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Islamischer Fundamentalismus gegen den Westen | APuZ 22/1990 | bpb.de

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APuZ 22/1990 Religion und Politik im Islam Der Islam im „Thermidor“. Zur Lage des Islams im Nahen Osten Islam und Modernität im politischen Leben Ägyptens und der Länder des Maghreb Der Islam im europäischen Umfeld Islamischer Fundamentalismus gegen den Westen

Islamischer Fundamentalismus gegen den Westen

Bassam Tibi

/ 21 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Der gegenwärtige islamische Fundamentalismus bildet eine der vielen Varianten anti-westlicher Ideologien. die den fragilen, aber immer noch bestehenden wcltgcsellschaftlichen Konsens bedrohen. Hintergrund des erstarkenden religiösen Fundamentalismus ist eine umfassende Krise der Moderne, die auch den Okzident erfaßt: Der Verlust von Vertrauen in die Fähigkeiten der westlichen Zivilisation. Lösungsmustcr für grundlegende Probleme zu geben. Der islamische Fundamentalismus will in diesem Sinne eine Alternative zu der „westlich-beherrschten Welt“ bieten, eine Welt, in der der Islam die Führung innchat. Es stellt sich somit die Frage, ob der weltgcsellschaftliche Konsens, der auf dem Projekt der Moderne fußt, durch den gegenwärtigen politischen Islam in seiner Existenz gefährdet wird. Ein markantes Beispiel ist in diesem Zusammenhang die Universalität der Menschenrechte. Die „Freigabe“ Salman Rushdies zur Ermordung durch ein islamisches „Rechtsgutachten“ illustriert, daß Menschenrechte als Abwehrrechte, d. h. als Rechte des Individuums gegenüber Staat und Gesellschaft, dem Islam fremd sind. Lehnt eine Gruppe der islamischen Fundamentalisten alles aus dem Westen Kommende ab, bestreitet eine zweite Gruppe den Ursprung dieser Idee in der europäischen Moderne. Indem diese Apologeten die Formulierung der Menschenrechte in den Islam zurückverlegen, versuchen sie. die im westlichen politischen Denken verwurzelte Konzeption von ihrem eigentlichen Begriff und Inhalt zu lösen. Menschenrechte als verbriefte Rechte des Individuums sind nur in der kulturellen Sphäre des Projekts der Moderne zu finden, da die Voraussetzungen hierfür sich ausschließlich im Westen materialisiert haben; subjektive Freiheit ist ein Begriff, der im Islam nicht existiert. Im Mittelpunkt steht somit eine Diskussion darüber, ob es universelle Werte geben kann. oder ob sämtliche Werte, einschließlich die der Menschenrechte, einem wie immer gearteten Kulturrelativismus geopfert werden müßten. Fcstzustellcn ist. daß es dem islamischen Fundamentalismus weniger um die Relativierung kultureller Werte als um eine Ablösung der „westlichen Hegemonie“ durch eine islamische geht. Damit treten normative Positionsdifferenzen zutage, die die internationale Kooperation nachhaltig erschweren.

I Die Fragestellung im historischen Kontext

Die Stellungnahme der Außenminister der Europäischen Gemeinschaft, in der sie in Brüssel auf einem Höhepunkt der Rushdie-Affäre im Februar 1989 ihre ablehnende Haltung gegenüber dem von Khomeini erlassenen Fetwa (islamisches Rechtsgutachten) deutlich bekundeten, provozierte heftige islamisch-fundamentalistische Reaktionen gegen den Westen. Die sunnitische Bewegung der Muslimbruderschaft in Ägypten nahm den persischschiitischen Führer gegen den Westen in Schutz und verkündete: „Die Position der westlichen Länder stellt erneut einen Angriff der Kreuzzügler gegen den Islam dar.“

Khomeinis Fetwa verstößt gegen zwei im Ursprung westliche, aber universell gewordene Prinzipien: zum einen gegen die Menschenrechte, zu denen u. a. auch das Recht des Individuums auf freie Meinungsäußerung gehört, und zum anderen verstößt es gegen das Prinzip der Souveränität von Staaten. Rushdie ist ein britischer Staatsbürger, der nie im Iran war und somit nie eine Rechtsverletzung auf iranischem Territorium begangen hat. Seine Verfolgung durch den iranischen Staat unter Aussetzung eines Kopfgeldes und seine Freigabe zur Ermordung mittels „Rechtsgutachten“ ist ein Eingriff in die Souveränität des britischen Staates. Nun sind Menschenrechte als Abwehrrechte, d. h. als unveräußerliche Rechte des Individuums gegenüber Staat und Gesellschaft ebenso wie das Souveränitätsprinzip dem Islam fremd. Die Rushdie-Affäre verdeutlicht die Auswirkungen bestehender normativ-kultureller Positionsdifferenzen auf die internationale Politik. Selbst der als liberal geltende, in Paris lehrende Muslim Muhammed Arkoun hat in „Le Monde“ unverblümt die Meinung geäußert, daß „die einseitige Aufnahme der Frage der Menschenrechte aus einer okzidentalen Perspektive . . . einen Konflikt mit dem Islam hervorruft, der die Menschenrechte im Rahmen der Rechte Gottes definiert“ Islamische Autoren haben geltend gemacht, daß sie europäische Normen nicht anerkennen. Nach ihrer Ansicht gehe es bei der Rushdie-Afföre weniger um die Person Rushdies als um „den historischen Kampfzwischen Islam und dem Westen“.

In diesem Zusammenhang sei auf die normativen Positionsdifferenzen zwischen Islam und westlicher Zivilisation hingewiesen. Denn die Politisierung dieser Gegensätze gibt Anlaß zu großer Sorge um die Existenz des minimal vorhandenen weltgesellschaftlichen Konsens. Das gilt um so mehr angesichts der Tatsache, daß die Aufkündigung des bestehenden Konsens nicht ausschließlich von dem islamischen Fundamentalismus unternommen wird. Der Islam der Gegenwart bietet unter fundamentalistischem Gewand nur eine der vielen Varianten antiwestlicher Ideologien. Der französische Schriftsteller Alain Finkielkraut hat in einer inzwischen auch in deutscher Sprache zugänglichen Schrift vor einer „Niederlage des Denkens“ gewarnt. Seine Sorge gilt dem Prinzip der subjektiven Freiheit (die Idee vom Individuum als einem autonomen vernunftbegabten Wesen), welches in der europäischen Geschichte zum materialisierten Konzept der europäischen Aufklärung wurde. Habermas hat dieses Konzept als einen philosophischen Diskurs der Moderne rekonstruiert und gegen den Anspruch einer Postmoderne verteidigt

Außereuropäische — einschließlich muslimische -Antikolonialisten griffen während des Prozesses der Dekolonisation auf europäische Werte zurück, zu denen auch die Menschenrechte zählen. Nach der Gründung der Vereinten Nationen und der Verkündung der Universellen Deklaration der Menschenrechte schien die Welt für einen globalen normativen Konsens reif zu sein, so sehr Dritte-Welt-Staaten einen Völkerrechts-Konsens auch be-anstandeten Der große Gelehrte Hedley Bull hat auf den Unterschied zwischen „internationalem System“ und „internationaler Gesellschaft“ hingewiesen Der erste Begriff bezeichnet eine durch Interaktion miteinander verbundene Staatenwelt, wohingegen der zweite das Bestehen eines Norm-konsens als Voraussetzung für eine geregelte, internationale gesellschaftliche Interaktion umschreibt. Bull argumentiert, daß beide Begriffe einst identisch waren, ehe der „Europäismus die Welt erobert“ hat. Mit der Globalisierung des europäischen Staatensystems (das internationale System von Nationalstaaten) ist dieser normative Konsens durch die eingetretene Vielfalt nicht mehr in vollem Umfang vorhanden. Und doch hebt Bull hervor, daß unsere heutige Welt eine Mischung von beiden. d. h. von System und Gesellschaft, ist, insofern als außerwestliche Staaten das ursprünglich europäische Völkerrecht und seine Normen formell akzeptieren Generell wird in der Lehre der „Internationalen Beziehungen“, insbesondere in der gegenwärtigen Diskussion über „Internationale Regimes“ als Rahmen globaler Kooperation, Übereinstimmung in Norm und Regel als Ausgangsbasis vorausgesetzt. Durch den Aufstieg des religiösen Fundamentalismus, von dem der gegenwärtige politische Islam nur eine Variante darstellt, scheint dieser zwar fragile, aber immer noch bestehende Konsens gefährdet zu sein. Aus diesem Grunde ist es kein bloß akademisches Unterfangen, sich mit dem religiösen Fundamentalismus als einer Quelle antiwestlicher Ideologien näher zu befassen

II. Das Fremdbild islamischer Fundamentalisten vom Westen

Der gegenwärtige islamische Fundamentalismus ist ein Zeitphänomen, das seit den siebziger Jahren andauert. Auf die arabo-islamischen Länder bezogen, hängt es sehr eng mit der umfassenden arabischen Niederlage im Sechs-Tage-Krieg gegen Israel zusammen Unmittelbar nach dieser Niederlage traten Vertreter des politischen Islams mit ihrer Formel der „al-hall al-Islami“ (Die islamische Lösung) als einer Alternative zu der „taghrib“ (Verwestlichung) hervor. Unter „taghrib“ subsumierten islamische Fundamentalisten alle säkularen Ideologien, einschließlich jener, die, wie etwa der Nasserismus, eine islamisch gefärbte Legitimation hatten. Doch die Formel von der „al-hall al-Islami“ ist nicht neu, sie wurde bereits in den zwanziger Jahren von dem Begründer der Muslimbruderschaft, Hasan al-Banna, geprägt Als die wichtigsten Ideologen des zeitgenössischen politischen Islams gelten der verstorbene Pakistani Abul A’la alMawdudi und der von Präsident Nasser 1966 zum Tode verurteilte Sayid Qutb.

Durch Feldforschungen im Nahen Osten ist mir bekannt, daß die Schriften beider Ideologen als Pamphlete unter zeitgenössischen islamischen Fundamentalisten zirkulieren; ihr Einfluß ist sehr groß. Vier Gedankenkomplexe sind von zentraler Bedeutung, die sich gleichermaßen bei Mawdudi und Qutb als zentrale Topoi finden

An erster Stelle steht die durchaus berechtigte Kritik am westlichen Kolonialismus. Diese Kritik geht allerdings zu weit, wenn Qutb und Mawdudi den Kolonialismus nicht als ein sozialökonomisch bedingtes Phänomen verstehen, sondern als speziell gegen den Islam gerichtetes Projekt, welches in unmittelbarer Kontinuität zu den christlichen Kreuzzügen gegen den Islam steht. Zeitgenössische Fundamentalisten sprechen von der „al-salibiyya aldadida“ (Das neue Kreuzzüglertum) und ver-wenden diesen Begriff synonym zu „Kolonialismus“ und „Neo-Kolonialismus“.

Der zweite Komplex bezieht sich auf die theozentrische islamische Weitsicht und deren Gefährdung durch die moderne westliche Wissenschaft, die von der Idee des vernunftbegabten Menschen ausgeht. Mawdudi und Qutb unterstreichen die Bestimmung des Menschen im Islam als ein makhluq (Geschöpf), das dem Willen Gottes als einzigem Souverän untergeordnet ist. Islamische Fundamentalisten verkünden die Befreiung vom Cartesianismus als dem westlichen „epistemologischen Imperialismus“ sie streben in diesem Sinne nach einer „Entwestlichung des Wissens“ durch Neubelebung eines auf islamischer Weitsicht basierenden Konzepts von Wissen. Nach diesem Konzept gebe es „kein anderes Wissen außer jenem, das auf dem Koran aufbaut“, welcher „die vollständige und letztendliche Offenbarung darstellt“

Einen weiteren Problembereich, der zeitgenössischen islamischen Fundamentalisten viele ihrer Argumente liefert, bildet die Krise der europäischen Moderne. Diese Krise resultiert vor allem, wie Horkheimer anmerkte, aus der Reduzierung ihrer Rationalität auf bloß technische Rationalität und ihrer Vernunft auf instrumentelle Vernunft. Alexis Carrel zeigt in seinem Werk „L’homme cet inconnu“ die Krise der Moderne als eine Sinnkrise auf und sucht sie durch eine ganzheitliche Anthropologie zu überwinden. Qutb verfaßte über dieses Buch einen Essay, den heute nahezu jeder islamische Fundamentalist kennt. Es sei daran erinnert, daß die Mehrheit der heutigen Muslime Analphabeten sind; islamische Fundamentalisten hingegen sind in der Regel Hochschulabsolventen, denen die Lektüre von Qutb und Mawdudi keine Probleme bereitet.

Der vierte Ideenkomplex hängt ebenfalls mit der Krise der Moderne im Westen zusammen. In seinem heute nicht geringer als der Koran verbreiteten Pamphlet „Ma’alim fi al-Tariq“ (Wegzeichen) prophezeit Sayid Qutb: „Das Ende der Weltherrschaft des westlichen Mannes steht bevor.“ Er fügt hinzu, daß „nur der Islam“ diese Weltführung übernehmen könne, wenn der Westen, „zersetzt durch seine Krisen“, abdankt. Denselben Gedanken finden wir bei Mawdudi, der der Formel „Die Fähigkeit des Islam für die Führung des modernen Zeitalters“ sogar ein Buchkapitel widmet.

Auch bei einigen europäischen Vertretern der Postmoderne wird nun der Anspruch des kulturellen Projekts der Moderne auf Universität beanstandet. Als eine Alternative wird der kulturelle Relativismus angeboten. Auch zu diesem Konzept der Postmoderne finden islamische Fundamentalisten wenig Anknüpfungspunkte. Postmodernisten deuten das „Religiöse Erwachen“ als eine Hoffnung auf einen Ausweg aus der „sinnentleerten säkularen Welt“. Richard Falk schreibt in diesem Zusammenhang: „Der Säkularismus der modernistischen Zivilisation ruft kein Vertrauen mehr in die Kapazität dieser Zivilisation bei der Suche nach einer Antwort auf die fundamentalen Herausforderungen der gegenwärtigen Welt hervor.“

Nach Falk bietet das „Religiöse Erwachen“ eine Alternative zu diesem Säkularismus. Auch der islamische Fundamentalismus ist ein Zeichen dieses religiösen Erwachens, auch er will den Säkularismus überwinden; Falk aber schließt den „religiösen Fundamentalismus“ explizit aus seinen Überlegungen aus. Dennoch: Im Kulturbereich des zeitgenössischen Islams hat das „religiöse Erwachen“ keine andere Form angenommen als die des religiösen Fundamentalismus, dessen Zeitgenossen wir sind. Diese antiwestliche Ideologie bietet eine Alternative zu der „westlich-beherrschten Welt“, eine Alternative, in der der Islam die Führung innehat. Westliche Universalität, auch die der Menschenrechte. soll durch die islamische Universalität, in deren Doktrin es ein Konzept individueller Menschenrechte gar nicht gibt ausgetauscht werden.

III. Der Fall Salman Rushdie und die Frage der Grundrechte im Islam

In der gegenwärtigen islamischen Debatte über die Menschenrechte findet man zwei konträre Positionen. Die einen lehnen alles aus dem Westen Kommende ab; sie machen keinen Hehl daraus, daß die Menschenrechte hierbei keine Ausnahme bilden. Im Islam ist der Mensch ein Geschöpf Gottes (makhluq), das eine Obligation (farida) gegenüber der umma (Gemeinschaft der Gläubigen) hat, aber kein Träger individueller Rechte ist. Es gibt keinen islamischen Begriff vom Individuum. Diese Auffassung findet man vorwiegend bei den militanten, im Untergrund tätigen Fundamentalisten, die selbst ein Opfer der Menschenrechtsverleugnung in islamischen Ländern sind Die zweite Position findet man bei Fundamentalisten, die zwar eine positive Haltung zu den Menschenrechten haben, jedoch bestreiten, daß diese Rechte in der europäischen Moderne ihren Ursprung haben. Diese zweite Gruppe kann mit der Kategorie der Apologetik erfaßt werden. Indem diese Apologeten, auf die ich noch näher eingehen werde, den Ursprung der Menschenrechte in den Islam zurückverlegen, versuchen sie „die im westlichen politischen Denken verwurzelte Konzeption . . . von ihrem eigentlichen Begriff und Inhalt zu lösen“

Die Begegnung des Islams mit dem Westen hat nicht immer einen Fundamentalismus hervorgerufen. So haben Muslime des liberalen Zeitalters Europa bewundert. Der erste Muslim, der in Paris (1826— 1831) studiert hat, Rifa’a Rafi’ al-Tahtawi, wurde Zeuge der Juli-Revolution 1830 in Frankreich. In seinem Pariser Tagebuch bewundert er die Einhaltung der Menschenrechte in Frankreich während dieser Revolution: „Die drei anderen Minister (wurden) gefaßt und zusammen eingesperrt, ohne daß auch nur einem von ihnen während seiner Haftzeit irgendwelche Mißhandlung widerfuhr ... Ihr Prozeß gehört zum Eindrucksvollsten, das man je zu hören bekommen wird und stellt einen der großartigsten Beweise für die Zivilisiertheit der Franzosen und die Gerechtigkeit ihres Staates dar.“

Diese Bewunderung darf über die vorhandenen tieferliegenden kulturellen Unterschiede zwischen Muslimen und Europäern nicht hinwegtäuschen. Es sind Differenzen zwischen Menschen, die in der europäischen kulturellen Moderne sozialisiert worden sind und solchen, die in einem Kulturbereich aufgewachsen sind, der völlig andere Werte hat. Erich Gysling hat in seiner Interpretation der „Satanischen Verse“ einige dieser Unterschiede hervorgehoben: „Im westlichen Denken hat die Freiheit Vorrang vor der mit ihr verbundenen Unsicherheit. Im islamischen Denken ist die Sicherheit das oberste Prinzip, Freiheit besitzt dagegen einen nur geringen Stellenwert . . . Salman Rushdie hat mit seinen Trauminterpretationen in den Satanischen Versen gegen das innere Sicherheitsbedürfnis der islamischen Welt verstoßen.“

Es scheint also kein Zufall zu sein, daß Menschenrechte als verbriefte Rechte des Individuums nur als kultureller Anspruch der Moderne zu finden sind. Denn die Voraussetzungen hierfür haben sich nur im Westen materialisiert. So ist subjektive Freiheit ein Begriff, der im Islam nicht existiert. Der marokkanische Philosoph al-abiri hat anläßlich der Zweihundertjahrfeier der Französischen Revolution mit Recht hervorgehoben, daß muslimische Araber mehr für den Archaismus des millenarischen Wahhabismus als für die Ideen der französischen Revolution empfänglich sind Der oben zitierte muslimische Student Tahtawi bringt in seiner Beobachtung der Juli-Revolutions-Ereignisse 1830 in Paris seine Bewunderung für die „zivilisierten“ Franzosen zum Ausdruck, die sogar ihren Gegnern Grundrechte durch einen fairen Prozeß gewähren und sie auch nicht mißhandeln. Dagegen hat der Landesherr Tahtawis, der ihn nach Paris zur Aneignung moderner Wissenschaft geschickt hat, Muhammad Ali, seine Gegner, die Mamluken, zwischen 1811 und 1814liquidiert Eine Einstellung, die Tahtawis Bewunderung für europäische Menschenrechte ähnelt, findet man bei den Muslimen heute nicht mehr. Unter den Ländern, die heute international wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt werden, stehen „gewisse islamische Staaten“ an vorderster Stelle. Nach Montgomery Watt hat dieser Sachverhalt dazu beigetragen, „daß Muslime sensitiv in bezug auf die Frage der Menschenrechte geworden sind und Übertreibungen vornehmen, ja sogar unhistorische Ansprüche erheben“ Analog zum islamischen Anspruch, daß man im islamischen Schrifttum den ähnlich lautenden Anspruch, daß die Geburt der Menschenrechte auf den Islam zurückgehe Der als „großer Denker“ geachtete Muhammad al-Ghazali widmet der Frage der Menschenrechte ein Buch, in dem er einleitend schreibt: „Die Franzosen behaupten, daß die Menschenrechte eine Errungenschaft ihrer Revolution seien . . . In Wirklichkeit war es der Islam, der als erster die Menschenrechte in ihrer umfassendsten und weitesten Form verkündet hat. Die Muslime waren bereits zur Zeit des Propheten und seiner rechtgeleiteten Kalifen (i. e. im 7. Jh..der Verf.) die Pioniere der Menschenrechte.“ Später fügt er hinzu: „Mein Leser wird anhand der angeführten Textbeweise sehen . . ., daß die Universelle Deklaration der UNO über Menschenrechte nichts anderes als eine Wiederholung der Empfehlungen ist, die die Muslime von jenem großen Mann, von dem alle Propheten besiegelnden Gesandten Gottes . Muhammad', erhalten haben.“

Wenn dem so ist, warum stehen muslimische Staaten dann an der Spitze der Liste jener, die die Menschenrechte regelmäßig verletzen? Ist das so, weil sie vom Islam abweichen? Es sind nicht nur die „Gegner des Islam“, die die islamischen Länder wegen solcher Verletzungen anklagen. Es sind auch Muslime selbst, die das tun. Die Jahresberichte der „Arabischen Organisation für Menschenrechte“ sind in dieser Hinsicht sehr aufschlußreich Bei der Lektüre der apologetischen islamischen Texte findet man keine Antwort auf diese Fragen. Zudem fragt man sich, ob es sich bei den gepriesenen Rechten um die Rechte der Muslime oder um die der Menschheit im Allgemeinen handelt. Darüber hinaus stellt sich die aktuelle Frage: Wenn diese Rechte eine Geltung hätten, warum wird dann der unglückselige Schriftsteller Salman Rushdie mit einem islamischen Fetwa zur Ermordnung freigegeben? Der Autor des arabischen, weit verbreiteten Buches über die Rushdie-Affäre, Rifat Sayid Ahmad, gibt uns hierüber Auskunft: Es gehe nicht so sehr um die Person Rushdies als vielmehr um eine „westliche Verschwörung gegen den Islam“. Er führt aus: „Ein adäquates Verständnis der Affäre der . Satanischen Verse'erfordert, daß sie . . . in den Kontext des historischen Kampfes zwischen dem Islam und dem Westen eingeordnet wird. Dadurch können wir besser verstehen, daß Salman Rushdie nur ein Glied in der Kette der westlichen Versuche zur Fälschung des Islams bildet. . . Diesen Kampf, der bis zum heutigen Tag anhält, müssen die Muslime zur Abwehr der Kampagnen der kulturellen Missionierung und der Verwestlichungseinflüsse schon seit den Kreuzzügen gegen den Westen führen.'“ Mit anderen Worten: Die Muslime leisten — nach Ahmad — Widerstand gegen den Westen, indem sie Rushdie ächten. Dieser habe sich vom Westen als Werkzeug zur Beschmutzung des Islams benutzen lassen. Der Autor zitiert Ayatollah Khomeini zustimmend, wenn er — gegen alle historischen Tatsachen — auch dem Westen die mit dem islamischen Schisma zusammenhängende intra-islamische Spannung zuschiebt und darüber hinaus dessen „Rechtsgutachten“ bejaht. Der Autor stimmt gleichermaßen der Auffassung der Muslim-Bruderschaft zu. daß die „Rechtsbasis“ für diesen befürworteten Mord darin bestehe, daß Rushdie durch die von ihm begangene Blasphemie praktisch aus dem Islam ausgetreten sei Ein Muslim, der den Islam verläßt, gilt nach islamischem Recht als Murtadd (Apostat). Hierfür sieht das islamische Recht die Todesstrafe vor Dieser Sachverhalt zeigt die einleitend angesprochenen normativen Positionsdifferenzen an, die so nicht überbrückbar sind und die eine internationale Zusammenarbeit immer mehr erschweren werden.

Der Tatbestand, daß Rushdie vom Islam verstoßen wurde, basiert rechtlich auf dem Verbot der Apostasie im Islam, das nicht als eine Verletzung der Menschenrechte empfunden wird. Hier gibt es einen Unterschied zwischen dem verstorbenen Khomeini bzw.seinen Nachfolgern, die das Todesurteil ungebrochen bis heute aufrechterhalten und den gemäßigten sunnitischen Gelehrten der al-Azhar. Khomeini autorisierte jeden Muslim. Rushdie zu ermorden. Derjenige Muslim, der bei einem solchen Mordversuch umkommt, gilt nach Khomeini als ein Shahid (Märtyrer) und hat somit einen freien Eintritt zum Paradies. Dagegen besteht al-Azhar auf einen Prozeß, in dessen Verlauf Rushdie die Möglichkeit zur Tauba (Reue) und zur Rücknahme seiner Apostasie eingeräumt werden kann

Nach westlichen Maßstäben ist die islamische Auffassung eine eklatante Verletzung der Menschenrechte. Wir werden hier mit der Tatsache konfrontiert, daß es „in dieser Welt andere politische und kulturelle Glauben als jene des demokratischen Westens gibt, die ebenfalls Grundlagen für eine wirkliche und friedliche Weltdemokratie bieten können. Buddhismus, Hinduismus, Taoismus, Konfuzianismus, und vor allem der Islam, bieten einige dieser Sichtweisen.“ Mit dieser Feststellung spricht der RechtswissenschaftlerNorthrop die normativen Positionsdifferenzen in der heutigen Welt an. Wir können diese Differenzen in diesem Essay als eine zentrale Quelle der parallel zur strukturellen Vereinheitlichung stattfindenden Prozesse kultureller Fragmentation im internationalen System konzeptualisieren. Die FeststellungNorthrops spricht den Bereich an, der von Christian Tomuschat als „Utopie einer Universalität der Menschenrechte“ problematisiert wurde und unter dem Gesichtspunkt der Zweiteilung in Universalität und Kulturrelativismus zu fassen ist. Die zentrale Frage lautet: Bildet die islamische Verfolgung von Apostaten wie Rushdie unter dem Gesichtspunkt der Universalität eine Verletzung von Menschenrechten, oder ist sie unter dem Gesichtspunkt der Relativierung der kulturellen Werte als Auffassung einer anderen Kultur zu tolerieren oder gar zu respektieren? Es ist wichtig festzuhalten, daß der Kulturrelativismus eine europäische Idee der Postmoderne ist. Islamische Fundamentalisten kritisieren nicht das Prinzip der Universalität als solches, sondern nur, daß diese Universalität europäisch geprägt ist. Der Islam bietet als Alternative seine eigene Universalität.

IV. Kulturrelativismus gegen die Universalität der Menschenrechte: Rechte der Menschheit oder Rechte der Muslime?

Ein Orientalist, der als Kenner des Islams argumentiert, bedient sich kulturrelativistischer Argumente, indem er hervorhebt: „Im Islam besitzt der Mensch per se keine Rechte . . . Eine Einschränkung der Staatsgewalt durch die Grundrechte wie bei uns ist im Islam nicht möglich . . . Ich bin dagegen, daß unsere Rechtsvorstellungen aus unserem Bereich herausgenommen und uminterpretiert werden.“ Wenn sich jemand dafür „einsetzt, daß das Recht säkularisiert werden soll . . ., um die Etablierung der Menschenrechte im islamischen Orient zu erreichen, dann bin ich dagegen . . . Um es ganz drastisch zu sagen: Wenn es den Muslimen gefällt, den Dieben die Hand abzuschneiden, sollen sie es tun.“

Oft werden Kulturrelativisten vom Respekt vor anderen Kulturen geleitet; dabei unterliegen sie häufig der schon potentiell bei Herder als autoritativer Quelle des Kulturrelativismus vorhandenen Verwechslung von Kulturpluralismus mit Kulturrelativismus. Diese Tatsache gilt zwar nicht für die zynisehe, zitierte Aussage, doch bringt der deutsch-ungarische Orientalist Murany in dieser Textstelle die logische Konsequenz des Kulturrelativismus zum Ausdruck. Das Zitat zeigt zwar mehr Orientalismus als eine systematische Sichtweise des Kultur-relativismus, kann aber dennoch helfen, die Folgen des Kulturrelativismus zu demonstrieren. Meine Intention ist. hervorzuheben, daß ein Plädoyer für Kulturpluralismus bei gleichzeitiger kompromißloser kritischer Abweisung jedes Kulturrelativismus möglich ist

Die Rushdie-Affäre ist nicht nur die Angelegenheit eines gleichermaßen ethisch anstößigen und unglückseligen Autors, dem man trotz alledem im Namen der Grundrechtsverteidigung beistehen muß. Diese Affäre aktualisiert die grundsätzliche Frage der Menschenrechte, und zwar sowohl im Islam als auch global. Angesichts der islamischen Emigranten betrifft diese Problematik auch Westeuropa. In Großbritannien fand ein islamisch-fundamentalistischer „Sturm auf die englischen Bürgerrechte“ statt. In Frankreich dienten verschleierte muslimische Schülerinnen als Symbol im Rahmen eines als „Tschador-Krieg“ geführten islamischen Angriffs auf die in der Französischen Revolution errungene Säkularität. Die Bundesrepublik Deutschland steht mit der fast zwei Millionen umfassenden islamischen Minderheit nicht außerhalb dieses Prozesses

Bei der Beschäftigung mit den in Westeuropa lebenden islamischen Minoritäten wird, wie Fred Halliday hervorhebt, eine Unterscheidung immer wichtiger, „nämlich zwischen einer Religion, die bestimmte allgemeine Prinzipien des gegenwärtigen demokratischen Lebens einschließlich einer öffentlichen Säkularität der hierzu gehörigen Auffassung von Toleranz respektiert, und einer, die das nicht tut“ Wenn man diese Beobachtung mit der Erkenntnis, daß Religionen kulturelle Systeme darstellen, verbindet und in den Zusammenhang des kulturellen Relativismus stellt, geraten einige Kulturrelativisten in Verlegenheit. Können diese mit ihrem Hinweis auf die Relativierung des Kulturbegriffes einer Urteilsbildung mit entsprechender Verantwortung ausweichen und wie der zitierte Murany den Muslimen absolute Handlungsfreiheit zugestehen?

Der dem Kulturrelativismus nahestehende Anthropologe und Philosoph I. C. Jarvie gesteht ein: „Der erste Fehler des Relativismus besteht in dem Argument, daß wir glauben, der uns mit dem Urteilen und dem Einschätzen verbundenen Verantwortung entziehen zu können, indem wir Gegenstände auf eine Kultur beziehen. Dieser Verantwortung können wir uns aber überhaupt nicht entziehen . . . Denn für den muslimischen Gläubigen, genau wie für den Katholiken, ist die eigene Sittlichkeit nicht kulturell relativ. Für ihn hat sie einen universellen Anspruch und ist auch absolut... So prallt der Kulturrelativismus, der sich als kulturell neutraler Schiedsrichter wähnt, mit denjenigen zusammen, die keine neutralen Schiedsrichter zulassen.“

Im vorliegenden Beitrag geht es um eine Diskussion darüber, ob es universelle Werte (z. B. Menschenrechte) geben kann oder ob sämtliche Werte, einschließlich die der Menschenrechte, einem wie immer gearteten Kulturrelativismus geopfert werden müssen Die Rushdie-Affäre diente hier lediglich als ein Beispiel. Festzuhalten bleibt, daß es dem islamischen Fundamentalismus weniger um die Relativierung kultureller Werte als vielmehr um den Austausch der westlichen Hegemonie durch eine islamische geht. Wenn man in diesem Kontext die wissensanthropologische Position, derzufolge jedes Wissen Ausdruck eines „Glaubenssystems“ ist, einnimmt, dann verbleibt nur, daß eine normative Position gegen eine andere steht. Die Folge ist eine unüberwindbare normative Positionsdifferenz. Bei einem Fehlen eines gemeinsam geteilten rationalen Diskurs — und dies ist bei den Fundamentalisten der Fall — ist ein Konsens nicht möglich und somit eine Konfrontation unvermeidbar. Soweit es die Menschenrechte angeht, kann ich mit Kühnhardt konstatieren, daß es weder im klassischen noch im zeitgenössischen Islam gelungen ist, „zur Idee unveräußerlicher Menschenrechte aufgrund immanenter Prämissen und Prädispositionen vorzudringen“ Die Analyse der Gleichzeitigkeit vom universellen Anspruch der Menschenrechte einerseits und deren fehlender Verankerung in außereuropäischen Kulturen andererseits zeigt, daß die hier am Beispiel des Islams illustrierten Positionsdifferenzen die internationale Kooperation nachhaltig erschweren. Positionsdifferenzen dieser Art warfen einen Schatten auf die Arbeit der UNO-Kommission für Menschenrechte während ihrer jüngsten 46. Sitzung in Genf Dort hat die Dritte Welt, also auch die Welt des Islams, ihre Solidarität gegen die Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen durch westliche Länder verkündet. Islamische Länder standen dabei an vorderster Front. Ein Dialog zwischen dem Islam und dem Westen findet also nicht statt.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zit. nach R. S. Ahmad. Ayat Schaytaniyya. öadaliyat alsira’ bain al-Islam wa al-gharb. („Satanische Verse“. Die Dialektik des Kampfes zwischen Islam und dem Westen), Kairo 19892, S. 105.

  2. M. Arkoun. La conception occidentale des droits de l'homme renforce le malentendu avec l’lslam. in: Le Monde vom 15. März 1989. Zur Novität der Idee der Menschenrechte für den Islam vgl. R. J. Vincent. Human Rights and International Relations. Cambridge 1986. S. 42 - 44. und zur Novität des Ordnungsprinzips „souveräner Nationalstaat“ für den Islam vgl. B. Tibi, Vom Gottesreich zum Nationalstaat. Islam und panarabischer Nationalismus. Frankfurt 1987.

  3. A. Finkielkraut. Die Niederlage des Denkens, Reinbek 1989. und dazu: S. Papcke, Wider den Fundamentalismus. Zu A. Finkielkrauts These von der „Niederlage des Denkens“. in: DIE ZEIT vom 13. Oktober 1989, S. 32.

  4. J. Habermas, Der philosophische Diskurs der Moderne. Frankfurt 19863.

  5. Vgl. W. Welsch, Wege aus der Moderne. Schlüsseltexte der Postmoderne-Diskussion, Weinheim 1988. Vgl. auch Aus Politik und Zeitgeschichte. B 36/89 und B 40/89.

  6. Vgl. B. Tibi, Politische Ideen in der Dritten Welt während der Dekolonisation. in: I. Fetscher/H. Münkler (Hrsg.). Pipers Handbuch der politischen Ideen. Bd. 5. München 1987. S. 361-402.

  7. M. Akehurst. A Modern Introduction to International Law, London 19876, S. 19-22.

  8. H. Bull, The Anarchical Society. A Study of Order in World Politics, New York 1977, S. 53 ff.

  9. H. Plessner, Die verspätete Nation, Frankfurt 1974, S. 33.

  10. A. B. Bozeman, The Future of Law in a Multicultural World, Princeton 1971, und dazu die Gegenposition von W. Levi, International Law in a Multicultural World, in: International Studies Quarterly, 18 (1974) 4, S. 417 — 449

  11. S. D. Krassner (Hrsg.), International Regimes, Ithaca-London 1983, S. 1— 21.

  12. Vgl. A. G. Ghaussy. Über den islamischen Fundamentalismus. in: Th. Meyer (Hrsg.), Fundamentalismus in der modernen Welt. Die Internationale der Unvernunft. Frankfurt 1989. S. 83-100.

  13. Vgl. B. Tibi. Structural and Ideological Change in the Arab Subsystem since the Six Day War, in: Y. Lukacs/A. Battah (Hrsg.), The Arab-Israeli Conflict. Two Decades of Change, Boulder 1988, S. 147— 163.

  14. Der heute in den Vereinigten Arabischen Emiraten lehrende Ägypter Yusuf Oaradawi hat in seiner Schrift Hatmiyat al-Hall al-Islami (Die Notwendigkeit der islamischen Lösung). Bd. 1, Beirut 1971 und Bd. 2, Beirut 1974 das bisher einflußreichste und weitverbreitetste Votum des arabischsunnitischen islamischen Fundamentalismus formuliert. Der 1988 in Kairo veröffentlichte Bd. 3 ist ein Plädoyer gegen »Säkularisten und Verwestlichte“.

  15. Vgl. A. al-Gundi, Ahdaf al-taghrib fi al-’alam al-Islami (Die Ziele der Verwestlichung in der islamischen Welt), Kairo 1987.

  16. Vgl. R. Mitchell, The Society of the Muslim Brothers, London 1969, S. 232 ff.

  17. Aus den vielen Pamphleten beider Denker führe ich stellvertretend an: S. Qutb. al-Islam wa musckilat al-hadarah (Der Islam und die Probleme der Zivilisation). 8. „legale Auflage“ (laut Titulatur). Kairo 1988, und A. A’la al-Mawdudi. Bain Yadi al-schabab (In die Hände der Jugend gelegt), Jadda 1987.

  18. A. Garischa/M. Zaibaq, Asalib al-ghazu al-fikri li al’alam al-Islami (Die Methoden der intellektuellen Invasion der Islamischen Welt), Medina-Kairo 19782, S. 16ff., 25ff., 58 ff.

  19. Vgl. B. Tibi, Der Islam und das Problem der kulturellen Bewältigung sozialen Wandels, Frankfurt 1985. S. 47— 62.

  20. Z. Sardar. Islamic Futures. The Shape of Ideas to Come. London 1985, S. 85 ff.

  21. S. M. N. al-Attas, Islam. Secularism and the Philosophy of the Future. London 1985. S. 127 ff.

  22. Ebd.. S. 138.

  23. M. Horkheimer. Zur Kritik der instrumentellen Vernunft. Frankfurt 1967. S. 15 ff.

  24. S. Qutb, Ma’alim fi al-tariq (Wegzeichen). „ 13. legale Auflage“ (laut Titulatur). Kairo 1989. S. 6.

  25. A. A’la al-Mawdudi (Anm. 17), S. 59ff.

  26. R. Falk. Religion and Politics: Verging on the Postmodern, in: Alternatives. 13 (1988) 3. S. 379-394.

  27. Vgl. L. Kühnhardt. Die Universalität der Menschenrechte. Bonn 1987, S. 139-154.

  28. Die ägyptische Untergrund-Organisation al-öihad kann als ein Beispiel hierfür angeführt werden. Über sie liegen folgende zentrale Arbeiten in arabischer Sprache vor: N. aninah, Tanzim al-öihad (Die Organisation der öihad). Kairo 1988. und A. Hammudah. Qissat Tanzim al-öihad. Qanabel wa masahif (Die Geschichte der öihad-Organisation. Bomben und Heilige Bücher), Kairo 19893.

  29. L. Kühnhardt (Anm. 27), S. 144.

  30. Vgl. A. Hourani. Arabic Thought in the Liberal Age, London 1962.

  31. R. R. al-Tahtawi, Ein Muslim entdeckt Europa, München 1989, S. 223. der Koran die Quelle aller Wissenschaft sei, findet

  32. E. Gysling. Die vielen Sünden der „Satanischen Verse“, in: Bücherpick, (1989) 2, S. 24-28, hier S. 28.

  33. M. ’Abid al-öabiri. zit. nach: al-Muntada (Amman). (1989) 47, S. 28. Der Wahhabismus stammt aus der Mitte des 18. Jahrhunderts und predigt eine Rückkehr zum Urislam, vgl. B. Tibi (Anm. 2). S. 74-80. Heute ist der Wahhabismus Staatsideologie in Saudi-Arabien.

  34. Einzelheiten hierüber in B. Tibi (Anm. 2), S. 64— 69.

  35. W. M. Watt. Islamic Fundamentalism and Modemity. London 1988, S. 111.

  36. Vgl. B. Tibi. The European Tradition of Human Rights and the Culturc of Islam, in: F. Deng (Hrsg.). Human Rights in Cross Cultural Perspectives, Washington 1990.

  37. M. al-Ghazali. Huquq al-insan bain ta'alim al-Islam wa I’lan al-umam al-muttahidah (Menschenrechte zwischen den Lehren des Islams und der UNO-Deklaration). Kairo 19843, S. 7.

  38. Ebd.. S. 9.

  39. Vgl. Huquq al-insan (Bulletin der „Arabischen Organisation für Menschenrechte“), (1989) 23. und die Jahresberichte: Huquq al-insan fi al-watan al-'arabi 1988 und 1989. Über diese Organisation vgl. B. Tibi, in: Orient. 25 (1984) 4, S. 473-483.

  40. R. S. Ahmad. Ayat schaytaniyya. öadaliyat al-sira’ bayn al-Islam wa al-gharb (Satanische Verse. Die Dialektik des Kampfes zwischen Islam und dem Westen). Kairo 19892. S. 19.

  41. Ebd., S. 75. 80.

  42. Ebd., S. 104f.

  43. J. Schacht. An Introduction to Islamic Law. Oxford 19795, S. 187. Hier macht auch das islamische Recht eine Unterscheidung zwischen Mann und Frau. Der männliche Apostat ist zu töten, wenngleich empfohlen wird, ihm eine dreitägige Bedenkzeit zur Reue. d. h. zur Rückkehr zum Islam, zu geben. Dagegen darf eine Musiimin, die der Apostasie verfällt, am Leben bleiben, jedoch muß sie als Gefangene gehalten werden und alle drei Tage Schläge bekommen, bis sic zum Islam zurückkehrt. Khomeini hat sich mit seinem „Rechtsgutachten“ nicht an dieses islamische Recht gehalten.

  44. Bekräftigung des Todesurteils gegen Salman Rushdie, in. Neue Zürcher Zeitung vom 16. Februar 1990. Fernausgabe Nr. 38.

  45. Vgl. hierzu R. S. Ahmad (Anm. 1), S. 85.

  46. F. S. C. Northrop. The Taming of the Nations. A Study in the Cultural Bases of International Policy. Woodbridge W 80. S. 172.

  47. Chr. Tomuschat, Is Universality of Human Rights Standards an Outdated and Utopian Concept?. in: R. Bieber/D. Nickel (Hrsg.), Das Europa der zweiten Generation, Bd. II. Kehl-Straßburg 1981, S. 585-609.

  48. M. Murany. in: Die Menschenrechte im Islam, Streit-gespräch zwischen A. Falaturi. B. Tibi und M. Murany. veröffentlicht in: Gerhard Schult (Hrsg.), Islam. Herausforderung an West und Ost, Altenberge 1981. S. 68— 98. hier

  49. Ebd.. S. 75.

  50. Vgl. B. Tibi. Die Krise des modernen Islams. Frankfurt 19902, ders. (Anm. 2). und ders. (Anm. 19).

  51. Vgl. G. Thomas. Sturm auf die englischen Bürgerrechte. Muslime demonstrieren in London gegen Salman Rushdies Roman, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Januar 1989; P. Nonnenmacher, Die Satanischen Verse und der Aufstand von Bradford, in: Frankfurter Rundschau vom 25. Januar 1989; K. Fleischer. This Disturbing Mood Among Britain’s Moslems, in: The Sunday Telegraph vom 6. August 1989.

  52. Allah in der laizistischen Schule. Tschador-Krieg in Frankreich, in: Neue Zürcher Zeitung vom 26. Oktober 1989. Fernausgabe Nr. 258.

  53. M. S. Abdullah. Geschichte des Islam in Deutschland, Graz-Köln 1981, und B. Tibi, Die Deutschen und die Welt des Islam, in: Deutschland. Porträt einer Nation, 10 Bde., hierzu Bd. 10, Gütersloh 1986, S. 262-271, hier S. 269 ff.

  54. Diese muslimischen Minderheiten sind ein besonderes Anliegen des islamischen Fundamentalismus, vgl. M. A. Kettani, Muslim Minorities in the World Today, London 1986, S. 21 ff., und M. ’Abdulah al-Samman, Mihnat alaqaliyat al-muslimah fi al-’alam (Das Dilemma der muslimischen Minderheiten in der Welt), Kairo 1987, S. 173 ff.

  55. F. Halliday, The Struggle for the Migrant Soul. Islam in Western Europe, in: Times Literary Supplement vom 14. April 1989. S. 387-388.

  56. I. C. Jarvie, Rationality and Relativism, London 1984, S. 90 f.

  57. Zur Diskussion der Anfechtung dieser Universalität vgl. das entsprechende Kapitel bei R. Howard. Human Rights in Commonwealth Africa, Totowa 1986, S. 16— 36; vgl. auch das ausgezeichnete Kapitel über den Kulturrelativismus bei der Behandlung der Menschenrechte von J. Donnelly, Universal Human Rights in Theory and Practice, Ithaca-London 1990, S. 107-160.

  58. L. Kühnhardt (Anm. 27), S. 154.

  59. Vgl.den Bericht über die 46. Sitzung dieser Kommission: Nord-Süd-Ringen um die Menschenrechte in Genf, in: Neue Zürcher Zeitung vom 2. März 1990, Fernausgabe Nr. 50. in dem von dieser „Solidarität“ berichtet wird; vgl. auch Nachlese zur 46. Session der UNO-Menschenrechtskommission. in: Neue Zürcher Zeitung vom 16. März 1990. Fernausgabe Nr. 62. Vgl. S. Heinz, Menschenrechte in der Dritten Welt, München 1986.

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B assam Tibi, Dr. phil. habil., geb. 1944 in Damaskus; Studium der Philosophie, der Sozialwissenschaften und der Geschichte; seit 1973 Professor für Internationale Politik an der Universität Göttingen, zugleich seit 1988 Research Associate an der Harvard University. Veröffentlichungen u. a.: Der Islam und das Problem der kulturellen Bewältigung sozialen Wandels. Frankfurt 1985; Vom Gottesreich zum Nationalstaat, Frankfurt 1987; Konfliktregion Naher Osten, München 1989; Die Krise des modernen Islams, Frankfurt 1990; zahlreiche Veröffentlichungen zu Fragen der Dritten Welt.