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Die Menschenrechtssituation in Südafrika | APuZ 29-30/1986 | bpb.de

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APuZ 29-30/1986 Versagen und Leistung des unabhängigen Afrika Die Menschenrechtssituation in Südafrika Optionen der südafrikanischen Regierung Die Republik Südafrika: Hegemonialmacht nach außen — Ohnmacht im Inneren? Artikel 1

Die Menschenrechtssituation in Südafrika

Manfred Nowak

/ 26 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Apartheid und Menschenrechte schließen einander aus. Die systematische Trennung der Bevölkerung Südafrikas in allen Lebensbereichen nach rassischen Merkmalen stellt als solche eine permanente Form massiver Menschenrechtsverletzungen dar, die von den Vereinten Nationen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als ernste Bedrohung des Weltfriedens bezeichnet wird. Darüber hinaus hat die Apartheid gravierende Auswirkungen auf faktisch alle einzelnen Menschenrechte. Der schwarzen Bevölkerungsmehrheit wird das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das Recht auf Staatsangehörigkeit und die Ausübung politischer Rechte in der Republik Südafrika vorenthalten. Die Freizügigkeit der Person ist trotz der kürzlichen Aufhebung der Paßgesetze weiterhin durch die Schaffung getrennter Wohngebiete, durch Zwangsumsiedlungen in soge-nannte Homelands, durch Bannung und Verbannung gravierend beschränkt. Ähnliches gilt für das Privat-und Familienleben der Schwarzen, die in ökonomisch nicht lebensfähige „Homelands“ abgeschoben werden. Zur Apartheid gehört neben den Maßnahmen der Rassentrennung auch das gesamte sicherheitsrechtliche Instrumentarium, mit dessen Hilfe die schwarze Bevölkerungsmehrheit unterdrückt wird: Der Internal Security Äct ermächtigt die Polizeiorgane zu beinahe unbeschränkten Maßnahmen des Entzugs der persönlichen Freiheit, was in der Praxis zur systematischen Anwendung von Folter und Mißhandlung führt. Schließlich ist auch das Leben vieler Apartheid-Gegner durch die Bedingungen der Polizeihaft, den leichtfertigen Schußwaffengebrauch der Exekutivorgane und die häufige Vollstreckung von Todesurteilen bedroht. Nur eine völlige Abschaffung der Apartheid könnte den ständigen schweren Menschenrechtsverletzungen in Südafrika ein Ende setzen. Die Regierung hat ansatzweise Schritte in diese Richtung gesetzt, doch ist der Unmut innerhalb der Bevölkerung angesichts der jahrzehntelangen Repressionen bereits so stark, daß größere Aufstände offenbar nur noch mit Hilfe des Ausnahmezustandes und steigender Brutalität unterdrückt werden können. Der Regierung bleibt nur mehr wenig Zeit, die noch verbliebenen Chancen einer friedlichen Lösung dieser explosiven menschenrechtlichen Problematik zu nützen.

I. Zur politischen Lage

Die Apartheidpolitik der Republik Südafrika unterscheidet sich grundlegend von anderen Menschenrechtsverletzungen, unter denen allzu viele Menschen und Völker dieser Erde leiden. Auch in jenen Staaten, die sich vor den Vereinten Nationen wegen ihrer systematischen Praktizierung schwerster Menschenrechtsverletzungen zu verantworten haben, stellen Phänomene wie Folter, willkürliche Verhaftungen, Verschwundene und Massenmorde zumeist Maßnahmen eines diktatorischen Regimes zur Unterdrückung oppositioneller Kräfte dar, die durch Ablösung der Verantwortlichen eingedämmt werden können, wie zum Beispiel die Demokratisierungserfolge im Süden Lateinamerikas zeigen.

Anders in Südafrika: Hier liegt die Verachtung der Menschenrechte im System selbst begründet und verwurzelt. Die Politik der Apartheid stellt als solche eine systematische Form schwerster Menschenrechtsverletzungen dar, die in ihrer Menschenverachtung nur mit dem Kolonialismus oder der Rassenhybris des Nationalsozialismus verglichen werden kann. Apartheid beginnt bei der Vorenthaltung des Selbstbestimmungsrechts der nicht-weißen Völker und der politischen Rechte; sie reicht von massenhaften Zwangsumsiedlungen zur Aufrechterhaltung „reinrassiger“ Wohngebiete über die täglichen Unterdrückungsmaßnahmen des Sicherheitsapparates bis hin zur soge-nannten kleinen Apartheid, das sind die entwürdigenden Rassentrennungsvorschriften des täglichen Lebens, von Hotels bis zu Toiletten und Parkbänken. Selbst wenn morgen alle Apartheid-gesetze abgeschafft und ein demokratisches, d. h. ein für alle Südafrikaner gleiches Wahlrecht eingeführt werden sollte, würde es noch viele Jahre dauern, bis die zutiefst internalisierten Strukturen der Apartheid aus dem Denken und Fühlen der Menschen eliminiert werden könnten.

Die Weltöffentlichkeit war im Laufe der letzten Jahrzehnte nicht selten von der gänzlich unbegründeten Hoffnung erfüllt, daß das Ende der Apartheid nahen könnte: 1960, als die Vereinten Nationen nach dem Massaker von Sharpeville ihre Maßnahmen gegen Südafrika intensivierten; in den Jahren 1976 und 1977, als nach den Massenprotesten von Soweto und dem gewaltsamen Tod des populären Führers der „Black Consciousness" -Bewegung, Steve Biko, erstmals ein bindendes Waffenembargo des Sicherheitsrates verhängt wurde; 1980, als der langjährige Guerillakampf der Patriotischen Front Zimbabwe endlich die Unabhängigkeit gebracht hat; oder nach den Unruhen der frühen achtziger Jahre, die zur Aufhebung einzelner Apartheidgesetze und zur Verfassungsreform vom Sommer 1984 führten, womit den Asiaten und Farbigen beschränkte politische Rechte eingeräumt wurden; oder nach den bisher schwersten Unruhen seit Ende 1984, die im April 1986 zur Aufhebung der verhaßten Paßgesetze und erstmals zur Ankündigung der Regierung Botha geführt haben, die Apartheid mittelfristig ganz aufheben zu wollen.

Rückblickend betrachtet zeigt sich allerdings, daß die Regierung Südafrikas nur unter massivstem in-und ausländischen Druck zu einzelnen Zugeständnissen bereit war, und daß ihre Politik seit dem Zweiten Weltkrieg nicht auf einen langfristigen Abbau der Apartheid, sondern im Gegenteil auf eine konsequente „Vollendung“ der Rassentrennung durch Abschiebung der Schwarzen in sogenannte Bantustans und auf eine Eskalation der Gewalt durch Verschärfung der Repressionsmaßnahmen hinzielte. Die Verhängung des landesweiten Ausnahmezustandes und die Verhaftung von 2 000 Personen am 12. Juni dieses Jahres bestätigten erneut diesen Trend sowie die langjährige Erfahrung, daß die brutale Unterdrückung der schwarzen Bevölkerungsmehrheit einen integralen Bestandteil der Apartheidpolitik darstellt

Apartheid und Menschenrechte schließen einander aus. Es ist ein gefährlicher Irrtum, zu glauben, Apartheid könne man reformieren. Man kann sie nur eliminieren oder mit Hilfe eines unmenschlichen Unterdrückungsapparates versuchen, sie aufrechtzuerhalten Viele der Reformen, die von der Regierung als Abbau der Rassendiskriminierung ausgegeben wurden, haben nur das wahre Gesicht der Apartheid deutlicher erkennen lassen. Das gilt in besonderem Maße von der erwähnten Verfassungsreform aus dem Jahre 1984 Zwar wurde das Parlament in drei getrennte Kammern für Weiße, Farbige und Asiaten gegliedert, doch sind die Rassen in den gemeinsamen Parlamentsausschüssen im Verhältnis 4 (Weiße): 2 (Farbige): 1 (Asiaten) vertreten. Damit wurde die Vorherrschaft der Weißen in der Verfassung festgeschrieben. Die schwarze Bevölkerungsmehrheit blieb nicht nur von der politischen Mitwirkung in der Republik Südafrika ausgeschlossen, sondern wurde auch gleichzeitig durch eine Forcierung der „Bantustan“ -Politik in sogenannte unabhängige Homelands vertrieben.

Wie lange es der weißen Minderheitsregierung noch gelingen wird, den wachsenden Widerstand im eigenen Land zu unterdrücken und gleichzeitig die zunehmende internationale Isolierung durch vage Reformversprechen aufzuhalten, ist heute fraglicher denn je. Mit der faktischen Aufhebung der Paßgesetze im April dieses Jahres und der Ankündigung von Präsident Botha, noch diesen Sommer einen gemeinsamen Rat aller Rassen zur Ausarbeitung einer neuen (demokratischen) Verfassung bilden zu wollen, da die Apartheid „überholt“ sei wurden gewisse Hoffnungen geweckt. Solche Ankündigungen wären noch vor wenigen Jahren mit großer Zustimmung aus allen Bevölkerungskreisen aufgenommen worden; jetzt blieben die Reaktionen skeptisch und kühl.

Die Menschen Südafrikas leben seit vielen Jahren in einem ständig eskalierenden Bürgerkrieg. Allzuoft wurden in den letzten Jahren und Jahrzehnten Reformen verschoben und Hoffnungen enttäuscht. Viele Beobachter fürchten, daß es für eine friedliche Beendigung der verhaßten Apartheid-Herrschaft bereits zu spät ist. Selbst Bischof Desmond Tutu, der die Verantwortlichen seit vielen Jahren mahnte, durch friedliche Reformen weiteres Blutvergießen zu vermeiden und der für sein engagiertes Eintreten für eine gewaltfreie Lösung 1984 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet wurde, meint heute: „Wir haben das Interesse an punktuellen Veränderungen der Apartheid, die noch dazu unwillig und zögernd erfolgen, verloren. Wir wollen unseren Anteil an der politischen Macht.“

II. Apartheid als Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Wie eingangs bereits erwähnt, stellt die Apartheid, d. h. die konsequente Trennung der Bevölkerung in allen Lebensbereichen nach rassischen Merkmalen, eine systematische Form massiver Menschenrechtsverletzungen im Sinne der UN-Terminologie dar In vielen menschenrechtli-chen Instrumenten der Vereinten Nationen wird die Apartheidpolitik verurteilt. So äußerte sich die UNO-Generalversammlung in der Präambel ihrer Erklärung vom 20. November 1963 über die Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung „alarmiert über die Äußerungen rassischer Diskriminierung, die man in der Welt noch antrifft, und die der Bevölkerung von einigen Regierungen durch Gesetze, Verwaltungsakte und andere Maßnahmen — wie Apartheid, Rassensegregation und -trennung — aufgezwungen werden“ In Artikel 3 der UNO-Rassendiskriminie-rungskonvention vom 21. Dezember 1965 verurteilen die mittlerweile 124 Vertragsstaaten „insbesondere die Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und auszumerzen“

In Artikel Ib der Konvention über die Nicht-Verjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 wird die Apartheidpolitik gemeinsam mit dem Völkermord als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet In völkerrechtlich verbindlicher Form haben schließlich auch die bisher 81 Mitgliedstaaten der Apartheid-Konvention vom 30. November 1973 Apartheid als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und damit als Verletzung der Prinzipien des Völkerrechts so-wie als ernste Bedrohung des Weltfriedens qualifiziert. Artikel II dieser Konvention, der das „Verbrechen der Apartheid“ im einzelnen definiert, verweist ausdrücklich auf die Rassentrennungsund Diskriminierungspolitik im südlichen Afrika. In Anlehnung an die Völkermord-Konvention sieht auch die Apartheid-Konvention eine „internationale strafgerichtliche Verantwortung“ (Artikel III) sowie eine Form des Weltstrafrechtsprinzips vor: Gemäß Artikel V kann jede Person, die sich des Verbrechens der Apartheid schuldig gemacht hat, von jedem zuständigen Gericht eines Vertragsstaates ohne Rücksicht auf das Territorialitäts-oder Personalitätsprinzip verurteilt werden. Zusätzlich wurde die Jurisdiktion eines internationalen Strafgerichtes, welches allerdings in der Praxis bisher nicht geschaffen wurde, normiert.

III. Auswirkungen der Apartheid auf einzelne Menschenrechte

1. Allgemeines Unabhängig davon, daß die Apartheid als systematische Form der Rassentrennung und Rassendiskriminierung als solche eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt, hat sie gravierende Auswirkungen auf den Genuß faktisch aller einzelnen Menschenrechte. Die diskriminierten Bevölkerungsgruppen werden nicht nur in ihrem Anspruch auf gleiche Behandlung, sondern auch in ihren bürgerlichen und politischen Freiheitsrechten ebenso wie in ihren sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Teilhaberechten verletzt. Als eine Art Maßstab für die Diskriminierung können die politischen Rechte angesehen werden Wie die Erfahrung mit dem Nationalsozialismus besonders deutlich erkennen läßt, steht die Beschränkung der politischen Rechte häufig am Beginn einer Entwicklung der Diskriminierung:

Zuerst wird den diskriminierten Bevölkerungsgruppen das passive Wahlrecht und das Recht auf gleiche Ämterzugänglichkeit entzogen, dann folgen das aktive Wahlrecht und die politischen Freiheitsrechte (Meinungs-, Presse-, Versammlungsfreiheit etc.), danach sozio-ökonomische Rechte und am Schluß die bürgerlichen Freiheitsrechte von der Privatheit und Freizügigkeit über die persönliche Freiheit und physische Integrität bis zum Recht auf Leben. Im umgekehrten Fall sind die politischen Rechte zumeist die letzten, die eine diskriminierte Bevölkerungsgruppe in ihrem schwierigen und langwierigen Kampf um Gleichheit erringen muß. Erst wenn die politische Freiheit und Gleichheit auch in der Realität erkämpft ist, kann man von einer Überwindung der Diskriminierung sprechen.

Grundrechte im eigentlichen Sinne existieren in Südafrika grundsätzlich nur für die weißen Bürger, wobei sich auch diese nur auf das common law und nicht aufeinen geschriebenen Katalog verfassungsgesetzlich garantierter Rechte stützen können Da die Republik Südafrika mit Ausnahme der Sklavereikonvention von 1926 und der Konvention über die Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution anderer aus dem Jahr 1950 keinen einzigen völkerrechtlichen Vertrag auf dem Gebiet des Menschenrechtsschutzes ratifiziert hat, orientiert sich die folgende Untersuchung nicht an den von Süd-afrika konkret übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, sondern an jenem universellen menschenrechtlichen Standard, wie er in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und in den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, normiert ist

Allerdings kann im Rahmen dieses Beitrags nicht eine komplette Übersicht der Verletzungen jedes einzelnen Menschenrechts geboten werden. Vielmehr sollen die Auswirkungen der Apartheid am Beispiel ausgewählter Rechte der genannten generellen Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen deutlich gemacht werden. Schließlich soll auf eine historische Darstellung der Menschenrechtsverletzungen weitgehend zugunsten einer an der aktuellen Situation orientierten Analyse verzichtet werden 2. Selbstbestimmungsrecht Nach Artikel 1 beider UNO-Pakte sollen alle Völker kraft des Selbstbestimmungsrechts frei über ihren politischen Status bestimmen und in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung gestalten In keinem Falle darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel wie natürlicher Reichtümer beraubt werden. Genau das ist jedoch in Südafrika der Fall, wo die weiße Minderheit (16% der Bevölkerung) 87% des Landes besitzt, während die schwarze Bevölkerungsmehrheit (72 %) in die von Armut geplagten Wohngebiete in den Homelands abgeschoben wird.

Es bedarf kaum eines ausführlichen Beweises, daß die Afrikaner weder in der Republik Südafrika noch in den für sie „reservierten“ Homelands frei Über ihren politischen Status oder ihre sozio-ökonomische Entwicklung bestimmen. Die Homeland-Politik ist nicht, wie die südafrikanische Regierung vorgibt, Ausdruck eines Modells „interner Selbstbestimmung“, sondern trägt den typischen Charakter der von der weißen Minderheit verfolgten und oktroyierten Apartheidpolitik 3. Recht auf Staatsangehörigkeit Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte normiert einen Anspruch auf Staatsangehörigkeit und ein Verbot ihres willkürlichen Entzugs. Mit der Homeland-Politikh^t die südafrikanische Minderheitsregierung einen großangelegten Versuch gestartet, die Rassendiskriminierung durch einen rechtlichen Trick in eine völkerrechtlich viel weniger geächtete Diskriminierung aufgrund der Nationalität umzuwandeln Nach dem Bantu Homelands Citizenship Act (jetzt: National States Citizenship Act) von 1970 sollten alle Afrikaner mit südafrikanischer Staatsangehörigkeit Staatsbürger eines der zehn geplanten Homelands werden. Die Ausbürgerung erfolgte ex lege mit der Gewährung der „Unabhängigkeit“ an bisher vier Homelands: Transkei 1976, Bophuthatswana 1977, Venda 1979 und Ciskei 1981. Dadurch haben in den letzten zehn Jahren acht der insgesamt 20 Millionen Schwarzen ihre südafrikanische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte verloren Der südafrikanische Völkerrechtler John Dugard wies mit überzeugenden Argumenten die Völker-rechtswidrigkeit dieser auf rassischer Diskriminierung beruhenden Ausbürgerungspolitik nach Der Entzug der Staatsangehörigkeit dient als Grundlage für die unmenschliche Umsiedlungspolitik, von der bisher mehr als drei Millionen Menschen betroffen waren 4. Politische Rechte Artikel 25 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte garantiert in weitgehender Übereinstimmung mit Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ein generelles Recht auf Teilnahme an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten, ein allgemeines und gleiches Wahlrecht sowie ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Wie bereits hervorgehoben, kommt diesen politischen Rechten eine besondere praktische Bedeutung für die Entwicklung und Abschaffung diskriminierender Systeme zu. Diese Erfahrung läßt sich auch am Beispiel Südafrika verifizieren. Nach dem britischen South AfricaActvon 1909 waren Nicht-Weiße zwar nicht passiv, wohl aber noch aktiv wahlberechtigt. Mit dem Beginn formalisierter Apartheid wurde ihnen auch dieses aktive Wahlrecht sukzessive entzogen Die Einräumung des Frauenwahlrechts im Jahre 1930 erfolgte nur für Weiße, und ab 1935 wurden Schwarze, Farbige und Asiaten allmählich aus den allgemeinen Wählerlisten gestrichen. Nach dem Wahlsieg der Nationalen Partei im Jahre 1948 wurde die Aufhebung der letzten direkten Wahlrechte der Farbigen durchgesetzt. Erst danach erfolgte die systematische Anwendung der Rassentrennungspolitik, die der schwarzen Bevölkerungsmehrheit faktisch alle Menschenrechte entzog. 1968 wurde die Rassentrennung auch auf politische Parteien ausgedehnt. Mit der Homeland-Politik erreichte diese Entwicklung insofern eine „Vollendung“, als die politisch entmündigten Schwarzen nun auch formell ausgebürgert wurden. Mit ihrer „Staatsbürgerschaft“ in einem Homeland ist nur noch die Ausübung politischer Rechte im jeweiligen „Bantustan“ verbunden. Durch den starken innen-und außenpolitischen Druck sah sich die Regierung in Pretoria gezwungen, nicht nur bestimmte Diskriminierungen im Bereich der bürgerlichen Rechte, sondern ansatzweise auch der politischen Rechte rückgängig zu machen. Wie bereits erwähnt, gewährt die Verfassung von 1984 den Farbigen und Asiaten — nicht jedoch den Afrikanern — in einem Dreikammersystem ein beschränktes parlamentarisches Wahlrecht. In jüngster Zeit sind auch Vorschläge über einen gemeinsamen Rat aller Rassen mit einer allmählichen Einbeziehung der Afrikaner in den politischen Entscheidungsprozeß bekanntgeworden Auf regionaler Ebene haben im April 1986 gemeinsame Gespräche über eine rassisch gemischte Legislative und Regierung zwischen Vertretern der weißen Provinzverwaltung von Natal und Vertretern des schwarzen autonomen (aber nicht „unabhängigen“) Homelands Kwazulu unter Führung des Zulu-Chiefs Mangosuthu Buthelezi begonnen 5. Freizügigkeit der Person Artikel 12 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte allen Personen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, das Recht, sich dort frei zu bewegen und den Wohnsitz frei zu wählen. Dieses wichtige liberale Grundrecht wird in Südafrika auf vielfältige Weise verletzt. Seitdem in den zwanziger Jahren rassisch getrennnte Wohngebiete eingeführt wurden und ihre Einhaltung durch Paßzwang für die afrikanische Bevölkerung kontrolliert wird, leben die Schwarzen wie entrechtete Heimatlose im eigenen Land. Die heutigen Rechtsgrundlagen einer systematischen Vorenthaltung der Freizügigkeit gehen im wesentlichen auf die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg zurück. Der Population Registration Act von 1950 teilt die Bevölkerung in große rassische Gruppierungen auf, der Group Areas Act von 1950 legte die Grundlagen für eine nach rassischen Gesichtspunkten vorgenommene Aufteilung des Landes und die Abschiebung der Schwarzen in ihre „Homelands“.

Diese beiden Säulen der Rassentrennung gelten nach wie vor, obwohl Präsident Botha erst kürzlich erklärt hat, daß auch diese Gesetze „keine heilige Kuh“ mehr seien Auf der Grundlage der getrennten Wohngebiete wurde eine weitverzweigte Polizeigesetzgebung erlassen, welche die Bewegungsfreiheit der Afrikaner'außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete von Bewilligungen abhängig macht und sie damit der Willkür der Weißen (Zwangsumsiedlung, Abschiebung, Verhaftung, Verbannung etc.) ausliefert.

Die aufgrund des Group Areas Act durchgeführten Zwangsumsiedlungen in die Homelands erinnern fatal an die Massendeportationen der Nationalsozialisten. Ein Bericht des Südafrikanischen Kirchenrats und der Katholischen Bischofskonferenz des Südlichen Afrika beziffert die Gesamtzahl derer, die in Südafrika zwischen 1960 und 1980 umgesiedelt wurden, mit knapp 3, 4 Millionen Diese unmenschliche Politik, von der bisher auch ca. 600 000 Farbige und 300 000 Asiaten betroffen waren wurde durch die mit der Bantustanisierung verbundene Ausbürgerungspolitik in den letzten Jahren noch intensiviert, wie beispielsweise die beiden letzten Berichte der Ad hoc Working Group ofExperts der UNO-Menschenrechts-kommission belegen Das individuelle Leid, das den Betroffenen durch diese Politik der Entwurzelung, Enteignung und zwangsweisen Deportation in die kargen Homelands zugefügt wurde, läßt sich nicht beschreiben.

Die Homelands umfassen nur 13 Prozent des südafrikanischen Territoriums und sind ökonomisch nicht lebensfähig. Die arbeitsfähige Bevölkerung ist daher gezwungen, sich in den weißen Gebieten eine Beschäftigung zu suchen. Um sich außerhalb der Homelands aufzuhalten, bedürfen Schwarze allerdings besonderer Bewilligungen. Andernfalls können sie ohne weiteres abgeschoben werden. Die Grundlage für diese Form der Unterdrückung bildete schon der Bantu Urban Areas Consolidation Act 1945 und ähnliche Gesetze; in der Praxis waren die Paßgesetze bis in die jüngste Vergangenheit das entscheidende Mittel zur Durchsetzung dieser Politik.

Aufgrund dieser diskriminierenden Gesetze mußten alle Schwarzen über 16 Jahre einen Paß mit sich führen, worin vermerkt war, wo sie leben und arbeiten durften. In den Straßen wurden regelmäßig Stichkontrollen durchgeführt, die bisweilen das Ausmaß von Razzien annahmen. Falls die Pässe nicht in Ordnung waren, konnten die Betroffenen festgenommen und zu einer Haftstrafe (bis zu drei Monaten) oder Geldstrafe verurteilt werden. Viele Festgenommene wurden an weiße Farmer zur Landarbeit übergeben, was nach Amnesty International einer Zwangsarbeit nahe-kommt. Bis Ende 1985 sind rund 20 Millionen Schwarze wegen Übertretung dieser Gesetze festgenommen und bestraft worden

Die Paßgesetze stellten nicht nur eine permanente Diskriminierung, Erniedrigung und Kontrollierung der Schwarzen dar, sondern störten zum Teil auch weiße Wirtschaftskreise. Darin dürfte einer der Gründe liegen, daß sie im April dieses Jahres gemeinsam mit den Bestimmungen gegen den Zuzug von Schwarzen aus ländlichen Gebieten in die Städte de facto — de jure angeblich ab 1. Juli 1986 — aufgehoben wurden. Dessenungeachtet bedeutet die Abschaffung dieser verhaßten Gesetze eine große Erleichterung für viele Menschen und eine Reform, die, wie die Zulassung schwarzer Gewerkschaften vor wenigen Jahren, geeignet ist, an den Grundfesten der Apartheid zu rütteln. Ihre Auswirkungen sind derzeit noch nicht absehbar. Die Abschaffung der Paßgesetze bedeutet allerdings nicht, daß Schwarze in Zukunft unkontrolliert vom Land in die Städte ziehen dürfen. Durch verschärfte Bestimmungen auf dem Gebiet der Wohnhygiene soll sichergestellt werden, daß nur solche Afrikaner in die Städte ziehen, die hier über eine „ordentliche Behausung“ verfügen

Ein weiteres Mittel der südafrikanischen Behörden, mißliebige Schwarze in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken, sind Bannung und Verbannung Gebannte Personen dürfen sich nicht außerhalb eines bestimmten Gebietes (z. T. auch ihres Hauses) aufhalten, dürfen an keinen gesellschaftlichen Zusammenkünften teilnehmen etc. verbannte Personen werden darüber hinaus häufig an Orte geschickt, die Hunderte von Kilometern von ihren bisherigen Wohnorten und Arbeitsplätzen entfernt liegen. Von Bannung oder Verbannung sind vor allem bekanntere Gegner der Apartheid-Politik betroffen. Beispielsweise war Winnie Mandela, die Frau des inhaftierten ANC-Führers Nelson Mandela, seit 1962 mit der Ausnahme eines einzigen Jahres ständig inhaftiert oder gebannt 6. Privatheit und Schutz der Familie Nach Artikel 17 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte darf niemand willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben oder seine Familie ausgesetzt werden. In beiden Pakten und der Allgemeinen Erklärung wird der Familie als natürlicher Keimzelle der Gesellschaft ein Anspruch auf Schutz durch den Staat eingeräumt Die Ausbürgerung und Abschiebung der schwarzen Bevölkerungsmehrheit in ökonomisch nicht selbständige Homelands mißachtet nicht nur die Privatheit dieser Menschen, sondern stellt auch einen systematischen Eingriff in ihr Familienleben dar. Die Arbeitssituation in den Homelands zwingt die meisten Männer, in den weißen Städten eine Beschäftigung anzunehmen und den größten Teil des Jahres getrennt von ihren Familien in schwarzen „townships“ zu leben. Falls die Zerstörung afrikanischer Familienstrukturen nicht ausdrückliches Ziel der weißen Minderheitsregierung ist, so wird sie doch zumindest bewußt in Kauf genommen.

Es muß allerdings hervorgehoben werden, daß die nach dem Muster der Nürnberger Rassengesetze normierten strafrechtlichen Verbote der Rassenvermischung — insbesondere der berüchtigte Immorality Act 1927/50 bzw. 1957 und der Prohibition of Mixed Marriages Act 1949 — nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Seit einigen Jahren sind folglich Eheschließungen oder sexuelle Beziehungen zwischen Angehörigen verschiedener Rassen nicht mehr strafbar. 7. Persönliche Freiheit Artikel 9 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte garantiert jedermann ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit und schützt wie Artikel 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor willkürlicher Festnahme und Inhaftierung. Das bedeutet, daß Festnahmen und Verhaftungen nur auf einer nicht-willkürlichen gesetzlichen Grundlage und unter Einhaltung von Mindestvoraussetzungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfolgen dürfen. Insbesondere hat jeder Festgenommene das Recht, unverzüglich — das heißt in der Regel binnen 48 Stunden — einem unabhängigen Richter vorgeführt zu werden, der über die Rechtmäßigkeit der Haft zu entscheiden hat. Durch die unverzügliche Ein

Schaltung eines Richters soll der Gefahr einer längeren Verwaltungshaft in Polizei-und Militär-dienststellen ohne gerichtliche Kontrolle entgegengewirkt werden.

Was die gesetzlichen Grundlagen der Festnahme in Südafrika angeht, so sind jedenfalls all jene Gesetze, die in diskriminierender Weise einen Straftatbestand und damit auch einen Festnahme-grund ausschließlich für bestimmte Rassen vorsehen, offensichtlich gleichheitswidrig und damit als willkürlich zu qualifizieren. Daraus folgt, daß beispielsweise die rund 20 Millionen Festnahmen aufgrund der nur für Schwarze geltenden Paßgesetze einen willkürlichen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit darstellten.

Bezüglich der allgemeinen strafprozessualen Ermächtigungen zur Festnahme hat beispielsweise der bekannte Menschenrechtsexperte Felix Ermacora konstatiert, daß die weitgefaßten Tatbestände den Polizeiorganen einen „geradezu unbegrenzten Interpretationsspielraum“ einräumen Dazu kommen die Spezialermächtigungen des Internal Security Act von 1982

Gerade hier zeigt sich, daß sich Apartheid nicht nur auf Gesetze bezieht, die eine Rassentrennung ermöglichen, sondern auch auf den ganzen Komplex jener sicherheitsrechtlichen Repressionsgesetzgebung, die zur Aufrechterhaltung und brutalen Durchsetzung der Apartheid in der Praxis erforderlich ist: Der Internal Security Act gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen unter Umgehung der normalen Garantien festnehmen zu können Beispielsweise ermächtigt Artikel 28 den Minister für Recht und Ordnung, gegen jede Person Vorbeugehaft anzuordnen, die er der Gefährdung der Staatssicherheit oder der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verdächtigt. Die Vorbeugehaft kann ohne Mitwirkung eines Richters unbegrenzt verlängert werden Artikel 29 gibt der Polizei das Recht, Personen zu Verhör-zwecken auf bestimmte Zeit in Isolationshaft zu halten und ihnen den Kontakt zu Familienangehörigen und Rechtsanwälten zu verweigern. Der Überprüfungsausschuß, der einen Freiheitsentzug nach den beiden genannten Bestimmungen des Internal Security Act überprüfen soll, tagt unter Ausschluß der Öffentlichkeit, wobei seine Empfehlungen den Minister nicht binden. Diese und ähnliche Bestimmungen des berüchtigten Gesetzes wurden in den letzten Jahren systematisch zur Unterdrückung von Gegnern der Apartheid eingesetzt

Sollten selbst diese weitreichenden Ermächtigungen zur Polizeiwillkür nicht ausreichen, so greift die Regierung in letzter Zeit immer häufiger zum Mittel des Ausnahmezustandes. Nach Verhängung des Ausnahmezustandes über große Teile des Landes am 20. Juli 1985 stieg die Anzahl der Verhaftungen sprunghaft an. Binnen einer Woche wurden über 1 100 Personen, bis Ende Oktober 1985 über 4 000 Personen festgenommen Unter den Festgenommenen befanden sich rund 800 Schüler, die den Schulunterricht in Soweto boykottierten. Manche waren nicht älter als sieben Jahre 49). Nachdem dieser Ausnahmezustand am 7. März 1986 aufgehoben wurde, verhängte die Regierung am 12. Juni 1986 einen — diesmal landesweiten — Ausnahmezustand, um die Protestkundgebungen anläßlich des 10. Jahrestages der blutigen Schülerunruhen in Soweto zu unterbinden. Diesmal wurden gleich am ersten Tag rund 2 000 Schwarze — vor allem Gewerkschafter, Studenten, Geistliche — festgenommen und eine strenge Pressezensur verhängt. Während ich diese Zeilen schreibe, werden in den schwarzen townships Südafrikas stündlich weitere Personen verhaftet, gefoltert und getötet, doch lassen eine totale Nachrichtensperre sowie die mit einer scharfen Strafandrohung verknüpfte Warnung an alle Ausländskorrespondenten vor „subversiven Berichten“ Informationen über die wirkliche Situation in diesem geplagten Land nur gefiltert zu uns durchdringen. 8. Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ Dieses Gebot, die physische und psychische Integrität des Menschen zu achten, findet sich in vielen Instrumenten des internationalen Menschenrechtsschutzes Dem engen Zusammenhang zwischen dem Verlust der persönlichen Freiheit und jenem der Menschenwürde trägt Art. 10 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte mit dem Gebot Rechnung, daß jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, „menschlich und mit Achtung vor der den Menschen innewohnenden Würde behandelt“ werden muß.

Die Erfahrung zeigt, daß die Gefahr von Folter und Mißhandlung in der ersten Zeit nach einer Festnahme am größten ist. Deswegen sind ein wirksamer Schutz vor willkürlicher Verhaftung und eine unverzügliche richterliche Kontrolle der Haft die besten Garantien, um Polizeiübergriffen vorzubeugen. Leider bestätigt sich auch der Umkehrschluß: Wenn Gesetze wie der Internal Security Act Südafrikas der Polizei beinahe unbeschränkte und unkontrollierte Möglichkeiten zur Festnahme einräumen und die Regierung mit der Verhängung des Ausnahmezustandes ihren Exekutivorganen ausdrücklich noch Straffreiheit für Übergriffe in dieser Zeit zusichert, so kommt das in der Praxis nahezu einer Aufforderung zu Folter und Mißhandlung gleich.

Eine Minderheitsregierung, die entschlossen ist, die Unterdrückung der Bevölkerungsmehrheit durch das Mittel der Apartheid aufrechtzuerhalten, bedarf offensichtlich auch dieser brutalsten und erniedrigendsten Form des Staatsterrors, um Apartheid-Gegner einzuschüchtern, zu „Geständnissen“ oder zu belastenden Aussagen gegen Dritte zu zwingen. Die Vereinten Nationen oder private Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International erhalten seit vielen Jahren zuverlässige Berichte über die weitverbreitete und systematische Anwendung der Folter in Südafrika Zu den am häufigsten berichteten Foltermethoden gehören Elektroschocks und Schläge mit Stöcken oder dem berüchtigten sjambok, einer besonders schmerzhaften Peitsche. Häftlinge werden mit dem Tode bedroht, sie werden kopfüber aufgehängt und dabei geschlagen. Man stülpt ihnen Kapuzen über den Kopf, zwingt sie, lange Zeit zu stehen und einen schweren Gegenstand über dem Kopf zu halten, quält sie mit Schlafentzug oder unterzieht sie der sogenannten „Helikopter“ -Tortur, bei der viele Opfer ihr Bewußtsein verlieren. Die schlimmsten Folterungen werden von Angehörigen der Sicherheitspolizei in den ersten Tagen und Wochen nach einer Festnahme aufgrund von Art. 29 des Internal Security Act begangen. In dieser Zeit werden die Opfer „incommunicado" gehalten, d. h. in Einzelhaft und unter völliger Abschließung von der Außenwelt, ihren Familien oder Anwälten. Aussagen des Menschenrechtsexperten Ermacora zufolge sind die Foltermethoden der südafrikanischen Sicherheitspolizei mit jenen der berüchtigten Staatspolizei in Chile durchaus vergleichbar 9. Recht auf Leben Nicht selten führen die schweren Folterungen in der Polizeihaft schließlich zum Tod der Opfer und verletzen somit auch das wichtigste und grundlegendste aller Rechte des Menschen Auch bekannte Apartheid-Gegner wie Steve Biko oder der weiße Gewerkschafter Neill Aggett starben in den Zellen der Sicherheitspolizei Nach dem letzten Bericht der Ad hoc Working Group of Experts hat sich die Situation auch diesbezüglich in den letzten Jahren verschlechtert

Die Tötung während der Polizeihaft ist allerdings nur eines der Mittel, um Regimegegner endgültig zum Schweigen zu bringen. Nach Angaben von Amnesty International häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen nach dem Muster lateinamerikanischer „Todesschwadronen“ Opponenten der Apartheid von Unbekannten entführt wurden und seither entweder „verschwunden“ sind oder getötet wurden Besorgniserregend seien auch die Anzeichen dafür, daß der leichtfertige Schußwaffengebrauch gegen friedliche Demonstranten oder Schüler nicht auf den Übereifer einzelner Polizeibeamter zurückzuführen sei, sondern eine systematisch betriebene offizielle Politik „extralegaler Hinrichtungen“ darstellen könnte In der Tat entbehrt der Einsatz von Schußwaffen häufig jeglicher Verhältnismäßigkeit: So starben beim Massaker von Sharpeville im März 1960, als die Polizei plötzlich in einen gewaltlosen Protestmarsch des Pan-Africanist Congress gegen die Paßgesetze schoß, 67 Menschen. Am 16. Juni 1976 versammelten sich etwa 15 000 Schüler vor einer Mittelschule in Soweto, um gegen die Einführung von Afrikaans als Pflichtsprache in den Schulen der Schwarzen zu protestieren. Die tödlichen Schüsse der Polizei lösten einen Aufruhr unter der Jugend Sowetos aus, in dessen Verlauf weit über 1 000 Menschen ums Leben kamen.

Wie viele Menschen seit der letzten Welle der Gewalt, die Ende 1984 begonnen hat und deren Ende noch nicht absehbar ist, ihr Leben lassen mußten, ist nicht genau feststellbar. Durch Schüsse der Polizei dürften seit September 1984 rund tausend Menschen getötet worden sein Beispielsweise feuerte die Polizei am 21. März 1985, dem 25. Jahrestag des Massakers von Sharpeville, in einen Trauerzug und tötete 20 Menschen, darunter mehrere Kinder. Seit der Verhängung des Ausnahmezustandes am 12. Juni 1986 fallen täglich wieder viele Menschen der von der Regierung zu verantwortenden Eskalation der Gewalt zum Opfer

Zu all diesen Todesfällen in der Polizeihaft oder auf der Straße kommt noch die bedauerliche Tatsache, daß die Republik Südafrika seit vielen Jahren weltweit gesehen eine der höchsten Raten legaler Hinrichtungen aufweist Jedes Jahr werden in Südafrika mehr als hundert Menschen, fast ausschließlich Schwarze und Farbige, gehängt. Nicht selten wird — wie im Fall des dreißigjährigen Dichters Benjamin Moloise, der am 18. Oktober 1985 hingerichtet wurde — ein Todesurteil auf Grund eines Geständnisses verhängt, von dem der Angeklagte behauptet, er habe es unter Zwang abgelegt.

IV. Schluß

Die Liste schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen durch das Apartheid-Regime Südafrikas ließe sich beliebig fortsetzen. Noch nicht erwähnt wurden die ständigen Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Vereins-und Versammlungsfreiheit durch die Sicherheitsgesetzgebung oder durch bloße Polizeiwillkür unter dem Schutz des Ausnahmezustandes. Wie die jüngsten Maßnahmen zeigen, scheut die südafrikanische Regierung auch nicht davor zurück, den ausländischen Medien einen Maulkorb umzuhängen. Nicht behandelt wurden schließlich die mangelnden Garantien der rule of law, die menschenunwürdigen Bedingungen im Strafvollzug, das diskriminierende Bildungssystem und all die gravierenden Auswirkungen der Apartheid auf die Wahrnehmung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte

All diese Verletzungen der international anerkannten Menschenrechte stehen in direktem Zusammenhang mit der Apartheid. Sie geben ein erschütterndes Zeugnis der Erniedrigung, welcher die schwarze Bevölkerungsmehrheit, aber auch die Farbigen und Asiaten durch den Rassenhochmut der Weißen Tag für Tag ausgesetzt sind. Erst wenn das gesamte System der Apartheid abgeschafft ist, gibt es in Südafrika eine Chance für ein menschenwürdiges Zusammenleben aller Menschen. Je tiefer die Gräben werden, welche die ständige Gewalt zwischen den Rassen aufreißt, um so mehr schwinden die Hoffnungen auf eine friedliche Lösung. Dennoch dürften noch nicht alle Chancen vertan sein, um ein von vielen bereits als unausweichlich bezeichnetes Blutbad größten Ausmaßes zu vermeiden. Sicher ist lediglich, daß der Regierung in Pretoria nicht mehr viel Zeit bleibt, die noch verbliebenen Chancen zu nützen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. zu den jüngsten Maßnahmen der Unterdrückung die verschiedenen Berichte beispielsweise in der Neuen Zürcher Zeitung oder der Frankfurter Allgemeinen Zeitung seit dem 14. 6. 1986. Bis Ende Juni sollen 4000 bis 5000 Personen verhaftet worden sein.

  2. Vgl. zum Zusammenhang von Apartheid und Repression u. a. das Interview mit F. Ermacora, Apartheid und Menschenrechte sind unvereinbar, in: Entwicklungspolitische Nachrichten (EPN), 11/1984, S. 11.

  3. Vgl. dazu die Rede von Bischof D. Tutu am 13. Mai 1986 in Wien, abgedruckt in: EPN, 6/1986 (Beilage).

  4. Vgl. F. Ermacora (Anm. 2).

  5. Vgl. dazu die Presseauszüge in: Südafrikanischer Digest, 10/1986, S. 4f., 12/1986, S. 3, sowie die Presseberichte in der Frankfurter Rundschau vom 24. April 1986, der Neuen Zürcher Zeitung vom 25. 4. 1986 oder der Wochenpresse Nr. 18/1986 und 19/1986; vgl. auch die Serie „Südafrika zwischen Reform und Revolte“ im „Kurier“ vom 1. bis 5. 6. 1986.

  6. Im Mai 1976 warnte er Premier Vorster öffentlich: „Ich habe schrecklich Angst, daß wir bald einen Punkt erreichen, an dem es keine Umkehr mehr gibt... wo nichts den blutigen Ausgang der Ereignisse mehr aufhalten kann“ (EPN, 11/1984, S. 14). Vier Wochen später starben in Soweto viele Hunderte von protestierenden Jugendlichen durch Polizei und Militär. Zehn Jahre später gelingt es den Sicherheitskräften nur mehr mit Hilfe eines landesweiten Ausnahmezustandes und außerordentlicher Vollmachten, das Apartheid-Regime an der Macht zu halten.

  7. Vgl. Rede von Bischof Tutu (Anm. 3).

  8. In Ausführung der berühmten Resolution des Wirtschafts-und Sozialrats Nr. 1503 (XLVIII), womit im Rahmen der Vereinten Nationen erstmals ein Verfahren zur Behandlung schwerer Menschenrechtsverletzungen ohne eigene staatsvertragliche Grundlage geschaffen wurde, hatte die Unterkommission der UNO-Menschenrechtskommission zur Verhinderung der Diskriminierung und zum Schutz der Minderheiten in ihrer Resolution 1 (XXIV) vom 13. 8. 1971 die Politik der Apartheid ausdrücklich als prominentes Beispiel eines „constistent pattem of gross and reliably attested violations of human rights and fundamental freedoms“ hervorgehoben. Vgl. zu diesem Verfahren die UNO-Publikation „United Nations Action in the Field of Human Rights“, New York 1983, UN-Dok. ST/HR/2/Rev. 2, S 328 ff

  9. GV-Res. 1904 (XVIII); vgl. zu diesem und den folgenden Instrumenten die UNO-Publikation „A Compilation of International Instruments“, New York 1983, UN-Dok. ST/HR/l/Rev. 2.

  10. GV-Res. 2106 (XX); in Kraft getreten am 4. 1. 1969.

  11. Die Rassendiskriminierungskonvention weist den höchsten Ratifikationsstand aller menschenrechtlichen Konventionen der Vereinten Nationen auf. Südafrika ist ihr allerdings nicht beigetreten.

  12. GV-Res. 2391 (XX 11I); in Kraft getreten am 11. 11. 1970.

  13. Vgl. dazu F. Ermacora, Die Apartheidpolitik aus der Sicht der Vereinten Nationen (erscheint in Kürze im Rahmen eines Sammelbandes der Bayerischen Landes-zentrale für Politische Bildungsarbeit).

  14. GV-Res. 3068 (XXVIII); in Kraft getreten am 18. 7. 1976; bisher hat noch kein westeuropäischer Staat die Apartheid-Konvention ratifiziert.

  15. Vgl. dazu F. Ermacora (Anm. 13).

  16. Vgl. zur besonderen Bedeutung der Diskriminierung auf dem Gebiet der politischen Rechte die UN-Studie von H. Santa Cruz, Study of Discrimination in the matter of political rights, New York 1962, UN-Dok. E/CN. 4/Sub. 2/213/Rev. 1.

  17. Vgl. zum menschenrechtlichen System in der Republik Südafrika F. Ermacora, Menschenrechte in der sich wandelnden Welt, II. Band, Wien 1983, S. 581 ff. m. w. H.

  18. GV-Res. 217/A (III).

  19. GV-Res. 2200 (XXI), in Kraft getreten am 3. 1. bzw. am 23. 3. 1976.

  20. Vgl. F. Ermacora (Anm. 13). sowie W. Benedek, Menschenrechte in Südafrika, in: Das Menschenrecht, März 1983, S. 2 ff.

  21. Vgl. zur historischen Entwicklung des Apartheidsystems u. a.den Beitrag von R. Hofmeier in: R. Hofmeier/M. Schönborn (Hrsg.), Politisches Lexikon Afrika, München 1984, S. 336; H. R. Bilger, Südafrika in Geschichte und Gegenwart, Konstanz 1976; E. Kahn/H. G. Rudolph, South Africa (1984), in: A. P. Blaustein/G. Flanz (Eds.), Constitutions of the World; ferner F. Ermacora (Anm. 17), S. 567 ff. Von den zahlreichen älteren Studien zur Menschenrechtssituation in Südafrika seien genannt: die UN-Studie von L. Rubin, This is Apartheid, London 1951 (revidierte deutsche Fassung: Apartheid in der Praxis, New York 1971); ferner International Commission of Jurists, Erosion of the Rule of Law in South Africa, Geneva 1968; Report of B. Ahmad (Special Committee on Apartheid), Maltreatment and Torture of Prisoners in South Africa, New York 1973, UN-Dok. ST/PSCA/SER. A/13; UNESCO, The Effects of Apartheid on Education, Science, Culture and Information in South Africa, 1967; W. Bassmann (Hrsg.), Menschenrechte in Südafrika, München 1978; ferner die Jahresberichte von Amnesty International, die jährlichen Berichte der Ad Hoc Working Group of Experts der UNO-Menschenrechtskommission seit 1967 (Übersicht bei F. Ermacora, Anm. 17, S. 573) sowie die jährlichen Berichte des US-Außenministeriums an den US-Kongreß, zuletzt: Country Reports on Human Rights Practices for 1985, Washington, February 1986, S. 291 ff.

  22. Vgl. in diesem Sinne auch die Resolutionen der UNO-Generalversammlung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker vom 14. 12. 1960, GV-Res. 1514 (XV) sowie über die völkerrechtlichen Grundsätze der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Staaten und Völkern vom 24. 10. 1970, GV-Res. 2625 (XXV).

  23. Vgl. F. Ermacora (Anm. 17), S. 591.

  24. Vgl. zu dieser Ausbürgerungspolitik J. Dugard, The denationalization of black South Africans in pursuance of Apartheid. A question for the International Court of Justice?, Johannesburg 1984; vgl. ferner K. Grinther, Das Anerkennungsverbot der Homelands, GYBIL 1980, S. 323.

  25. Vgl. zur Bevölkerungszusammensetzung in den Homelands F. Ermacora (Anm. 17), S. 586.

  26. J. Dugard (Anm. 24), S. 9 ff.

  27. Siehe unten Kap. III, 5.

  28. Vgl. E. Kahn/H. G. Rudolph (Anm. 21), S. 4ff.; F. (Anm. 17), S. 577 Ermacora f.

  29. Siehe oben Kap. I.

  30. Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 6. /7. 4. 1986; Südafrikanischer Digest, 7/1986, S. 3.

  31. Interview in: Wochenpresse, 19/1986, S. 40.

  32. Derzeit leben mehr als die Hälfte der Afrikaner in Homelands, rund ein Viertel als „städtische Schwarze“ in den „townships“ wie Soweto am Rand der großen weißen Städte und der Rest in weißen ländlichen Gebieten; vgl. R. Hofmeier (Anm. 21), S. 354 ff.

  33. Zwangsumsiedlungen in Südafrika. Ein Bericht der Kirchen, deutsche Übersetzung durch das Evangelische Missionswerk Hamburg 1984, S. 14ff.

  34. Vgl. ebenda, S. 27 ff.

  35. UN-Dok. E/CN. 4/1985/8, 12ff.; E/CN. 4/1986/9, S. 18 ff.

  36. Vgl. F. Ermacora (Anm. 17), S. 601.

  37. Bericht der Ad Hoc Working Group of Experts der UNO-Menschenrechtskommission vom 28. 1. 1986: UN-Dok. E/CN. 4/1986/9, S. 27; die NZZ vom 25. 4. 1986 spricht von 17 Millionen Festnahmen.

  38. Sogenannte Zuzugskontrolle (influx control); vgl. die Berichte der Ad Hoc Working Group of Experts: UN-Dok. E/CN. 4/1985/8, S. 19ff.; E/CN. 4/1986/9, S. 27 f.

  39. Einzelne Angaben über diese neue „Urbanisierungsstrategie“ finden sich in einem Weißbuch der Regierung über Urbanisierung vom April 1986; vgl. Südafrikanischer Digest, 9/1986, S. 3; NZZ vom 25. 4. 1986.

  40. Vgl. die Berichte der Ad Hoc Working Group of Experts: E/CN. 4/1985/8, S. 32ff.; E/CN. 4/1986/9, S. 36ff.; ferner Amnesty International, South Africa Briefing, London 1986, S. 6.

  41. Siehe Artikel 16, 19, 20, 21a des Internal Security Act

  42. AI (Anm. 40), S. 6.

  43. Art. 16 Abs. 3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 10 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), Art. 23 Abs. 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR).

  44. F. Ermacora (Anm. 17), S. 601.

  45. Vgl. dazu den Bericht der Ad Hoc Working Group op Experts, UN-Dok. E/CN. 4/1985/8, S. 26ff., sowie AI (Anm. 40), S. 2 ff., US-Bericht (Anm. 21), S. 295 ff.

  46. E/CN. 4/1985/8, S. 26.

  47. Vgl. AI (Anm. 40), S. 4.

  48. Vgl. ebenda, S. 2 ff.

  49. Vgl. ebenda sowie The Times vom 24. 8. 1985; vgl. auch die Auswahl an Zeitungsmeldungen, Zeugenaussagen und Berichten, die der International Defence Aid Fund for Southern Africa, London, am 23. 5. 1986 diesbezüglich publiziert hat.

  50. Auf universeller Ebene siehe insbes. Art. 5 AEMR, Art. 7 IPBPR und die Anti-Folter-Konvention; vgl. dazu M. Nowak, Die UNO-Konvention gegen die Folter, in: EuGRZ 1985, S. 109.

  51. Siehe statt vieler anderer Berichte jene der Ad Hoc Working Group of Experts vom 28. 1. 1986, UN-Dok. E/CN. 4/1986/9, S. 48 ff., und von AI vom März 1986 (Anm. 40), S. 8ff.; ferner den vom Catholic Institute for International Relations gemeinsam mit dem Human Rights Forum und der International Commission of Jurists herausgegebenen Bericht über „Torture in South Africa — Recent Documents“, London 1982.

  52. Ermacora-Interview in: EPN, 11/1984 (Anm. 2), S. 12.

  53. Vgl. zum Recht auf Leben Art. 3 AEMR und Art. 6 IPBPR.

  54. Vgl. AI (Anm. 40), S. 12 f.

  55. UN-Dok. E/CN. 4/1986/9, S. 45ff.

  56. Vgl. AI (Anm. 40), S. 14f.; UN-Dok. E/CN. 4/1986/9, S. 51 f.

  57. Informationen der österreichischen Sektion von AI.

  58. Vgl. AI (Anm. 40), S. I.

  59. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen warnte in einer einstimmig beschlossenen Resolution vom 14. 6. 1986 die südafrikanische Regierung insofern, als sie anläßlich der Gedächtnisfeiern zum 10. Jahrestag der blutigen Unruhen von Soweto für „jede Gewaltanwendung, Blutvergießen, Verlust von Menschenleben, Verletzungen und materielle Schäden voll verantwortlich gemacht“ werde.

  60. „Die Presse“ vom 17. 6. 1986 bezifferte die Zahl der seit dem 12. 6. 1986 bei Unruhen Getöteten mit mindestens 31.

  61. Vgl. F. Ermacora (Anm. 17), S. 600 und S. 604f.; AI (Änm. 40), S. 16; ferner AI, Die Todesstrafe, Reinbek bei Hamburg 1979, S. 80 ff.

  62. Vgl. die in Anm. 21 genannte Studie der UNESCO sowie jüngst das Briefing Paper von World University Service und der Association of University Teachers; Divided Campus: Universities in South Africa, London May 1986.

  63. Vgl. dazu besonders die jährlichen Berichte der Ad hoc Working Group of Experts; F. Ermacora (Anm. 17), S. 599 ff., sowie die in Anm. 21 zitierte Literatur, alle mit weiteren Hinweisen.

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