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Liberalismus und Tradition. Grundrechte und Liberalismus in Deutschland bis zur Revolution von 1848/49 | APuZ 20/1982 | bpb.de

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APuZ 20/1982 Das Hambacher Fest von 1832 als liberaler Protest Liberalismus und Tradition. Grundrechte und Liberalismus in Deutschland bis zur Revolution von 1848/49 Europäische Liberale in den Revolutionen von 1848. Gesellschafts-und verfassungspolitische Zielvorstellungen

Liberalismus und Tradition. Grundrechte und Liberalismus in Deutschland bis zur Revolution von 1848/49

Günter Birtsch

/ 21 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Die Grundrechte des deutschen Volkes von 1848 waren im wesentlichen ein Werk des gemäßigten Liberalismus. Damit wurde der Anschluß Deutschlands an die westliche Verfassungsentwicklung vollzogen. — Mit der Rezeption der Menschen-und Bürgerrechte nach 1789 war in Deutschland jedoch nicht auch die politische Haltung des Westens übernommen worden: so hat sich der zum Kompromiß mit den alten Mächten bereite, auf dem Boden der konstitutionellen Monarchie stehende gemäßigte Liberalismus nicht oder nur schwer von den Fesseln der Tradition lösen können. Die von der deutschen Staats-und Naturrechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts vermittelte Vorstellung von der Vorrangigkeit der Staatsverfassung, hinter der die individuellen Freiheitsrechte zurücktraten, das im Vordergrund stehende Pflichtethos, das die Bindungen in mitmenschlicher Gemeinschaft und Staatsverband akzentuierte, und die Sicht des Staates als rechtsbewahrendem Rechtsstaat erwiesen sich als Hemmschuh gegenüber der Rezeption der westlichen Staatsauffassung, in der Widerstandslehre, Volkssouveränität und unveräußerliche Freiheitsrechte einen übergeordneten Platz einnahmen. Der von der traditionellen Werthaltung geprägte gemäßigte Liberalismus vermochte es nicht, dem Staat vom Primat individueller Freiheitsrechte aus seine Bestimmung zu geben. Daran hinderten ihn im Vormärz im System des deutschen Bundes auch die politischen und sozialen Rahmenbedingungen. Ein entschiedenes Freiheitsethos konnte sich hier nur im Bereich der oppositionellen Protestbewegung entwickeln. Dabei zeigte sich, wie später in der Paulskirche, daß die Vertreter des politischen Radikalismus, daß Demokraten und Linksliberale weniger durch traditionsbestimmte Einstellungen gefesselt waren als die gemäßigten Liberalen. Letztere gingen hier von dem Primat einer Gesamtordnung, des Staates und des öffentlichen Interesses vor individuellen Freiheitsrechten aus. Dabei konnten die im Nationalliberalismus aufgegangenen gemäßigten Liberalen den Kompromiß mit dem neuen Reich um so eher eingehen, als die ihnen nie verlorengegangene „positive Staatsidee" letzten Endes das Übergewicht über die Perspektive freiheitlicher Grundsätze behalten hatte.

Als im Dezember 1848 von der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt der Grundrechtsteil der Reichsverfassung nach nahezu sieben Monaten und zwei Lesungen verabschiedet wurde, schien die Mehrheit der Paulskirche in freilich schon schwieriger Lage ein Hauptziel des deutschen Liberalismus zu sichern, der in den Jahrzehnten des Vormärz und in der Revolution oft leidenschaftlich für die staatsrechtliche Verbürgung fundamentaler Freiheitsrechte eingetreten war. Das Frankfurter Reichsgesetz „betreffend die Grundrechte des deutschen Volks", das am 27. Dezember 1848 „im ganzen Umfange des deutschen Reichs" in Kraft gesetzt wurde — wobei der erstarkte Selbstbehauptungswille der deutschen Fürstenstaaten Preußen und Österreich sowie Bayern und Hannover mit der Publikationsverweigerung die Absage an das Recht der Paulskirche auch hier bekundete —, hatte einen Katalog von Grundrechten zu einem umfassenden Freiheitsschutz gefügt und mit der Garantie bürgerlicher Freiheitsrechte endlich auch „eine Rechtsangleichung an die großen westlichen Verfassungssysteme“ vollzogen

Die Begrenzung auf bürgerliche Rechtsgarantien dokumentiert mit der Versagung sozialrefonnerischer Impulse und der Abwesenheit sozialer Grundrechte eine in der Tat „denkwürdige Selbstdarstellung des deutschen Liberalismus" Das gilt auch für den vom bürgerlichen Bildungsethos bestimmten Grundsatz, „Unbemittelten ... auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freien Unterricht zu gewähren“ und ihnen damit den Zugang zu allgemeiner Bildung zu eröffnen (§ 157 der Reichsverfassung). Das bürgerliche Wertbewußtsein wirkte dabei mit dem Glauben an die, individuelle Freiheit und Existenz sichernde, Macht der Bildung ebenso auf den Frankfurter Grundrechtskatalog wie wirtschaftliches und politisches Interesse. Die jüngere Liberalismusforschung hat die vielfältigen Bedingungen und Erscheinungsformen des deutschen Liberalismus sichtbar gemacht, vor allem die im Vergleich zu Westeuropa rückständigen gesellschaftlichen und politisehen Zustände Deutschlands in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts und das Übergewicht liberaler Reflexion gegenüber liberaler politischer Praxis Dabei hat zweifellos die Orientierung des frühen Liberalismus an den Traditionen der deutschen Staatslehre und den ihr zugrundeliegenden Verfassungszuständen eine wichtige Rolle gespielt. Darauf weist 1848 nicht zuletzt die Kompromißbereitschaft der auf dem Boden der konstitutionellen Monarchie stehenden Mehrheit des liberalen Zentrums der Paulskirche, die nicht bloß aus Furcht vor einer Radikalisierung der Revolution in demokratischer und sozialer Richtung oder aus schlichtem, von politischem Opportunismus bestimmtem Klasseninteresse sich zur Vereinbarung mit den alten Mächten bereit fand, sondern vielmehr von einer traditionalen verfassungsrechtlichen Werthaltung bestimmt war, die aus der Geschichte des deutschen Rechtsdenkens, insbesondere der Geschichte der Grund-und Freiheitsrechte verständlich wird

I. Der Menschenrechtsgedanke wird in Deutschland rezipiert

Deutschland nimmt in der jüngeren Gechichte der Grund-und Freiheitsrechte trotz des beachtlichen Standes der politischen Philosophie im 18. Jahrhundert und trotz des vermeintlichen Auftretens eines Katalogs von Menschenrechten in der aufgeklärten Naturrechtsphilosophie Christian Wolffs (1679— 1754) eher eine passive als eine aktive Rolle ein. Es ist nicht Schöpfer, sondern Empfänger von Menschenrechten. Die Idee verfassungsrechtlich verbürgter Menschenrechte ist im Gefolge der amerikanischen Revolution und der Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 sowie der ihr vorausgehenden Virginia Declaration of Rights vom 12. Juni 1776 zwar in der deutschen Publizistik diskutiert worden, auch vorher sprachen einzelne Publizisten wie der Basler Ratsschreiber und Philanthrop Isaak Iselin von „Rechten der Menschheit" (1764), aber der Begriff „Menschenrechte“ findet sich vor der Französischen Revolution von 1789 doch nur selten in Deutschland. Meist war von „Rechten der Menschheit" die Rede, wobei sich der Gedanke des Völkerrechts mit dieser Vorstellung verband. So schreibt A. Hennings z. B. in der Mitte der 80er Jahre des 18. Jahrhunderts: „Die Rechte der Völker oder, welches einerlei sei die Rechte der Menschheit" Eine durchgreifende Änderung ergab sich erst mit der Französischen Revolution und den von ihr verkündeten Rechten des Menschen und Bürgers, der Declaration des droits de l’homme et du citoyen vom 26. August 1789 Dabei erwies sich die Berlinische Monatsschrift, ein aufgeklärt konservatives Organ, als ein Medium dieser Diskussion; und zwar wurde hier im Juli 1790 Justus Mösers ablehnender Artikel „Über das Recht der Menschheit als den Grund der neuen französischen Konstitution" abgedruckt. Möser, der sich vom Gedanken der Menschenrechte distanzierte, gab jedoch nicht zu erkennen, daß er von der amerikani-sehen Menschenrechtserklärung in Gestalt der Unabhängigkeitserklärung oder der Erklärung von Virginia etwas wußte. — So bleibt festzuhalten: Die Idee der Menschenrechte als verfassungsmäßig garantierter Grund-und Freiheitsrechte wurde in Deutschland von Frankreich übernommen. Zwar setzt die Geschichte der Freiheitsrechte sehr viel früher ein, der mittelalterliche Ständestaat kannte katalogartige Versicherungen von Privilegien und Freiheiten, und auch im frühneuzeitlichen Deutschland wurden Gedanken von menschlicher Freiheit und Würde artikuliert. Der Begriff der menschlichen Würde, der dignitas humana, der zum theoretischen Fundament für die neuzeitlichen Freiheitsrechte des Individuums wurde, hat in der Naturrechtsphilosophie Samuel Pufendorffs (1632— 1694) eine Schlüsselrolle gespielt, und er geht sehr viel weiter auf Thomas von Aquin (1225— 1274) zurück Aber die Entfaltung des Freiheitsgedankens bis zur Vorstellung bestimmter Grund-und Freiheitsrechte, die dem Menschen angeboren sind, ihm von Natur zukommen und unveräußerlich sind, vollzog sich ganz wesentlich im revolutionären England der 40er Jahre des 17. Jahrhunderts. John Locke (1632— 1700) vor allem hat diesen Gedanken des Fortbestehens von Grundrechten im Staat theoretisch weiterentwickelt. Er hat in den Treatises of government von 1690 in der Sicherung von Leben, Freiheit und Eigentum den eigentlichen Zweck des Staates gesehen. Locke’s Vorstellung der Trias angeborener individueller Rechte wirkte offenbar auf die amerikanischen Kolonien ein, ohne daß es schon zu einer befriedigenden Erklärung der geistesgeschichtlichen Wirkungszusammenhänge gekommen wäre. Das gilt für Locke, aber auch für Pufendorff, dessen Vorstellung über die Würde des Menschen in Amerika eine Rolle gespielt haben soll. Von Nordamerika ausgehend wirkte die Idee der Menschenrechtserklärung über Frankreich auf Deutschland ein.

II. Der Vorrang der Verfassung vor den Grundrechten

Naturzustandsmodell und Staatsvertragslehre waren durchgehend Argumentationsmuster in der frühneuzeitlichen Staatslehre. Auch das deutsche Naturrechtsdenken ging von der Annahme eines Naturzustandes aus — von einem Status naturalis und einer natürlichen Freiheit, einer libertas naturalis. Auch das deutsche Naturrechtsdenken kannte den Vertragsgedanken, die Vorstellung der Entstehung des Staates durch den Vertrag. Aber die natürliche Freiheit wurde in der älteren deutschen Naturrechtslehre mit dem Vertrag, der den Eintritt des Menschen in die societas civilis, in den Staat einleitet, aufgehoben oder genauer, aufgehoben bis auf einen Rest, ein Residuum, das die Gesetze dem Untertanen des Staates beließen, wobei der Staat selbst, bzw.sein Herrscher, die natürliche Freiheit behielt. Praktisch bedeutete natürliche Freiheit aber hier die Souveränität des Staates und des Herrschers im Unterschied zur Theorie Locke's, nach welcher der Mensch in der bürgerlichen Gesellschaft, im Staat, auf die Freiheit des Naturzustandes verzichtete, um „seine Freiheit und sein Eigentum besser zu erhalten". Wesentlich erscheint, daß in der Auffassung der deutschen Naturrechtslehre die natürliche Freiheit hinter die Anordnungen der staatlichen Macht und ihre Gesetze zurücktrat. Anders als im angelsächsischen Naturrecht Locke’s rechtfertigte der Gesellschaftsvertrag im älteren deutschen Naturrecht Entstehung und Fortbestand auch der uneingeschränkten Herrschergewalt. Der Vertragsgedanke konnte sogar zur Begründung des völligen Verlustes von individueller Freiheit und zur Rechtfertigung absolutistischer Herrschaft herangezogen werden Die Rechtmäßigkeit von Verträgen, die Sklaverei oder Leibeigenschaft begründeten, ist von Samuel Pufendorff, Christian Thomasius, Christian Wolff sowie seinem Schüler Joachim Georg Darjes behauptet worden.

So trat im älteren deutschen Naturrecht die natürliche Freiheit und mit ihr die individuelle Freiheit hinter die Staatsgewalt zurück. Der Staatszweck hatte eine absolute Vorrangstellung, und dieser Staatszweck war umfassend: Als öffentliches oder allgemeines Wohl rechtfertigte er eine höchst umfangreiche Aktivität des reglementierenden Polizei-und Wohlfahrtsstaates. Dies änderte sich im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts insofern, als jetzt bei einigen Autoren wie dem Kameralisten J. H.

G. von Justi (1717— 1771) oder den Schöpfern des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794, namentlich bei Ernst Ferdinand Klein und Carl Gottlieb Svarez, die individuelle „bürgerliche Freiheit" als Zweck des Staates selbst erschien. Aber diese Vorstellung mündete nicht in eine grundsätzliche Theorie des Fortbestandes natürlicher Rechte im Staate wie bei Locke. Die als Reservatfreiheit aufgefaßte bürgerliche Freiheit war der von den positiven Gesetzen eingehegte Bewegungsspielraum, innerhalb dessen dem einzelnen die freie Disposition über seine Person, „seine Fähigkeiten und Kräfte, über sein Eigentum und Vermögen" zukam Was an natürlichen Rechten und Freiheiten blieb, war immer ein Residuum, sein Umfang blieb vom Umfang des Staatszweckes her bestimmt, der immer noch mit dem Wohl des gemeinen Wesens, der salus publica, relativ weit gefaßt wurde. So wurden selbst noch im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts, als der Gedanke der Menschenrechte relativ breit akzeptiert worden war, in den „Grundsätzen des heutigen deutschen Staatsrechtes" von Romeo Maurenbrecher (1837) die Freiheiten der Untertanen als nach „Abzug der vom Staatszweck geforderten Schranken" übrigbleibende Rechte bestimmt: Freiheit der Person, Freiheit des Gewissens wurden dabei zwar als Freiheitsrechte zu gesetzlichen, verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten; aber sie hatten nicht als natur-rechtliche Freiheiten, als vor und über den Staat geltende unveräußerliche Menschenrechte den Primat, sondern umgekehrt die Staatsverfassung selbst, die diese Rechte gewährleistete, hatte den Vorrang

III. Pflichtbindung und individuelles Recht

Ulrich Scheuner hat im Gefolge Rudolf Smends die besondere Rolle unterstrichen, die in der deutschen Naturrechtslehre bei Samuel Pufendorff die Pflichtenlehre spielte. Während im westlichen Staatsdenken Widerstandslehre, Volkssouveränität und unveräußerliche Freiheitsrechte einen vorzüglichen Platz einnahmen, trat in der deutschen Staatslehre vor dem Hintergrund des absolutistischen Fürstenstaates und seines Bedürfnisses nach einer dienstwilligen Beamtenschaft der Pflicht-gedanke in den Vordergund. Die Vorstellung im Naturgesetz begründeter Pflichten, Pufendorffs durchdachte Lehre der Pflichten gegen Gott, sich selbst und den Nächsten, akzentuierte die Bindungen in mitmenschlicher Gemeinschaft und im Staatsverband. Daß in der Verzahnung von Pflichtethos und Naturrechtslehre die Pflicht in der Gemeinschaft dem natürlichen individuellen Recht übergeordnet wurde, war durch das Zusammenwirken von protestantischer Tradition und absolutistischem Wohlfahrtsstaat begünstigt. Der Erfolg dieser Lehre beschränkte sich denn auch nicht auf eine breite Rezeption in der Staatslehre des 18. Jahrhunderts, der Pflicht-gedanke schlug über die Naturrechtsschulung der Beamten voll auf die Staatspraxis durch.

Dies wird namentlich in der preußischen Bürokratie greifbar. Der durch den Wolff-Schüler Darjes in der Naturrechtslehre unterwiesene Landrechtsautor Carl Gottlieb Svarez (1746 bis 1798) hat dem preußischen Kronprinzen und späteren König Friedrich Wilhelm III. 1791/92 die Zusammenhänge von „Rechten und Pflichten der Bürger des Staates untereinander“ vorgetragen Wie es für Svarez allgemeine Pflichten entsprechend den allgemeinen Rechten gab, die einem jeden schon deshalb zukamen, weil er „Mensch und Staatsbürger" war, so gab es für ihn auch besondere Pflichten, die nicht bloß einzelnen Handlungen oder Verträgen entsprangen, sondern aus der Geburt oder dem Stand innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft flossen, zu dem jemand gehörte. Und wie 1794 im preußischen Landrecht die „allgemeinen Rechte des Menschen" von den besonderen Rechten des Staates eingeschränkt wurden (§§ 83/84 Einleitung ALR), so korrespondierten allgemeine Rechtspflichten, wie die Pflicht, andere im Gebrauch ihrer Rechte nicht zu behindern, mit besonderen Standespflichten. Entsprechend hieß es im § 73 der Einleitung des Allgemeinen Landrechts, daß „ein jedes Mitglied des Staats ... das Wohl und die Sicherheit des gemeinen Wesens nach dem Verhältnisse seines Standes und Vermögens zu unterstützen verpflichtet" sei.

Die Vorstellung einer engeren Verbindung von Recht und Pflicht hat nun nicht nur das deutsche Staatsdenken des 18. Jahrhunderts und das im aufgeklärten Geist kodifizierte preußische Allgemeine Landrecht beherrscht, sie hat auch auf die frühkonstitutionellen Grundrechtskataloge eingewirkt, in denen — wie in der Verfassung Bayerns von 1818 oder Württembergs von 1819 — nicht nur von den Rechten der Untertanen, sondern auch von deren Pflichten die Rede war, insbesondere von der Steuer-und Verteidigungspflicht. So sprach die bayerische Verfassung von der „Pflicht der Waffen" und der „Pflichtigkeitder Steuerleistung", die württembergische von der „Verpflichtung zur Verteidigung des Vaterlandes", wie überhaupt von „gleichen staatsbürgerlichen Pflichten“ der Württemberger. — Allerdings kann auch hier auf das französische Vorbild, nicht der Menschen-und Bürgerrechtserklärung von 1789, wo das Wort Pflicht nur in der Präambel eine Rolle spielte, sondern der Direktorialverfassung von 1795 verwiesen werden, die eine „Declaration des droits et des devoirs de l’homme et du citoyen" enthielt. Der Pflichtgedanke war auch Amerika nicht fremd, wo er z. B. in der Erklärung von Massachusetts 1780 auftauchte. So blieb er nicht auf Deutschland beschränkt. Nirgendwo im Westen hat er jedoch einen so entschiedenen, die Bindungen an das Wohl des gemeinen Wesens über das individuelle Recht stellenden Wertakzent erhalten.

IV. Rechtswahrung statt allgemeiner Grundrechte

Da, wo die Erhaltung der Staatsverfassung selbst und das Pflichtdenken gegenüber der Verbürgung individueller Grundrechte im Vordergrund stand, lag die Vorstellung nahe, daß der Staat dem objektiven Gehalt des tradierten Rechtes seine besondere Aufmerksamkeit schenken, daß er als Rechtswahrer auftreten sollte. So wurde das Deutsche Reich im 18. Jahrhundert ganz wesentlich als Rechtsbewahrstaat betrachtet: Im Rechtsschutz, den die Reichsgerichte noch boten, lag eine wichtige Aufgabe des Reiches. Auch dem absolutistischen Staatswesen wurde von den naturrechtlich geschulten Reformern des Allgemeinen preußischen Landrechtes die Aufgabe der Rechtswahrung zugedacht. Der preußische Staat war für die Landrechtsautoren wesentlich Rechtsbewahrstaat. Nicht individuelle Freiheit, Grund-oder Menschenrech-B te der Bürger waren in ihren Augen in erster Linie schutzbedürftig, sondern das breite Spektrum wohlerworbener Rechte und damit auch Standesrechte, die — wie das tradierte Herrenrecht des Adels auf dem Lande — der Verwirklichung allgemeiner menschenrechtlicher Vorstellungen entgegenstanden. Zwar haben auch die aufgeklärten bürgerlichen Landrechtsautoren am Ende des 18. Jahrhunderts nicht mit Begeisterung die Rechte der tradierten ständischen Welt kodifiziert, aber sie haben sich nicht nur aus Gründen der politischen Loyalität und aus Gehorsams-pflichtzur Kodifizierung des geltenden Rechtes bequemt, sondern weil sie der Auffassung waren, daß der Staat die umfassende Aufgabe eben der Rechtssicherung habe und deshalb eine Kodifikation jedem „das Seine" versichern müsse. So hat das Bekenntnis der Rechtswahrung dem Reformwillen buchstäblich Grenzen gesetzt. Und so dokumentiert sich auch hier, daß das deutsche Staatsdenken am Ende des 18. Jahrhunderts eher durch die „Richtung des rechtsbewahrenden Rechtsstaates als die einer Konzeption grundrechtlicher Verbürgung“ bestimmt ist

V. Rezeption und Einschränkung der Grundrechte im Vormärz

Mit der Rezeption der Menschenrechte im Gefolge der Französischen Revolution wurde in Deutschland nicht auch die politische Grundhaltung des Westens rezipiert. Die von der deutschen Staatslehre vermittelte Vorstellung von der Vorrangigkeit der Staatsverfassung, das traditionelle Pflichtethos und der Rechtsbewahrgedanke mußten sich hier als Hemmschuh erweisen. Selbst dort, wo die Kritik an den bestehenden Zuständen durchschlug, blieben die Fesseln der traditionellen Staatslehre oft sichtbar. So resümiert Ulrich Scheuner treffend: „Der Gedanke unveräußerlicher natürlicher Rechte fand in der Folge in der staatsrechtlichen Lehre zwar Anerkennung, zumal in der westlich orientierten liberalen Richtung, aber die Verbürgung der Freiheiten wurde in Anlehnung an ältere Auffassungen doch dem Bereich der bürgerlichen Freiheit, d. h.der durch den Staat erfolgenden Gewährleistung zugerechnet“ Diese von der Tradition geprägte Grundeinstellung gegenüber dem Staat sollte sich ebenso als Hindernis erweisen, dem Staat vom Primat individueller Freiheitsrechte her seine Bestimmung zu geben, wie die äußeren politischen und sozialen Rahmenbedingungen. Führten Österreich und Preußen erst gar keine Grundrechte ein, so konnte der vom Beamtentum getragene Verwaltungsstaat des Vormärz mit seiner Gewährung von Grundrechten, die als bloße Gesetzesaussagen „keine tiefgreifenden Einwirkungen“ äußerten (Scheuner), hier auch keine richtungweisende Bedeutung gewinnen Dabei hat der Deutsche Bund im System der Reaktion angesichts des Vorrangs der Bundesgesetzgebung einschränkend auf die Grundrechte gewirkt. Dies galt in erster Linie für die Pressefreiheit, aber auch für die geistige Freiheit überhaupt. Presse-und Universitätsgesetz vom 20. September 1819 sprachen hier eine deutliche Sprache: Alle Universitätslehrer sollten aus dem Amt entfernt werden, die „durch Mißbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses die Gemüter der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseliger oder die Grundlage der bestehenden Staatseinrichtung untergrabenden Lehren ihre Unfähigkeit zur Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt“ hätten Statt der in der Bundesakte in Aussicht gestellten Verfügung über die Pressefreiheit wurde eine präventive Zensur für alle Zeitungen, Zeitschriften und Druckschriften unter 20 Bogen eingeführt. — So folgt denn im ganzen: Aus der traditionalen Staatsauffassung, dem System des Bundes und der Reaktion, wie es sich in den Karlsbader Beschlüssen von 1819 zum ersten Male entschieden äußerte, konnte sich für die Freiheitsrechte in Deutschland vor 1848 doch nur ein höchst beschränkter Wirkungsraum ergeben. — Er ist in dem engen Aktionsfeld der radikalen oppositionellen Protestbewegung zu suchen, deren Vertreter wie in Hambach 1832 oder in Offenburg 1847 mit dem entschiedenen Eintreten für Pressefreiheit und eine demokratisch-republikanische Verfassung dem Staat wie ihre westlichen Nachbarn vom Primat individueller Freiheitsrechte aus seine Bestimmung zu geben suchten.

VI. Die Revolution von 1848

Das Jahr 1848 stellt für die Geschichte der hen. Zensur, Überwachung der Universitäten, Grundrechte in Deutschland in der Tat einen notfalls Auflösung sogenannter unbotmäßiger epochemachenden Einschnitt dar. Das deutsche waren hier die Maßnahmen, Bürgertum verlangte in der Revolution zu denen das System der Reaktion von 1848-49 die Einsetzung in die ihm nach griff. Deshalb forderte die liberaldemokratisehe Auffassung zukommende verfassungsgeschichtliche Opposition entschieden die Lossage von Rolle und die Anerkennung der diesen Beschlüssen.

ihm bislang vorenthaltenen Freiheitsrechte.

Der Artikel 2 des Offenburger Programms verlangte vor der Revolution waren in öffentlichen die Pressefreiheit als „ das unveräußerUche Versammlungen Forderungen auch in Recht des menschlichen Geistes, seine Hinsicht auf Freiheitsrechte gestellt worden, Gedanken unverstümmelt mitzuteilen". — so im Offenburger Programm südwestdeutscher Gewissens-und Lehrfreiheit, Demokraten vom 12. September 1847, Vereinsfreiheit und Versammlungsfreiheit, das an die Spitze das Verlangen nach der Freizügigkeit waren die wesentlichen Grundrechtsforderungen der Staatsregierungen von den Karlsbader der südwestdeutschen Demokraten Beschlüssen und weiteren, vor allem um Struwe und Hecker, die sich mit den Frankfurter Beschlüssen des Deutschen den Zielen der südwestdeutschen gemäßigten Bundes stellte. Ausdrücklich wurden die Liberalen deckten. Doch auch soziale Forderungen Beschlüsse von 1831 und 1832 sowie tauchten auf, wie die nach Gleichheit die Wiener Beschlüsse von 1834 genannt, des Zugangs zu den Bildungsgütern und der die eine neue Welle von Verboten brachten Übernahme der Unterrichtskosten durch die und der Einschärfung des reaktionären Systems (Artikel 9), der Anspruch auf des Deutschen Bundes dienten. Wörtlich „gerechte" (progressive) Einkommens-steuer hieß es im Artikel 1: „Diese Beschlüsse und das Verlangen der „Ausgleichung verletzen gleichmäßig unsere unveräußerlichen Mißverhältnisses zwischen Arbeit und Kapital". Menschenrechte, wie die Deutsche Bundesakte Mit solchen radikalen egalitären und und unsere Landesverfassung." Die frühsozialistischen Grundsätzen forderten die deutsche Opposition hatte bereits 1832 durch Offenbacher, die zudem „an die Stelle der die englische Regierung in dieser Frage Unterstützung der Beamten die Selbstregierung erfahren. Palmerston hatte im des Volks" gesetzt wissen wollten (Artikel 1832 in einer Zirkulardepesche erklären 12), nicht nur die Regierungsgewalt heraus, lassen, daß England als Mitunterzeichner sie zwangen auch die südwestdeutschen der Wiener Verträge ein Mitspracherecht gemäßigten Liberalen zur Abgrenzung.

in den Fragen des Deutschen Bundes habe und deshalb die deutschen Regierungen bitte, An der Heppenheimer Versammlung vom 10. „dem unbedachten Eifer des Bundestages einen 1847 nahmen mit Bassermann, Mathy, Zügel anzulegen und eine Annahme von Soiron und Welcker aus Baden künftige Maßregeln zu verhindern, welche allzu wahrscheinlich Mitglieder des liberalen Zentrums zu Erschütterungen und zum Kriege Paulskirche teil, mit Hansemann war ein führen müßten". Frankreich hatte sich diesem der preußischen Rheinlande gegenwärtig. Anspruch als Garantiemacht der Wiener — Im Protokoll der Heppenheimer Beratung angeschlossen. Es machten sich also stand die Forderung auf Freiheit der im Sinne eines liberalen Interventionsprinzips Presse obenan. Bezeichnend für die Repräsentanten Westmächte zu Sprechern der deutschen des Besitz-und Bildungsbürgertums liberaldemokratischen Bewegung gegen den erscheint — ein württembergischer Ministerialbericht Die Wiener Beschlüsse vom Juni 1834 meinte treffend, die Mehrzahl der hatten sich dann nicht bloß mit der Einschärfung sei „nicht extrem demokratisch" der Bundesverfassung und des monarchischen sondern verriete „Reichtum und Intelligenz" Prinzips entsprechend der Wiener —, daß „die Entfesselung der Schlußakte begnügt, wonach die Staatsgewalt Presse" gefordert wurde, „damit die Deutschen Oberhaupt des Staates vereinigt bleiben der ungehemmten Wirksamkeit dieses müsse, sondern ein strenges System in der mächtigsten Bildungsmittels teilhaftig" würden.der Zensur und Beschränkung Außer der Pressefreiheit wollten die Hep15penheimer konstitutionellen Institutionen vorgese- vor allem rechtsstaatliche Grundsätze verwirklicht wissen. Neben der Forde-rung des öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahrens mit Schwurgerichten, die mit den Offenburgern geteilt wurde, stand die nach Trennung von Justiz und Verwaltung. Entschiedene Freiheitsforderungen traten demgegenüber zurück. Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer „Mitwirkung des Volkes durch gewählte Vertreter" deutete eher auf das Programm politischer Mäßigung und Vereinbarungsbereitschaft, wie es dann in Frankfurt bekundet wurde.

So war die politische Debatte vor Beginn der Revolution von Grundrechtsfragen mitbestimmt. Dabei zeigte sich, wie wenig später in der Paulskirche, daß die Vertreter des politischen Radikalismus, daß Demokraten und Linksliberale weniger durch traditionsbestimmte Einstellungen gefesselt und offener gegenüber natur-und freiheitsrechtlichen Grundsätzen waren als die gemäßigten Liberalen. Aber so unterschiedlich hier die Gewichte gesetzt werden mochten, insgesamt war das Ziel einer Verankerung von Grundrechten in der Verfassung der Paulskirche unbestritten. Im Streben nach den beiden Hauptzielen der deutschen Revolution, der Schaffung eines deutschen Nationalstaates und einer freiheitlichen Verfassung, kamen Beratung und Katalogisierung der Grundrechte der Deutschen eine integrierende Funktion zu. Nicht zuletzt deshalb mochte der, von der am Mai 1848 zusammengetretenen Nationalversammlung gewählte Verfassungsausschuß bereits am 26. Mai den Beschluß fassen, mit den Beratungen der Grundrechte zu beginnen 18). Dabei hat die Nationalversammlung zweifellos danach gestrebt, mit diesen Grundrechten „eine rechtlich verbindliche feste Grundlage" für die deutsche Einheit zu gewinnen und eine „für die Einzelstaaten maßgebende Rechtsbasis zu schaffen"

Ohne auf die engere Vorgeschichte der Frankfurter Grundrechte, auf Vorparlament und Fünfzigerausschuß oder den Grundrechtsentwurf der siebzehn Männer des öffentlichen Vertrauens näher einzugehen und die Beratungen in Verfassungsausschuß und Plenum zu referieren sei auf die unterschiedliche Gewichtung der Grundrechte durch die Abgeordneten des rechten Zentrums — der gemäßigten Liberalen — und der Linken hingewiesen, wie sie einem scharfsinnigen Beobachter der Szene, dem Historiker und Schriftführer des Verfassungsausschusses, Johann Gustav Droysen erschien. Droysen, selbst Mitglied des rechten Zentrums der Paulskirche, hielt in seinen Aufzeichnungen über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses fest: „Bei den Besprechungen über die Preßfreiheit, über das Briefgeheimnis, über das Auswanderungsrecht, über eine Habeas-Corpus-Akte, über das Versammlungsrecht wiederholte sich mit steigender Schärfe der Gegensatz der Forderungen derer, welche aus der größten Freiheit der einzelnen den besten Staat zu schaffen gemeint waren, und derer, welche in der gesicherten Festigkeit und Ordnung des Ganzen auch die Freiheit des einzelnen bedingt sahen"

Ob wie hier bei Droysen die „Ordnung des Ganzen" gegen die Übertreibung der Freiheit des einzelnen ins Feld geführt wurde, oder wie bei dem Berichterstatter des Verfassungsausschusses Beseler in der Debatte über Pressefreiheit das „öffentliche Interesse" gegen eine unbedingte Entfesselung der Presse gesetzt wurde, ob in der Diskussion um Versammlungsfreiheit ein anderes Mitglied der gemäßigten Liberalen, der Abgeordnete Deiters die „Ruhe der Gesellschaft" und „die Existenz des Staates" gegen die „zügellose Wut des Augenblicks gesichert" wissen wollte immer handelte es sich hier auch um den traditionellen Vorrang, der der individuellen Freiheit übergeordneten „Verfassung", ob sie nun als „Ordnung", „Staat", „Öffentlichkeit" oder „Gesellschaft" in Erscheinung trat. Die linksliberalen oder demokratischen Opponenten pochten hingegen stärker auf eine natur-rechtlich begründete, individuelle Freiheit.

Nirgendwo ist die Auffassung der gemäßigt liberalen bürgerlichen Mehrheit treffender wiedergegeben als im Vortrag des Berichterstatters des zur Beratung auch der Grundrechte eingesetzten Verfassungsausschusses. Für Beseler vom rechten Zentrum ging es in erster Linie um die politische Einheit des deutschen Volkes, um eine Gesamtverfassung für Deutschland, die ihre Wirkung äußern müsse auf die „staatsbürgerlichen Rechte der Deutschen", sodann um die Absage an den alten Polizeistaat: „Wir wollen jetzt aus dem her-auskommen, was uns der Polizeistaat der letzten Jahrhunderte gebracht hat. Wir wollen den Rechtsstaat auch für Deutschland begründen". — Beseler wollte dabei die „warnende Stimme" gehört wissen, die Achtung vor den wohlerworbenen Rechten gebiete. Es ging im ganzen um eine allgemeine Rechtsgrundlage für das künftige deutsche Reich und seine Staatsbürger, um Grundprinzipien, die in den Einzelstaaten nicht einfach vom Tisch gefegt werden konnten.

Bemerkenswert neben dieser von der politischen Grundvorstellung der Einheit Deutschlands, dem Rechtsbewahrgedanken, und dem Pragmatismus der deutschen Verfassungsstiftung bestimmten Grundrechtsargumentation ist aber ein weiterer Aspekt: Beseler selbst nannte als Grund für den Beschluß des Verfassungsausschusses, mit der Feststellung der Grundrechte zu beginnen: Es sei notwendig gewesen, in der „gegenwärtigen sozialen Bewegung, die ganz Deutschland ergriffen" habe, eine Grenze zu finden, „über welche diese Bewegung nicht hinausgeführt werden" solle Die liberale bürgerliche Mitte des Frankfurter Parlamentes hatte also die Revolution in gemäßigten Bahnen halten wollen. Die Ausarbeitung von Grundrechten sollte helfen, einer Radikalisierung der Revolution, wie sie das Bürgertum fürchtete, vorzubeugen, „den Volksforderungen entgegenzukommen, sie durch die Proklamierung wichtiger Forderungen zu beruhigen" Dabei ist es freilich nicht mehr zur Verabschiedung spezifischer sozialer Grundrechte gekommen. Die Nationalversammlung hat sich zwar mit der sozialen Problematik beschäftigt, die Schutzlosigkeit des Proletariats, der Fabrikarbeiter und ungelernten Arbeiter überhaupt stand zur Debatte, aber ein Eingreifen des Staates zur Sicherung der Existenzgrundlage wurde von der Mehrheit verneint. Die sozialpolitischen Forderungen der Linken wurden zurückgewiesen, ein Grundrecht auf Arbeit wurde abgelehnt. Das liberale Bildungs-und Besitzbürgertum sah sich nicht in der Lage, Wünschen auf weitergehende soziale Geleichheit zu befriedigen. Der 60 Paragraphen umfassende Frankfurter Katalog der Grundrechte des deutschen Volkes war sozialgeschichtlich betrachtet ein Ergebnis der noch vorindustriellen bürgerlichen Gesellschaft. Gleichwohl ging er mit seinem. Bekenntnis zu individueller Freiheit und. Rechtsstaatlichkeit nicht hierin auf.

Im ganzen enthielt das Frankfurter Gesetz vom 27. Dezember 1848 eine Reihe wichtiger grundlegender und auch in die Zukunft weisender Bestimmungen, wie das Recht auf Freiheit der Wissenschaft. Der Katalog umfaßte die Freiheit der Person und die Freizügigkeit, das Briefgeheimnis, die Glaubensfreiheit ebenso wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und die genannte Wissenschaftsfreiheit, aber auch das Recht auf freie Berufswahl, wie das Vereins-und Versammlungsrecht. Die Herstellung anderer Grundrechte, wie das der Gleichheit, das die Abschaffung der Standesvorrechte verlangte, wurde ausdrücklich der Gesetzgebung der deutschen Länder übertragen.

Daß die Freiheitsrechte von Reichs wegen für die deutschen Einzelstaaten verbindlich seien, war in Frankfurt die Auffassung der Mehrheit. Hier setzte das Widerstreben und der Selbstbehauptungswille der deutschen Fürstenstaaten dem Frankfurter politischen Willen Grenzen. Mit dem Scheitern der Revolution ging das Handeln auch im Bereich der Grund-rechtsentwicklung an die Einzelstaaten über. Förmlich außer Kraft gesetzt wurden die Frankfurter Grundrechte durch einen Bundesbeschluß vom 21. August 1851. Trotzdem sind sie nicht ohne Bedeutung für die deutsche Verfassungs-und Rechtsgeschichte geblieben. Zwar enthielt die Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 ebensowenig wie die Reichsverfassung von 1871 Grundrechtserklärungen. Das Scheitern der bürgerlichen Revolution 1848/49 und der mit preußischen Waffen erkämpfte Sieg des kleindeutschen Nationalstaatsgedankens haben nicht gerade das Vertrauen in den Wert freiheitlicher Proklamationen gestärkt. Die im Nationaliberalismus aufgegangenen gemäßigten Liberalen konnten den Kompromiß mit dem neuen Reich um so eher eingehen, als die ihnen nie verloren gegangene „positive Staatsidee" letzten Endes das Übergewicht über die Perspektive freiheitlicher Grundsätze gewahrt hatte Gleichwohl ist es nicht bloß bei einer inneren, auf Einflüsse in der Gesetzgebung der Einzelstaaten reduzierten Wirkung der Grundrechte geblieben, die Fernwirkung der Frankfurter Grundrechtserklärung auf die Weimarer Verfassung ist unverkennbar. Der Zusammenbruch von 1918, der den Boden für die Verfassung der parlamentarischen Demokratie be-reitete, hat bewußt an die Grundrechtserklärung von 1848 anknüpfen lassen.

Im ganzen freilich läßt sich nicht leugnen, daß das Verhältnis des gemäßigten Liberalismus zu Grund-und Freiheitsrechten, daß eine durchgehend traditionale Werthaltung und die Überordnung der politischen Gesamtordnung über individuelle Freiheitsrechte, deren weiter zurückreichende geschichtliche Ursachen hier nur skizziert werden konnten, sich als Hypothek für die Geschichte des freiheitlichen Parlamentarismus in Deutschland ausgewirkt haben.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Siehe E. R. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830— 1850, Stuttgart 1960, S. 773f.

  2. Clausdieter Schott, Die Grundrechte in der deutschen Verfassungsgeschichte, in: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft 75. 1975, S. 45— 65, hier S. 62.

  3. Vgl. Karl-Georg Faber, Strukturprobleme des deutschen Liberalismus im 19. Jahrhundert, in: Der Staat 14. 1975, S. 201— 227, und Lothar Gall, Liberalismus und „Bürgerliche Gesellschaft“. Zu Charakter und Entwicklung der liberalen Entwicklung in Deutschland, in: Historische Zeitschrift 220, 1975, S. 324— 356.

  4. Bei den folgenden Überlegungen begegnet sich der Verfasser mit den treffenden Darlegungen von Ulrich Scheuner, Die rechtliche Tragweite der Grundrechte in der deutschen Verfassungsentwicklung des 19. Jahrhunderts, in: Festschrift für Emst Rudolf Huber, hrsg. v. E. Forsthoff, W. Weber, Fr. Wieacker, Göttingen 1973, S. 139— 165.

  5. Siehe Horst Dippel, Deutschland und die amerikanische Revolution, Diss. phil., Köln 1972, S. 133 f.

  6. Siehe H. E. Bödeker, Zur Rezeption der französischen Menschen-und Bürgerrechtserklärung: Voraussetzungen, Gehalt, Wirkungen, in: Grund-und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und Geschichte, hrsg. v. G. Birtsch, Göttingen 1981, S. 258— 286.

  7. Siehe Hans Welzel, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, Göttingen 19624.

  8. Vgl. Diethelm Klippel, Politische Freiheit und Freiheitsrechte im deutschen Naturrecht des 18. Jahrhunderts, Paderborn 1976, hier S. 46.

  9. Carl Gottlieb Svarez, Vorträge über Recht und Staat, hrsg. v. H. Conrad und . Kleinheyer, Köln und Opladen 1960, S. 305.

  10. Scheuner, a. a. O., S. 143f.

  11. Svarez, a. a. O., S. 258f.

  12. Siehe Scheuner, a. a. O., S. 146, der auch Kant in diese Linie stellt.

  13. Ebenda.

  14. Zum Gesamtkomplex: Wolfgang von Rimscha, Die Grundrechte im süddeutschen Konstitutionalismus, Köln 1973.

  15. Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, hrsg. v. E. R. Huber, Bd. 1 (1803— 1850), Stuttgart 19783, S. 100f.

  16. Das Offenburger und das Heppenheimer Programm, ebenda, S. 323 f.

  17. E. R. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 2, a. a. O„ S. 450.

  18. Die Gründe, die Beseler nennt, sind strittig. Vgl. die ausführlichen Überlegungen von Emst Eckhardt, Die Grundrechte vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart, Berlin 1913, S. 37f.

  19. Scheuner, a. a. O., S. 149.

  20. Siehe dazu die verdienstvolle Dokumentation mit historischer und systematischer Einleitung von Heinrich Scholler (Hrsg.), Die Grundrechtsdiskussion in der Paulskirche. Eine Dokumentation, Darmstadt 19812.

  21. Johann Gustav Droysen (Hrsg.), Die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der deutschen Nationalversammlung, Leipzig 1849, S. 21.

  22. Beseler in: F. Wigard (Hrsg.), Stenografische Berichte über die Verhandlungen der deutschen konstituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main, 9 Bde., hier Bd. 3, S. 1614.

  23. Droysen, Verhandlungen, a. a. O„ S. 23.

  24. Ebenda, Stenografische Berichte, Bd. 1, S. 700 f.

  25. Otto Dann, Die Proklamation von Grundrechten in der deutschen Revolution von 1848/49, in: Grund-und Freiheitsrechte..., a. a. O., S. 515— 532, hier S. 526.

  26. Siehe Walter Bußmann, Zur Geschichte des Liberalismus im 19. Jahrhundert, in: Historische Zeitschrift 186, 1958, S. 527— 557, hier S. 552, S. 555f.

Weitere Inhalte

Günter Birtsch, Dr. phil., geb. 1929; Studium der Volkswirtschaftslehre, Philosophie, Germanistik und Geschichte in Freiburg, Birmingham (England) und Köln; 1962— 1970 Wissenschaftlicher Assistent und Referent am Max-Planck-Institut für Geschichte in Göttingen; 1969— 1970 Lehrbeauftragter für neuere Sozial-und Verfassungsgeschichte an der Ruhr-Universität Bochum; seit 1971 ordentlicher Professor für neuere Geschichte, insbesondere Geschichte der frühen Neuzeit, an der Universität Trier. Veröffentlichungen u. a.: Gesetzgebung und Repräsentation im späten Absolutismus, in: HZ 208, 1969; Geschichte und Gesellschaft, 1976; Eigentum und ständische Gesellschaft im 18. Jahrhundert, in: Vom Staat des Ancien Regime zum modernen Parteienstaat. Festschrift für Theodor Schieder, 1978; Grund-und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und Geschichte, 1981.