteln (anteilig) zu Wort kommt, wobei selbstverständlich nicht jeder überall vertreten sein muß, das heißt, wobei sich die einzelnen Medien die Aufgaben teilen können. Wie dies — daß nämlich alle zu Wort kommen können — am besten zu sichern sei, ist kontrovers; die einen schwören auf den Markt, die anderen auf paritätisch besetzte Kontrollorgane wie in den Rundfunkanstalten, andere vielleicht auf Sozialisierungsideen. Eindeutig ist nur, daß die Mitbestimmung der Redakteure jeweils im Kontext der allgemeinen gesellschaftlichen Mitbestimmung gesehen werden muß. Der Begriff der „inneren Pressefreiheit" wurde einst geprägt, um darauf hinzuweisen, daß die Meinungsfreiheit der Gesellschaft nicht nur vom Staat, sondern auch aus der Gesellschaft heraus gefährdet werden kann. Zur Gesellschaft gehören die Verleger; sie bilden sie aber nicht allein. Auch die Journalisten sind in diesem Sinn „Gesellschaft", auch von ihnen kann untere Umständen eine Gefährdung jener inneren Pressefreiheit ausgehen. Anders ausgedrückt: Journalistenfreiheit ist nicht identisch mit „innerer Pressefreiheit". Wie wichtig es ist, in der gegenwärtigen Diskussion den gesamtgesellschaftlichen Aspekt hervorzuheben, zeigt übrigens am deutlichsten eine Analyse der bisher vorgelegten Redaktionsstatute und der dazu geäußerten Meinungen von Politikern und Verbandsfunktionären. Der Leser kommt in all diesen Papieren nämlich höchstens als Negativfigur vor — mit einer einzigen Ausnahme: die „redaktionellen Leitsätze der NRZ" enthalten sowohl in den allgemeinen Leitsätzen wie in den elf Artikeln zu den „Grundlagen der redaktionellen Arbeit" den klaren Bezug auf die eigentliche gesellschaftliche Funktion eines Kommunikationsmediums: „Die Redaktion geht davon aus, daß sie für Leser schreibt, die als mündige Staatsbürger die Träger der politischen Willensbildung im Staat sind." Gegenüber den anderen vorliegenden Formulierungen ist der Verdacht nicht abzuwehren, daß diese Aspekte keineswegs deshalb fehlen, weil sie sich gleichsam von selbst verstehen. Eine Äußerung wie die von Rudolf Heizler bleibt zunächst eine Ausnahme: „Eigentlicher Sinn der inneren Pressefreiheit ist ja nicht die persönliche Ungebundenheit des Journalisten gegenüber irgend jemand in der Zeitung, gegenüber jedermann, sondern die richtige Information des Lesers. Innere Pressefreiheit muß dazu dienen, sachfremde Entscheidungen bei der Auswahl und Gestaltung von Nachrichten auszuscheiden. Sie kann auch nicht im Sinn haben, die Willkür des Verlegers durch die Willkür des Journalisten zu ersetzen." '

Besonders deutlich wird dies alles bei der Diskussion um den in letzter Zeit mit Recht so betonten journalistischen Anspruch auf Überzeugungsfreiheit. Sofern dieser sich lediglich darauf bezieht, daß kein Journalist gezwungen werden soll, in Kommentaren Meinungen zu äußern, die nicht die seinen sind, halten die betreffenden Paragraphen eine unproblematische Selbstverständlichkeit fest. Die vagen Formulierungen für den Schutz der Überzeu-

gungsfreiheit’ aber lassen den Verdacht aufkommen, daß sie im konkreten Fall auch dazu mißbraucht werden können, daß Journalisten sich die Freiheit nehmen, Meinungen, die sie nicht teilen, im Nachrichtenteil ihrer Zeitung zu unterdrücken. Deswegen stimmt es bedenklich, daß abgesehen von der NRZ nur noch beim „General-Anzeiger der Stadt Wuppertal" und in weit weniger verbindlicher Form beim „Mannheimer Morgen" eine gesamtgesellschaftliche Korrektur der journalistischen Uberzeugungsfreiheit zu finden ist. Beim „General-Anzeiger der Stadt Wuppertal" heißt es: „Auffassungen und Meinungen, mit denen die Redaktion nicht übereinstimmt, sind unverfälscht darzustellen." Solche Formulierungen gehören eigentlich in alle Statute. Bezeichnenderweise sind sie in den meisten aber nicht zu finden; mehr noch, so manche Formulierung — vor allem bei der Kommentierung der Statute — läßt darauf schließen, daß viele der Protagonisten der heutigen Diskussion über die Hintertür der Journalistengesetzgebung das Marktprinzip im Kommunikationswesen ausschalten möchten. Dieser Gedanke findet sich etwa in einer Äußerung des FDP-Abgeordneten Karl Moersch, wenn er in der Zeitschrift der Deutschen Journalisten Union die „Rücksicht auf das Bedürfnis des Lesers" als „eine enge Schranke der redaktionellen Freiheit" bezeichnet Ähnlich argumentiert der hessische Sozialdemokrat Hans Henrich und die gleiche These findet sich in einem für die derzeitige Politik des Deutschen Journalisten-Verbandes besonders wichtigen Aufsatz von Helmut Crous („Die Unabhängigkeit der Redaktion"), der „die allzu bereitwillige Erfüllung vermeintlicher (!) oder erfragter Leser-wünsche" zu den „Versuchungen und Gefahren einer freien Presse" zählt 36a).

Dies alles weist darauf hin, daß die „innere Pressefreiheit" in der gegenwärtigen Diskussion zur gesellschaftlich unreflektierten Journalistenfreiheit verkümmert. Gegen die naive Vorstellung, der kapitalistische Markt unterliege infolge der Reaktion auf die Kommunikationsbedürfnisse der Massen einer „gesellschaftlichen Kontrolle" (Mayer-Maly) sind in der Tat viele Bedenken vorzubringen. Die bisherigen Beiträge dazu — z. B. von Holzer — können allerdings kaum überzeugen, da sie von einer unreflektierten Interpretation von „Kommunikation und Markt ausgehen.

Wie es Christian Watrin gegenüber der allgemeinen Kapitalismuskritik formulierte, so kann man auch in diesem Zusammenhang fragen, ob denn „ . Wahlen und Märkte', die ja als nichtautoritäre Koordinationsmechanismen für politische und ökonomische Entscheidungen entworfen sind", wirklich „so wenig ihre selbstgesetzten Ziele" erfüllen Ob man nicht auch heute in unserem Kommunikationssystem — das ja nicht nur aus Tageszeitungen besteht — das „kapitalistische Profit-streben als einen mächtigen Motor der gesellschaftlichen Kommunikationsvermittlung" braucht, weil eben dadurch „jede kleinste kommunikative Bedarfslücke erspäht" wird, bedürfte eingehender kommunikationssoziologischer Erörterung Trotzdem: die Brauchbarkeit des Marktprinzips steht zur Diskussion. Aber wer es für Kommunikationsmittel abschaffen will, soll es offen sagen; er muß dann andere Mechanismen sozialer Kontrolle — welcher Art auch immer — mit Gesetzeskraft etablieren. Und wer — weil er vielleicht dem „mündigen Staatsbürger" nicht traut — die Leserbedürfnisse ein wenig kürzer halten möchte, um erzieherisch zu wirken, der muß dies erst recht klar und deutlich sagen und dann eine Revision unserer Rechtsordnung in die Wege leiten. Derartige Ziele mögen aller Ehren wert sein — sie sollten nur nicht durch die Hintertür „innere Pressefreiheit" ins Haus getragen werden. Die (übrigens ungeprüfte) Überlegung, daß die Willkür einer bestimmten Gruppe — hier der Journalisten — der Gesellschaft ganz gut bekäme, jedenfalls besser als die der Verleger, mag richtig oder falsch sein. Rechtspolitisch wäre es jedenfalls unhaltbar, derartige Überlegungen zur Basis von gesetzgeberischen Entscheidungen zu machen.

Diese Argumentation hat auch eine historische Dimension, an die kurz erinnert werden muß.

„Innere Pressefreiheit" ist ein Problem, das erst mit dem Entstehen der industriellen Herstellung von Öffentlichkeit, mit dem Aufkommen der Massenpresse und im politischen Klima des Kapitalismus virulent wurde. Im 18. Jahrhundert und im frühen 19. Jahrhundert kämpften Verleger und Journalisten (gemeinsam oft mit ihren Lesern) gegen den Staat um „Pressefreiheit"; die Gesellschaft forderte vom Staat das, was wir heute „äußere Pressefreiheit" nennen. Im relatorisch korrespondierenden Journalismus der frühen Zeit waren Verleger und Journalist identisch; im bürgerlichen Journalismus des 19. Jahrhunderts einte sie die Auseinandersetzung mit dem Staat; oft fühlten die Verleger sich auch als publizistisch interessierte „Geschäftsbesorger" der Redakteure. Der alte Cotta — Verleger der „Neuesten Weltkunde", der späteren „Allgemeinen Zeitung" — hielt ganz und gar nichts von der Revolutionsbegeisterung seines Chefredakteurs Posselt, aber er ließ sie ungehindert sich äußern. Sein Redakteur sei, so schrieb noch 1861 sein Sohn, „nicht der literarische Haus-knecht des oder irgendeines spekulationssüchtigen Verlegers": „Dieser muß ihm seine ganze und volle Unabhängigkeit lassen, und das ist auch die Constitution aller Cottaschen Journale." Dies änderte sich in dem Moment, in dem — durch den Fall des Intelligenzzwanges, die Lockerung der Zensur, die Verbilligung der Zeitungen — Massen angesprochen werden konnten und Zeitungen zu lukrativen, gewinnbringenden Unternehmen wurden, in die alle möglichen Geldgeber investierten. Plötzlich be-bemerkte man, daß nicht nur durch den Staat, daß auch aus der Gesellschaft „Pressefreiheit" gefährdet werden konnte. Schon in den Anfängen der Massenpresse wurde das Verhältnis Verleger-Journalist kritisch; Wuttke, ein wort gewaltiger Pressekritiker der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts, sprach schon von der „Verlegereinflußkrankheit" und dem „Eigenthümerrücksichtenaussatz" Mehring und viele andere bestätigten ihn. Das, was in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts, im Hinblick auf die Weimarer Verfassung und unter der „Drittwirkung der Grundrechte", dann „innere Pressefreiheit" genannt wurde, war aber noch als gesellschaftliches Problem bewußt: Lassalle kämpfte gegen Inserenten genauso wie gegen gewinnsüchtige Verleger und ihre Hintermänner, er kämpfte um die Kommunikationsfreiheit der Gesellschaft, um die Artikulationsmöglichkeit aller — und vor allem des vierten Standes, den man nicht zu Wort kommen lassen wollte. Die Journalisten wurden, wo es notwendig war, in der Kritik nicht ausgespart

Die Einengung des Begriffs auf das Verhältnis Verleger-Journalist ist eine Folge der neuesten Entwicklung. Während die Verleger der bürgerlichen Zeitungen ohne die individuell geprägte Arbeitskraft und Leistung ihrer Journalisten gar nicht auskamen, lieferten schon die Generalanzeiger des späten 19. Jahrhunderts Produkte, die von mehr oder weniger auswechselbaren „Arbeitnehmern" hergestellt werden konnten; der Apparat war wichtiger als die individuelle Zutat, der Verleger bekam die Übermacht. Wie viel mehr gilt dies für „Jasmin", für „Twen" oder den „Spiegel". In einer Zeit, in der die Abhängigkeit im Arbeitsprozeß, die Entfremdung’ des Arbeitnehmers immer härter kritisiert wird, mußte eben jene Abhängigkeit und Entfremdung des Journalisten in den Vordergrund der Diskussion treten. Spektakuläre Großverkäufe, bei denen die Journalisten dann „mitverramscht" wurden, haben diese Entwicklung beschleunigt.

Zusammenfassend: So verständlich es also ist, daß heute alle Welt jenes Verhältnis von Kapital zu Arbeitskraft, von Verleger zu Journalist als zentrale Frage behandelt, so gefährlich ist eine Isolierung dieser Fragestellung. Das „Innen" der „inneren Pressefreiheit" meint die Gesellschaft und nicht lediglich das innere Gefüge der Presse; so gesehen gehört die Pressekonzentration, der Anzeigenboykott und der Inseratendruck auch zum Problembündel „innere Pressefreiheit". Vielleicht sollte man den unklaren Begriff ganz fallenlassen. Das Problem Verleger-Journalist läßt sich unter dem deutlichen Signum der „Journalistenfreiheit" oder, wie Groth sagt, der „journalistischen Meinungsfreiheit" viel besser abhandeln. Wenn man den Begriff aber schon beibehält, sollte man die alte, umfassende Definition erhalten. Definieren kann man zwar (grundsätzlich) willkürlich; ein falscher Sprachgebrauch kann aber verhängnisvolle Wirkungen in der Wirklichkeit entfalten. Und verhängnisvoll wäre es, wenn der gesellschaftliche Sinn der Meinungsfreiheit verlorenginge; wenn man den sozialstaatlich reflektierten Freiheitsbegriff aufgäbe zugunsten eines partikularistisehen, individualistisch-liberalen Denkansatzes, der aus der Staat-Gesellschaft-Dialektik vordemokratischer Tradition stammt; wenn man über den Rechten der Journalisten — die verstärkt werden müssen — die der Leser über-sähe.

IV. Elemente konkreter Reformen

Sieht man die konkreten Vorschläge, die zur Durchsetzung „innerer Pressefreiheit" in der neuesten Diskussion gemacht worden sind, un-ter den in Abschnitt III entwickelten Perspektiven durch, so läßt sich das Ergebnis der Analyse folgendermaßen zusammenfassen: 1. Zur Reform der innerbetrieblichen Mitbestimmung In den letzten Jahrzehnten ist die Fiktion, Effizienz sei nur bei streng hierarchischen Strukturen im Arbeitsprozeß zu erreichen, immer mehr in Zweifel gezogen worden. Das gilt für Schule und Universität, es gilt für die klassische industrielle Produktion, es gilt aber auch für Theater, Verlage und eben auch für Zeitungen und andere Kommunikationsmedien. Immer mehr wird dort, wo früher der Ordinarius, der Chef, der Regisseur, der Verleger (oder auch Chefredakteur) befahlen, mit dem Team experimentiert. Arbeitsgrupen, denen Vorgesetzte einfach präsentiert werden, die mit Aufgaben konfrontiert werden, deren Sinn sie nicht begreifen, die hin und her geschoben werden, ohne daß man sie fragt, beginnen überall gegen derartige Manipulationen zu protestieren.

Insofern ist die Diskussion um Redaktionsstatute und Mitbestimmungsrechte von Redakteuren ein Teil der allgemeinen Diskussion um die Demokratisierung unserer Gesellschaft. Sicherlich wird die empirische Forschung noch viel zu tun haben, um genau herauszufinden, wo das Prinzip der Kollegialität das des Anweisungsrechts ersetzen kann und wo nicht. Reformen sollten das Ergebnis von , trial und error', nicht das Ergebnis vorgefaßtere Meinungen sein. Einige Grundsätze scheinen heute aber bereits geklärt. Der hierarchische Aufbau des Arbeitsprozesses ist in der Aufbauphase der industriellen Gesellschaft in schroffer Form überbetont worden; die Team-Arbeit in vielen Bereichen der arbeitsteiligen Produktion hat gezeigt, daß die Effizienz durch Demokratisierung nicht leiden muß, sondern im Einzelfall sogar gesteigert werden kann. Zusätzlich muß der Demokrat im Zweifel auch eine Güter-abwägung zwischen Effizienz und Demokratisierung vollziehen; ein bißchen weniger Effizienz ist in vielen Fällen tragbar, wenn durch ein Mehr an partnerschaftlicher Abstimmung die Grundrechtsgarantie des Art. 1 GG aktualisiert werden kann. Dies alles gilt in besonders hohem Maße für Arbeitsgruppen, d ren Sensibilität durch die Art ihrer Tätigkeit — beispielsweise durch komplizierte, unter Zeitdruck stehende geistige Tätigkeit wie in Redaktionen — empfindlich erhöht ist. Mehr Mitbestimmung müßte heute für Arbeitsgruppen aller Art verwirklicht werden — und erst recht für Redaktionen.

Orientierungspunkt solcher innerredaktioneller Organisationsvorschläge aber kann nicht der — völlig unzulässigerweise aus Art. 5 GG abgeleitete — Anspruch auf schrankenlose individuelle Selbstdarstellung jedes einzelnen Journalisten sein, sondern ausschließlich die Überlegung, daß die Medien ihre Aufgaben für die Gesellschaft nur erfüllen können, „wenn sie im Innern funktionsgerecht organisiert sind". Das schlägt sich nieder in der Ressortgliederung, der Aufgabenverteilung, der langfristig geplanten Programmstruktur etc. und wird in vielen Fällen eine Einsicht bei dem in einem arbeitsteiligen Herstellungsprozeß tätigen Redakteur erfordern, „in das, was den Hörern bzw. Fernsehteilnehmern an Informationen und Meinungen geboten werden muß", die von seiner eigenen , Überzeugung', seinen Vorlieben, seinen Antipathien notwendigerweise abweicht. Die Binnenstruktur der Medien — von Sell erörtert das als Jurist kommunikationssoziologisch völlig zutreffend — muß so beschaffen sein, daß sie notfalls die gesamtgesellschaftliche Institution Rundfunk auch gegen die freiheitsgefährdenden Aktivitäten deren schützt, „die selbst im Dienst dieses Mediums stehen" Diese Fragen wären u. a. im Rahmen einer Organisationssoziologie genauer zu erörtern

Geht man von den erwähnten rechtspolitischen Grundsätzen aus, so wird man einer Erweiterung der Mitbestimmung im sachlichen wie im personellen Bereich zustimmen können. Sachlich wird eine verstärkte Mitsprache bei der Festsetzung der Redaktionsausgaben und der Änderung der grundsätzlichen „Linie" des Mediums verlangt: der Verleger soll — im Rahmen einer allgemeinen Richtlinienkompetenz — keine Einzelanweisungen geben dürfen und der Journalist soll „Überzeugungsschutz" genießen. Personell wird vor allem ein Mitbestimmungsrecht bei der Einsetzung von „Chefs" — welcher Kategorie auch immer — gefordert.

Analysiert man diese Programmpunkte, so sind folgende Stichworte zu beachten: Redaktionsetat: hier wird durch Sonderklauseln die wirtschaftliche Gesamtlage des Unternehmens zu berücksichtigen sein; Richtlinienkompetenz: sie wird für viele Objekte — Zeitungen in Monopolgebieten, Rundfunkanstalten mit öffentlich-rechtlichem Status — sowieso wegfallen (vgl. IV, 2); bei Partei-und Gruppenorganen muß sie dem Einzelverleger (oder der Gruppe, Partei) verbleiben. Das Hineinregieren in Arbeitsgruppen oder durch Einzelweisungen bewirkt leicht eine Desintegration der Gruppe und widerspricht dem Autonomieanspruch der Persönlichkeit. Freilich: dies betrifft das Verhältnis Chefredakteur — Redakteure, Ressortleiter — Redakteure, Redakteure — freie Mitarbeiter in gleicher Weise wie das Verhältnis Verleger — Redakteur. Kollegialität als allgemeines Prinzip wird in Redaktionsteams noch weiter erprobt werden müssen; in manchen Zeitungen wird es längst unausgesprochen praktiziert Überzeugungsschutz: dies kann nur heißen, daß niemand gezwungen werden kann, etwas als seine Meinung auszugeben, was nicht seine Meinung ist. Die unverfälschte Darstellung fremder Meinungen durch die Redaktionen muß gewährleistet werden. Personelle Mitbestimmung: eine Arbeitsgruppe, die mit Mehrheit einen Teamleiter ablehnt, wird — wenn er ihr aufgezwungen wird — wahrscheinlich nicht besser, sondern schlechter arbeiten. Ein Mitbestimmungsrecht ist also zu befürworten, wobei allerdings die Dialektik zwischen zwei Instanzen (hier: Verlag/Redaktion) erhalten bleiben sollte. Die reine Selbstergänzung von Gremien hat sich bei den deutschen Universitäten in den klassischen Berufungsverfahren keineswegs als besonders glücklich erwiesen. Die Gefahr der personellen „Inzucht" besteht bei Redaktionen ebenso wie bei Fakultäten oder Fachbereichen.

Die aufgezeigten Ziele sollen durch die Bildung von gewählten Redaktionsräten und die Etablierung von Redaktionsordnungen verwirklicht werden. Hierbei ist allerdings nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß innerbetriebliche Mitbestimmung eine Frage des Betriebsverfassungsgesetzes ist und die entsprechenden Reformen auch nur durch eine Änderung dieses bereits bestehenden Gesetzes ermöglicht werden können. Personelle Mitbestimmung beispielweise ist aufgrund der §§ 60 ff. Betr. VG dem Betriebsrat vorbehalten Wenn man — was sinnvoll ist — Redaktionsräte aus dem Gesamtbetriebsrat ausgliedern will, um die Autonomie der Einzelbereiche eines Betriebes (hier: der Redaktion) zu stärken, so kann man dies nur durch eine entsprechende Änderung des Betr. VG erreichen, wobei auch der § 81 (Ausschluß von Mitbestimmung bei Tendenzbetrieben) verändert bzw. ergänzt werden muß. Die zur Zeit geltenden Redaktionsstatute konkurrieren in ihrer Mehrzahl mit den „Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte und usurpieren die Normset-zungnsmacht von Betriebsvereinbarungen" Wer rechtsstaatlich einwandfrei vorgehen will, muß also das Betriebsverfassungsgesetz reformieren. Dieser Hinweis sollte übrigens nicht als rein rechtstechnische Rechthaberei verstanden werden. Die Regelung der redaktionellen Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz zeigt auch, daß Redakteursmitbestimmung Teil der Erweiterung der allgemeinen Mitbestimmung ist — und sonst nichts. Sie setzt keine Sonder-privilegien sondern regelt Arbeitsverhältnisse nach den Prinzipien der Demokratie. 2. Mitbestimmung und Kommunikation Wichtiger als die innerbetriebliche Mitbestimmung — im Hinblick auf die allgemeine Rechtsgarantie des Art 5 GG — ist der Ausbau der gesellschaftlichen Mitbestimmung auch im Bereich der Kommunikation und der Kommunikationsmittel. Regelungen nach IV, 1, die nicht durch Mechanismen gesellschaftlicher Kontrolle ergänzt werden, bleiben ohne nachhaltige Wirkung.

Schon hier stößt man auf das Problem der Richtlinienkompetenz des Verlegers. Manche, die dieses Problem heute diskutieren, glauben es . fortschrittlich'zu lösen, wenn sie diese Richtlinienkompetenz zum Teil vom Verleger auf den Journalisten übertragen. In Wirklichkeit ist diese Antwort, sofern sie nur die politische Tendenz der Zeitung meint, von vorgestern, denn zumindest für Zeitungen in Monopolgebieten — und ihre Zahl erhöht sich täglich — müßte diese „Richtlinienkompetenz" generell dem Prinzip der inneren Pluralität weichen In Monopolgebieten verbliebe hier — bei einer Kommunikationspolitik, die sich konsequent an der Freiheit der Gesellschaft zum Gespräch orientierte — dem Verleger bestenfalls das Recht, die Richtung der Kommentare zu bestimmen. Selbst dies würde, obwohl es kaum Schaden stiftet, besser durch das Prinzip durchgängiger Pluralität ersetzt, denn kontroverse Stellungnahmen regen die Meinungsbildung des Lesers allemal sicherer an, als der Monolog eines einseitigen Kommentators.

Bliebe das Problem der „Richtlinienkompetenz" bei Tendenzorganen: bei politisch und weltanschaulich ausgerichteten Wochenzeitungen und Magazinen wie etwa „konkret" oder „Pardon" sowie bei Parteizeitungen und Gruppenorganen. Selbstverständlich muß auf einem freien Kommunikationsmarkt die Möglichkeit für die Herausgabe derartiger Tendenziöser'Organe bestehen. Hier wird die allgemeine Richtlinienkompetenz des Finanziers — ob des einzelnen Verlegers, der Partei oder Gruppe — nicht angetastet werden können. Parteien und Gruppen, aber auch einzelne müssen die Freiheit zur Artikulation ihrer Partei-, Gruppen-oder auch Individual-Posi-tion haben. Kautsky hat dies — als orthodoxer Sozialist — klar ausgedrückt. Er fragte: „Hat er (der Journalist) ein Recht darauf, im Namen der Organisation, unter Benutzung der Hilfsmittel der Organisation gegen dieselbe Organisation zu wirken?" Und er antwortete: „Diese Auffassung des Rechts auf freie Meinungsäußerung würde den Journalisten zum selbständigen Herrn der Hilfsmittel der Organisation machen, als deren Diener er eingesetzt wurde." Die Herr-Diener-Metaphorik aus dem Jahr 1905 enstammt sicherlich einer versunkenen Zeit — auch des Sozialismus. Der Kern der Argumentation ist aber heute noch gültig. Der Journalist muß bei Vertragsabschluß prüfen, inwieweit er eine Tätigkeit für ein tendenziöses Organ im oben definierten Sinn mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Solange diese , Tendenz'— objektiviert in . Redaktionsordnungen'-— im alten Sinn erhalten bleibt, kann er sich nach Übernahme der Vertragspflicht nicht auf Gewissensnot berufen Seine Absicherung ist nur über eine — soziale — Garantie bei Änderung der „Linie" erreichbar; die Definition der „Linie" kann nur die Gruppe, die Partei, der Verleger verantworten. Der Journalist muß aber finanziell abgesichert sein: er muß die Möglichkeit erhalten, in Ruhe einen neuen Arbeitsplatz zu suchen.

Sieht man neben der innerbetrieblichen auch die gesellschaftliche Mitbestimmung, wird man in allen Redaktionsstatuten zuerst einmal Formulierungen befürworten, die der — wenn auch spezialisierten, auf Gruppen und Teile der Gesellschaft ausgerichteten — Vermittlungsfunktion des Journalismus in einem demokratischen Sözialstaat Geltung verschaffen. Solche Formulierungen würden bei Tageszeitungen etwa der schon zitierten Klausel des „General-Anzeigers der Stadt Wuppertal" („Auffassungen und Meinungen, mit denen die Redaktion nicht übereinstimmt, sind unverfälscht darzustellen") entsprechen, bei Partikular-Organen würden die entsprechenden Artikel auf eine spezialisierte Pluralität eingeschränkt sein, die etwa bei einer Parteizeitung gemäß Art. 21 GG die innerparteiliche Bandbreite von Meinungen umfassen muß.

Darüber hinaus sollte allerdings die Frage diskutiert werden, wie die gesellschaftliche Mitbestimmung noch weiter konstitutionalisiert werden kann. Wir selbst haben an anderer Stelle für Tageszeitungen die Begründung von Presseausschüssen vorgeschlagen die die freie Meinungsbildung in Monopolgebieten sichern sollten; es wird zu überprüfen sein, inwieweit derartige Einrichtungen, die die organisierte Gesellschaft repräsentieren, zumindest als Appellationsinstanzen — vielleicht ohne Kompetenzen zum Eingriff in die Redaktionen — sinnvoll sind. Sie könnten zumindest erreichen, daß Konflikte, die heute unter der Hand ausgetragen werden und in denen der Mächtigere den Schwächeren heimlich unterwirft, öffentlich gemacht werden.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Repräsentation der nichtorganisierten Gesellschaft durch Leserräte, Leserparlamente u. ä. Formen. Wahrscheinlich dürften diese Gremien keine regulierende Kompetenz gegenüber den Redaktionen haben; die Redaktionen könnten sich aber immerhin verpflichten, die Kritik des Leserrats in bestimmten Abständen auf Sonderseiten, Diskussionsforen oder über den Leserbriefteil zu veröffentlichen. Die aktive Mitarbeit des Lesers — als Form gesellschaftlicher Mitbestimmung — sollte nicht totalitären Regimen überlassen bleiben, die über „Volkskorrespondenten" und ähnliche Einrichtungen die Massen mobilisieren; sie sollte auch in der Repräsentativdemokratie verwirklicht werden .

Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch der Hinweis, daß alle Versuche, gesellschaftlich organisierte Mitbestimmungsorgane wieder in sogenannte „Selbstkontrollorgane" umzufunktionieren, schlicht reaktionär sind. Der Vorschlag, Rundfunk-und Fernsehräte so zu besetzen, daß ein Drittel der jeweiligen Gremien aus Arbeitnehmern der Anstalt, ein weiteres Drittel aus Vertretern der gesellschaftlichen Gruppen und das letzte aus „unabhängigen Persönlichkeiten" besteht, ist nicht nur deshalb indiskutabel, weil die Formulierung von den „unabhängigen Persönlichkeiten" nichts als weltfremde Antipathie gegen den modernen Parteienstaat verrät; sie will vor allem gesellschaftliche durch Eigenkontrolle ersetzen und erinnert so an die Argumente der Verleger gegen eine Ergänzung des Presserats durch Laien

Die Gegenargumente hat die „Kommission zur Untersuchung der rundfunkpolitischen Entwicklung im südwestdeutschen Raum" sehr klar formuliert: „Der Rundfunkrat hat die Aufgabe, die Allgemeinheit und Öffentlichkeit zu repräsentieren, die Arbeit der Rundfunkanstalt zu kontrollieren und sicherzustellen, daß den Grundsätzen eines staatsfreien und von keiner Einzelgruppe beherrschten Rundfunks entsprochen wird. Eine Vertretung von Arbeitnehmern der Rundfunkanstalten selbst wäre aber nicht mehr eine Fremdkontrolle des Rundfunks durch die Gesellschaft, sondern eine verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche partielle Eigenkontrolle durch die Anstalt selbst Die berechtigten Mitbestimmungsforderungen der Rundfunkredakteure sind genauso über das Betriebsverfassungsrecht (hier das Personalvertretungsgesetz) zu erfüllen, wie die der Pressejournalisten. Ein Abbau der gesellschaftlichen Kontrolle wäre nicht ein Schritt vorwärts, sondern ein Schritt rückwärts.

Reformen allerdings scheinen notwendig, wenn dieses System — zusammen mit der sehr starken Position des Intendanten — zu einer Freiheitseinschränkung und nicht zu einer Freiheitssicherung führt. Von entsprechenden Erfahrungen vieler Redakteure und Journalisten innerhalb der Rundfunkanstalten sind die Demokratisierungsversuche bei ARD und ZDF u. a. auch bestimmt. Sie versuchen den Kontrollanspruch der Öffentlichkeit durch ein wirksames Gegengewicht zu ergänzen. Welche Reformen hier im einzelnen sinnvoll und möglich sind, bedürfte einer speziellen Erörterung, zumal die Probleme ganz anders liegen, als bei der privatwirtschaftlich organisierten Presse, um die es in diesem Aufsatz primär geht. Die Diskussion darüber beginnt erst jetzt 59a).

Insgesämt: Wie neben der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes die Einführung der qualifizierten Mitbestimmung in Großbetrieben gefordert wird, muß — im Zusammenhang mit „innerer Pressefreiheit" — neben einer Reform der innerbetrieblichen Mitbestimmung das Problem der gesellschaftlichen Mitbestimmung wenigstens gesehen werden. Eine Verbesserung der arbeitsrechtlichen Stellung der Journalisten ist wichtig; sie darf aber nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Meinungsfreiheit als einem gesellschaftlichen Grundrecht herausgelöst werden. 3. Verleger und Herausgeber Im Entwurf des Professorenkreises wird u. a.der Versuch gemacht, das Verhältnis von Verleger und Redakteur durch die Einführung eines für jede Zeitung oder Zeitschrift obligaten . Herausgebers'zu regeln. Dabei soll eine Person nur bei einer Zeitung oder Zeitschrift Herausgeber sein dürfen, so daß auch ein Besitzer mehrerer Objekte nur eines als . Herausgeber'leiten könnte, ansonsten aber weitere Herausgeber bestimmen müßte. Uber die Funktionen der Herausgeber heißt es in Art II, § 2 Abs. 2: „Der Herausgeber bestimmt die allgemeinen Richtlinien im Rahmen des Statuts. Der Herausgeber entscheidet über die Stellenbesetzung, insbesondere die Ernennung und Entlassung des Chefredakteurs und der Redakteure, soweit sich nicht aus § 7 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Der Verleger darf ihm insoweit weder Weisungen erteilen noch wegen der Nichtbefolgung von Weisungen Nachteile androhen oder zufügen."

In der . Begründung'wird ausdrücklich festgestellt. daß dieser . Herausgeber'die „Funktionen des Arbeitgebers ausübt" und man diese Rolle vor allem einführt, weil dadurch „die Zahl der für einen Redakteur in Betracht kommenden potentiellen Arbeitgeber sehr groß" wird. Deutlicher gesagt: Im Springer-Konzern gäbe es nicht mehr einen Arbeitgeber (den Besitzer), sondern so viele wie der Konzern Zeitungen herausgibt (die Herausgeber).

Abgesehen von der wohl etwas naiven Vorstellung, wie sich in großen Verlagskonzernen die Personalpolitik abspielt,, abgesehen davon, daß ein so konstruierter . Herausgeber'nur der verlängerte Arm des Verlegers sein kann (vgl. § 2, Abs. 3) — eigentlich bedenklich ist die Vorschrift, daß dieser Herausgeber (der als Arbeitgeber gedacht ist) die „allgemeinen Richtlinien im Rahmen des Statuts" bestimmt. Rudolf Heizler hat wohl recht, wenn er diese Lösung einen Rückschritt nennt: „Um den Einfluß eines Verlegers mit vielen Zeitungen auf eine einzige Zeitung zu beschränken, öffnet man allen Verlegern den Weg zum verstärkten Einfluß. Das ist geradezu grotesk. . . Die Professoren definieren zwar an keiner Stelle ihrer Veröffentlichung den Begriff der Richtlinien’. Doch wird man unter Richtlinien die Auslegung der grundsätzlichen Haltung verstehen müssen . . . Die Festlegung dieser Richtlinien soll nun offenbar Sache des Herausgebers sein. Er allein als gesetzlicher Vertreter des Verlegers'soll sie . bestimmen’. So etwas gibt es heute nicht einmal mehr in sehr unternehmerisch betonten Verlagen. Die Redaktion -Chefredakteur und Ressortleiter — wird bei der Festsetzung der . allgemeinen Richtlinien'ausgeschaltet. Es besteht keine Anhörungspflicht." 4. Mitbesitz Vor allem mit dem ständig vorgebrachten Hinweis auf das Beispiel „Le Monde" wurde als Lösungsvorschlag häufig auch die Frage des Mitbesitzes der Redakteure am Verlag diskutiert. Sofern diese Vorschläge lediglich als Versuch zur „Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand" offeriert werden, sind sie unproblematisch und wären in einem ganz anderen Zusammenhang zu erörtern. Seltsam kurzschlüssig aber muß genannt werden, daß man auch hierfür von Journalistenseite die Pressefreiheit bemüht — sogar dort, wo als eigentliches und einziges Übel der redaktionellen Freiheit der Einfluß des am Gewinn orientierten Verlegers genannt wird. Wie soll — so muß man fragen — sich dieses Übel abstellen lassen, wenn nun auf einmal nicht mehr ein Unternehmer, sondern 50 mitbeteiligte Unternehmer-Journalisten eine Zeitung machen? Was garantiert, daß sie nicht alle genauso gewinnorientiert denken, wie vorher nur der eine? Kurz: nur wer an die gesellschaftliche Kontrolle über den Markt naiv glaubt, kann für diese Lösung eintreten.

Wenn man das einzige in der Bundesrepublik bislang vorliegende Beispiel bedenkt — die Beteiligung der Mitarbeiter am Spiegel-Verlag—, so drängt sich ohnehin der Verdacht auf, daß hier von einem Verleger-Journalisten, der selbst auf seine eigene verlegerische Position keineswegs verzichten wollte, der Redaktion die Forderung nach Mitbestimmung . abgekauft'wurde. Immerhin gab es auch im „Spiegel" einen sehr weitgehenden Entwurf eines Redaktions-Statutes, von dem seit seiner Veröffentlichung kaum mehr die Rede ist! Eugen Sotz vom Hauptvorstand der IG Druck und Papier meinte, daß es nach den bisher bekannt-gewordenen Einzelheiten dieser Unternehmensbeteiligung noch keinen Anlaß gibt, „Augsteins Vorschläge für etwas anderes als raffinierte Spiegelfechtereien zu halten, dazu bestimmt, dem Boß die Herrschaft zu erhalten und durch materielle Verlockung das Interesse an der publizistischen Mitbestimmung einzulullen"

Wirtschaftlicher Mitbesitz an Zeitungen (übrigens für alle Mitarbeiter, nicht nur Redakteure) ist im Sinne einer breiten Vermögensstreuung ein brauchbares sozialpolitisches Instrument. Der Mitbesitz kann die MitbeStimmung in Zeitungen aber ebensowenig ersetzen wie — allgemein — der Volkskapitalismus die Machtkontrolle.

V. Offene Fragen

Aus der — hier vertretenen — „weiten“ Definition des Begriffes „innere Pressefreiheit" folgt klar: mit den in diesem Aufsatz erörterten Reformen ist das Problem keineswegs erledigt. Regelungen zur Sorgfaltspflicht der Presse, zum Gegendarstellungsrecht, zur Offenlegungsverpflichtung der Besitzverhältnisse und vor allem zur Pressekonzentration müßten mitdiskutiert werden.

Ein Teil dieser Probleme ist von uns in einer anderen Veröffentlichung erörtert worden. Dieser Aufsatz sollte nur die wichtigsten Fragen zu klären versuchen. Die „innere Pressefreiheit“, ja sogar die „Journalistenfreiheit" allein verdienten einmal eine Monographie; hier wäre ein Thema, in dem Presserechtswissenschaft und Kommunikationssoziologie sehr fruchtbar zusammenarbeiten könnten

Der Hauptzweck dieses Aufsatzes war es, die Diskussionen um das Verhältnis Verleger-Journalist in den größeren Zusammenhang der Debatten um die Meinungs-und Pressefreiheit zu stellen. Denn die Isolierung dieser Fragestellung bringt die Gefahr mit sich, daß über den berechtigten Forderungen einer Berufsgruppe die Gesellschaft vergessen wird. Und diese Vergeßlichkeit sollte sich zumindest nicht mit dem Mantel des Fortschritts drapieren.

George Bernhard Shaw schrieb einmal: „Alle Berufe sind Verschwörungen gegen den Laien". Die Journalisten dürften sich am allerwenigsten an derartigen Verschwörungen beteiligen, wenn sie ihren Beruf in einer demokratisch verfaßten Gesellschaft nicht verfehlen wollen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Fernsehsendung von Günter Gaus „Zu Protokoll — Interview mit Horst Ehmke", ARD-Programm, 26. 4. 1970, 22. 30— 23. 15 Uhr.

  2. So auch Hans Magnus Enzensberger, Baukasten zu einer Theorie der Medien, in: Kursbuch, Nr. 20/1970, S. 159.

  3. Die Feder, Heft XI/1968, S. 2/3.

  4. Der Journalist, Heft 11/1969, S. 1.

  5. Vgl. Der Journalist, Heft 6/1969, S. 35, und Die Feder, Heft XIII/1969.

  6. Der Journalist, Heft 2/1969.

  7. Der Journalist, Heft 5, 9 und 10/1969.

  8. Hubert Armbruster u. a. (Hrsg.), Pressefreiheit — Entwurf eines Gesetzes zum Schutze freier Meinungsbildung und Dokumentation des Arbeitskreises Pressefreiheit, Berlin, Neuwied 1970, S. 190 ff.

  9. Der Journalist, Heft 2/1970, S. 12.

  10. Der Journalist, Heft 4/1970 (Beilage)

  11. In: Der Journalist, Heft 6/1969, S. 35.

  12. A. a. O., S. 198.

  13. In: Der Journalist, Heft 6/1969, S. 34.

  14. Der Journalist, Heft 4/1970 (Beilage)

  15. A. a. O., S. 191.

  16. Vgl. Anm. 14.

  17. In: Der Journalist, Heft 11/1969, S. 4.

  18. Der Journalist, Heft 1/1969, S. 4 und Heft 11/1969, S. 6.

  19. Die Feder, Heft 3/1970, S. 11.

  20. Der Journalist, Heft 1/1969, S. 4.

  21. Vgl. Entwurf DJV, § 7, Absatz 3.

  22. Der Journalist, Heft 2/1969, S. 4.

  23. Professorenkreis (Anm. 8), S. 192/93.

  24. Entwurf DJV.

  25. Rundfunk-Fernseh-Film-Union (RFFU), Verband ZDF, Reformmodell für das Zweite Deutsche Fernsehen (Ms.).

  26. Walter Mallmann, Pressefreiheit und Journalistenrecht, in; Publizistik, 4. Jg. /1959, Heft 6, S. 323 bis 335.

  27. A. a. O„ S. 334.

  28. A. a. O., S. 324.

  29. A. a. O., S. 154.

  30. A. a. O., S. 52.

  31. Theo Mayer-Maly, Das Redaktionsstatut als Mitbestimmungsinstrument, in: Archiv für Presse-recht, Nr. 80, 1969, S. 879.

  32. Dietrich Oppenberg, Die redaktionellen Leitsätze der NRZ, Essen 1968.

  33. Rudolf Heizler, Journalisten fühlen sich frei — aber sie wollen informiert werden, in: Der Journalist, Heft 4/1970, S. 21.

  34. Der Journalist, Heft 1/1969, S. 4.

  35. Die Feder, Heft V/1968, S. 3.

  36. Henrich, in: Die Feder, Heft V/1968, S. 5.

  37. Horst Holzer, Massenkommunikation und Demokratie in der BRD, Opladen 1969.

  38. Peter Glotz/Wolfgang R. Langenbucher, Monopol und Kommunikation, in: Publizistik, Heft 2/3/4/1968 S. 150 ff.

  39. Christian Watrin, Spätkapitalismus?, in: E. K. Scheuch (Hrsg.), Die Wiedertäufer der Wohlstandsgesellschaft, Köln 1968, S. 51.

  40. Heinz Starkulla, Die Zeitschrift (Ms.), München 1969, S. 2.

  41. Mallmann, a. a. O., S. 325.

  42. Zitiert nach Otto Groth, Die unerkannte Kultur-macht, Band IV, Berlin 1962, S. 126.

  43. J. K. Wuttke, Die deutschen Zeitschriften und die Entstehung der öffentlichen Meinung, Hamburg 1866, zitiert nach Groth, a. a. O., S. 128.

  44. Kapital und Presse, Berlin 1891.

  45. Vgl. Lassalles Rede „Die Feste, die Presse und der Frankfurter Abgeordnetentag", in: Otto B. Roe-gele/Peter Glotz, Presse-Reform und Fernsehstreit, Gütersloh 1965, S. 43— 55.

  46. Otto Groth, Die Zeitung, Band 2, Mannheim-Berlin-Leipzig 1929, S. 518.

  47. Friedrich Wilhelm von Sell, Meinungsfreiheit in Rundfunk und Presse aus der Sicht der Verfassung, in: Publizistik, 14. Jg. /1969, Heft 4, S. 394— 397; ders., Programmverantwortung und redaktionelle Mitbestimmung, in: Rundfunk und Fernsehen, Heft 1/1970, S. 13— 20.

  48. Vgl. z. B. die zahlreichen Arbeiten von Niklas Luhmann und als Einzelstudie: Manfred Rühl, Die Zeitung als organisiertes soziales System, Bielefeld 1969.

  49. Vgl. Elisabeth Noelle-Neumann, Die Frankfurter Zeitung und das Problem der inneren Pressefreiheit, in: Festschrift für Oskar Stark, Freiburg/Br. 1970.

  50. Vgl. Mayer-Maly, a. a. O., S. 880.

  51. Mayer-Maly, a. a. O., S. 881.

  52. Vgl. Dieter Czajka, Pressefreiheit und „öffentliche Aufgabe" der Presse, Stuttgart 1968, S. 156/7.

  53. Vgl. Glotz/Langenbucher, Der mißachtete Leser, Köln 1969, S. 160 ff.

  54. Groth, Die Zeitung, a. a. O., S. 520.

  55. Vgl. Wieacker in: JZ, 1954, S. 466 ff.

  56. Glotz/Langenbucher, Der mißachtete Leser, a. a. O., S. 185 ff.

  57. Vgl. Heinz Starkulla, Presse, Fernsehen und Demokratie, in: Festschrift für Otto Groth, Bremen 1965, S. 203.

  58. Vgl. Der Journalist, Heft 6/1969, S. 35 und Heft 10/1969, S. 14.

  59. Bericht der Kommission zur Untersuchung der rundfunkpolitischen Entwicklung im südwestdeutschen Raum (Michelbericht II), Kornwestheim 1970, S. 210.

  60. Professorenkreis, a. a. O., S. 190.

  61. Rudolf Heizler, Pressefreiheit — von Professoren verschenkt, in: Der Journalist, Heft 3/1970.

  62. Leserbrief in: Der Spiegel, Nr. 7/1970.

  63. Glotz/Langenbucher, Der mißachtete Leser, a. a. O.

Weitere Inhalte

Dr. Peter Glotz, M. A., Lehrbeauftragter schäft der Rundfunkanstalten Deutschlands und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut (ARD) für ihre Sendereihe „Presse und Demokratie". für Zeitungswissenschaft der Universität München, Jahrgang 1939, studierte Soziologie, Germanistik, Gemeinsame Veröffentlichungen u. a.: Versäumte Philosophie und Zeitungswissenschaft; Lektionen (Entwurf eines Lesebuches), 1969/70 Konrektor der Universität Güteresloh 1965; Der mißachtete Leser (Zur München. Magisterarbeit über außenpolitische Kritik der deutschen Presse), Köln 1969; Monopol Berichterstattung (1963); Promotion mit einer und Kommunikation; in: Publizistik, Arbeit über Buchkritik in Deutschland (1968); 13. Jg., 1968, Heft 2/3/4; Manipulation — Kommunikation Aufsätze über kommunikationspolitische Fragen — Demokratie (Prolegomena zu u. a. in den Zeitschriften „Publizistik" und einer Analyse von Kapitalismus und Kommunikation'), „Rundfunk und Fernsehen"; zusammen mit in: aus Politik und Zeitgeschichte, Otto B. Roegele: Pressereform und Fernsehstreit, B 25/1969; zuletzt: Funk und Fernsehen in der Güteresloh 1965. Demokratie (sechsteilige Sendereihe des WDR I, Juli/August 1970). Dr. Wolfgang R. Langenbucher, Lehrbeauftragter und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Zeitungswissenschaft an der Universität München, Jahrgang 1938, studierte Soziologie, Philosophie und Zeitungswissenschaft; Promotion mit einer Arbeit über die gesellschaftliche Funktion der Unterhaltungsliteratur (1963). Aufsätze u. a. in „Publizistik", „Rundfunk und Fernsehen", „Börsenblatt für den deutschen Buchhandel", „Bertelsmann-Briefe", „Zeitschrift für Religions-und Geistesgeschichte". 1968 erhielten Glotz und Langenbucher den KURT-MAGNUS-PREIS der Arbeitsgemein-