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Rechtsberatung und Rechtsschutz für sozial Schwache | APuZ 6/1975 | bpb.de

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APuZ 6/1975 Artikel 1 Politisches System, Planung und Rechtsprechung Rechtsberatung und Rechtsschutz für sozial Schwache

Rechtsberatung und Rechtsschutz für sozial Schwache

Erich Röper

/ 76 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG verlangen, daß die prozessuale Stellung des Unbemittelten der des Bemittelten weitgehend angeglichen wird. Auch sozial Schwache müssen die realisierbare Chance der Rechtsverfolgung und -Verteidigung haben. Viele Modelle wurden daher vorgeschlagen oder werden praktiziert, um ihnen kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr Rat und oft auch Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren. Diese Rechtsberatungsdienste werden getragen von den Organisationen der Rechtsanwälte, von Kirchen, Verbänden, Gewerkschaften und einigen Kommunen. In der politischen Diskussion stehen derzeit unabhängig von der Rechtshilfe durch Berufsorganisationen die allgemeine Einführung öffentlicher Rechtsberatungsstellen und eine Anwaltslösung in Form des außergerichtlichen Armenrechts im Vordergrund. Die bestehenden Rechtsberatungsdienste übernehmen nicht die Rechtsvertretung sozial Schwacher vor Gerichten --außer denen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vor den Arbeitsund Soziulgerichten. Sie bieten ihnen lediglich im vorprozessualen Raum eine mehr oder minder intensive Rechtshilfe. Keiner aber kann ihnen das hohe Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens — das kein Berater ausschließen kann — nehmen. Denn nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung muß der Arme die Verfahrenskosten des obsiegenden Gegners auch dann bezahlen, wenn ihm oder seinem Gegner das gerichtliche Armenrecht gewährt wurde. Einen Schutz davor haben nur die Mitglieder von Rechtsschutzversicherungen. Daher sollten die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe mit einer oder mehreren Rechtsschutzversicherungen einen (Gruppen-) Versicherungsvertrag als Pauschalvertrag abschließen zugunsten der sozial Schwachen, also all derer, die nach den Regeln des Bundessozialhilfegesetzes Hilfe in besonderen Lebenslagen beanspruchen können. Diese Lösung ist nicht teurer als alle anderen Modelle. Denn bei der Berechnung der Kosten der Rechtshilfe für sozial Schwache dürfen nicht nur die für die öffentlichen Rechtsberatungsstellen oder die bei der Anwaltslösung an Rechtsanwälte zu zahlenden Vergütungen angesetzt werden, sondern es sind auch die des gerichtlichen Armenrechts zu berücksichtigen. Dieses aber würde bei der vorgeschlagenen Versicherungslösung für den überwiegenden Teil der heute noch Berechtigten entfallen, da die Rechtsverfolgung oder -Verteidigung dann nicht mehr ihren notwendigen Unterhalt gefährden würde. Zudem würde gegenüber den öffentlichen Rechtsberatungsstellen der Aufbau neuer Behörden vermieden, und die für die Gewährung des Armenrechts zuständigen Gerichte könnten entlastet werden. ,

I. Rechtsschutz — eine Forderung des Rechts-und Sozialstaats

Eine wesentliche Voraussetzung für den Rechtsstaat ist ein kontrollfähiger Rechtsschutz. Aufgrund der Sozialstaatsklausel nach Art. 20 Abs. GG ist er Teil des Gestaltungsauftrags an Staat und Gesellschaft zum Abbau sozialer Ungerechtigkeiten. Zum Schutz der sozial und wirtschaftlich Schwächeren gehört im Rechts-wie im Sozialstaat daher die Schaffung der 1) existentiellen Voraussetzungen für die Entfaltung von Freiheitl). Zugleich setzt die Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG voraus, daß der Unbemittelte wie der Bemittelte sein Recht verwirklichen kann, daß also sozial Schwachen die Rechts-verfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert ist Abs. 1 GG voraus, daß der Unbemittelte wie der Bemittelte sein Recht verwirklichen kann, daß also sozial Schwachen die Rechts-verfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert ist 2).

Der Bürger muß die realistische Möglichkeit haben, seine Rechte durchzusetzen. Das betrifft nicht nur die „durch die Rechtsprechung ausgeübte Gewaltenkontrolle" gemäß Art. 19 Abs. GG 3). Tatsächlich aber dulden viele, vor allem im Zivilrecht, Unrecht, weil sie ihre Rechte nicht kennen oder nicht durchsetzen können, da sie ein für sie unübersehbares Risiko scheuen oder nicht den für die Durchsetzung ihrer Ansprüche nötigen rechtsanwaltlichen Beistand finden. Die finanziellen Voraussetzungen für das gerichtliche Tätigwerden des Rechtsstaats 4), der mehr und mehr zum Rechtswegestaat geworden ist, sowie die Fülle und zunehmende Kompliziertheit der rechtlichen und verwaltungsmäßigen Regelungen sind für viele kaum überwindbare Schranken für die Durchsetzung ihrer Rechte. „Recht (jedoch), dessen Verwirklichung an Kostenrisiken scheitert, ist verlorenes Recht. Es steht auf der Verlustliste des sozialen Rechts-staats“

Dem kann nur abgeholfen werden durch mehr Rechtskenntnis mehr Rechtsberatung und gegebenenfalls eine Umverteilung des Prozeßkostenrisikos. Eine Abschaffung der Gerichts-kosten allein würde nur eine Belastung der Allgemeinheit bringen; die Anwaltsgebühren und Auslagen — insbesondere erstere stellen zumeist der größten Teil der Kosten dar — würden bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem mehrfach entschieden, daß es nach wie vor selbstverständlich zulässig sei, daß der Staat für die Inanspruchnahme seiner Gerichte und der Behörden im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren Kosten und gegebenenfalls Kostenvorschüsse verlangt und zwar regelmäßig aufgrund des Streitwerts.

II. Das Armenrecht

Die wichtigste Hilfe des Staates, sozial Schwachen den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, ist das Armenrecht. In der jetzt geltenden Form wurde es mit der Schaffung der Zivilprozeßordnung am 30. Januar 1877 eingeführt. Das Armenrecht muß bewilligt werden, wenn eine Partei arm ist also nicht ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des beabsichtigten gerichtlichen Verfahrens aufbringen kann, diese Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint Verläuft der Prozeß für die arme Partei ungünstig, kann ihr das bereits bewilligte Armenrecht wieder entzogen werden.

Wichtigster Anwendungsbereich des Armen-rechts ist der Zivilprozeß. Die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Patent-und Gebrauchsmusterverfahren sowie in Entscheidungen über Justizverwaltungsakte Wo das Armenrecht nicht ausdrücklich in dem das betreffende Verfahren regelnden Gesetz enthalten ist, müssen die Gerichte prüfen, ob insbesondere aufgrund des Gleichheitssatzes von Art. 3 Abs. 1 GG, gegebenenfalls in Anlehnung an andere Vorschriften, das Armenrecht bewilligt werden muß; denn sozial Schwache dürfen nicht willkürlich von Verfahren ausgeschlossen und damit gehindert werden, einen vom Gesetz vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten, nur weil sie nicht über die nötigen Geldmittel verfügen

Die arme Partei wird durch die Gewährung des Armenrechts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte von der Zahlung der Gerichtskosten, Gebühren und Auslagen befreit, davon jedoch nicht freigestellt. In Prozessen vor Gerichten mit Anwaltszwang — im Zivilprozeß vor dem Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof — wird ihr ein Rechtsanwalt beigeordnet. Dieser erhält sein Honorar nach den — niedrigeren — Gebührensätzen des Armenanwalts von der Staatskasse. Die vorläufige Befreiung wird im ersten Rechtszug in der Regel auf die Kosten der Zwangsvollstreckung ausgedehnt. Das Armenrecht kann jeweils nur für eine Instanz beantragt und bewilligt werden.

Obsiegt die arme Partei, können die Staats-kasse und der Armenanwalt die Gerichtskosten sowie die Gebühren bei der unterlegenen Partei beitreiben Verliert sie den Prozeß, ist sie zwar von der Zahlung der eigenen Kosten so lange befreit, wie sie arm ist; sie muß aber dem Gegner seine Kosten des Rechts-streits in vollem Umfang erstatten; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Gegner ebenfalls das Armenrecht bewilligt worden war Sobald im übrigen die arme Partei ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Unterhalts dazu imstande ist, wird sie — ohne Rücksicht auf den Prozeßausgang — durch einen Nachzahlungsbeschluß verpflichtet, noch ausstehende Gerichts-und Anwaltskosten nachträglich an die Staatskasse zurückzuzahlen

Im Strafverfahrensrecht gelten die Regeln der Zivilprozeßordnung über das Armenrecht in Privatklageverfahren, für den Nebenkläger und im Klageerzwingungsverfahren Im übrigen kann die Staatskasse die Verfahrens-kosten nach der rechtskräftigen Verurteilung grundsätzlich vom Verurteilten beitreiben Wurde einem Angeklagten in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, erhält dieser sein Honorar von der Staatskasse nach den — niedrigeren — Gebührensätzen des Pflichtverteidigers; darüber hinausgehende Gebühren kann er vom Beschuldigten beitreiben.

In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind die Gerichtsgebühren sehr viel geringer als vor den ordentlichen Gerichten; es sind praktisch Schutzgebühren. Beschlußverfahren sind sogar gerichtskostenfrei. Zudem kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung um die Hälfte gewährt werden Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der seine Gebühren und Auslagen wie im Zivilprozeß nach den — niedrigeren — Gebührensätzen des Armenanwalts erhält, und die Gewährung des Armenrechts sind die Voraussetzungen an die Erfolgschancen der Rechtsverfolgung geringer anzusetzen als im Zivilprozeß. Das Gericht muß sie für die Beiordnung des Armenanwalts nur insoweit prüfen, als es feststellen kann, ob eine Vertretung aus besonderen Gründen — etwa weil der Prozeß mit Sicherheit zugunsten der armen Partei ausgehen wird — nicht nötig oder die Rechtsverfolgung — etwa die feines Querulanten — offensichtlich mutwillig ist Grundsätzlich muß im arbeitsgerichtlichen Verfahren die unterlegene Partei wie im Zivilprozeß der obsiegenden Partei die Kosten des Prozeßbevollmächtigten erstatten, nicht jedoch in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht.

Verfahren vor den Sozialgerichten sind für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts gebühren-und auslagenfrei soweit nicht mutwillig Kosten verursacht wurden; die Frage des Armenrechts stellt sich insoweit also nicht. In Verfahren vor dem Bundessozialgericht, vor dem Vertretungszwang besteht, kann nach den Regeln des Armenrechtsverfahrens ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der seine Gebühren und Kosten nach einem besonderen Gebührensatz erhält. Vor den übrigen Sozialgerichten besteht kein Anwaltszwang; die Beiordnung eines Armen-anwalts kann daher nicht verlangt werden

III. Rechtsberatung im vorprozessualen Raum

Ein wesentlicher Mangel der bisherigen Regelung des Armenrechts ist daß es erst bewilligt werden kann, wenn ein Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Für den gesamten Bereich der außergerichtlichen Beratung und Betreuung sozial schwacher Rechtssuchender, gibt es bisher keine dem Armenrecht entsprechende Regelung, obwohl in der Praxis die außergerichtliche Regulierung von Streitfällen immer größere Bedeutung erhält. Dies führt für die sozial Schwachen dazu, daß sie wegen der für sie damit verbundenen Ksten entweder von der Beratung durch einen Rechtsanwalt absehen und damit auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichten, oder daß eine Sache ohne Not zum gerichtlichen Verfahren getrieben wird, um dort das Armenrecht zu erhalten. Nur in beschränktem Umfang hat es bisher eine wirksame Rechtsberatung im vorprozessualen Raum durch eine Vielzahl von Körperschaften, Verbänden und Vereinen gegeben, von denen einige bedeutendere hier beispielhaft dargestellt werden sollen. 1. Rechtsberatung durch Rechtsanwälte Als unabhängiges Organ der Rechtspflege sind die Rechtsanwälte die berufenen und unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten Sie nehmen aufgrund ihrer noch heute anerkannten standes-rechtlichen Grundsätze auch an der Rechtsberatung sozial Schwacher teil also von Leuten, die aus finanziellen Gründen ihre entgeltliche Beratung nicht in Anspruch nehmen können. Vor allem die örtlichen An-waltvereine führen diese Betreuung Minderbemittelter — teils in zentralen Beratungsstellen, teils in den Anwaltskanzleien — auf eigene Kosten durch.

Von den in Betracht kommenden 170 örtlichen Anwaltvereinen haben im Sommer 1973 dem Deutschen Anwaltverein 64 auf eine Umfrage hin mitgeteilt, daß sie Rechtsberatungsdienste unterhalten. Davon erfolgt die Beratung in 34 Fällen in einer zentralen Beratungsstelle, in 30 in der Praxis der an dem Beratungsdienst teilnehmenden Rechtsanwälte. Die Art und Weise der Bekanntmachung dieser Dienste und die Prüfung, ob ein Rechtssuchender wirklich mittellos ist, variieren von Ort zu Ort.

Zentrale Rechtsberatungsdienste lassen sich nach dem Ergebnis der Umfrage offenbar nur an größeren Orten aufrechterhalten. Bei weiträumigen Gerichtsbezirken funktioniere nur ein dezentraler Dienst in den jeweiligen Anwaltskanzleien. Auch die Rechtsanwälte bevorzugen offenbar diese Form. Der Ablauf ihrer Arbeit werde weniger gehemmt; zudem wirke sich anscheinend das in jedem Antwortschreiben örtlicher Anwaltvereine erwähnte Querulantentum bei einem zentralen Rechtsberatungsdienst stärker aus. Schließlich zögen auch die Rechtssuchenden die Beratung in „richtigen" Anwaltskanzleien vor, weil sie ihnen „anwaltsmäßiger", also wohl „individueller" und „unbürokratischer" er-schiene. 81 örtliche Anwaltvereine haben berichtet, daß sie keinen organisierten Rechtsberatungsdienst durchführen. In 35 davon erteilen aber in der Regel alle Mitglieder in ihren Kanzleien kostenlosen Rechtsrat an sozial Schwache. In einem Fall lehnen die Rechtsanwälte es grundsätzlich ab, kostenlosen Rechtsrat zu geben. Aber auch darüber hinaus meinen viele von ihnen, es sei ihnen dieser kostenlose Dienst auf Dauer nicht zuzumuten. 45 örtliche Anwaltvereine haben zur Frage kostenloser Rechtsberatungsdienste gar nicht Stellung genommen. 29 weitere haben früher betriebene Dienste eingestellt. In erster Linie sei dafür die stets nachlassende Inanspruchnahme des Rechtsberatungsdienstes wesentliche Ursache gewesen. Gelegentlich sei hinzugekommen, daß die Gerichte den zur Verfügung gestellten Raum anderweitig benötigt hätten und der örtliche Anwaltverein keinen eigenen Raum habe mieten können.

Somit gibt es in 42 der 93 Landgerichtsbezirke in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsberatungsdienste der Anwaltschaft oder öffentliche Rechtsauskunftstellen. In sechs weiteren Landgerichtsbezirken gibt es an einem oder mehreren Amtsgerichtsorten Rechtsberatungsdienste der örtlichen Anwaltvereine. In 35 Landgerichtsbezirken fehlen sie völlig; in zehn weiteren konnte der Deutsche Anwalt-verein die Verhältnisse nicht ermitteln.

In den Bezirken der 145 örtlichen Anwaltvereine mit 20 831 Rechtsanwälten, die auf die genannte Umfrage geantwortet haben, leben 45, 1 Millionen Menschen; dort wird von 14 285 Rechtsanwälten in 64 örtlichen Anwaltvereinen für 27, 2 Millionen Einwohner organisierter Rechtsberatungsdienst ausgeübt. In 35 der 81 übrigen örtlichen Anwaltvereine mit 6 546 Rechtsanwälten für 17, 9 Millionen Menschen wird nur durch die Vereinsmitglieder kostenloser Rechtsrat erteilt.

In 51 organisierten Rechtsberatungsdiensten waren 1972 3 939 Rechtsanwälte tätig. In 41 dieser Einrichtungen wurden 34 949 Beratungsfälle erledigt. In 44 von ihnen wurden an 3 754 Tagen Beratungstermine abgehalten.

Von 56 örtlichen Anwaltvereinen, die Rechtsberatungsdienste unterhalten, haben dem Deutschen Anwaltverein 18 mitgeteilt, ihre Tätigkeit erstrecke sich auch auf Hilfe beim Abfassen von Schreiben an dritte Personen, Gerichte und Behörden. 11 von ihnen haben einen dezentralisierten Rechtsberatungsdienst.

Von 61 örtlichen Anwaltvereinen mit organisiertem Rechtsberatungsdienst werden 33 aus öffentlichen Mitteln unterstützt. Diese Unterstützung umfaßt in der Regel die unentgeltliche Überlassung von Sachmitteln, zumeist Räume. Nur in Köln gibt das Sozialamt einen Zuschuß von DM 6 000.

64 örtliche Anwaltvereine, die keinen oder einen ihrer Ansicht nach unzureichenden Rechtsberatungsdienst unterhalten, haben mitgeteilt, in ihrem Bezirk könne ein personell genügend besetzter Rechtsberatungsdienst eingerichtet und unterhalten werden; in 35 Fällen aber nur, wenn sie von der öffentlichen Hand Sachmittel, in 39 Fällen wenn sie Zuschüsse erhalten würden. 14 örtliche Anwaltvereine haben keine Zusicherung abgegeben.

53 örtliche Anwaltvereine würden bei Unterstützung durch die öffentliche Hand die Verpflichtung übernehmen, den Beratungsdienst in dem vereinbarten, gegebenenfalls zu kontrollierenden Umfang aufrechterhalten; 16 weitere lehnten eine solche Verpflichtung ab.

Versuche, die Anwaltskammern zur Errichtung von Rechtsberatungsstellen zu verpflichten und die dort tätigen Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln zu honorieren, sind immer wieder fehlgeschlagen. Schon nach dem Ersten Weltkrieg hatte der Deutsche Anwalt-verein beim Reichsjustizministerium vergeblich entsprechende gesetzliche Maßnahmen angeregt. Auch bei den einzelnen Anwalts-kammern trafen ähnliche Versuche auf den entschiedenen Widerstand auch'der Rechtsanwälte. Ein Beispiel aus jüngster Zeit ist Bremen:

In Bremen unterhält der örtliche Anwaltverein seit langem einen kostenlosen Rechtsberatungsdienst; zusätzlich wird in den Anwalts-kanzleien kostenlose Rechtsberatung für sozial Schwache erteilt 29a). Im Mai 1974 beschloß die Anwaltskammer diesen Rechtsberatungsdienst zu einer Standespflicht zu machen. Da die Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung am besten geeignet und berufen seien, den Rechtssuchenden den nötigen Rechtsbeistand zu gewähren, sollten schon vor einer grundsätzlichen Neuregelung der gebührenfreien Rechtsberatung und Rechtsbesorgung durch den Bundesgesetzgeber die bremischen Rechtsanwälte zur gebührenfreien Durchführung beider Dienste für sozial Schwache verpflichtet werden. Im übrigen sei es grundsätzlich verfehlt, die Rechts-beratung Minderbemittelter erst neu zu schaffenden Ämtern zu übertragen.

Die kostenlose Rechtsberatung und Rechtsbesorgung sollten von den Rechtsanwälten in ihren Büros mit der uneingeschränkten Verpflichtung zur Gleichbehandlung der sozial schwachen Rechtssuchenden mit den übrigen Mandanten geleistet werden. Die Anwaltszentrale des bremischen Anwaltvereins sollte diesen jeweils drei Rechtsanwälte benennen, unter denen sie sich den ihres Vertrauens hätten aussuchen können. Die Rechtsberatungsstelle des Anwaltvereins sollte bestehen bleiben. Beratungsberechtigt sollten Minderbemittelte mit einem Brutto-Gesamteinkommen bis zu DM 1 000 monatlich für Einzelpersonen, DM 1 500 für Ehepaare zuzüglich DM 150 für jedes Kind sein.

Dieser Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer stieß auf den massiven Widerstand der überstimmten Rechtsanwälte Es kam zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof. Der Beschluß sei verfassungswidrig, ein enteignungsgleicher Eingriff und schränke die Freiheit der Berufsausübung ein; nur der Gesetzgeber könne durch Ausdehnung des Armenrechts auf den vorprozessualen Raum die Chancengleichheit aller Bürger garantieren. Der Beschluß sei ferner standeswidrig, denn die Rechtsanwaltskammer dürfe kein neues Standesrecht schaffen. 109 Rechtsanwälte verlangten eine außerordentliche Kammerversammlung, um den Vorstand auszuwechseln und den Beschluß zu annullieren. Der Vorstand machte einen Teil-rückzieher. Die Teilnahme an dem Rechtsberatungs-und -besorgungsdienst sollte freiwillig und auf zwei Jahre befristet sein; bei Einrichtung einer öffentlichen Rechtsberatung sei in jedem Falle erneut zu befinden. Die Netto-Einnahmegrenzen wurden auf DM 750 für Einzelpersonen, DM 900 für Eheleute zuzüglich DM 150 für jedes Kind festgesetzt. Ausgeschlossen von den Diensten ist dennoch, wer nach seiner Vermögenslage befähigt erscheint, einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Dieser Beschluß wurde mit 146 zu 66

Stimmen von der Kammerversammlung akzeptiert 2. Rechtsberatung durch Behörden — außer Öffentlichen Rechtsberatungsstellen, Körperschaften und Verbände

Rechtsberatung durch Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften hat nicht nur eine lange Tradition, sondern ist auch rechtlich zulässig Wie in vielen anderen Bereichen ist der Staat „verfassungsrechtlich legitimiert, auch im Bereich der Rechtspflege die Beratung seiner Bevölkerung, die aus sozialen Gründen hierauf angewiesen ist, als öffentliche Aufgabe der Leistungsverwaltung darzubieten Dem Staat bleibt es zudem grundsätzlich überlassen, auf welchem wirtschaftlichen Gebiet er tätig werden will

Dem steht Art. 12 Abs. 1 GG nicht entgegen. Daß ansonsten die Aufgaben der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung Sache der Rechtsanwälte sind und diese als Teilnehmer an der Rechtspflege anerkannt, privilegiert und beaufsichtigt werden, gibt ihnen insoweit kein Monopol. Selbst wenn sie bisher eines gehabt hätten — was nie der Fall war —, könnte der Staat zulässigerweise die anwaltliche Berufs-freiheit zugunsten seiner Behörden einschränken

Schon lange gibt es daher die Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte mit allerdings sehr enger Zuständigkeit. Dort können Erklärungen und Anträge in Verfahren, die bei diesen Gerichten anhängig sind oder anhängig gemacht werden sollen, zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden; Voraussetzung ist, daß kein Anwaltszwang besteht. Die Rechtsauskunftstellen nehmen auch die Anträge auf Gewährung von Armenrecht entgegen. Die Beamten der Rechtsauskunftstellen der Amtsgerichte sollen bei der Entgegennahme von Anträgen den Zweck klarstellen, den der Rechtssuchende damit verfolgt, und die dafür notwendigen Tatsachen ermitteln. In diesem — naturgemäß weiten — Rahmen werden allgemeine Ratschläge, Rechtsbelehrungen und Formulierungshilfen gewährt. Ähnliche Einrichtungen mit allerdings etwas weiterer Zuständigkeit haben die Arbeitsgerichte. Außerdem gibt es eine Beratungspflicht für die Notariate, vor allem die staatlichen Aufgrund der Fürsorge-und Betreuungspflichten sind auch die für bestimmte Rechts-gebiete zuständigen Verwaltungsbehörden, zum Beispiel die Sozialbehörden, die Arbeits-, Gesundheits-und Bildungsverwaltungen sowie die Finanzämter verpflichtet, den sozial Schwachen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen

Für den Bereich des Arbeits-und Sozialrechts sowie des Wirtschaftsrechts gibt es darüber hinaus eine intensive Beratung und zum Teil auch Rechtsbesorgung durch die berufsständischen Kammern die Berufsverbände und Gewerkschaften.

Eine Sonderrolle im Bereich der Rechtsberatung durch öffentlich-rechtliche Kammern nehmen die Arbeiter-und die Angestellten-kammem in Bremen sowie die Arbeitskammer im Saarland ein. In Bremen sind Angehörige dieser Kammem die im Lande tätigen männlichen und weiblichen Arbeiter bzw. Angestellten, also mit Ausnahme der Beamten und Selbständigen praktisch die gesamte Bevölkerung, da gegebenenfalls auch die Beratung eines Familienmitglieds erfolgt.

Während die Arbeiterkammer unter weiter Auslegung ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten ihren Kammerangehörigen Rechtsberatung auf praktisch allen Rechtsgebieten gewährt beschränkt sich die Angestellten-kammerauf das Arbeitsund Sozialrecht bei der auf der gleichen gesetzlichen Grundlage beruhenden Wahrnehmung und Förderung der Interessen ihrer Kammerangehörigen die Vertretung von Einzelinteressen, insbesondere vor den Gerichten, zählt sie ausdrücklich nicht zu ihren Aufgaben. Dennoch hat sie 1973 in rund 4 500 Fällen (Schätzung) Rechtsschutz gewährt. Ein Haftungsausschluß für eine fehlerhafte Beratung findet nicht statt.

Große Bedeutung für die Arbeitnehmer hat auch bei der Angestelltenkammer die gebührenfreie Beratung der Kammerangehörigen in Lohn-und Einkommensteuerfragen. In der Regel geschieht dies beim Ausfüllen des Antrags auf Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung. 1973 wurden von ihren drei Geschäftsstellen rund 2 800 Beratungen durchgeführt, was zu einer Steuerersparnis von rund 1, 4 Millionen DM führte.

Anders als die Bremischen Arbeitnehmerkam-mem gibt die Arbeitskammer des Saarlands in der Saarbrücker Hauptstelle und den seit 1970 über dieses Bundesland verteilten sieben Nebenstellen im wesentlichen nur allgemeine Rechtsauskünfte. So wurden 1973 weit über eine halbe Million Merkblätter und Broschüren an die Kammerangehörigen, die im Saarland wohnhaften oder beschäftigten Arbeitnehmer, verteilt. Diese allgemeine detaillierte Information soll dem Bürger die notwendigen Kenntnisse zur realistischen Wahrnehmung seiner Rechte vermitteln

über diese Informationen hinaus werden durch sachkundige Berater individuelle Auskünfte über die allgemeine Rechtslage und gegebenenfalls zusätzliche persönliche Erläuterungen gewährt. Obwohl die Kammergesetze sich insoweit nicht unterscheiden, legt die Arbeitskammer sich — anders als die bremischen Arbeitnehmerkammern —, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung, große Zurückhaltung auf bei der individuellen kostenlosen Rechtsberatung. Rechtssuchende werden an die Antragstellen der Gerichte verwiesen.

Der Grund für diese Zurückhaltung ist weniger die Rechtslage als der Widerstand des DGB gegen individuelle Rechtsberatung vor allem im Arbeits-und Sozialrecht durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er hält dies für seine ureigenste Aufgabe. Anders als in Bremen, wo eine enge, auch personelle Verknüpfung zwischen DGB, SPD und vor allem der Arbeiterkammer besteht, deren Geschäftsführer zugleich OTV-Bezirksvorsitzen-der und Vorsitzender der SPD-Bürgerschaftsfraktion ist, besteht wegen der politischen Rivalität der verschiedenen in der Arbeitskammer vertretenen Gewerkschaften dieser Konsens nicht. Zudem ist die Arbeitskammer arbeits-und sozialpolitischer Berater der CDU-Landesregierung. 3. Rechtsberatung durch Gewerkschaften Seit ihrer Gründung im 19. Jahrhundert nehmen die Gewerkschaften auch Aufgaben der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für ihre Mitglieder wahr. Dies entsprach und entspricht ihrem Selbstverständnis als „ein Organ gegenseitiger Hilfe in typischen Notständen des Arbeiterdaseins" Schwerpunkt der Rechtshilfe ist das Arbeits-und Sozialrecht, zumal vor den betreffenden Gerichten die Mitglieder von Arbeitnehmer-(und Arbeitgeber-) Organisationen sich durch Vertreter dieser Verbände vertreten lassen können. Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs als Interessenvertreter sind die berufsständischen und ähnlichen Vereinigungen also insoweit den Rechtsanwälten gleichgestellt.

Der unentgeltliche Rechtsschutz für die Mitglieder der Gewerkschaften wird gewährt in Streitfällen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeits(oder Dienst-) verhält-nis stehen oder die wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit entstanden sind, wenn also ein Mitglied durch Befolgung gewerkschaftlicher Anordnungen Schädigungen oder wegen seiner gewerkschaftlichen Haltung oder Einstellung Verfolgungen oder Maßregelungen ausgesetzt war, ist oder sein wird. Der Rechtsschutz wird weiter gewährt bei Streitfällen aus der Betriebsverfassung und Mitbestimmung, der Sozialversicherung, dem Versorgungsrecht bei Sozialhilfesachen und Streit-* fällen aus der Lohnsteuer. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn der betreffende Streitfall nachweislich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen strafbaren Handlung (oder dienststrafrechtlichen Verfehlung) beruht.

Der Rechtsschutz ist eine freiwillige Leistung der Gewerkschaften. Einen Rechtsanspruch darauf haben weder das Mitglied noch dessen Angehörige oder andere Personen. Eine Rechtsschutzgewährung für Nichtmitglieder ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt nicht in einzelnen Fällen für die Hinterbliebenen von Mitgliedern, vor allem in Streitfällen wegen der Hinterbliebenenversorgung.

Der gewerkschaftliche Rechtsschutz umfaßt die Rechtsberatung und die Rechtsbesorgung in der Regel durch gewerkschaftliche Mitarbeiter, gegebenenfalls auch dufch Rechtsanwälte, sowie die Übernahme der durch ein gerichtliches Verfahren entstehenden Kosten

In den Gesamtbereich des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes gehören die um die Jahrhundertwende von den Gewerkschaften gegründeten örtlichen Mietervereine; Dachorganisation ist der Deutsche Mieterbund in Köln. Er sieht seine Aufgabe in der positiven Förderung und Ausgestaltung der Rechte der Mieter, im Rahmen und im Sinne der durch das Grundgesetz geforderten sozialen Rechtsstaatlichkeit der Gesetzgebung und in der Abwehr derjenigen Forderungen des Miethausbesitzes, die dem Gemeinwohl und einer sozialen Wohnungswirtschaft widersprechen. Daneben vertritt er die rechtlichen Interessen des Einzelmitglieds in allen sich aus dem Wohn-und Gewerberaummiet(pacht) Verhältnis ergebenden Rechtsfragen, soweit dies die gesetzlichen Möglichkeiten zulassen.

Dieser Rechtsschutz umfaßt die kostenlose Beratung in allen Fragen des Mietrechts und in Fragen, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter ergeben, sowie über Wohngeldansprüche und den Erhalt einer Sozialwohnung. Im Rahmen der Rechtsbesorgung übernimmt der örtliche Mieterverein den erforderlichen Schriftwechsel mit dem Vermieter, Rechtsanwälten, Behörden etc., erstattet ganz oder teilweise die dem Mitglied durch seinen Rechtsanwalt oder einen Prozeßvertreter des Vereins entstehenden Kosten der Prozeßvertretung vor dem ört4) liehen Amtsgericht; schließlich werden Schriftsätze und sonstige Eingaben ausgearbeitet, wenn das Mitglied sich selbst vertreten will. Es werden keine Mieter gegen Mieter vertreten, etwa bei Untervermietung. Mitglied kann jeder Mieter und Pächter werden. Andere Personen können aufgenommen werden, wenn sie die Ziele des Mietervereins fördern wollen. Sie erhalten laufende Informationen über aktuelle wohnungswirtschaftliche Probleme und mietrechtliche Fragen durch kostenlose Zusendung einer Mieterzeitung. Diesen Service leisten im übrigen auch die Mitgliederzeitungen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände 4. Öffentliche Rechtsberatungsstellen Eine besondere Stellung nehmen die öffentlichen Rechtsberatungsstellen ein Schon seit dem 19. Jahrhundert gibt es öffentliche Rechtsberatung für sozial Schwache. Sie wurde zunächst von Wohlfahrtsverbänden getragen 46a), später auch von den Kommunen. Als erster führte 1890 der Katholische Volksverein in Essen einen Rechtsberatungsdienst ein. 1892 wurde nach dem Vorbild der Kopenhagener Rechtsauskunftstelle in Wien der „Allgemeine Rechtshilfeverein“ gegründet. 1896 wurde als erste kommunale Einrichtung dieser Art in Hamm (Westfalen) eine Rechtsauskunftstelle in die städtische Verwaltung eingegliedert.

1901 entstand in Hamburg der „Volksheim e. V.“, der unter anderem im Rahmen einer Auskunftstelle auch Rechtsrat erteilte. 1913 wurde von diesem Verein, der Gewerbe-, der Handels-und der Handwerkskammer, der Rechtsanwaltskammer, dem Anwaltverein sowie zwei Frauenvereinen der „Hamburgische Verein der gemeinnützigen und unabhängigen Rechtsauskunftstellen" gegründet, dem von der Stadt Räume sowie ein zunächst auf fünf Jahre begrenzter staatlicher Zuschuß zur Verfügung gestellt wurden.

Im Erlaß des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 2. Juli 1904 wurden den Trägern gemeinnütziger Rechtsauskunftstellen Staatsbeihilfen in Aussicht gestellt. Innerhalb und außerhalb Preußens entstanden darauf kommunale Rechtsauskunftstellen, so 1905 in Hannover, Lübeck (zunächst als Verein) und später in Darmstadt. In Hannover übernahm die Stadt deren sächliche Kosten; geleitet wurde sie von einem Stadtamtmann, der die jeweils zur Auskunfterteilung notwendigen Fachkräfte heranzog. In der selbständigen Freien Hansestadt Lübeck trug eine gemeinnützige Organisation die Kosten; geleitet wurde die Rechtsauskunftstelle von einem staatlicherseits abgestellten beamteten Juristen. In Darmstadt übertrug die Rechtsauskunftstelle Leitung und Betrieb der Rechtsanwaltschaft; sie blieb aber eine Einrichtung der Stadt, die auch die Kosten für Schreibkräfte, Büroräume und Hilfsmittel trug.

Zur Koordination aller im Deutschen Reich gegebenen Bestrebungen zur kostenlosen Rechtsberatung für sozial Schwache wurde am 6. Januar 1906 in Magdeburg von Rechtsauskunftstellen als ordentlichen Mitgliedern der „Verband der gemeinnützigen und unparteiischen Rechtsauskunftstellen (e. V.)" gegründet; als eine Abteilung des Vereins wurde 1911 die „Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen e. V.“ eingerichtet. Bis zum Ersten Weltkrieg stieg die Zahl der Mitglieder auf über 500, davon mehr als die Hälfte Rechtsauskunftstellen, unter ihnen auch der Wiener „Allgemeine Rechtshilfeverein". Die übrigen (außerordentlichen) Mitglieder waren öffentlich-rechtliche Körperschaften, Befufsverbände und interessierte private Förderer der Rechtsauskunftstellen-Bewegung.

Der Erste Weltkrieg unterbrach diese umfassenden Bemühungen. In Hamburg wurde nach 1918 die Rechtsauskunftstelle in das Wohlfahrtsamt eingegliedert und am 4. Oktober 1922 eröffnet. Auf Vorschlag der sozialdemokratischen Gewerkschaft wurde deren Arbeitersekretariat Teil der öffentlichen Rechtsauskunft. Zur Entlastung der Zivilgerichte wurde 1924 in der Zivilprozeßordnung die Schaffung von Gütestellen durch die Länder vorgesehen. ! Daraufhin wurde die Hamburger Rechtsausi kunftstelle vom Senat als Gütestelle anerkannt;

deren Leiter konnten für dort abgeschlossene Vergleiche Vollstreckungsklau-’ sein erteilen. Der neue Name lautete nun öffentliche Rechtsauskunft-und Gütestelle. Die gemeinschaftlichen Leiter, die Präsidenten des Wohlfahrtsamts und des Amtsgerichts, erließen für die Hauptstelle und die neun Bezirksstellen eine ausführliche Geschäftsordnung.

Auch die 1920 als Abteilung dem Wohlfahrtsamt eingegliederte öffentliche Rechtsaus, kunftstelle Lübecks wurde Gütestelle. Trotz der Bemühungen des Deutschen Städtetags und des wiedererstarkten Verbandes der Rechtsauskunftstellen gelang dies in den übrigen Ländern jedoch nicht. Viele gut funktionierende Rechtsauskunftstellen verloren sogar ihre frühere Bedeutung. Das galt etwa für die der Stadt Köln, die einmal als Musterbetrieb gegolten hatte und sogar Armenrechtszeugnisse ausstellen konnte, was in Hamburg etwa erst seit 1946 möglich ist.

Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten wurden die Rechtsauskunftstellen sehr schnell in die Rechtsbetreuung durch den Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) eingegliedert. Am Sitz jedes der rund 2 000 Amtsgerichte entstand eine NS-Rechtsbetreuungsstelle, die im September 1943 der NSDAP — Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund (NSRB) — unmittelbar unterstellt wurden. In Lübeck übernahm der BNSDJ die öffentliche Rechtsauskunfts-und Vergleichsstelle schon im Juli 1933, in Hamburg aufgrund einer Vereinbarung mit der Sozialbehörde vom 2. November 1935 zum 1. Februar 1936. Trotz des dadurch verursachten ständigen Rückgangs der Beratungen und Gütesachen war die NSDAP nicht bereit, diesen Schritt wieder rückgängig zu machen.

Die Hamburger Rechtsauskunftsstelle wurde 1946 als »öffentliche Rechtsauskunftund Vergleichsstelle" wiedererrichtet. Seither ist sie also auch Vergleichsbehörde im Sinne des Strafverfahrensrechts. Sie ist ein Amt der Ar-beits-und Sozialbehörde und soll „Minderbemittelten" Rechtsauskunft erteilen, Rechtsbei-stand gewähren, im außergerichtlichen Güteyerfahren Rechtsstreitigkeiten schlichten und ’s Vergleichsbehörde bei den mit der Privat’ge zu verfolgenden Vergehen den nach der Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Sühne-versuch machen. Bis zum 16. September 1974 war sie auch Vertrauensstelle für Verlobte und Eheleute zur Beratung in Ehe-und Familiensachen Sie erteilt die Armenrechtszeugnisse und fertigt in Sonderfällen den Armenrechtsantrag

In der Haupt-und den heute 26 Bezirksstellen wirken neben dem Leiter und zehn hauptamtlichen Mitarbeitern rund 250 aktive und pensionierte Angehörige des höheren und des gehobenen Justizdienstes sowie einige Rechtsanwälte, die nach Möglichkeit Erfahrungen auf dem Gebiet der Fürsorge und des Wirtschaftslebens haben. Für die Inanspruchnahme ihrer Dienste werden Gebühren nach einer eigenen Gebührenordnung erhoben; sie selbst erhalten nur eine Aufwandsentschädigung. Die Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg sind daher gering

Der Umfang der Rechtsberatung ist beträchtlich. Er scheint nur wenig geringer zu sein als der aller organisierten Rechtsberatungsdienste örtlicher Anwaltsvereine zusammen, wird aber auch sehr viel großzügiger gehandhabt. 1971 wurden insgesamt 59 360 Beratungen durchgeführt Hinzu kamen 2 332 Gütever-fahren; davon scheiterten 463, 1 017 führten zu einem Vergleich, 535 wurden zurückgenommen, 317 wurden anderweitig für erledigt erklärt; in diesen letzteren Fällen kam es vielfach auch nicht mehr zur Klageerhebung. Weiterhin wurden 1 034 Sühneverfahren ab-47) gewickeltj wegen bestimmter Straftaten kann Privatklage erst erhoben werden, nachdem ein Sühneversuch erfolglos geblieben ist. Davon konnten 380 Fälle verglichen werden, 183 haben sich durch Antragsrücknahme oder anderweitig erledigt; nur 471 blieben erfolglos. Schließlich sind 1971 11 543 Armenrechtszeugnisse ausgestellt worden.

Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten kann — außer im Güteverfahren — nur von sozial Schwachen beansprucht werden andere Personen werden an die Rechtsanwaltschaft verwiesen, über die -Beratung hinaus nimmt der Berater gegebenenfalls Kontakt auf mit dem Gegner des Rechtsuchenden, mit Behörden oder sonstigen Beteiligten, fertigt Schreiben oder Schriftsätze, entwirft Testamente oder Verträge. Die Rechtsauskunftstelle hat aber nie die Stellung eines einseitigen Interessenvertreters, kann auch keinen Recht-suchenden vor Gericht vertreten-, sie soll „über den Parteien" stehend vermittelnd auf einen gütlichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen hinwirken.

Eine Amtshaftung für den erteilten Rechtsrat wurde bis vor einigen Jahren nicht übernommen. Ausdrücklich mußte der Rechtsuchende unterschreiben: „Ich verzichte auf alle etwaigen Ersatzansprüche aus der Inanspruchnahme der ORA“.

Öffentliche Rechtsberatungsstellen gibt es noch in Lübeck, Berlin sowie seit kurzem in Elmshorn und Norderstedt; in Kiel ist ein Amt nach Lübecker Vorbild im Aufbau, in Pinneberg ist es geplant. In Flensburg erhalten sozial Schwache von der Stadt Gutscheine für die kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte

Die Öffentliche Rechtsauskunft-und Vergleichsstelle Lübecks wurde am 1. April 1947 als Sachgebiet des Sozialamts wiedereröffnet. Gegen eine geringe Gebühr erhalten sozial Schwache Rechtsrat in allen Rechtsgebieten, Fragen der Sozialhilfe und anderen sozialen Fragen. Außerdem werden Güteverfahren durchgeführt, die wie in Hamburg nicht auf sozial Schwache beschränkt sind. Endlich ist sie zuständig für die Erteilung der Armen-* rechtszeugnisse. Neben der Beratung werdet gegebenenfalls Schriftsätze gefertigt, Testamente und Verträge entworfen. Wie in Ham bürg ist die Vertretung eines Rechtsuchenden vor Gericht ausgeschlossen; die öffentliche Rechtsauskunft-und Vergleichsstelle ist nie einseitiger Interessenvertreter, sondern soll möglichst auf einen gütlichen Ausgleich der Interessen hinwirken.

Der Leiter des Sachgebiets Rechtsangelegen, heiten des Sozialamts leitet auch die Rechtsauskunftstelle. Hauptamtlich ist nur noch eine Verwaltungsangestellte vorhanden. Daneben sind dort drei pensionierte Richter ehrenamtlich für eine Aufwandsentschädigung und einige Rechtsanwälte ohne Aufwandsentschädigung tätig. 1973 wurde in 3 706 Fällen Rechtsrat erteilt Der Zuschuß betrug DM 6 533, 74

Die Rechtsauskunftstellen in den zwölf (West-) Berliner Bezirken — Abteilung Sozial-wesen — wurden 1948 eingerichtet Dort erteilen hauptamtliche Kräfte mit der Befähigung zum Richteramt unentgeltlichen Rechts-rat an sozial Schwache unparteiisch aufgrund objektiver Prüfung und Würdigung der gesamten Rechtslage sie gewähren praktische Hilfe — etwa durch Fertigung von Schriftsätzen. Wie die anderen öffentlichen Rechtsauskunftstellen sollen sie im Sinne von Ausgleich und Friedensstiftung rechtsaufklä-* rend und streitvermeidend wirken, sollen Interessenkonflikte schlichten, zum Beispiel durch außergerichtliche Einigung, gegebenenfalls durch Einschaltung eines Schiedsmanns. Es sind aber keine Gütestellen, sie haben also nicht die Aufgaben einer Vergleichsbehörde; strafrechtliche Sühneverfahren und die Erteilung von Armenrechtszeugnissen sind nicht, die Eheberatung ist jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen.

Die Rechtsauskunftstellen wurden 1973 in 28 505 Fällen beansprucht; in 21 642 Fällen wurden Auskünfte und Rechtsrat erteilt, 6 863 mal wurde praktische Hilfe gewährt. Der finanzielle Aufwand betrug 1973 DM 393 780.

Wie früher in Hamburg wird jede Amtshaftung ausgeschlossen. Die für den Beratungsberechtigten gefertigten Eingaben, Gesuche und Schriftsätze dürfen nicht als Dienstsachen abgefaßt werden; sie müssen auf neutralem Bogen geschrieben werden, der im Kopf den Namen des Ratsuchenden trägt und von ihm zu unterschreiben sind. 5. Rechtsschutzversicherungen Einen nahezu vollständigen Rechtsschutz, also Rechtsberatung und Rechtsbesorgung, erhalten die über sechs Millionen Mitglieder von Rechtsschutzversicherungen In der Regel sind dies natürliche Personen jedoch auch zahlreiche Unternehmen. Die Rechtsschutzversicherung sorgt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles für die notwendige Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Analog den Regeln für das Armenrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Wahrnehmung rechtli-eher Interessen notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen. Gegebenenfalls prüft dies der für den Versicherungsnehmer tätige Rechtsanwalt. Bei der Verteidigung wegen der Verletzung von Vorschriften des Strafoder des Ordnungswidrigkeitenrechts werden die Erfolgsaussichten in den Tatsacheninstanzen nicht geprüft.

Im Versicherungsfall trägt die Rechtsschutz-versicherung die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten, im Falle seines Unterliegens auch die seines Gegners. Das umfaßt im gerichtlichen wie im vorprozessualen Bereich und im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die gesetzliche Vergütung für den Rechtsanwalt — den der Versicherungsnehmer frei wählen kann —, die vollen. Gerichts-kosten auch für das gerichtliche und das verwaltungsrechtliche Vorverfahren einschließlich der Entschädigung für die vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde herangezogenen Zeugen und Sachverständigen sowie die Zwangsvollstreckung. Für Versicherungsfälle im In-und Ausland verauslagten die Rechtsschutzversicherungen 1974 rund 250 Millionen DM für Gerichtskosten, Auslagen und Rechtsanwaltsgebühren.

Aus dem Versicherungsschutz sind einige Risiken ausgenommen. Das betrifft vor allem Streitfälle aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften und Genossenschaften, des Handelsvertreterrechts, aus Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme und Versicherungsverträgen — außer solchen mit Haftpflichtversicherungen beim Familienrechtsschutz —, bei Streitfällen aus dem Familien-, Erb-, Kirchen-, Steuer-, Sozial-und Abgaben-recht sowie in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei Streitfällen des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Bauherr, in Verfahren vor Verfassungsgerichten, internationalen und supranationalen Gerichtshöfen, im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Konkurs-oder Vergleichsverfahren und in der Regel bei vorsätzlicher Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts.

Im Rahmen der Bedingungen für den Familienrechtsschutz werden dem Versicherungs-nehmer bei einer Veränderung einer Rechtslage, die einen Rechtsrat oder eine Rechtsauskunft nötig macht, im Familien-und Erbrecht sowie in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Kosten einer schriftlichen oder mündlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt oder gegebenenfalls einen Notar erstattet, soweit deutsches Recht anzuwenden ist. Bis zum 1. April 1969 gab es einen solchen allgemeinen Beratungsrechtsschutz für alle Fälle, in denen nur eine Beratung gewünscht wurde. Die Beratung erfolgte durch einen Rechtsanwalt auf irgendeinem Gebiet des deutschen Zivil-und Strafrechts, des Arbeits-und Sozialrechts einschließlich der Verfahrensrechte, in Angelegenheitende-Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Tätig keit eines Notars sowie auf dem Gebiet de Verwaltungs-und Verwaltungsverfahrens rechts, soweit hier Rechtsschutzversicherungsverträge abgeschlossen werden konnte nicht aber im Steuerrecht. Heute muß es bereits in irgendeiner Form zu einem Streittal gekommen sein, damit die Rechtsschutzvers cherung eingreift. Dieser liegt aber schon vor, wenn es auch nur zu einem einen Anspruch enthaltenden Schreiben des Gegners des Versicherungsnehmers gekommen ist.

IV. Vorschläge zur Schaffung weiterer Rechtsberatungsmöglichkeiten für sozial Schwache

Die Probleme der heutigen, im großen und ganzen doch nicht voll befriedigenden Möglichkeiten der Rechtsberatung für sozial Schwache haben zu einer Fülle von Vorschlägen geführt. Zum Teil handelt es sich um Initiativen in einzelnen Gemeinden, zum Teil gehen sie von den Parteien oder Justizministerien aus. Gewissermaßen zur Einleitung des endgültigen Willensbildungsprozesses der zuständigen Organe in Bund und Ländern erklärten die Justizminister und -Senatoren im Rahmen der Justizministerkonferenz am 6. und 7. Mai 1974, sozial Schwache müßten auch außerhalb eines gerichtlich anhängigen Verfahrens ausreichende Rechtsberatung erhalten. Alle Bestrebungen und insbesondere alle Initiativen zur Lösung des Problems seien daher zu begrüßen. Die Landesjustizverwaltungen würden daher nach Fühlungnahme mit den Organisationen der Rechtsanwaltschaft in einen Gedankenaustausch untereinander und mit dem Bundesjustizminister eintreten, wie die vorhandenen Möglichkeiten außergerichtlicher Rechtsberatung verbessert werden könnten und welche von ihnen in Betracht kämen. Die Ergebnisse sollten in der nächsten Sitzung besprochen werden. 1. Initiative des Bundesjustizministeriums Schon am 4. Februar 1974 hatte das Bundesjustizministerium in einem Schreiben an alle Landesjustizverwaltungen zum Problem der Rechtsberatung für Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen außerhalb eines gerichtlich anhängigen Verfahrens zur Vor bereitung eines eventuellen Bundesgesetze die beiden wesentlichen derzeit zur Debatte stehenden Vorschläge, die Behörden-und die Anwaltslösung, zur Diskussion gestellt. Bei der Behördenlösung würde die Rechtste ratung durch Verwaltungsstellen bundesei» heitlich eingeführt werden. Dies entspräche der Entschließung der Kommission für das Zivilprozeßrecht in den Sitzungen vom 18. bis 21. Oktober 1971 und vom 3. bis 6. April 1973 Schwe Danach ist die Rechtsberatung sozial eher im vorprozessualen Raum eine gemeit same Aufgabe der Sozialverwaltung und de'Rechtspflege unter Beteiligung der Anwaltschaft. Sie wäre unter Verwertung der Erfahrungen der bestehenden Rechtsauskunftster len, vor allem der in Hamburg, also auchu ter Einbeziehung aktiver Richter, zu organ sieren. Dabei solle an die geplante Neugliederung des Gerichtsaufbaus angeknüpft und je dem Eingangsgericht eine Zentralstelle zug ordnet werden; gegebenenfalls könnten Außenstellen in größeren Bezirken eingerichte werden. Wie in Hamburg sollten die Rechts-beratungsstellen. zugleich Gütestellen setr und für ihre Inanspruchnahme eine gerinn’ Gebühr erhoben werden.

Bei der Anwaltslösung sollen die Rechts® wälte gesetzlich zur Beratung und außerg» richtlichen Vertretung sozial Schwacher 95 gen eine aus öffentlichen Mitteln zu zahlende Entschädigung verpflichtet werden. Dazu hatte der Deutsche Anwaltverein schon 1973 detaillierte Vorschläge gemacht Die außer-gerichtliche Rechtsbesorgung für sozial Schwache, deren Bedürftigkeit vom Rechtsan'an Hand eines möglichst einfach gere1 Systems zu prüfen wäre, soll danach — auch hinsichtlich der Kosten — entspre-chend der des Armenanwalts und des Pflichtverteidigers geregelt werden. Als zusätzlicher Grund zur Ablehnung der Beratung soll man-1 Kenntnis und Erfahrung auf einem Spezialgebiet anerkannt werden. Findet der keinen oder keinen geeigneten Rechtsuchende Rechtsanwalt, so soll der örtlich zuständige Vorstand der Anwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Rechtsanwalt beiordnen können.

Nach Meinung des Deutschen Anwaltvereins sollen die Rechtsberatungsdienste der örtlichen Anwaltvereine bestehen bleiben. Bei . schwierigen Fragen und in Fällen, in denen i über die Raterteilung hinaus eine Rechtsbe: sorgung nötig ist, soll dies in der Kanzlei die-! ses oder eines eventuell geeigneteren Rechtsanwalts erfolgen. Bestehen solche zentralen Rechtsberatungsdienste örtlicher Anwaltvereine nicht, solle der Rechtsuchende unmittel-. bar an den Rechtsanwalt seiner Wahl herantreten. I Zu beiden Vorschlägen legte das Bundesju-l stizministerium die Vor-und Nachteile dar. > Eine öffentliche Rechtsberatungsstelle nach » Hamburger Muster arbeite besonders kosten-I günstig. Zudem könne durch die Verbindung • der Beratung mit den Aufgaben einer Güte-? stelle und Vergleichsbehörde mancher 1 Rechtsstreit schon im vorgerichtlichen Sta-h dium beendet und damit zu einer wesentli-t chen Entlastung der Gerichte beigetragen . werden.

t Allerdings müsse die Beratungsstelle dann ei-* nen Rollenwechsel von der Aufgabe der Bera-► tung einer Partei zugunsten einer quasi-rich-i terlichen Funktion vornehmen, ohne daß der " sozial Schwache nun eine nur an seinen In-1 teressen orientierte Beratung durch einen von t staatlichen Stellen unabhängigen Rechtsberater erhält. Aber schon unbeschadet dessen • egt die Hamburger Öffentliche Rechtsbera-

• tungs-und Vergleichsstelle Wert darauf, daß • sie immer, also auch ohne diesen Rollenwech-

56, über den Parteien stehend den Rechtsrat ------------— erteilt. Der sozial schwache Rechtsuchende ist also schon deshalb gegenüber seinem Gegner im Nachteil. Denn in vielen Beratungsfällen will der Rechtsuchende nicht objektive unparteiische Belehrung, sondern Hilfe und Vertretung seiner Interessen.

Problematisch sei auch, so das Bundesjustizministerium, die Mitwirkung von Richtern, wobei rechtliche Hindernisse in den Landesrichtergesetzen nicht genannt wurden. Ihrem Berufsbild entspreche es nicht, eine Partei bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegen die andere zu beraten. Zudem könnten sie in einem sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren kaum noch richterliche Tätigkeit ausüben, wenn sie zuvor als Berater tätig gewesen seien; deshalb werde es auch häufig zu Ausschließungsoder Ablehnungsanträgen durch eine Partei kommen. Das mache dieses Modell ungeeignet für Gerichtsbezirke außerhalb großer Großstädte, in denen also eine Vielzahl von Richtern zur Verfügung stehe, und zwar schon unbeschadet des genannten Rollenwechsels und der Problematik, daß möglicherweise eine staatliche Stelle den Rechtsuchenden gegen eine andere beraten müsse.

Die Beratung durch Rechtsanwälte mit öffentlicher Unterstützung bedürfe nicht des Aufbaus einer neuen Organisation; es könne auf einen bestehenden, räumlich weit gestreuten Berufsstand zurückgegriffen werden. Zudem bestehe damit „Waffengleichheit“ zwischen dem sozial Schwachen und seinem gegebenenfalls auch durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gegner. Allerdings würden die Kosten dieses Modells voraussichtlich höher sein einschließlich des Kontrollaufwands zur Verhinderung eines ungerechtfertigten Bezugs öffentlicher Mittel. Das betreffe auch den Fall, daß ein Querulant dieselbe Angelegenheit nacheinander einer Reihe von Rechtsanwälten unterbreitet. 2 . Initiativen in den Bundesländern Schon unabhängig von der Initiative des Bundesjustizministeriums haben die meisten Bundesländer zum Problem der Rechtsberatung für sozial Schwache Stellung genommen oder gegebenenfalls Initiativen eingeleitet. a) Baden-Württemberg Aufgrund von Anfragen der SPD-Fraktion hat der Justizminister dargelegt, die bestehenden Rechtsberatungsmöglichkeiten seien ausreichend, ein Bedürfnis nach weiteren Einrichtungen sei nicht ersichtlich. Die Öffentliche Rechtsauskunft-und Vergleichsstelle in Hamburg sei auf die Verhältnisse in einem Stadtstaat zugeschnitten Die Einrichtung dieser Stelle in verschiedenen Städten ließe sich wohl auch wegen des damit verbundenen personellen und sächlichen Aufwands bei der derzeit angespannten Haushaltslage kaum verwirklichen

Die rechtliche Beratung und Betreuung der Bevölkerung sei in erster. Linie Aufgabe der rechtsberatenden Berufe, vor allem der Rechtsanwälte. Aufgrund des Beschlusses der Justizministerkonferenz vom 6. /7. Mai 1974 werde die Landesregierung mit den Standes-Organisationen der Rechtsanwälte prüfen, ob die Rechtsberatungsstellen der örtlichen Anwaltvereine weiter ausgebaut bzw. auch an anderen Orten eingeführt . werden könnten b) Bayern

Am 1. Januar 1975 wurde mit'der Erprobung von zwei Modellen für eine Rechtsberatung für sozial Schwache begonnen. Anders als in Hamburg wird der Rechtsrat nicht von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sondern von der Rechtsanwaltschaft erteilt; sie könne auf Dauer nicht unentgeltlich von ihr erfüllt werden. Zudem bestehe in einem Flächenstaat die Gefahr von Interessenkollisionen, wenn etwa ein Richter an einem kleinen Amtsgericht Rechtsrat erteile und dann in einem Verfahren in der gleichen Sache entscheiden solle. Die Rechtsberatung soll daher mit Hilfe der Anwaltschaft verwirklicht werden. Dafür sind zwei Modelle vorgelegt worden. Sie sollen in der Praxis erprobt werden, bevor eines eingeführt wird, sei es als Landesgesetz oder aufgrund der gewonnenen Erfahrungen durch Bundesgesetz.

Nach dem Modell I sollen die örtlichen Anwaltvereine und die Justizverwaltung bei den Amtsgerichten mit Rechtsanwälten besetn Rechtsberatungsstellen einrichten. Dort erha ten sozial Schwache gegen eine Gebü von 10 DM bei der Erledigung von Recht® chen Rechtsrat und -hilfe. Die dort tätige Rechtsanwälte sollen entsprechend ihre Zeitaufwand mit einem angemessenen Stic densatz von 30 DM von der Justizverwaltun entschädigt werden.

Nach dem Modell II sollen sozial schwad Rechtsuchende von den Rechtsantragsstele der Amtsgerichte Berechtigungsscheine ft eine anwaltliche Beratung und gegebenental Vertretung erhalten, mit denen sie sich ane nen Rechtsanwalt ihrer Wahl wenden kü nen. Die Amtsgerichte müssen zuvor prüfe ob es sich um Mißbrauchsfälle handelt u ob eventuell eine einfache Auskunft genug um dem Anliegen zu entsprechen. Die Bayes sehe Staatsregierung geht davon aus, daß d oder doch die meisten Rechtsanwälte die B ratungsund Vertretungstätigkeit gegen eh niedrige Pauschalgebühr von 30 DM überma men werden. Diese wird von der Justine waltung geleistet werden, bei der die Recht anwälte die Berechtigungsscheine zur A rechnung einreichen, soweit sie nicht auf a dere Weise — etwa von einem erstattung pflichtigen Gegner des Mandanten — en Vergütung erhalten können.

Die voraussichtlichen Kosten beider Mode, sind noch nicht geklärt. 1972 und 1973 den je rund 10 000 Armenrechtsbewilligunge erteilt. Da zukünftig aber viele sozial Schve ehe einen Rechtsanwalt konsultieren werde ohne daß es notwendig zu einem Prott kommt, ist der Mittelbedarf sicher größer ü 10 000 mal den Pauschalsatz von 30 DM. F die letzten fünf Monate 1974 wurden dabe 300 000 DM bereit gestellt; 1975 werden f 600 000 DM sein. Überlegungen, die Autgab der Rechtsberatung über eine Art von Recht Schutzversicherung zu erfüllen, die von de öffentlichen Hand finanziert, aber von Vers cherungsgesellschaften verwirklicht wird, b standen und bestehen nichtB c) Berlin Aufgrund der langjährigen positiven Erfahrungen zieht der Senat ein System öffentlicher Rechtsberatungsstellen einer Anwalts-lösung vor, obwohl die Berliner Einrichtungen rechtlich und nach ihrem Umfang nicht so ausgebaut sind wie die in Hamburg. Die Rechtsbetreung sozial Schwacher erfordere meist mehr als eine anwaltliche Rechtsberatung oder Mithilfe bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen leisten könne. Sie nehme sich ihrer persönlichen Probleme in umfassender Weise an und versuche, sie gemeinsam mit anderen Behörden zu lösen. Auch bedeute oft schon das klärende Gespräch in der öffentlichen Rechtsberatungsstelle mehr als eine nur am Rechtlichen orientierte, auf die Durchsetzung von Ansprüchen gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts bewirken könne.

Wenn im übrigen die öffentlichen Rechtsberatungsstellen nicht nur den Kreis der beratungsberechtigten Personen ausweiten sondern nach Hamburger Vorbild auch die Aufgaben einer Gütestelle und einer Vergleichsbehörde übernehmen sollten, müsse bei einer oder zwei der bestehenden Einrichtungen eine Erweiterung des bisherigen Aufgabenbereichs mit den entsprechenden organisatorischen und personellen Konsequenzen vorgenommen werden.

Darüber hinaus hat die SPD vom Senat einen Bericht verlangt, ob und wie die vor-und außergerichtliche Rechtsauskunft jedem — rechtsunsicheren oder rechtsunkundigen — Bürger, also nicht nur sozial Schwachen gewährt werden könne, und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Kon

Sequenzen das haben würde. Die SPD denkt an Rechtswegweisungs-und Rechtsberatungsstellen. Sie sollen Aufgaben der „Ersten Hilfe" in Rechtssachen erfüllen; der Tätigkeit des Rechtsanwalts vergleichbare Aufgabe sollen sie nicht übernehmen. Sie sollen aber als Vergleichsbehörden von den Schiedsmännern die Abwicklung der strafrechtlichen Sühne-verfahren übernehmen, als Gütestellen anerkannt werden und die Annenrechtszeugnisse erteilen. Personell sollen sie ausschließlich mit Volljuristen als Beratern ausgestattet werden. Es wird angenommen, daß die Einsparungen durch die Konzentration und Vereinfachung der Verfahren die entstehenden Kosten ausgleichen werden.

Der Senat und die CDU haben Zweifel, ob ein Bedürfnis bestehe und anerkannt werden könne für die Erteilung von vor-und außergerichtlichen Rechtsauskünften an andere Personen als sozial Schwache, so daß der entsprechende Einsatz öffentlicher Mittel in organisatorischer und personeller Hinsicht gerechtfertigt wäre. Auch nach den auf Bundesebene bestehenden Vorstellungen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Rechtspflege sollten Bemittelte nicht in die öffentliche Rechtsberatung einbezogen werden. Für die allen zugängliche Hamburger öffentliche Rechtsauskunft-und Vergleichsstelle würden Gebühren erhoben; sie sei also nicht wie die öffentliche Rechtsberatung in Berlin kostenlos. Es könne allerdings sinnvoll sein, den Kreis der beratungsberechtigten Personen zu vergrößern. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen seien aber noch nicht abzusehen.

Die CDU merkt darüber hinaus an, durch öffentliche Rechtsberatungsstellen — wie auch viele andere Beratungsdienste — erhalte der Rechtsuchende nur Hinweise, Wegweisungen, aber keine individuelle Interessenvertretung. Sie sei nur vom Rechtsanwalt zu gewährleisten, zumal dieser, anders als der Berater in einer öffentlichen Rechtsberatungsstelle, nicht in einen Interessenkonflikt gerate, wenn er einen Rechtsuchenden gegen eine Behörde berate.

Für die FDP ist die Haftungsfrage völlig unbefriedigend geregelt. Zudem sei es unzulässige Behinderung der Berufsausübung des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechts-pflege, wenn durch eine Behörde über den Kreis der sozial Schwachen hinaus unbeschränkte Rechtsberatung gewährt werde

d) Bremen Zusätzlich zur Rechtsberatung durch die Arbeitnehmerkammern hat der Justizsenator im Oktober 1974 eine erste Informationsschrift veröffentlicht, um die allgemeinen Kenntnisse in einer für weite Kreise wichtigen Rechtsfrage zu vermitteln, und zwar zum Zahlungsbefehl

Sie wurde erstellt in Anlehnung an die Informationsserie „Justiz erklärt" des Hessischen Justizministers und wird bei den Gerichten, Strafanstalten, Ortsämtern, der Polizei und dem Sozialamt zur Verfügung stehen und soll auch in den Schulen verwandt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen hatte schon im Oktober 1973 den SPD-Landesvorstand und den Landesparteitag aufgefordert, noch in der bis Ende 1975 dauernden 8. Legislaturperiode der Bürgerschaft die Schaffung einer öffentlichen Rechtsberatung zu beschließen und einen Gesetzentwurf im Landesparlament einzubringen. Diese soll, anders als alle bisherigen Einrichtungen dieser Art, beim Justizsenator gebildet werden. Sie soll auf grundsätzlich allen Rechtsgebieten tätig sein, jedermann, der in Bremen wohnt oder arbeitet, gegen eine Schutzge-bühr offen stehen, soweit dies nicht nach seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen unangemessen ist, also nicht nur sozial Schwachen.

Die Arbeitsbereiche sollen nach Hamburger Vorbild Rechtsauskunft und -beratung — also Gespräche über die Sachund Rechtslage, Empfehlungen, Hilfe bei telephonischen und schriftlichen Kontakten, Entwürfe von Schriftsätzen, rechtsgeschäftlichen Erklärungen und ähnliches —, Vermittlung und Bemühung um Interessenausgleich sein. Sie soll Gütestelle und Vergleichsbehörde sein, Armenrechtszeugnisse erteilen, aber keine Vertretung vor Gericht übernehmen. Der Schwerpunkt der Arbeit sollen das Zivil-und das Verwaltungsrecht sein, zumal Auskunft und Beratung in Steuersachen schon die Arbeitnehmerkam mern und die Finanzämter gewähren.

Die öffentliche Rechtsberatung soll die Bera tung und Vertretung der organisierten Arbeitnehmer auf arbeitsund sozialrechtlichem Gebiet durch die Rechtsstellen der Gewerkschaften ergänzen. Langfristig sollen diese beides Einrichtungen und die Arbeitnehmerkammen zu einem räumlich-organisatorisch verbundenen, in der Verteilung der Zuständigkeite . transparenten „Beratungskartell“ vereinig!

werden

Die Mitarbeiter der Öffentlichen Rechtsberatungsstelle sollen die Beratungstätigkeit we sungsfrei ausüben; sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Betreuung mehrere;

Parteien einer Rechtssache durch verschiedene Berater soll gewährleistet werden Gerichte und Behörden sollen ihr Auskunft geben.

über die Haftungsfrage bei fehlerhafter Rechtshilfe wird nichts ausgesagt. Die Öffentliche Rechtsberatungsstelle soll eine Hauptstelle (Bremen) und zwei Nebenstellen (Bremen-Nord und Bremerhaven) erhalten und mit haupt-und nebenamtlichem Personal (Vorsitzende, Berater, Schriftführer, Büro-und

Schreibkräfte) besetzt sein. Als juristische Mitarbeiter sind Richter, Staatsanwälte Rechtsanwälte, Rechtspfleger, Amtsanwälte und Verwaltungsbedienstete vorgesehen Hauptamtlich sollen der Amtsleiter, zwei Referenten, drei -Rechtspfleger/Amtsanwälte entsprechendes Geschäftsstellen-/Büroperss nal, Schreibkräfte und eine Raumpflegerin eingestellt werden. Die nebenamtlichen Kräfte sollen Sitzungsgelder erhalten. 1975 würden nach ersten Schätzungen Kosten von ca. DM 370 000 bis 475 000 entstehen. An Einnahmen wird nach Hamburger Erfahrungen mit gut drei Siebteln der Gesamtausgaben gerechnet. Außerdem sei zu prüfen, ob vorhandene Stellen, etwa in den Antragsstellen der Gerichte, durch Zuständigkeitsbereinigungen zwischen den Gerichten und der Öffentlichen Rechtsberatungsstelle für diese nutzbar gemacht werden könnten. Im übrigen werde der Zuschußbedarf mehr als aufgewogen durch die zu erwartende Entlastung der Gerichte und Behörden.

Die Anwaltschaft könne diese Aufgabe der sozialstaatlichen Rechtsauskunft und -bera-tung weder umfassend erfüllen, noch sei ihr das zuzumuten. Das überhöhte Kostenrisiko vor allem bei kleinen Streitwerten sei unsozial, unwirtschaftlich und behindere die Wahrnehmung des Verfassungsrechts auf Inanspruchnahme der Gerichte. Die Rechtsanwaltsgebühren könnten aber nicht herabgesetzt werden, da sie schon heute nicht kosten-deckend seien und Rechtsstreitigkeiten um kleine Streitwerte dann zur sozialen Belastung der Rechtsanwälte werden würden. Die Subventionierung der Gebühren aber sei mit der Stellung der Rechtsanwälte als Freiberufler nicht vereinbar. Um den sozial Schwachen rechtlich zu helfen, die Anwaltschaft von un-wirtschaftlichen Dienstleistungen an der Allgemeinheit zumindest teilweise zu entlasten, müsse daher die öffentliche Hand Einrichtungen schaffen, die dort die rechtliche Versorgung gewährleisten, wo sie mangelhaft und nicht durch zumutbare Vorkehrungen des einzelnen möglich sei.

I e) Hamburg Hamburg ist mit den Leistungen seiner öffentlichen Rechtsauskunftund Vergleichs-stelle voll zufrieden; an eine Änderung des bestehenden Zustands im Sinne einer An-

waltslösung wird nicht gedacht. Es gibt auch keine Überlegungen zur Verminderung oder eseitigung des Prozeßkostenrisikos für sozial chwache durch eine allgemeine Rechtsschutzversicherung. f) Hessen Die Einführung einer öffentlichen Rechtsberaung ist geplant. Einzelheiten darüber sind je-doch nicht bekannt Daneben gibt der Justizminister — ähnlich entsprechend den Maßnahmen der Arbeitskammer des Saarlands — zur allgemeinen rechtskundlichen Unterrichtung der Bevölkerung „Justiz erklärt" heraus. g) Niedersachsen In Beantwortung des Schreibens des Bundes-justizministeriums vom 4. Februar 1974 bezeichnete der Justizminister 80a) den derzeitigen Zustand als unbefriedigend. Der notwendige umfassende Rechtsschutz für sozial Schwache könne auf Dauer aber nicht ohne den Einsatz öffentlicher Mittel den örtlichen Anwalt-vereinen oder anderen Institutionen überlassen werden, die damit auch über die konkrete Ausgestaltung der Rechtsberatung entschieden. Im gegenwärtigen Stand der Erörterungen sprächen angesichts der vorliegenden Modelle überwiegende Gesichtspunkte dafür, die öffentliche Rechtsberatung durch Einführung eines „außergerichtlichen Armenrechts" den Rechtsanwälten zu übertragen.

Das Hamburger Modell der öffentlichen Rechtsauskunft-und Vergleichsstelle sei auf einen Flächenstaat nicht zu übertragen. Die hinreichende räumliche Streuung der Beratungsstellen und die Mitarbeit einer genügenden Zahl ehrenamtlicher Kräfte sei zwar in Groß-und großen Mittelstädten zu gewährleisten, nicht aber in weniger dicht beliedelten Gebieten. Hinzu kämen die Bedenken gegen den Einsatz aktiver Richter. Außerdem könne öffentlichen Rechtsberatungsstellen die Rechts-besorgung nur in beschränktem Maße übertragen werden, vor allem wenn sie zugleich Aufgaben einer Güte-und Vergleichsbehörde übernehmen sollten. Endlich sei es bedenklich, wenn eine Behörde sich nur aufgrund der Sachdarstellung des Rechtsuchenden mit allem Nachdruck für die Durchsetzung seiner behaupteten Rechtsansprüche einzusetzen verpflichtet sei.

Für öffentliche Rechtsberatungsstellen spreche, daß dort an den Nachweis der Bedürftigkeit keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden müßten. Vielleicht könne darauf ganz verzichtet werden, so daß Rechtsrat nicht nur sozial Schwachen, sondern auch solchen Personen erteilt werde, die durch ihre auf anderen Gründen beruhende geschäftliche Un-gewandheit an der Durchsetzung ihres Rechts gehindert seien. Ungewiß sei, ob dafür ein ins Gewicht fallendes Bedürfnis bestehe. Insgesamt aber könnten diese Vorteile die genannten Nachteile nicht ausgleichen.

Die gerichtliche Praxis in Niedersachsen habe ganz überwiegend die Übertragung der unentgeltlichen Rechtsberatung und -besorgung auf die Rechtsanwälte befürwortet. Eine Minderheit würde den Ausbau der Rechtsauskunftstellen der örtlichen Anwaltvereine vorziehen, wobei der Staat den dort tätigen Rechtsanwälten eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Vergütung gewähren und die nötigen sächlichen Mittel, vor allem Räume, zur Verfügung zu stellen hätte.

Auch diese Beratungsstellen könnten die außergerichtliche Rechtsbesorgung nicht oder jedenfalls nicht in allen Fällen ermöglichen. Vor allem die außergerichtliche Betreuung über einen längeren Zeitraum hinweg wäre wegen der wechselnden Besetzung der Beratungsstellen problematisch. Würden sie auf die Rechtsberatung beschränkt, bleibe weiter ungeklärt, von wem der Rechtsuchende Hilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche oder zur Abwendung eines Rechtsstreits erhalten könne. Ebenso sei abzulehnen, den Rechtsanwälten nach der Rechtsberatung eines sozial Schwachen die Übernahme eines Mandats in der Sache zu verbieten. Der dem sozial Schwachen gewährte Schutz sei dann wieder lückenhaft, da ein Rechtsrat oft nicht ausreiche und er einen Rechtsanwalt im gleichen Umfang wie ein Bemittelter solle in Anspruch nehmen können.

Der Gesetzesvorschlag des Deutschen Anwalt-vereins in nach Meinung des niedersächsischen Justizministers eine geeignete Diskussionsgrundlage. An ihm wird nur Einzelkritik geübt. So sollen der Ablehnungsgrund der Überlastung mit anderen Aufgaben für die Übernahme des Mandats eines sozial Schwachen eingeschränkt und seine Geltendmachung von den Standesorganisationen überwacht werden. Ein Ablehnungsgrund sei es aber, wenn der Rechtsanwalt das Anliegen des sozial Schwachen für aussichtslos halte; möglicherweise könne dies staatlich überprüft werden. Die juristische Praxis wollte die Prüfung der Bedürftigkeit entgegen dem Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins einer Behörde übertragen. Trotz möglichen Mißbrauchs spricht der Justizminister sich dafür aus, sie von dem in Anspruch genommenen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Zuzustimmen sei auch de Vorschlag, der Rechtsuchende solle schrifti versichern, in der Sache noch keinen andere Rechtsanwalt um Rat gebeten zu haben. Eve tuell könne auch die die Vergütung des Redd anwalts festsetzende Stelle durch Vorkehru gen wie das Führen einer Kartei oder Nam® liste einen Mißbrauch des außergerichtliche Armenrechts verhindern.

Als Vergütung soll ein Pauschalbetrag in de Fällen gezahlt werden, in denen die Berata die übliche Dauer nicht überschreite. Für sich eventuell anschließende Rechtsbesorgu dürfte die Gewährung einer nach dem Gege standswert gestaffelte Vergütung möglich sei: weil hier die Akten des Rechtsanwalts fi eine Nachprüfung zur Verfügung stünden. Es wird vorgeschlagen, auf der Grundlage de außergerichtlichen Armenrechts eine Lösur zunächst zu versuchen. Eine endgültige Eu Scheidung für dieses Modell könne aberes getroffen werden, wenn es so weit ausgee beitet worden sei, daß sich übersehen lass ob sich die wesentlichen damit verbundena Probleme lösen ließen. h) Nordrhein-Westialen In der Antwort auf das Schreiben des Bund» justizministeriums vom 4. Februar 1974 sprad sich der Justizminister gegen die Erd tung behördlich organisierter Rechtsbe tungsdienste aus, zumal sie ohnehin nur di Menschen in den Groß-und Mittelstädts erreichen dürften. Die Betreuung soda Schwacher solle auch im außergerichtliche Bereich den Rechtsanwälten anvertraut We den. Durch behördlich organisierte Re#beratungsstellen könne wohl kaum eine aut nur annähernd „chancengleiche“ Rechtsb® tung erreicht werden. Die dort vornehmla tätigen Richter, Staatsanwälte und Ver 2 tungsjuristen seien anders als die Re#anwälte Spezialisten. Zumeist seien ihnen® Rechtsgebiete fremd, auf denen sich das PS sönliche und wirtschaftliche Schicksal d 5 „kleinen Mannes" entscheide. Die Zivilricht am Amtsgericht aber, die am ehesten 0 Rechtsberatung sachgerecht durchführt könnten, seien dafür zu überlastet.

Vor allem aber müsse die öffentliche Re#beratung, solle sie der durch einen Rechts!

sein walt gleichwertig sein, „parteilich“ Das aber sei dem Juristen des öffentlichen Dienstes fremd. Er werde vielfältigste Zweifel sehen, zurückhaltend taktieren und die Ausgangsposition des sozial Schwachen so von vornherein schwächen. Auch entstünden Gefahren daraus, daß die Berater nur mit den Sorgen einer Bevölkerungsgruppe befaßt würden, sich damit identifizieren und den Blick fürs ganze verlieren. Demgegenüber komme der Rechtsanwalt mit allen Bevölkerungsgruppen in Berührung. Dieser ständige Wechsel garantiere am ehesten, daß er im Widerstreit der verschiedenen Interessen den Sinn für das rechtlich realisierbare behalte, ohne den eine nüchterne und unvoreingenommene Abwägung der Chancen undenkbar sei.

'Unabhängig davon hatte der Petitionsausschuß des Landtags vorgeschlagen, öffentliche Rechtsauskunftsstellen einzurichten; dort sollten sozial Schwache von ehrenamtlich tätigen Spezialisten aus allen Rechtsgebieten Auskünfte erhalten können Der Vorschlag fand ein differenziertes Echo, wobei die grundsätzliche Notwendigkeit besseren Rechtsschutzes unbestritten war.

Die CDU verwies auf die in jüngster Zeit in vielen Gemeinden eingerichteten Bürgerberatungsstellen als Anlaufstellen aller Bürger für — auch rechtliche — Auskünfte, Beschwerden und Anregungen. Diese Beratungstätig keit dürfe nur im kommunalen Zuständig keitsrahmen erfolgen. Für die weitergehende i Rechtsberatung böten sich öffentliche Rechts-1 auskunftsstellen aber nur an, wenn nicht an- dere Einrichtungen, wie die Rechtsberatungs1 dienste der örtlichen Anwaltvereine, den Zweck erfüllen.

'Der SPD erschienen kommunale öffentliche Rechtsauskunftstellen zur „rechtlichen ersten Hilfe” ausreichend, wo sozial Schwache sich ‘kostenlos — in der Regel durch Verwaltungs-

„juristen — über die Rechtslage informieren können M). Dies könne die Arbeit der Rechtsänwälte nicht ersetzen; die Bürger könnten aber dort erfahren, ob sie überhaupt Rechts-

ansprüche haben und wie sie diese durchset-

^ zen können. Im übrigen wäre wahrscheinlich vielen schon geholfen, wenn alle Rathäuser Auskunftsstellen hätten, wo sie — auch telephonisch — informiert würden, welche Verwaltungsstelle wofür zuständig ist und welche Unterlagen beizubringen seien.

Die FDP neigt aufgrund der Ergebnisse der 50. Konferenz ihrer Fraktionsvorsitzenden aus Bund und Ländern dazu, bei Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsberatung die Anwaltschaft über die schon bestehenden Rechtsberatungsdienste verstärkt zur kostenlosen Rechtsberatung sozial Schwacher heranzuziehen. Gegen staatliche oder kommunale Rechtsberatungsstellen spreche vor allem, daß sie grundsätzlich die Haftung für falschen Rechtsrat ausschließen und in der Regel in ländlichen Gebieten kaum denkbar seien. i) Rheinland-Pfalz Erstmals liegt für ein Flächenland ein Vorschlag — in diesem Falle vom Arbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen in Rheinland-Pfalz — für öffentliche Rechtsberatungsstellen vor Diese sollen aufgrund der noch zu gewinnenden Erfahrungen stufenweise im ganzen Land eingeführt werden, wobei alle Maßnahmen in engem Kontakt und in Zusammenarbeit mit den Trägern der rechtsberatenden Berufe, vor allem der Rechtsanwälte, verwirklicht werden sollen.

In einer ersten Stufe sollen im Verwaltungswege in einigen, nach ihrer Struktur besonders geeigneten Gemeinden — vor allem in größeren Städten wie Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz — öffentliche Rechtsberatungsstellen eingerichtet werden. Unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und Eigenständigkeit sollen sie in gewisser organisatorischer Anlehnung an vorhandene Institutionen wie die Ortsgerichte und Sozialämter aufgebaut werden, so daß deren Verwaltungsapparat mitbenutzt werden könnte.

Aufgabenmäßig sollen sich die Öffentlichen Rechtsberatungsstellen in der ersten Phase darauf beschränken, dem Rechtsuchenden den richtigen Weg und die zuständigen Behörden zur Durchsetzung seiner Ansprüche aufzuzeigen; ihm sollen die Erfolgsaussichten einas gerichtlichen Verfahrens erläutert und gegebenenfalls soll er an einen Rechtsanwalt verwiesen werden.

Für diese erste Aufbaustufe würden relativ wenig personelle und sächliche Mittel benötigt. In den zu gründenden Versuchstellen sollten ehrenamtlich Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsjuristen — auch geeignete Pensionäre — tätig sein. Dabei sei auf eine angemessene fachliche Streuung zu achten, damit für die wichtigen Rechtsgebiete Berater zur Verfügung stünden. Während der Beratungsstunden sollen — nach Hamburger Vorbild — solche Personen Dienst tun, die nach der Berufserfahrung in den üblichen Alltags-fällen Rat geben können. Die Beratung auf Spezialgebieten solle auf Vereinbarung erfolgen. Falls diese Öffentlichen Rechtsberatungsstellen sich bewähren, sollen sie in einer zweiten Stufe auf weitere Orte und allmählich das ganze Land ausgedehnt werden. In einer dritten Stufe wären die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um ihnen — neben der Bestandsicherung — Aufgaben, etwa die einer Güte-stelle, zu übertragen, die sich aus der Natur der Sache anböten, deren Übertragung aber eines Gesetzes bedarf. Ihnen könnten auch die Sühneverfahren zugesprochen werden, wobei der Schiedsmann und die Ortsgerichte institutionell integriert werden könnten. über die bloße Rechtsberatung hinaus wurde auch ein Vorschlag für das außergerichtliche und gerichtliche Armenrecht vom Arbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen gemacht Die Grenzen der „Armut" seien neu zu bestimmen. Die Voraussetzung des „notwendigen“ Unterhalts solle durch die des „angemessenen“ Unterhalts ersetzt und der Grad der Beeinträchtigung des Unterhalts an der Zumutbarkeit neu orientiert werden. Die Prüfung der etwa durch die Zivilprozeßordnung verlangten Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung müsse dahin gehend eingeschränkt werden, daß die Kostenbefreiung grundsätzlich zu bewilligen sei, es sei denn, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aussichtslos erscheine.

Die Kostenerstattungspflicht der unterliegenden armen Partei solle insoweit in Wegfall kommen, als der obsiegenden Gegenpartei Kostenbefreiung gewährt worden war, also nicht in allen Fällen. Die Nachzahlungsverpflichtung solle entfallen, so daß die bisherige nur einstweilige Kostenbefreiung in eine endgültige umgewandelt wird. Gleichzeitig damit soll die oft als diskriminierend empfundene Bezeichnung „Armenrecht" durch die der „Kostenbefreiung" ersetzt werden. Für d Rechtsberatung sozial Schwacher im außerge richtlichen Bereich solle eine dem Recht at Kostenbefreiung (Armenrecht) entsprechend Regelung geschaffen werden, wobei die Vergütung der hier tätigen Rechtsanwälte grundsätzlich an die allgemeinen Anwaltsgebühre anzugleichen sei.

Unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Vor Schläge hat die SPD die Landesregierung au gefordert, einen Gesetzentwurf vorzulege damit die Landkreise und kreisfreien Städ öffentliche Rechtsauskunfts-und -beratung stellen einrichten könnten Anders a CDU und FDP, die zunächst nur Modellvers ehe vornehmen wollen, hält die SPD et Gesetz schon im Anfangsstadium für nötr wegen des Rechtsberatungsmißbrauchsgese* zes. Abgesehen vom fehlenden Armenrec für die außergerichtliche Rechtsberate: merkte die FDP noch unter anderem die Fr gen der Haftung für fehlerhaften Rechtsra: und der Gebühren an. j) Saarland Neben der Rechtsberatung durch die Arbeitskammer führt die Landesregierung seit den 1. Dezember 1974 nach Vereinbarungen mitda Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsap waltverein einen einjährigen Modellversud durch Er ist auf die Amtsgerichtsbezite Homburg, Merzig und Saarbrücken beschränkt, deren über 400 000 Bewohner fc die unterschiedliche Bevölkerungsstruktu des Saarlands repräsentativ sind. Damit sollet die nötigen Erfahrungen für die endgültige Ausgestaltung der Rechtsberatung für soda Schwache im ganzen Land gewonnen Wer den.

Sozial schwache Rechtsuchende erhaltet nach Darlegung und gegebenenfalls Nachwes ihrer Einkommens-und Vermögensverhältnisse von einem durch den aufsichtführenden Richter eigens dafür bestellten Rechtspfleger des Amtsgerichts ihres Wohnsitzes einen Berechtigungsschein, um sich durch einen im Saarland niedergelassenen Rechtsanwalt ihres Vertrauens, der dazu bereit ist, den nötigen Rechtsrat und Rechtsschutz gewähren zu lassen, es sei denn, sie haben aufgrund dieser Regelung in derselben Sache schon einmal einen Rechtsanwalt konsultiert.

Gegen Einsendung des Berechtigungsscheins an den Justizminister erhält der Rechtsanwalt für die Rechtsbesorgung aus öffentlichen Mitteln eine Pauschalvergütung Der sozial schwache Rechtsuchende muß eine Selbstbeteiligung leisten. Erhält er, etwa aufgrund eines gewonnenen Prozesses, gegen einen Dritten einen Kostenerstattungsanspruch, so kann der Rechtsanwalt von diesem den vollen Ersatz seiner Gebühren verlangen. k) Schleswig-Holstein Als einziges Flächenland hat Schleswig-Holstein — zum Teil seit Jahrzehnten — einige kommunale Rechtsberatungsstellen. Anders als in Hamburg sind dort keine aktiven Richter tätig. Die SPD hat daher beantragt, das Landesrichtergesetz entsprechend zu erweitern um neben den Rechtsanwälten und Verwaltungsjuristen — so ihre Begründung — diese besonders qualifizierten Kräfte für die Mitarbeit in den Rechtsberatungsstellen zu gewinnen — eine Aufgabe, die auch von den Schiedsmännern wahrgenommen werden könnte. Zusätzlich wurde die ungeklärte Haftungsfrage angemerkt. Ein Landesgesetz für die Öffentlichen Rechtsberatungsstellen solle aber erst verabschiedet werden nach Auswertung der Erfahrungen der bestehenden und im Aufbau befindlichen Einrichtungen.

Die CDU will die öffentliche Rechtsauskunft für sozial Schwache verbessern; sie lehnt aber den Einsatz aktiver Richter ab. Hamburg habe genug Richter, so daß nicht einer einen Streit entscheiden müsse, obwohl er vorher eine Partei beraten habe. Das aber sei in einem Flächenland mit vielen kleinen, eventuell sogar einstelligen Gerichten unvermeidbar.

Zur Absicherung der positiven Arbeit der bisherigen in den Bürgerberatungsstellen der Stadt-oder Kreisverwaltungen eingerichteten und der geplanten Öffentlichen Rechtsberatungsstellen hat das Innenministerium im Juli 1974 Grundsätze für ihre Arbeit festgelegt Sie sollen sozial Schwachen gegen geringe Gebühr Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten aller Art erteilen und anstreben, als Güte-stelle und Vergleichbehörde anerkannt zu werden. Grundlage der Arbeit ist das Beratungsgespräch über die Rechtslage und Rechtswege. Die Öffentliche Rechtsberatungsstelle soll dem Rechtsuchenden bei der außer-gerichtlichen Rechtsverfolgung helfen, sich dazu telefonisch oder schriftlich mit seinem Gegner, Behörden oder anderen Beteiligten ins Benehmen setzen, für ihn Schriftsätze, Verträge und ähnliches abfassen, bei Notwendigkeit eines Prozesses auf die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Armenrechtsverfahren hinweisen und dazu das Armenrechtszeugnis erteilen.

Die Rechtsberatung soll in erster Linie durch Rechtsanwälte, die von der Rechtsanwalts-kammer vorzuschlagen sind, geleistet werden, die eine pauschale Aufwandsentschädigung pro Beratungstag erhalten sollen; wegen der Qualität und Kontinuität der Beratungstätigkeit sollen sie bereit und in der Lage sein, einige Tage in der Woche halbtags in der Rechtsberatung zu arbeiten. Sofern solche Rechtsanwälte nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Juristen mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haupt-oder nebenamtlich als Berater tätig sein.

V. Weitere Vorschläge und Stellungnahmen zu bestehenden und geplanten Rechtsberatungsdiensten

1. Deutscher Anwaltverein Nach Meinung des Deutschen Anwaltvereins hätte erwartet werden können, daß angesichts der jahrelangen Diskussionen die Justizminister in ihrem Beschluß vom 6. und 7. Mai 1974 und ihren konkreten Initiativen das Problem nicht auf die bloße Rechtsberatung reduziert hätten. Der sozial Schwache brauche in verhältnismäßig vielen Fällen nicht nur eine Beratung, sondern auch rechtskundige Vertretung gegenüber Dritten. Hinter der von den Länderjustizministem beschlossenen „Erprobung verschiedener Lösungsmöglichkeiten" verberge sich die Absicht, weithin vollendete Tatsachen zu schaffen, also Bürgerberatungsstellen und ähnliches einzurichten, um diese auf der nächsten Justizminister-konferenz als „bewährt" hinzustellen, so daß ein Bundesgesetz zur Rechtshilfe für sozial Schwache verhindert werden könne. Auch seien in keiner Weise die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Befürwortern der Behörden- und der Anwaltslösung geklärt.

Entscheidendes Ziel der außergerichtlichen Rechtshilfe für sozial Schwache sei, ihn auch in diesem Bereich zu emanzipieren, ihn also dem Begüterten soweit wie irgend möglich gleichzustellen. Das sei nur durch die Anwaltslösung zu erreichen. Gegenüber der Behördenlösung biete sie die Vorteile der grundsätzlich freien Anwaltswahl, die Vertretung durch den Rechtsanwalt gegenüber Dritten einschließlich anderen Behörden und der Verfügbarkeit von Rechtsanwälten in erreichbarer Entfernung für jeden Rechtssuchenden.

Nicht nur Öffentliche Rechtsberatungsstellen erteilten neutralen und objektiven Rechtsrat. Auch der Rechtsanwalt müsse schon im Interesse des Rechtsuchenden den Sachverhalt sorgfältig und objektiv ermitteln, um Maßnahmen und gegebenenfalls einen Prozeß empfehlen zu können Von da an sei er einseitiger Interessenvertreter seines Mandanten, w die Öffentlichen Rechtsberatungsstellen tun ablehnten; damit aber gebe es ke Chancengleichheit für den sozial schwach Rechtsuchenden mit dem begüterten. Es kör auch gar nicht Aufgabe des Staates seine nem Staatsbürger gegen den anderen zu b fen. Auf Behördenpapier geschriebene Zi lungsaufforderungen und von Beamten o gar aktiven Richtern ausgesprochene Vertu tensempfehlungen etc.seien irreführend.! verwischten nicht nur die staatliche Aus benstellung, sondern veranlaßten oft dent gesprochenen Bürger zu einem ungerechte tigten Nachgeben.

Die Chancengleichheit sei noch gering wenn Ansprüche gegen den Staat geltend? macht würden. Als Behörde genössen die k stehenden Öffentlichen Rechtsberatungsst len schon heute weniger Vertrauen und 9 ringere Glaubwürdigkeit in diesen Fällen seien in Hamburg nur 0, 5 % aller Beratung fälle verwaltungsrechtKcher Natur inl beck ist es keiner Es sei zudem ar fraglich, ob die unmittelbare Kontaktauh me des Beraters zur zuständigen Behörde einer Verwaltungsrechtssache zu einem and ren als dem von dieser gewünschten Be tungsergebnis führen wird

Soweit für den sozial Schwachen neben» Beratung eine außergerichtliche Interess Vertretung nötig werde, sei diese sich in “ * Regel über eine längere Zeit erstreckende Tätigkeit nur in einem dafür eingerichteten Anwaltsbüro durchführbar, nicht aber in einer Öffentlichen Rechtsberatungsstelle mit ständig wechselnden Beratern. Denn zwischen der von dieser geleisteten Rechtshilfe, einem Rechtsrat und eventuell einem Schreiben an einen Dritten und einer endgültigen außergerichtlichen Bereinigung oder der Überleitung in einen Prozeß — nur ein sehr kleiner Teil aller rechtlichen Probleme und Auseinandersetzungen komme bis in dieses Stadium — bestehe ein weites Feld notwendiger Rechts-betreuung, auf dem der sozial Schwache derzeit ohne kostenlosen Rechtsschutz stehe. Dies betreffe auch die ordnungsgemäße Aktenführung, Fristwahrung, Aufbewahrung von Urkunden etc., die für eine Behörde nicht zu leisten seien.

Die Öffentlichen Rechtsberatungsstellen nähmen schließlich für sich in Anspruch, Prozesse zu verhüten und damit die Gerichte zu entlasten. Unabhängig davon, daß es dafür keinen statistischen Nachweis gebe wäre doch der Eindruck für den sozial schwachen Rechtsuchenden fatal, die in der Öffentlichen Rechtsberatungsstelle Tätigen, etwa aktive (Richter, wollten die Justiz entlasten und des-halb Streitfälle schlichten. Diese Einrichtungen böten also schon vom Ansatz her nichts Gleichwertiges, sondern etwas anderes, wovon dann den begüterten Rechtsuchenden auszuschließen, Zweifel erwecke. Zunehmend werde daher gefordert, sie allen Bürgern zugänglich zu machen. Damit aber nehme auch die Wahrscheinlichkeit zu, daß in einer Offentlichen Rechtsberatungsstelle beide Seiten 1 von verschiedenen Beratern gegeneinander betreut werden — ein für Rechtsanwälte strafbares Verhalten.

Schließlich könnten Öffentliche Rechtsberatungsstellen auch nicht die „Schwellenangst' vor der Inanspruchnahme von Gerichten ver1 mindern. Zumindest nach dem Herkommen . stünden Richter und Verwaltungsjuristen den (Sozial Schwachen ferner als Rechtsanwälte.chon darum sei zweifelhaft, ob diese lieber 1 eine Behörde mit einem anonymen Berater — . si es ein Beamter oder ein dort tätiger * pechtsanwalt — als einen Rechtsanwalt zur sheratung aufsuchen würden. Die nhwellenangst sei eher eine Kostenangst. f " ür spreche, daß das gerichtliche Armen-recht in über 90 ®/o der Fälle vom Rechtsanwalt beantragt werde. Wer wegen der Anwaltskosten unbesorgt sein zu können glaube, scheue also nicht den Weg zum Rechtsanwalt. Zudem habe die Zahl der Rechtsschutz-versicherten sehr stark zugenommen; auch dies ein Beweis dafür, daß das Kostenrisiko vermindert oder beseitigt werden solle.

Entscheidend ist für den Deutschen Anwalt-verein auch die Frage der Haftung. Rechtsanwälte haften für „Kunstfehler" einschließlich mangelnder Fristwahrung etc. und sind be-rufshaftpflichtversichert Die Öffentlichen Rechtsberatungsstellen schließen die Haftung in der Regel aus. Trete durch fehlerhafte Rechtsberatung oder -besorgung ein Schaden ein, treffe er den sozial Schwachen nicht nur weitaus schwerer als den Begüterten, sondern dieser habe auch keinerlei Ersatzansprüche. Der Deutsche Anwaltverein hat daher zur Verwirklichung der Anwaltslösung als bisher erste Organisation einen (Diskussions-) Entwurf eines Bundesgesetzes über die außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte vorgelegt; eigenständige Regelungen der Länder oder gar der Gemeinden würden die dringend nötige bundesweite Aufklärung dieses Personenkreises unmöglich machen. Der sozial schwache Rechtsuchende erhält einen Rechtsanspruch auf Beratung und in der Regel auch Vertretung in Rechtssachen im außergerichtlichen Bereich einschließlich des Verwaltungsverfahrens und gegebenenfalls auf Durchführung von Rechtsmitteln gegen ihn benachteiligende Entscheidungen, sofern er nicht in derselben Sache schon einmal die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hatte und die Rechtsverfolgung oder -Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Hilfe wird gewährt durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl, grundsätzlich aus dem Amtsgerichtsbezirk seines Wohnsitzes. Die Rechtssache wird in dessen Kanzlei wie die eines bemittelten Ratsuchenden bearbeitet. Der Rechtsanwalt kann die Übernahme des Mandats nur ablehnen aus wichtigen Grün-den: aus religiösen, weltanschaulichen oder politischen Gründen, wegen fehlender Rechtskenntnis im Einzelfall oder weil er die Rechtsangelegenheit wegen Überlastung nicht ordnungsgemäß durchführen kann. Er muß dem Rechtsuchenden dann bei der Suche nach einem anderen Rechtsanwalt helfen. Findet dieser keinen bereiten Rechtsanwalt, muß ihm die örtliche Rechtsanwaltskammer einen bei-ordnen, kennt der Rechtsuchende keinen geeigneten Rechtsanwalt, kann er sich in der für seinen Wohnsitz zuständigen „Anlaufstelle“ einen oder mehrere empfehlen lassen.

Dort werden in der Regel die Voraussetzungen für die Gewährung des außergerichtlichen Armenrechts geprüft, soweit das nicht den Sozialbehörden übertragen oder dem in Anspruch genommenen Rechtsanwalt überlassen wird.

Der sozial schwache Rechtsuchende muß eine Kostenpauschale zahlen, die der Rechtsanwalt erlassen kann. Dieser hat keinen weiteren Vergütungsanspruch gegen ihn; er erhält dafür aus der Landeskasse eine Gebühr nach den Grundsätzen des gerichtlichen Armen-rechts, im Falle bloßer Beratung eine Pauschalgebühr. Ein Gutscheinsystem wird abgelehnt. Der sozial schwache Rechtsuchende müsse damit zwei verschiedene Stellen in Anspruch nehmen. Das sei zudem unrationell und teurer. Denn da der Rechtsanwalt auch diesen Fall völlig neu bearbeiten müsse, könne seine Vergütung nicht geringer sein als in einem Fall ohne vor-geschaltete staatliche Beratungsstelle, auch wenn diese nur rechtliche erste Hilfe leiste Die Kosten der vorgeschlagenen Anwaltslösung seien sehr viel geringer als bei der Behördenlösung, zumal, wenn eine den 15 000 Rechtsanwaltskanzleien entsprechende Zahl von Öffentlichen Rechtsberatungsstellen eingerichtet werde. Es sei von rund 10 000 Rechtsberatungsfällen je eine Million Einwohner auszugehen. Nach den Schätzungen der in den Rechtsberatungsdiensten der örtlichen Anwaltvereine tätigen Rechtsanwälte seien etwa 10 bis 20% der Fälle durch eine Kurzauskunft zu erledigen, 50 bis 60 % durch einfache Aus-künfte, 20 bis 40 % brauchten größere Arbeitseinsatz sowie oft auch Koresponden und Verhandlungen mit Dritten einschließlia Behörden.

Für die Kurzauskünfte in den Anlaufstelle würden keine Kosten entstehen Für de einfachen Auskünfte wird mit 110 000 DMj eine Million Einwohner gerechnet; die übrigen Fälle würden 130 000 DM benötigen 000 DMj eine Million Einwohner gerechnet; die übrigen Fälle würden 130 000 DM benötigen 108) ein Für die Bundesrepublik Deutschland schließlich West-Berlin würden die Koste 14, 4 Millionen DM betragen. Dieser Betrag mindere sich vor allem in den Fällen mit größerem Arbeitseinsatz um diejenigen Anwaltskosten, die bei einem anschließenden Gerichtsverfahren auf die dort entstehenden An waltskosten anzurechnen seien und die bei außergerichtlicher Erledigung von einem Dritten als Schadensersatz oder aufgrund gesetzlicher Erstattungspflicht zu zahlen sind.

Bei den Kosten der Behördenlösung sei auch zu bedenken, daß die ehrenamtliche Mitarbeit der Berater wie in Hamburg 109) auf Dauer nicht aufrechtzuerhalten sei. In Berlin würdet sie schon heute wie öffentliche Bedienstete des höheren Dienstes bezahlt. Letztlich würden also große Personalkosten entstehen. Zudem könnten die Kosten der öffentlichen Rechtsberatung in einem späteren Prozeb oder bei Kostenübernahme durch einen Dritten nicht in Ansatz gebracht werden, seien also anders als bei der Anwaltslösung von der Staatskasse zu tragen. 2. Der OTV-Vorschlag für rechtliche „Erste Hilfe" 110)

Der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (OTV) schwebt vor“'Bemittelten wie sozial Schwachen gegen Gebühr „Erste Hilfe" in Rechtssachen zu bie ten Die Beschränkung eines allgemein zugänglichen Rechtsberatungssystems auf sozial Schwache könne der staatlichen Aufgabe, die Kompliziertheit des Rechtssystems durch Information über die Art und Weise sachgerechten Verhaltens erträglich zu machen, nicht gerecht werden. Da das Kostenrecht gerichtlicher Verfahren und das Gebührenrecht der Rechtsanwälte nicht weniger kompliziert seien als die übrige Rechtsordnung, bestehe für jeden das legitime Bedürfnis, auf übersichtliche Weise Zugang zu einer ersten Rechtsberatung zu erhalten.

Es soll keine Rechtshilfe im engeren Sinne geboten werden (wie durch eine öffentliche Rechtsberatungsstelle). Vielmehr sollen Recht-suchende mündlich unterrichtet werden, ob ein von ihnen vermuteter Anspruch nach ihrer Darstellung bestehen würde, dieser also schlüssig ist, oder ob sie sich, wieder nach ihrer Darstellung, wehren sollen, wenn sie mit einem Verfahren überzogen worden sind; in beiden Fällen soll auch ein Überblick über das ungefähre Kostenrisiko gegeben werden. Weiter gehört dazu die Beratung über die einzuschlagenden Rechtswege, eventuell zu wahrende Fristen, die Möglichkeit der Erlangung des Armenrechts, die Höhe der Kosten einer eingehenden anwaltlichen Beratung sowie gegebenenfalls telefonische Terminabsprachen für den Rechtsuchenden mit anderen Beratungsstellen wie Ehe-und Erziehungsberatung, Schul-oder Ausbildungsberatung. Dazu gehören aber nicht die Übernahme einer Rechtsvertretung, weder für einen Prozeß noch für ein vorprozessuales Aufforderungsoder Erwiderungsschreiben, die Erteilung eines Rechtsgutachtens jeglicher Art und grundsätzlich auch nicht die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen (gerichtlichen) Verfahren.

Die Rechtsberatung muß objektiv sein; der Raterteilende darf dem (potentiellen) Prozeßgegner des Rechtsudienden also auch dem Anschein nach nicht näher stehen als diesem selbst. Die Rechtsberatung muß zugleich aber darauf bedacht sein, das Interesse des Recht-suchenden bestmöglich zu wahren.

Damit die Rechtsberatung für alle Bürger erreichbar ist, soll sie zumindest an jedem Ort, an dem ein Gericht ist, eingerichtet werden. Als Teil der Daseinsvorsorge könne sie den Gemeinden, bei größeren Gerichtsbezirken den Landkreisen übertragen werden. Als Form vorsorgender Rechtspflege könne sie auch den Landesjustizverwaltungen eingegliedert werden, wobei die bereits bestehenden Rechtsantragsstellen vor allem der Amtsgerichte entsprechend auszubauen seien. In jedem Falle müßten sie einer wirksamen Aufsicht und zumindest diese einer öffentlichen, also einer parlamentarischen Kontrolle unter-stelltwerden , Die Rechtsberatung soll qualifizierten und erfahrenen Rechtspflegern übertragen werden, wie sie schon heute in diesen Rechtsantragsstellen arbeiten. Ihnen seien entsprechende Beförderungsmöglichkeiten einzuräumen. Ein zusätzlicher Behördenapparat müsse dann im Gegensatz zu den öffentlichen Rechtsberatungsstellen nicht aufgebaut werden. Die demgegenüber entstehende Beratungslücke solle von den Rechtsanwälten gefüllt werden. Richter könnten fachlich die Rechtsberatung so gut wie Rechtsanwälte vornehmen. Sie dürften aber nicht deshalb herangezogen werden, weil sie am ehesten gütliche Einigungen und Vergleiche herbeiführen, also prozeßvermeidend wirken könnten. Die Rechtsberatung müsse auf die Interessen des Rechtsuchenden bezogen sein, nicht auf irgendeine Prozeßökonomie. Die ÖTV wendet sich daher gegen die Errichtung einer „Nebenjustiz" durch ein System öffentlicher Rechtsberatungsstellen nach Hamburger Muster in der ganzen Bundesrepublik. Als Schieds-und Gütestellen mit der Möglichkeit des Abschlusses vollstrekkungsfähiger Vergleiche würden sie zu einer Art Vorschaltoder Nebengerichtsbarkeit im Stile der früheren Friedensgerichte werden. Damit werde zudem auch der Verfassungsauftrag verfehlt, dem Bürger eine rechtliche Hil-fe zur Wahrnehmung seiner Interessen innerhalb des Rahmens der bestehenden Rechtsordnung zu geben.

Unbeschadet dessen gebe es grundsätzliche Bedenken gegen die Heranziehung von Richtern zur öffentlichen Rechtsberatung. So wie der Bürger den Rechtsanwalt als berufenen Berater in allen Rechtsangelegenheiten sehe und dabei nicht davon abstrahieren könne, daß die Beratung für ihn auch materielle Existenzgrundlage sei (und um der freien Advokatur willen auch sein müsse), so sehe er im Richter den, der den aus widerstreitenden Interessen entstehenden Streit ohne Bindung an die Interessen einer Partei entscheiden müsse. Diese Funktion sei unvereinbar mit der juristischen Beratung eines Bürgers gegen einen anderen im Rahmen einer öffentlichen Rechtsberatungsstelle. Zudem habe sein Rechtsrat für den Rechtsuchenden schon etwas von der Autorität eines Urteils, womit dieser letztlich irregeführt werde, da er von ihm eben kein Urteil erhalte.

Schließlich sprächen auch praktische Ge-s Sichtspunkte gegen die Beteiligung von Rich3

tem in jeder Form der öffentlichen Rechtsbe. d ratung. Ausgenommen vielleicht die Stadt-s

staaten bestehe die Gefahr, daß, solle ihre d spezielle Rechtskunde genutzt werden, die d Beratung mit der richterlichen Berufstätigkeit n kollidiere. Hinzu komme, daß bei ihrer jetzi. x gen beruflichen Überbelastung kaum mit ei-H ner ausreichenden freiwilligen Beteiligung R von Richtern zu rechnen sei 9 Die ÖTV weist schließlich auf die bereits be-J . stehenden Rechtsberatungseinrichtungen auf ’ gewerkschaftlicher, vereinsrechtlicher, behördlicher oder freiberuflicher Ebene insbeB

sondere auf Spezialgebieten hin. Sie könnten d in einer öffentlichen Rechtsberatung nicht g völlig integriert werden, teils wegen ihrer ho-b hen Spezialisierung, teils wegen der Be-g schränkung auf bestimmte Personenkreise, n Auf sie solle durch die Rechtsauskunftstellen h aber gegebenenfalls ebenso verwiesen wer-d den wie auf die Rechtsanwälte.

VI. Schlußbetrachtung

1. Ausgangslage Eine Fülle verschiedener Modelle wurde bisher praktiziert oder vorgeschlagen, um sozial Schwachen kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr Rat und zumeist auch Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren. Die sehr unterschiedliche regionale und demographische Struktur der Bundesrepublik Deutschland wird unbeschadet der Beurteilung ihrer Nützlichkeit weiter eine Vielfalt von behördlich strukturierten Rechtsberatungsdiensten — seien sie von Behörden oder der Anwaltschaft getragen — nötig machen. Insbesondere die Einführung von öffentlichen Rechtsberatungsstellen läßt sich nicht bundesweit durchführen aus den überzeugend von verschiedenen Flächenländern, insbesondere Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, vorgetragenen Gründen.

Andererseits ist es zumindest fraglich, ob entsprechend dem Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins sinnvollerweise die bestehenden und sehr effektiv arbeitenden öffentlichen Rechtsberatungsstellen zugunsten der Anwaltslösung aufgelöst werden sollten, zumal die hier vorgetragenen Kostenberechnun-4 d gen zweifelhaft erscheinep Die Behör-g denlösung ist zumindest für Großstädte durchführbar und nicht teurer als die An-

waltslösung; den bei weitem finanziell gün-1 stigsten Rechtsberatungsdienst bietet die Dt fentliche Rechtsauskunft-und Vergleichsstels le in Lübeck.

Die öffentlichen Rechtsberatungsstellen über-1 nehmen zwar nicht die Rechtsvertretung des sozial schwachen Rechtsuchenden vor einem Gericht; hier schließt sich jedoch nahtlos das gerichtliche Armenrecht an. Allerdings ist dem Deutschen Anwaltverein zuzugeben, iaß die Rechtsbesorgung im außergerichtlichen Bereich bei den Behördenlösungen unzureichend ist. Einen weiteren erheblichen Voral hat die Anwaltslösung hinsichtlich der Haftung des Rechtsanwalts für fehlerhaften Rechtsrat und -besorgung. Schließlich hat der Deutsche Anwaltverein zu Recht Zweifel wegen der Glaubwürdigkeit einer Öffentlichen Rechtsberatungsstelle bei der Beratung in einerVerwaltungsrechtssache vorgetragen. [Beide Lösungsmodelle sind aber ungeeignet, die vom Deutschen Anwaltverein zu Recht angeführte Kostenschwelle zu beseitigen. Sie bieten zwar dem sozial Schwachen ohne oder gegen eine geringe Gebühr Rechtsberatung und eine mehr oder minder intensive Rechts-hilfe. Keines aber kann das hohe Kostenrisiko des sozial Schwachen für den Fall des Unterliegens und damit diese faktische „Rechts-

egsperre"

beseitigen. Die Entscheidung der Gerichte ist für keinen Beräter — ob in einer Öffentlichen Rechtsberatungsstelle oder von einem Rechtsanwalt — vorauszuberech-

neu. Während der öffentliche Bedienstete jedes anderen Amtes dem Erwartungshorizont des Rat-oder Hilfesuchenden genügen kann, muß er gegenüber dem um Rechtsrat oder •hilfe Nachsuchenden dahinter Zurückbleiben;

denn dieser will sein Recht, oder was er dafür hält, nicht nur einen Rat. Er kann ihm aber [nur aufgrund seiner Sachund Rechtskenntnis seine Beurteilung der Chancen eines Prozes-ses eines außergerichtlichen Verfahrens vortragen und gegebenenfalls die Vorausset-Jungen für die Gewährung des gerichtlichen j Annenrechts dokumentieren. Vor allem das für den nie auszuschließenden fall des Unterliegens kann er ihm nicht abnehmen. Kes kann durch die Beseitigung der Gerichts-tosten nicht grundsätzlich geändert werden, um einen ist der Staat nicht nur berechtigt, für die Leistungen seiner Gerichte Gebühren ® erheben; sondern die tatsächlichen Kosten dur sind so hoch, daß der Verzicht auf die die Staatskasse erheblich belasten würde Zumal dann, wenn diese an die öffentliche Rechtsberatung zu koppelnde Folge allen Bürgern zugute kommen soll. Zum anderen sind die Gerichtskosten nur der kleinere Teil der durch einen Prozeß entstehenden Kosten insbesondere gegenüber den Rechtsanwaltsgebühren. Im Bundesjustizministerium wird daher erwogen, zur Ausgestaltung des gerichtlichen Armenrechts dieses durch ein Tabellensystem zu ersetzen, mit dem für den Regelfall die zumutbare Kostenlast im Verhältnis zum Einkommen festgestellt werden können soll. Weiterhin sollen der Grundsatz der vorläufigen Kostenbefreiung entweder eingeschränkt oder durch eine endgültige Kostenbefreiung ersetzt werden; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll auf diejenigen Gesichtspunkte reduziert werden, die auch für den begüterten Rechtsuchenden maßgebend sind; dem sozial Schwachen soll ein Rechtsanwalt immer dann beigeordnet werden, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Allerdings werde das zu erheblichen Mehrkosten für die öffentliche Hand führen und das Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens nicht beseitigen.

Bisher wurde nur in Rheinland-Pfalz ein Vorschlag gemacht, der dieses zumindest erheblich einschränken würde — auf Kosten der öffentlichen Hand oder zu Lasten der Gegenpartei des sozial Schwachen. Die Verbesserung des Rechtsschutzes dürfe aber nicht zu Lasten der Anwaltschaft oder des Gegners des sozial Schwachen gehen 2. Versicherungslösung Der SPD-Bundeäparteitag 1973 hat Bundesregierung und SPD-Bundestagsfraktion aufgefordert, die Möglichkeit der Einführung einer allgemein gesetzlichen Rechtsschutzversicherung, die ähnlich wie die Sozialversicherung auszugestalten wäre, zu prüfen Nach Meinung des Bundesjustizministeriums käme das je nach der Ausgestaltung in der Wirkung einem Nulltarif zumindest sehr nahe und würde zu entsprechend hohen Kosten führen.

Die Rechtsschutzversicherung sollte daher — gemäß dem Ansatz der ganz oder fast kosten-losen öffentlichen Rechtsberatung als Teil der Aufgaben der Sozialhilfe auf die sozial Schwachen beschränkt werden. Dafür würden die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe mit einer oder mehreren Rechtsschutzversicherungen einen Gruppenvertrag als Pauschalvertrag abschließen Er würde die sozial Schwachen berechtigen, ohne zuvor einen Individualvertrag abschließen zu müssen, bei einer der Rechtsschutzversicherungen unter Vorlage der für die Beantragung des gerichtlichen Armen-rechts nötigen . und vom Sozialamt auszustellenden Unterlagen um endgültige Kostenübernahme für ein gerichtliches oder/und ein außergerichtliches Verfahren zunächst für sich und im Falle des Unterliegens in einem gerichtlichen Verfahren auch seinen Gegner nachzusuchen. Im Falle des Unterliegens in einem außergerichtlichen Verfahren müßte(n) die Rechtsversicherung(en) für die nach den Grundsätzen des Schadensersatzes dem Verfahrensgegner zu zahlenden Verfahrenskosten aufkommen.

Aufgrund der Kostenübernahmeerklärung der Rechtsschutzversicherung, auf welche die Berechtigten einen Anspruch haben, kann der Rechtsuchende einen von dort empfohlenen oder einen Rechtsanwalt seiner Wahl konsultieren, um Rechtsrat und Rechtshilfe sowie gegebenenfalls Rechtsvertretung in einem gerichtlichen Verfahren zu erhalten; darunter fällt auch der Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Rechtshilfe ist jedoch nur zu gewähren, wenn der Rechtsuchende nicht in der gleichen Sache bereits einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen hat. Hat er im Kalenderjahr mehr als dreimal Rechtshilfe, zumindest ab gilt das bei Beratungsrechtsschutz, in A spruch genommen, bedarf es außer in Elfi len, der vorherigen Zustimmung der un Beteiligung des Staates einzurichtende Schiedsstelle. Die Hilfe soll verweigert we den, wenn die Angelegenheit für den Red suchenden nur geringe praktische Bedeutun hat.

Der Vorteil des vorgeschlagenen Verfahren daß der Rechtsuchende nach dem Sozialam zunächst die Anlaufstelle der Rechtsschutzve Sicherungen aufzusuchen hat, wäre, daß e leichter würde, Querulanten oder solche Pej sonen, die in der gleichen Sache schon einma Rechtshilfe begehrt und erhalten haben, va der Inanspruchnahme auszuschließen. Zur Veil einfachung könnte auch, unter Inkaufnahm dieser Mißbrauchsgefahr, aber zur Vermeidun der Einrichtung der Anlaufstellen, so vorge gangen werden, daß die Sozialämter die Be rechtigungsscheine zur Konsultation eine) Rechtsanwalts ausgeben; darüber müßten su für jeden Einzelfall einer Zentralstelle de Rechtsschutzversicherungen Mitteilung ma chen. Bei den Sozialämtern wären dann Liste auszulegen, in die sich die Rechtsanwälte un ter Angabe ihrer Spezialgebiete (bis zu vier eintragen können. Aus ihnen könnten Rechtsuchenden normalerweise einen geeigneten Rechtsanwalt wählen; nur in Einzelfäl len wäre insoweit eine Beratung durch dht Rechtsschutzversicherungen nötig. Zumal in kleineren Orten, in denen die Rechtsanwälte gut bekannt sind, könnte es auch zugelasset werden, daß der sozial schwache Rech suchende unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, der ihm bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen hilft. Das Risiko, möglicherweise einen nicht Beratungsberechtigte, beraten zu haben, müßte der Rechtsanwal, tragen.

Dieser Vorschlag ist billiger, jedenfalls abe nicht teurer als die Behörden-oder die Anwaltslösung. Sie würde neben Rechtsrat und -hilfe die Rechtsvertretung einschließen un nicht in die freie Advokatur eingreifen. Auel könnte vermieden werden, daß Querulante Öffentliche Rechtsberatungsstellen de fact lahm legen, so daß dem — etwa wegen dE kurzen Fristen im arbeitsgerichtlichen Verfaß ren — auf schnelle Beratung angewiesene. Rechtsuchenden nicht rechtzeitig sachgere geholfen werden kann. Bei der Berechnung der Kosten der Rechtshilfe für sozial Schwache dürfen nicht nur diejenigen für die öffentlichen Rechtsberatungsstellen oder die im Rahmen der Anwaltslösung an Rechtsanwälte zu zahlenden Vergü-j tungen und die Kosten für die Anlaufstellen ! angesetzt werden, sondern es sind auch die ij Kosten der gerichtlichen Armenrechte zu be-1 rücksichtigen, wobei beim folgenden Vergleich nur Länder herangezogen werden können, in denen das ganze Land abdeckende öffentliche Rechtsberatungsstellen bestehen, also Berlin und Hamburg sowie Bremen wegen konkreter Pläne, Da die Kosten der gerichtlichen Armenrechte — ohne Arbeitsgerichte — in den Titeln für Auslagen in Rechtssachen der jeweiligen Landesjustizverwaltungen enthalten und auch in den Ist-Ausgaben nicht gesondert ausgewiesen sind, kann nur mit Schätzungen gearbeitet werden. Sie gibt es nur für Hamburg;

in Berlin und Bremen werden die wieder eingezogenen Gebühren für Armenanwälte sowie Zeugen und Sachverständige unter der Rubrik Gerichtsgebühren und Geldstrafen vereinnahmt; Schätzungen sind nicht mög-

lich 'Problematisch ist auch die Abgrenzung des 1 unter den Begriff sozial Schwacher fallenden 1 Personenkreises, so daß sich deren Zahl nur annähernd bestimmen läßt. Während früher 'dazu nur die eigentlichen Sozialhilfeempfän, ger gerechnet wurden, werden heute, etwa 1 bei Feuerungsoder Weihnachtsbeihilfen, 1 sehr viel weitere Grenzen angewandt. So 1 rechnet Hamburg für 1973 mit 74 344 Hil5 feempfängern; davon rund 31 000 Personen in 1 19200 Haushalten mit laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie 58 000 Personen

• mit Hilfe in besonderen Lebenslagen Die • Zahl der Personen, die einmalige Hilfen erhal-

i ten etwa Feuerungs-oder Weihnachts-1 beihilfen, entspricht in etwa der der Empfänf 9er von Hilfe in besonderen Lebenslagen.

h Hamburg gibt es also rund 130 000 Perso-

. Mn, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage , berechtigt sind, im Sinne der Armenrechts-

9rundsätze vorläufige Befreiung von Gerichts-kosten und -gebühren zu erlangen, denen ein Armenanwalt beizuordnen ist, und die von der öffentlichen Rechtsauskunftund Vergleichsstelle zu beraten sind. Dafür entstehen unter Nichtberücksichtigung der Arbeitsgerichte allein für Armenanwälte und Pflichtverteidiger Kosten von 4 457 637 DM ohne die nicht wieder beitreibbaren Kosten für Zeugen und Sachverständige, die für die arme Partei nicht gesondert ausgewiesen werden, die bei ihrem Unterliegen nicht beitreibbaren Gebühren und Auslagen sowie die Verwaltungskosten für das Armenrechtsverfahren; hinzu kommt der Zuschußbedarf der öffentlichen Rechtsauskunft-und Vergleichsstelle von rund 520 000 DM Es muß also von Kosten von insgesamt mehr als 6 Millionen DM ausgegangen werden. • Demgegenüber entstünden bei Durchführung der Versicherungslösung keine grundsätzlich höheren Kosten. Die Jahresprämie für die Vollrechtsschutzversicherung einer Rechtsschutzversicherung beträgt 162, — DM, wegen des geringeren Risikos für Angehörige des öffentlichen Dienstes 108, — DM; damit werden die Kosten eines gerichtlichen wie außergerichtlichen Verfahrens bis zur Höhe von 50 000 DM abgedeckt Das schließt auch für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes erhebliche Risiken ein, wie sie für die sozial Schwachen völlig atypisch sind. Entsprechend der Herabsetzung der Normalprämie für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes könnte daher die Prämie für die sozial Schwachen im Rahmen des vorgeschlagenen Gruppenvertrages um abermals 54, — DM auf 54, — DM herabgesetzt werden.

Aufgrund dieser geschätzten Annahmen ergäben sich Gesamtkosten von rund 7 Millionen DM. Für den vergleichsweise geringen Betrag von netto unter einer Million DM könnte also in Hamburg den sozial Schwachen bei „Abschaffung" der öffentlichen Rechtsauskunftund Vergleichsstelle und des gerichtlichen Armenrechts neben der bisherigen Rechtsberatung auch praktisch voller Rechtsschutz gewährt werden. Wegen des günstigeren Altersaufbaus der Bevölkerung wäre diese Lösung in Bremen voraussichtlich sogar um eine Million DM günstiger als der bisherige Zustand einschließlich der* geplanten Öffentlichen Rechtsberatungsstelle. 1973 erhielten rund 12 500 Personen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, 6 000 weitere Hilfe in besonderen Lebenslagen

Weihnachtsbeihilfe haben 1974 rund 28 000 Personen erhalten, und zwar alle Empfänger laufender und ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei die Grenze aber um 40 % unter dem doppelten Sozialhilferegelsatz liegt

Die „Abschaffung" des bisherigen gerichtlichen Armenrechts ist rechtlich möglich, ohne in die durch Verabschiedung der Zivilprozeßordnung vom Bund in Anspruch genommene Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des bürgerlichen Rechts einzugreifen. Das Armenrecht wird nur gewährt, wenn für den Antragsteller die Durchführung einer Rechtsverfolgung oder -Verteidigung sonst nicht möglich wäre, ohne seinen und seiner Familie notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden. Dies gilt also zumindest immer dann nicht, wenn dem Antragsteller in anderer Weise Hilfe zuteil wird, so daß diese Gefährdung seines und seiner Familie notwendigen Lebensunterhalts wegen der Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens nicht eintritt.

Durch die Versicherungslösung könnte auch die von den Öffentlichen Rechtsberatungsstellen bisher nicht befriedigend gelöste Haftungsfrage geklärt werden. Entweder müssen dort Rechtsuchende — wie dargestellt wurde — ausdrücklich auf etwa entstehende Amtshaftungsansprüche verzichten, oder die Beratungsdienste gewähren den von ihnen beschäftigen Beratern keine Haftpflichtversicherung. Zumal ersteres erscheint auch rechtlich äußerst problematisch

Auch die freiwillig in Anspruch genommene Rat-und Auskunfterteilung durch Berater von Öffentlichen Rechtsauskunftstellen gehört zu den im Rahmen der Staatshaltung erheblichen Amtspflichten, die dem Staat gegenüber dem Rechtsuchenden obliegen. Daß „behördliche Auskünfte und Rechtsbelehrungen zum Kreis der Amtshandlungen zählen und von der öffentlichen Verwaltung nicht zu irgendwie extra officium liegenden, freiwillig und deshalb der Amtsgewalt nicht zugehörigen Funktionen gerechnet werden dürfen, ist seit langem anerkannt und unbestreitbar" Die Haftung für fehlerhafte Auskünfte, Rechtsbelehrungen und Rechtshilfen kann dann aber nicht quasi rechtsgeschäftlich abdingbar sein.

Diese Frage braucht hier nicht ausdiskutiert zu werden, da bei der vorgeschlagenen Versicherungslösung keine Gelegenheit für eine öffentliche Haftung besteht. Gleiches gilt für die erwähnten — wenn auch rechtlich unbegründeten — Bedenken der Anwaltschaft gegenüber der befürchteten Einschränkung ihrer grundgesetzlich gesicherten Berufsfreiheit durch die Behördenlösung.

Die Leistungen aller Rechtsberatungsdienste, die in ihrer vielfältigen Form im Rahmen dieses Beitrags dargestellt wurden, sind unbestritten. Und wenn auch Bedenken gegen die eine oder andere Form geltend gemacht werden, so finden die Öffentlichen Rechtsberatungsdienste in Hamburg und Lübeck doch einen großen Zuspruch. Ebenso unbestritten sind aber auch die Mängel der Behörden-wie der Anwaltslösung. Zu ihrer Behebung gibt es gleichfalls eine Fülle von Vorschlägen. Dennoch scheinen die entscheidenden Bedenken wegen des falschen Ansatzpunktes beider Lösungsmodelle nicht reparabel. Hier ist versucht worden, einen möglichen Ausweg in die Diskussion einzubringen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Friedrich E. Schnapp, in: Grundgesetz, Kommentar, Band 1, hrsg. v. Ingo von Münch, Frankfurt/Main 1974, Rdnr. 18 zu Art. 20.

  2. „Im Bereich des Rechtsschutzes gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfGE 9/124 [131], 10/264 [270]). Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechts-Verteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig ersc Theodor Maunz/Günter Dürig/Roman Herzog, Grundgesetz, Loseblattkommentar, München, Rdnr. 6 zu Art. 19 Abs. 4.

  3. Bei niedrigen Streitwerten erreichen die Prozeßkosten den Streitwert oder übersteigen ihn sogar. So betragen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren von zwei Parteien ohne die Auslagen z. B. für Zeugen und Sachverständige beim Streitwert von in einer Instanz in zwei Instanzen DM 1 000, — DM 562, 60 DM 1 301, 69 DM 3 000, — DM 1 262, 35 DM 2 935, 55 DM 5 000, — DM 1 809, 10 DM 4 207, 47 DM 10 000, — DM 2 558, 80 DM 5 967, 78

  4. „In der Tat ist das derzeitige Gestrüpp der Rechtswege besorgniserregend und führt manchmal eher zu einer Justizverweigerung als zu einer Justizgewährung"; in: Maunz/Dürig/Herzog, a. a. 0.

  5. Konrad Redeker auf dem 37. Deutschen Anwalts-tag in Hamburg 1973. Zitat in: Anlage 7 zur Tagesordnung der Vorstandssitzung des Deutschen Anwaltsvereins e. V. am 20. Oktober 1973 in München über „Außergerichtliches Armenrecht", Vorschläge des vom Vorstand des DAV eingesetzten Sonderausschusses unter dem Vorsitz von Rechtsanwalt Dr. Erich Klinge, Koblenz, S. 6, versandt als Anlage des Schreibens des Bundesministers der Justiz an alle Landesjustizverwaltungen vom 4. Februar 1974, Az. 3006-10 105/74, betr. Rechtsberatung für Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen außerhalb eines gerichtlich anhängigen Verfahrens.

  6. Diese zu vermitteln ist insbesondere eine Aufgabe der politischen Bildung und der Rechtskunde in den Schulen. Hervorragendes Beispiel einer gut gelungenen allgemeinen Information bieten Hans Heckel/Wolfgang M. Mickel und Wolfgang Perschel sowie Hannah Vogt, Das Recht in der politischen Bildung Nrn. 1 und 2, in: Informationen zur politischen Bildung, Hefte 152, 153, 159, hrsg. v. d. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1972 und 1974.

  7. BVerfGE 10/267 ff., 268 unter Verweis auf BVerfGE 7/53 ff., 55 f. und 9/256 ff., 257; s. a. Gerhard Leibholz/Justus Rinde, Grundgesetz, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Köln 1966, Rdnr. 9 zu Art. 19.

  8. Bei der Prüfung von „Armut" wird in der gerichtlichen Praxis nicht einheitlich verfahren. Zumeist werden die Einkommensgrenzen nicht unerheblich über dem pfändbaren Einkommen angesetzt. Z. T. werden aber auch die Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO) zugrunde gelegt. Dann ist von der Bewilligung des Armenrechts ein großer Teil sozial schwa-cher Personen ausgenommen.

  9. Es kann nicht der Sinn von Art. 19 Abs. 4 GG sein — und das gilt mutatis mutandis für alle Gerichtsverfahren —, sozial Schwachen nutzloses Prozessieren auf Kosten der Allgemeinheit zu ermöglicheni BVerfGE 10/267 ff., 268 f.; s. a. BVerfGE 9124 ff., 130, sowie Leibholz/Rinck, GG, Rdnr. 9 zu Art. 19.

  10. Vgl. die Legaldefinition in § 114 Abs. 1 Zivilprozeßordnung-(ZPO) sowie im einzelnen die §§ 4 ff. ZPO. Die Anwendung dieser Voraussetzungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. BVerfGE 2/336 ff., 341.

  11. § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

  12. § 14 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (FGG).

  13. §§ 46 a — 46 k Patentgesetz i. d. F. v. 2. Januar 1968, § 12 Gebrauchsmustergesetz i. d. F. v. 2. Januar 1968, Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent-und'Gebraudismustersädien v. 18. Juli 1953.

  14. § 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (EGGVG).

  15. BVerfGE 2/336 ff., 340.

  16. §§ 123, 124 ZPO.

  17. § 117 ZPO, s. a. §§ 91 ff. ZPO.

  18. § 125 ZPO.

  19. § 379 Abs. 3, § 397 Abs. 1 und § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz Strafprozeßordnung (StPO); vgl. zum Armenrecht beim Klageerzwingungsverfahren BVerfGE 2/336 ff.

  20. § 465 StPO; auch ein evtl. Nebenkläger kann seine Kosten beitreiben, § 471 Abs. 1 StPO.

  21. § 12 Arbeitsgerichtgesetz (ArbGG).

  22. § 11 a ArbGG.

  23. § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts müssen für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Pauschalgebühr entrichten (§ 184 Abs. 1 SGG), die aber von ihren Gegnern im Falle deren Unterliegens nicht erstattet werden muß (§ 193 Abs. 4 SGG).

  24. Dies widerspricht nicht dem Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 9/124 ff., 130 ff.

  25. Vgl. zum folgenden: Statt „Armenrecht" Recht auf „Kostenbefreiung", in: RIM (Rechtspolitische Informationen und Meinungen), hrsg, v. Arbeitskreis Christlich-demokratischer Juristen (ACDJ) in Rheinland-Pfalz, Nr. 1/74 vom 18. Februar 1974, S. 6 ff.

  26. §§ 1 und 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BRAO).

  27. § 3 der Grundsätze des anwaltlichen Standes-rechts: „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, an den Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung Minderbemittelter uneigennützig mitzuwirken; er darf sich hierbei nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.“

  28. Vgl. zum folgenden Anlage 7 zur Tagesordnung der Vorstandssitzung des Deutschen Anwaltvereins e. V. am 20. Oktober 1973 über „ Außergerichtliches Armenrecht", Anm. 6; s. a. Teil I. 1.der Begründung des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes über die außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte, ausgearbeitet von einem Sonderausschuß des DAV unter Vorsitz von Rechtsanwalt Dr. Erich-Klinge, Koblenz, in: Anwaltsblatt 1974/254 ff., 255.

  29. Vgl. zum folgenden den Beschluß der Kammer-versammlung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen vom 15. Mai 1974 sowie Weser-Kurier, 22. Mai 1974.

  30. Vgl. Weser-Kurier, 15. /16. Juni 1974, und Bremer Nadirichten 15. Juni 1974.

  31. Vgl. Beschluß der Kammerversammlung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen vom 12. Juni 1974.

  32. § 3 des Gesetzes zur Verhinderung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935.

  33. Hans-Peter Ipsen, Die öffentliche Rechtsauskunft-und Vergleichsstelle: eine Institution des sozialen Rechtsstaats, in: 50 Jahre öffentliche Rechtsauskunftund Vergleichsstelle Hamburg, Hamburger Dokumente 1. 73, hrsg. v. d. Staatlichen Pressestelle in Zusammenarbeit mit der Arbeitsund Sozialbehörde, Hamburg 1973, S. 9 ff., 15.

  34. Maunz/Dürig/Herzog, Rdnr. 97 zu Art. 12.

  35. Ipsen, a. a. O., der zur Frage der Arbeitsvermittlung hinweist auf BVerfGE 21/249.

  36. Nadi § 1 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 werden die Notare für Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt.

  37. BGHZ NJW 1957/1873 f.

  38. Soweit deren Satzungen nicht mehr oder weniger nur organisatorische Regelungen enthalten, sehen sie ausdrücklich die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in allen beruflichen Angelegenheiten vor.

  39. § 2 Abs. 3 der Satzung der Arbeiterkammer vom 4. Dezember 1957.

  40. Vgl. Jahresbericht 1973 der Angestelltenkammer Bremen, S. 73 ff., 75. Häufige Fragen betrafen die Kündigung, den Mutterschutz, die Rückzahlung von Gratifikationen, Urlaubs-und Rentenangelegenheiten sowie Arbeitsbefreiung aus Familienanlässen.

  41. Information der Arbeitskammer des Saarlandes in: Kommunalpolitische Blätter 1974/988. Die Themen waren Lohnsteuer, Vermögensbildung, Mietrecht, Wohngeld, Berufsbildung, Ausbildungsförderung, Arbeitsförderung, Lohnfortzahlung und Jugendarbeiterschutz.

  42. Goetz Briefs/Emile Bouvier S. J., Gewerkschaf-ten, in: Staatslexikon. Band 3, hrsg. v. d. Görres—esellschaft, Freiburg 1959, Sp. 926 ff., 930.

  43. Vgl. § 20 der Satzung der Industriegewerkschaft Metall; s. a. § 12 der Satzung der ÖTV, § 3 Abs. 1 der Satzung der GdP.

  44. Vgl. z. B. Merkblatt und Satzung des am 8. März 1920 gegründeten Mietervereins Bremen vom 30. Mai 1968, vor allem die §§ 2, 5 und 3.

  45. Vgl. zum folgenden Arthur Schroers, Entwicklungsphasen der Rechtsfürsorge in Hamburg, in: 50 Jahre öffentliche Rechtsauskunftund Vergleichsstelle Hamburg, S. 19 ff.

  46. Durch Verfügung der Amtsleitung vom 16. September 1974 wurde sie ausgegliedert und dem Landessozialamt unterstellt.

  47. Das Land Hamburg hat 1973 ausgegeben für Armenanwälte DM 2 296 995, — für Pflichtverteidiger DM 2 160 642, —; hinzu kommen die Kosten für Zeugen und Sachverständige, die für arme Parteien nicht gesondert ausgewiesen werden, sowie die bei ihrem Unterliegen von ihr nicht betreibbaren Gebühren und Auslagen und die Verwaltungskosten für die Erteilung derArmenrechtszeugnisse (Auskunft der Justizpressestelle Hamburg). Hierbei nicht berücksichtigt sind die entsprechenden Kosten bei den der Arbeits-und Sozialbehörde unterstehenden Arbeits-und Sozial-gerichten.

  48. Der Haushalt 1974 sieht Gesamtausgaben von DM 860 000 vor, davon für die Aufwandsentschädigungen DM 484 000; an Einnahmen sind DM 340 000 kalkuliert; Angaben vom Leiter der ORA.

  49. Vgl. zum folgenden Hennings, in; 50 Jahne, S. 36/37.

  50. Familienrecht 18 972, Miete und Pacht 10 353, andere Schuldverhältnisse 10 501, Arbeitsrecht 6 841, Erbrecht 4 464, Sachenrecht 557, Zivilprozeß 1 770, Straf-und Strafprozeßrecht 3 664, Sozialversicherung 1 285, öffentliches Recht 308, Freiwillige Gerichtsbarkeit 104, Sonstiges 541; vgl. Anm. 50.

  51. Personen, deren Einkommen die allgemeine Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht übersteigt (§ 79 BSHG).

  52. Vgl. dazu Schreiben des Leiters der ORA Lübecks an den Verfasser vom 7. Oktober 1974, Auskunft des zuständigen Referenten im Justizministerium Schleswig-Holstein und Rede von Dr. Klaus Klingner MdL (SPD), LT-Protokoll S-H 7/3928.

  53. Familienrecht 880, Mietrecht 764, Erbrecht 560 sonstige Schuldverhältnisse 529, Arbeitsrecht 461 Sachenrecht 258, Zivilprozeßrecht 256 Auskünfte.

  54. bei Gebühreneinnahmen von DM 31 072, 90.

  55. Vgl. zum folgenden Schreiben der Abt. VII des Senators für Arbeit und Soziales an den Senator für Justiz vom 16. und 22. April 1974 aufgrund des Schreibens des Bundesjustizministers vom 4. Februar 1974, vgl. Anm. 6 Satz 2; derzeitige Rechtsgrundlage sind die Grundsätze für die Rechtsberatungsstellen der Bezirksämter von Berlin i. d. E'22. Januar 1974, ABI. S. 289 ff., ergangen aufgrund § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung von 2. Oktober 1958, Berl. Ges. Sammi. 2001— 1.

  56. Beratungsberechtigt sind Empfänger von laufender Sozialhilfe (zweifacher Sozialhilferegelsatz) i die derzeitigen Einkommensgrenzen sind ein monatliches Nettoeinkommen von DM 609, — für Ledige, DM 928, — für Ehepaare, DM 1 346, — für Verheiratete mit zwei Kindern.

  57. Die Verpflichtung zur Unparteilichkeit ist 11 Hamburg nicht ausdrücklich normiert. Jedoch hat der langjährige Leiter der früheren „Offentlichen Rechtsauskunftund Gütestelle" und heutigen OKA, Hannes Kaufmann, schon 1923 darauf hingewiesen daß die Behörde stets an ihrer Unparteilichke. festhalten müsse; vgl. Hannes Kaufmann, Aufgaben der Öffentlichen Rechtsauskunftstelle be 1m Wohlfahrtsamt, in: Arbeit und Wohlfahrt, •un 1923, S. 19 f., abgedruckt in: 50 Jahre, S. 41.

  58. Die heutigen Rechtschutzversicherungen sind zumeist aus Automobilistenversicherungen hervorgegangen; so erweiterte die Deutsche Automobil-schutz ihren Namen um den Zusatz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs A. G. (D. A. S.). Für eine relativ geringe Prämie bieten sie heute den Voll-rechtsschutz an. Ursprünglich waren es Versicherungen, die ihren Mitgliedern Hilfe gegen zahlungsunwillige Haftpflichtversicherungen gaben; dieser Rechtsschutz wird heute nicht mehr gewährt.

  59. Im Falle des Familienrechtsschutzes bei Lohn-und Gehaltsempfängern gilt der Rechtsschutz auch tur den Ehegatten und die minderjährigen Kinder;

  60. Im folgenden werden die Allgemeinen Bedinnngen für die Rechtsschutzversicherung der D. A. S.

  61. Eine Kostenübernahme findet u. a. dann nicht statt, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Vergleich (zu Lasten der Rechtsschutzversicherung) einen höheren Kostenanteil übernimmt, als dem Vergleich in der Hauptsache entspricht, oder daß ein Dritter zur Kostenübernahme verpflichtet wäre, bestünde keine Rechtsschutzversicherung.

  62. Vgl. Anm. 6, Satz 2, s. a. schriftliche Antwoi des Bundesjustizministeriums vom 16. Januar 19 BT-Protokoll 7/4654 f., Anlage 4.

  63. Vgl. Anm. 6 Satz 1.

  64. Vgl. LT-Drs. 6/1202 vom 14. Dezember 1972.

  65. Vgl. LT. -Drs. 6/5636 vom 1. Juli 1974.

  66. Vgl. zum folgenden die Meldung des Bayerischen Landesdienstes der Deutschen Presseagentur (BLD) Nr. 204 vom 9. August 1974 sowie die darauf und aufgrund einer Pressekonferenz des Justizministers verfaßten Berichte, in: Süddeutsche Zeitung 10. August, Bayerische Staatszeitung 16. August 1974.

  67. Die Prüfung erfolgt entsprechend der B«s® mungen des gerichtlichen Armenrechts dura läge einer Verdienstbescheinigung ohne Eins tung eines weiteren Amts.

  68. Brief des Bayerischen Justizministeriums anVerfasser vom 20. August 1974.

  69. Vgl. zum folgenden Antwort auf das Schreiben des Bundesjustizministerirums vom 4. Februar 1974 (vgl. Anm. 56 und 6 Abs. 2) sowie Antwort des Senats auf das Berichtersuchen der SPD vom 4. Oktober 1974 (vgl. Anm. 71) am 10. Oktober durch Harry Liehr, Senator für Arbeit und Soziales, Abgeordnetenhaus-Protokoll 6/2951 f.

  70. Erwogen wird die Erhöhung der Einkommens-grenze vom zweifachen auf den dreifachen Sozial-hilfesatz; also für einen Ledigen von DM 609 auf DM 851 und DM 100 für die Miete, für einen Verheirateten von DM 928 auf DM 1 170 und DM 250 für die Miete, für einen Verheirateten mit zwei Kindern von DM 1 346 auf DM 1 588 und DM 280 für die Miete; bei Ofenheizung wird ein Zuschlag von DM 25 gewährt.

  71. Die Formel der Arbeitsgemeinschaft sozialdemo-sratischer Juristen (AsJ) Bremen, Antrag an den i PLandesvorstand und Landesparteitag vom . Dktober 1973, die Rechtsberatung solle jedem x 8wahrt. werden, der nicht unangemessen kapital-

  72. Senator Liehr, a. a. O.

  73. Rösler, MdA (CDU), Abgeordnetenhaus-Protokoll 6/2952 f.

  74. Krüger, MdA (FDP), Abgeordnetenhaus-Protokoll 6/2953 f.

  75. Die Befugnis von Behörden zur Rechtsberatung gemäß § 3 Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz werde beschränkt durch den von den §§ 8 Abs. 2 und 27 Abs. 2 BSHG gesteckten Rahmen der Hilfeleistung für sozial Schwache. Diese Meinung wird auch vom Justizministerium Nordrhein-Westfalens vertreten.

  76. was tun?, hrsg. v. Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, Bremen o. J.

  77. Dies stieß auf den entschiedenen Widerstand der Angestelltenkammer. Im Arbeits-, Sozial-und Lohnsteuerrecht bestehe angesichts der Tätigkeit der Gewerkschaften und Arbeitnehmerkammen deren Rechtsschutz kostenlos erfolge, kein Bedürfnis für eine öffentliche Rechtsberatung. Audi das Beratungskartell wird abgelehnt; damit würden der Rechtsschutz und die Rechtsberatung aus dem Tätigkeitsbereich der Gewerkschaften und Arbeitneh. merkammern herausgelöst, was ein erheblicher nicht zu billigender Eingriff in deren Selbständigkeit sei. Die Initiative der SPD sei zwar zu begrüßen. Nötig sei aber ein Gesamtkonzept, das neben besserer Information der Betroffenen über ihre Rechte und Möglichkeiten und Wege der Rechts-verwirklichung vor allem auch eine Verringeruna der Prozeßkosten und des Prozeßkostenrisikos sowie eine Verkürzung der Verfahrensdauer beinhalte. Vgl. einstimmigen Beschluß des Rechts-und Organa sationsausschusses am 20. Juni 1974, Niederscort V/6, sowie den daraus gefertigten Entwurf eins Schreibens der Angestelltenkammer an die Sl Bürgerschaftsfraktion und den Fraktionsaussdu öffentliche Rechtsberatungsstelle vom 25. Juni 190

  78. Bei Rechtsanwälten wäre dies als Parteivena (§ 356 StGB) mit Gefängnis nicht unter drei Moua ten strafbar.

  79. Hinweis im Beschluß der AsJ Bremen (Anm. 2) und LT-Drucks. Bayern 7/6418.

  80. Schreiben des Justizministers Nordrhein-" 8 falen an den Bundesjustizminister vom 23. • 1974, Text (Auszug ) in AnwBl. 1974/257 f.

  81. Alle Berichte über die Tätigkeit der verschiede- Affentlichen Rechtsberatungsstellen und die „vor, mäge dafür heben die Uberparteilichkeit herpVgl hierzu und zum folgenden: öffentliche I ratungsstellen — Wort und Widerwort, in:

  82. S. 1rgintern (Nordrhein-Westfalen), 7. Juni 1974, ! WDies entspricht in etwa dem Vorschlag der Ge-

  83. ehr (OTV) vom Mai 1974.

  84. Rechtsauskunftsstellen, in: RIM 1/74, S. 2 ff., 4 ff.

  85. Vgl. Anm. 26, insbes. S. 9.

  86. LT-Drs, 7/2363 vom 8. November 1973.

  87. Wilhelm Dröscher MdL, LT-Protokoll 7/20405

  88. Vgl. zum folgenden: Justizpolitisches Sdhwe Punktprogramm des Ministers für Rechtspflege v® 29. November 1974, die Allgemeine Verfügung® Ministers für Rechtspflege Nr. 25/74 vom 23. 0» ber 1974 (GNr. A 3006— 1) betr. die Rechtsberatu für Bürger mit geringem Einkommen sowie die A wort der Landesregierung auf eine Anfrage ® SPD-Fraktion betr. kostenlose Rechtsberatungsi len für alle Bürger vom 11. November 1974Drs. 0 6/1717.

  89. Als sozial schwach gelten Sozialhilfeempn und solche Personen, deren Einkommen den doPP ten Sozialhilfesatz und deren Vermögen den i fachen Sozialhilfesatz nicht überschreiten, Belastungen mit Unterhaltsleistungen für Famv angehörige und andere Unterhaltsberechtigte. te und sonstige Belastungen berücksichtigt We

  90. Anders als in allen anderen Modellen werden a so die für die Ausstellung der für die Beantragung des gerichtlichen Armenrechts zuständigen mozalämter ausgeschaltet; im Falle der Beantra7 ng des gerichtlichen Armenrechts für einen Pro-den. mus die Armut also erneut nachgewiesen wer-dFür eine Anlaufphase von sechs Monaten haben saarländischen Rechtsanwälte auf eine Vergütung verzichtet.

  91. Antragzur Ergänzung von 5 5 des Gesetzent-Dr S zur. Änderung des Landesrichtergesetzes, LT-Hamb. R

  92. vom 26. August 1974 (analog § 65

  93. Klaus Klingner MdL, LT-Protokoll 7/3927 f.

  94. Grundsätze für die Errichtung von Rechtsauskunfts-und Beratungsstellen für Bürger mit niedrigem Einkommen, Runderlaß des Innenministeriums vom 13. Juli 1974, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1974/595.

  95. Empfänger von Sozialhilfe, Schwerbeschädigte und Kriegsbeschädigte mit einer Erwerbsminderung von 100 % und Personen mit einem Einkommen von weniger als dem doppelten Sozialhilfesatz.

  96. Außergerichtliches Armenrecht für sozial schwache Bürger, in: Justizpolitische Mitteilungen des Deutschen Anwaltvereins, Nr. 1II/74 vom 19. Juni 1974.

  97. Vgl. zum folgenden die Begründung des vom DAV vorgelegten Gesetzentwurfs über die außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte (vgl. Anm. 29 Satz 2), in: AnwBl. 1974/255 ff., 258 ff.

  98. 308 von 59 360, vgl. Anm. 51.

  99. Vgl. Anm. 54.

  100. Der DAV zeigt dies an einem Fall des Ausl derrechts: Als 1973 nach der Olympiade viele > bische Studenten abgeschoben wurden, traf auch Araber, gegen die kein begründeter Verdi bestand. Ein bereits in Abschiebehaft genomW Araber bat den Rechtsanwalt und wissenso liehen Assistenten der Universität Hamburg, Rittstieg, um Hilfe. Dr. Rittstieg, Spezialist ® fentliches und insbesondere Ausländerrecht 1 zunächst vergeblich das Verwaltungsgericht an reichte dann aber in kürzester Frist vom Bundes’ fassungsgericht eine Entscheidung zugunsten Arabers. Es sei zweifelhaft, ob die Beratung® die ORA zum gleichen Ergebnis geführt hätte werde auch dadurch unterstrichen, daß die Un sitätsbehörde Dr. Rittstieg unter Berufung aun Treuepflicht des Beamten untersagte, den Stud weiter als Rechtsanwalt zu vertreten und in 95 gelagerten Fällen als Rechtsanwalt tätig zu Vgl. Anw. Bl. a. a. O„ S. 257.

  101. Vgl Angaben über die Zah der Gerichtsverfahn 6/1864Avo. dmen 1. 7B. uOnkdetosbläenrde 1r 9n 7, 4, iSn.: 41L. T-Drs. Saarland

  102. Als einer der wenigen öffentlichen Rechtsberatungsdienste schließt die Angestelltenkammer Bremen die Haftung nicht aus, hat die Berater aber nicht berufshaftpflichtversichert. Ähnliches gilt neuerdings für die ÖRA in Hamburg hinsichtlich des Haftungsausschlusses.

  103. Es wird der wirtschaftlich-finanzielle Maßstab von § 114 ZPO übernommen.

  104. Sie werden von den Landesjustizverwaltungen im Einvernehmen mit den örtlichen Anwaltvereinen eingerichtet. Die dort tätigen Rechtsanwälte dürfen Kurzauskünfte erteilen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit erkennbar ist, daß die Sache damit erledigt werden kann.

  105. Hierbei ist vor allem an den OTV-Vorschlag gedacht, obwohl die Anlaufstelle nach dem DAV-Vorschlag eine ähnliche Funktion erfüllt.

  106. Allerdings sollen die dort tätigen Rechtsah walte eine Stundenpauschale von DM 60, — erhalten, was schon heute manche Gemeinden für die von ihnen eingerichteten Mieterberatungsstellend

  107. dort tätige Rechtsanwälte zahlen. Die AsJ Bremen rechnet mit rund DM 400 0 bei 15 000 Beratungen für rund 800 000 Berechtige. Die von der Fachgruppe Richter und Staatsin. wälte in der OTV zu den Vorstellungen des Bun desjustizministers über Rechtsberatung für Bürge mit geringem Einkommen außerhalb eines gerid lieh anhängigen Verfahrens erarbeitete vorläut 195 Stellungnahme der OTV wurde dem Bundesjust ministerium im Mai 1974 zugeleitet, bisher a noch nicht von der OTV veröffentlicht.

  108. Nadi jüngsten Hinweisen glaubt auch das Bun-Qeslustizministerium, staatliche Beratungsstellen onnten nur solche „Erste Hilfe" leisten, im übrigen musse eine Anwaltslösung Platz greifen; vgl.

  109. Daher sei es bedenklich, die Rechtsberatung für jedermann dadurch sicherzustellen, daß sie für die Rechtsanwälte zur Standespflicht wird. Eine so erzwungene Rechtsberatung sei nicht mehr sinnvoll, während das Einschreiten der Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Rechtsberatung durch eine ihr unterstehende Behörde möglich sei, ohne die eigentliche Rechtsberatungstätigkeit zu berühren. Rechtsanwälte sollten aber auf freiwilliger Basis hinzugezogen werden.

  110. Darauf hat auch die Vertreterversammlung des , Deutschen Richterbundes im April 1974 in Trier f in einer Resolution hingewiesen; vgl. Text in 1 AnwBl. 1974/257.

  111. So berücksichtigt der DAV nicht die Kosten der [Anlaufstellen, die nur dann unerheblich sind, wenn 1 die Rechtsantragsstellen der Gerichte die Aufgabe . übernehmen und sich auf die Auslegung von Listen beschränken, in die sich die Rechtsanwälte unter (Angabe ihrer Spezialgebiete eintragen. Außerdem 1 setzt er im Vergleich zu den Berichten der be-(stehenden ORAen die Zahl der zu erwartenden Be-(ratungen zu gering ein; auf je eine Million Einwohner umgerechnet gab es in Berlin 13500, inHam bürg 34 700 und in Lübeck 14 800 Beratungen; für Bremen rechnet die AsJ mit 18 800 Beratungen. Richtig ist allerdings das Argument des DAV, W s die ORAen die Beratungsberechtigung grobzüg (handhaben, und derzeit noch auf dem Lande wahr-t scheinlich sehr viel weniger Personen von ein 1 Rechtsberatung Gebrauch machen werden.

  112. Staat fons Bayerl MdB (SPD), Parlamentarischer rdndfsekretär. im Bundesjustizministerium, Chanim Prozeß, in: Recht, Informationen 1974 S. 088 ustizministeriums, vom 28. Februar

  113. Vgl. Hans Franzen, Was kostet eine Richter-Stunde?, in: NJW 1974/784 ff.

  114. Bayerl, a. a. O.

  115. Vgl. Parteitag Hannover 1973, Beschlüsse außer Bodenreform, Vermögensbildung und Orientierungsrahmen '85, hrsgg. v. SPD-Bundesvorstand, Bonn 1973, S. 24.

  116. Vgl. etwa Rechtsberatung als Aufgabe der Sozialhilfe, in: „Nachrichtendienst" des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge, 1963/176 f.

  117. Ein Muster für die Beteiligung der Rechtsschutzversicherungen wäre der Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem Versorgungsverband bundes-und landesgeförderter Unternehmen e. V. (VBLU), Bonn-Bad Godesberg, und 27 Lebensversicherungen unter Führung der Allianz-Lebensver-sicherungs-A. G., die eine dem öffentlichen Dienst angepaßte zusätzliche Alters-, Invaliden-, Witwen-und Waisenrente gewähren. Die VBLU wurde auf Anregung des Bundesfinanzministeriums gegründet.

  118. Der Rechtsschutz müßte mit Rücksicht auf die regelmäßig besonderen Belange des begünstigten Personenkreises über den derzeitigen Geltungskreis der Rechtsschutzversicherungen hinaus ausgedehnt werden und etwa auch die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Erb-, Sozial-und Sozialversicherungsrecht sowie Deckungsansprüche gegen Versicherungen umfassen.

  119. Angaben der Landesjustizverwaltunqen Berlins «d Bremens.

  120. Angaben von Herrn Hauke, Arbeits-und So-tialbehörde.

  121. Finschließlich der Doppelzählungen.

  122. Das betrifft vor allem Krankenhilfe, Eingliedsnungshilfe, Hilfe zur Pflege, Ausbildungshilfe, Al-i» Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.

  123. e werden von der den übrigen Angaben zunde liegenden Bundesstatistik nicht erfaßt.

  124. Da diese nicht nur für sozial Schwache bestimmt werden, sind insoweit gewisse Abstriche zu machen.

  125. Vgl. Anm. 48 Satz 2 und 49.

  126. Angaben der D. A. S.

  127. Angaben von Herm Galperin, Senator für Soziales, Jugend und Sport.

  128. Vgl. Mitteilung der Pressestelle des Senats der Freien Hansestadt Bremen Nr. 3293 vom 1. November 1974.

  129. Art. 74 Nr. 1 GG.

  130. Gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB.

  131. Vgl. zum folgenden Ipsen, in: 50 Jahre, S. 16.

  132. Ipsen, a. a. O.

Weitere Inhalte

Erich Röper, Dr. iur. utr., geb. 1939 in Hamburg, Assessor, wissenschaftlicher Assistent der CDU-Fraktion der Bremischen Bürgerschaft; Studium der Rechtswissenschaften, Neueren Geschichte und Politologie in Hamburg, Mainz und an der Verwaltungshochschule in Speyer; 1967/71 Referent für gesellschaftspolitische Entwicklungshilfemaßnahmen im Institut für Internationale Solidarität der Konrad-Adenauer-Stiftung sowie Begründer und Schriftleiter der Schriftenreihe des Instituts für Internationale Solidarität; 1967/68 stellvertretender RCDS-BundesVorsitzender; seit 1972 stellvertretendes Mitglied der Vollversamlung und Mitglied des Ausschusses Bildung und Kultur der Angestelltenkammer Bremen. Veröffentlichungen u. a.: Geteiltes China. Eine völkerrechtliche Studie, Mainz 1967; Reflexionen über einen modernen öffentlichen Dienst: in: Aus Politik und Zeitgeschichte B 48/70; Zur Rechtslage Berlins, in: Deutschland-Archiv 1971/801 ff. und 1971/1130 ff.; Reform der Juristenausbildung, in: Hochschulpolitische Informationen, Heft 13/1973, S. 10 ff.; Die Hansestädte haben ihre besonderen Aufgaben, in: Werner Ernst/Hans-Dietrich Genscher u. a., Neugliederung des Bundesgebiets, Bonn/Bad Honnef 1973; Hochschulautonomie, Ministerverantwortung und parlamentarische Regelungsbefugnis im Lichte der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in: Monatsschrift für Deutsches Recht 1974/265 ff.; über die Notwendigkeit von Landesdatenschutzgesetzen, in: Deutsches Verwaltungsblatt 1974/836 ff.