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Gerechtigkeit Philosophische Analyse eines umstrittenen Begriffs | APuZ 52-53/1989 | bpb.de

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APuZ 52-53/1989 Gerechtigkeit Philosophische Analyse eines umstrittenen Begriffs Wirtschaft und Gerechtigkeit Zur Moral der Wirtschaftsordnung Zur Funktion des Unternehmergewinns in der Marktwirtschaft Artikel 1

Gerechtigkeit Philosophische Analyse eines umstrittenen Begriffs

Walter Kerber

/ 26 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Die Frage nach dem Sinn von „Gerechtigkeit“ ist in den letzten Jahren wieder verstärkt in den Mittelpunkt des philosophischen Interesses getreten, und zwar Gerechtigkeit verstanden nicht als persönliche Wert-einstellung. sondern als „Tugend menschlicher Institutionen“ (Rawls): Wann läßt sich — mit dem Anspruch auf objektive Geltung — eine Gesellschaftsordnung als „gerecht“ bezeichnen? Der Beitrag beleuchtet zunächst die Bedeutung dieser Frage für das Recht in Gegenüberstellung zum Wert-und Rechtspositivismus und entwickelt dann zwei sich ergänzende Ansätze zur Rechtsbegründung, die den Ausgang vom objektiven oder vom subjektiven Recht nehmen. Sodann werden verschiedene Interpretationen der Gerechtigkeitsformel „Jedem das Seine“ vorgelegt, die zwar alle plausibel erscheinen, aber zu verschiedenen Ergebnissen führen: Gerechtigkeit nach Besitzstand, nach Leistung, nach Chancen und nach Bedürfnissen. Schließlich werden Konfliktlösungen aufgezcigt für die Fälle, in denen die Gerechtigkeit eine andere rechtliche Lösung fordert, als das positive geltende Gesetz vorsieht. Daß es in einem Unrechtsstaat Fälle geben kann, in denen der Gerechtigkeit gegen das positive Gesetz Geltung verschafft werden muß, diese Möglichkeit sollte im Rechtsbewußtsein verankert bleiben.

Daß in Staat und Gesellschaft Gerechtigkeit herrschen solle, bedarf keiner eigenen Begründung, Ist „Gerechtigkeit“ doch definiert als die rechte Ordnung menschlichen Zusammenlebens, die durchzu-setzen Aufgabe des Staates ist. Tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten bestehen aber über den Inhalt, den dieser Begriff umschreibt, und über dessen Begründung.

I. Die Frage nach Gerechtigkeit als Grundlage allen Rechts

Was bedeutet „Gerechtigkeit“? Diese Frage kann nicht eingeschränkt werden auf die Ebene des individuellen sittlichen Verhaltens, auf der sie nach der traditionellen Definition „die dauernde Bereitschaft des Willens bedeutet, jedem das Seine zu lassen und zu geben“ („suum cuique"), also das subjektive Recht, das, worauf jemand einen Anspruch hat. Die Gerechtigkeit als sittliche Haltung findet ihren Maßstab am objektiven Recht, wie es von den Gesetzen umschrieben wird.

Die Frage der Gerechtigkeit muß deshalb auf der Ebene des Rechts selbst gestellt werden: Gibt es Maßstäbe, nach denen sich die Gesetze und das gesamte Recht eines Staates selbst als mehr oder weniger gerecht bezeichnen lassen? Gibt es Normen der Gerechtigkeit, die im Bereich der Moral und des Rechts unabhängig von menschlicher Willkür unbedingte Geltung beanspruchen und die zugleich dem Bedürfnis nach einem „rechtfertigenden Grund und kritischen Richtmaß“ allen positiv gesetzten Rechts genügen? Kann man davon ausgehen, daß nicht nur dem individuellen menschlichen Handeln, sondern auch der rechtlichen Gestaltung menschlichen Zusammenlebens gewisse erkennbare Ordnungsinhalte normativ vorgegeben und der Willkür des Gesetzgebers entzogen sind (selbst wenn dieser volle demokratische Legitimation besäße), von denen her die Gesetzgebung selbst und das positive Gesetz ihre Rechtfertigung erhalten?

Trotz der langen Geschichte abendländischen Gerechtigkeitsdenkens gibt es keine systematische Gerechtigkeitstheorie, die unbestrittene, allgemeine Anerkennung gefunden hätte. Der ehrgeizigste Versuch, eine solche Theorie der „Gerechtigkeit“ als der „Tugend sozialer Institutionen“ auszuarbeiten, wurde in jüngerer Zeit von dem Amerikaner John Rawls vorgelegt Von einem vertragstheoretischen Ansatz her kommt er zu zwei grundlegenden Prinzipien der Gerechtigkeit als Fairneß, die er folgendermaßen formuliert:

„ 1. Jedermann soll gleiches Recht auf das umfangreichste System gleicher Grundfreiheiten haben, das mit dem gleichen System für alle anderen verträglich ist.

2. Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind so zu gestalten, daß (a) vernünftigerweise zu erwarten ist, daß sie zu jedermanns Vorteil dienen, und (b) sie mit Positionen und Ämtern verbunden sind, die jedem offen stehen.“

Die Prinzipien werden nicht als gleichgewichtig angesehen, sondern das erste Prinzip wird dem zweiten vorgeordnet.

Dieser Entwurf'hat lebhafte Diskussionen ausgelöst, aber auch keine allgemeine Zustimmung gefunden. Von konservativen Kreisen wurde er als zu „sozialistisch“ (wegen der Forderung, Ungleichheiten bedürften einer Legitimation), von marxistischer Seite als zu „liberal“ kritisiert (wegen der Vorordnung der Grundrechte vor die materialen Forderungen).

II. Gegenpositionen: Ein Recht ohne Gerechtigkeit

Ist eine eigene Gerechtigkeitstheorie aber überhaupt erforderlich zur Begründung des Rechts? Wird damit nicht schon eine bestimmte Rechtsauffassung als die einzig wahre unterstellt, neben der sich keine anderen Rechtstheorien denken lassen? Es müssen hier also zunächst negativ zwei mögliche Gegenpositionen markiert und kritisiert werden. a) Der Moralskeptizismus oder grundsätzliche Wertrelativismus verneint die Möglichkeit, inhaltliche Normen der Sittlichkeit und Gerechtigkeit mit dem Anspruch auf objektive Geltung zu begründen. Danach gibt es auch kein Kriterium, anhand dessen ein Gesetz als ungerecht oder sittenwidrig angesehen werden könnte. Der eine Spannungspol der Problematik entfällt.

In ihrer vollen Konsequenz wird diese skeptische Position nur selten durchgehalten. Als eine mehr gefühlsmäßige Einstellung beeinflußt der Wertrelativismus aber die Einstellung gegenüber der Gerechtigkeit ganz erheblich. Zugrunde liegt die Erfahrung von der geschichtlichen und kulturellen Bedingtheit vieler Auffassungen von Gerechtigkeit. die von ihren Vertretern mit dem Anspruch auf absolute und überzeitliche Geltung vorgetragen wurden

Angesichts der Tatsache, daß jedes Volk und jede Kultur ihre besonderen, im einzelnen recht unterschiedlichen sittlichen Normen ausbilden, ohne daß sich über die Richtigkeit oder Vorzugswürdigkeit der verschiedenen sozialen Wertsysteme immer ein eindeutiges Urteil abgeben ließe, gelangt man häufig zu einem moralischen Positivismus, der keine inhaltlich bestimmten sittlichen Pflichten anerkennt, aber dennoch eine verbindliche Ethik dadurch zu retten versucht, daß er die Beobachtung der in der eigenen Kultur tatsächlich geltenden und anerkannten sittlichen Normen und legitim zustande gekommenen Gesetze fordert. So schlägt eine Auffassung, in der die Erkennbarkeit objektiv vorgegebener sittlicher Werte bestritten wird, häufig in eine autoritäre Moral um, derzufolge den positiv gesetzten geltenden Normen unbedingter sittlicher Gehorsam zu leisten ist.

b) Im eigentlichen Rechtspositivismus wird die Möglichkeit einer inhaltlichen normativen Ethik nicht geleugnet, aber ihre Bedeutung für das Recht bestritten. Die Geltung moralischer Normen für die persönliche individuelle Lebensführung wird anerkannt; zwischen Moral und Recht besteht aber kein notwendiger innerer Zusammenhang.

Am konsequentesten hat der österreichische Rechtsphilosoph Hans Kelsen diese Position vertreten. Nach ihm ist die Rechtsgeltung eines Gesetzes unabhängig von seinem Inhalt (Gerechtigkeit), sondern beruht einzig auf der Tatsache, daß es in einer bestimmten Weise, nämlich entsprechend der staatlichen Verfassung (und letztlich einer vorausgesetzten Grundnorm) erzeugt worden ist. Gerechtigkeit kann als Eigenschaft strenggenommen nur bei menschlichem Verhalten, nicht aber bei Rechtsnormen vorausgesetzt werden. Darum ist es nicht möglich. daß Gerechtigkeit und Recht in Widerspruch zueinander geraten. Von einem „ungerechten Gesetz“ zu reden kann nur bedeuten, daß der Normsetzungsakt dem Gerechtigkeitswert nicht entsprach

Welcher Rechtsbegriff wird hier zugrunde gelegt? Besteht der Sinn einer Rechtsnorm tatsächlich nur darin, daß in der staatlichen Zwangsordnung an ein bestimmtes Handeln die vom Gesetz vorgesehenen Folgen (etwa eine Strafe) geknüpft sind, oder ist der Rechtsbegriff selbst ein Wertbegriff, der eine dem Menschen gemäße, gerechte Ordnung des sozialen Zusammenlebens zum Inhalt hat? Gehört das Recht ausschließlich der Ordnung des Seins an (tatsächlich geltende Normen) oder auch der des Sollens (gerechte Normen)?

III. Der Mensch hat Recht

Tatsächlich machen wir sittlich wertende Aussagen mit dem Anspruch auf objektive Geltung nicht nur über das Verhalten von Individuen, sondern auch über die Gerechtigkeit einer Rechtsordnung. Wir beurteilen beispielsweise soziale Zustände, die durch bestimmte Gesetze herbeigeführt oder nicht verhindert werden, und damit diese Gesetze selbst als ungerecht. Eine solche zunächst nur sittliche Überzeugung besitzt erhebliche Bedeutung für das Recht selbst, weil seine eigentliche Verpflichtungskraft davon abhängt, ob es als gerecht empfunden wird. „Ohne Gerechtigkeit sind die Staaten nichts als große Räuberbanden“, sagte Augustinus

Der strenge Rechtspositivismus, der das Recht völlig der Willkür des Gesetzgebers ausliefert, dürfte unter Juristen, Philosophen und Theologen wenig Anhänger finden. Zu unausrottbar ist die Überzeugung: „Der Mensch hat Recht“ d. h., dem Menschen kommen aufgrund seiner Menschenwürde und nicht erst durch staatliche Gesetzgebung gewisse Rechte zu, die ihm auch dann nicht abgesprochen werden können, wenn er sie gegen staatliche Unterdrückung nicht durchzusetzen vermag. In einer spontanen Grundüberzeugung ist jeder Mensch „Naturrechtler“.

Sobald es aber um eine genauere inhaltliche Bestimmung und systematische Begründung einer solchen Gerechtigkeitslehre geht, läßt sich die Uneinigkeit und Zerstrittenheit selbst unter jenen Autoren nicht übersehen, die sich ausdrücklich zum „Naturrecht“ als der Grundlage allen Rechts bekennen. Diese Vielzahl der Rechtstheorien braucht aber nicht zu verwundern, wenn man bedenkt, wie vielerlei ethische Systeme in einer pluralistischen Gesellschaft miteinander konkurrieren. Hinzu kommt, daß nur einigermaßen gesicherte ethische Einsichten begründete Aussicht haben, als klare Gerechtigkeitsforderungen allgemeine Anerkennung und Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, nicht aber ein unbestimmtes bloßes Wertfühlen, wie es für die individuelle Lebensführung vielleicht ausreicht.

IV. Biologischer Naturbegriff ungeeignet zur Begründung von Gerechtigkeit

Wie könnte man aber zu einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Gerechtigkeitsbegriff kommen, der die Last einer Rechtsbegründung zu tragen vermöchte? Welche Gerechtigkeitstheorie vermag Recht zu begründen?

Die traditionelle Naturrechtslehre ging von der Natur des Menschen und der Sachverhalte aus. Dabei wurden oftmals auch Merkmale, die nur einer bestimmten geschichtlichen Situation entsprachen, als dem Menschen „natürlich“ angesehen. So konnte die Naturrechtslehre zu einer Rechtfertigung des Bestehenden dienen und ideologische Züge annehmen. Tatsächlich zeichnet sich der Mensch vor allen anderen Seienden wesentlich dadurch aus, daß er kein bloßes Naturwesen ist, das sich gemäß den ihm innewohnenden Gesetzen entwickelt, sondern aus Entwürfen seiner selbst lebt, daß er also die Verwirklichung seiner selbst als eine ihm gestellte Aufgabe erfährt. Zur „Natur“ des Menschen gehört gerade auch seine Geschichtlichkeit, d. h. die Prägung seiner konkreten Wertauffassungen und Handlungsweisen durch Kultur und geschichtliche Situation. „Natur“ im Sinne des Naturrechts kann nie ein bloß faktisches Sein, sondern muß je immer schon als ein aufgegebenes Sollen verstanden werden. Damit lassen sich bereits alle jene Rechtstheorien als unzureichend ausschließen, die von einer rein biologischen, „naturalistischen“ Konzeption des Menschen ausgehen. Mit „Natur“ als Grundlage eines wie immer gearteten Naturrechts kann — bei aller Verwandtschaft des Menschen mit anderen Lebewesen — primär nur die Vernunftnatur gemeint sein. Nur sie vermag Recht zu begründen, sosehr biologische Naturbedürfnisse, erkennbare Naturfinalitäten, durch vergleichende Verhaltensforschung erkennbare Triebanlagen des Menschen bei der Bestimmung des konkreten Inhalts des Naturrechts Berücksichtigung verdienen mögen.

V. Entwurf einer Theorie der Gerechtigkeit

Zu einer inhaltlichen Bestimmung der Gerechtigkeit stehen zwei Wege offen:

— Entweder man formuliert allgemeine (formale) Prinzipien der Gerechtigkeit, denen jede Rechtsordnung mit Notwendigkeit genügen muß, die diesen Namen verdient, — oder man bestimmt durch eine philosophische Reflexion, was unabhängig von allen geschichtlichen Bedingungen absolut zum Menschsein gehört; und gelangt so zu (materialen) subjektiven Rechten, die dem Menschen unter keinen Umständen genommen werden dürfen.

Beide Wege führen zu einer Gerechtigkeitskonzeption, an der sich das positive Gesetz kritisch messen läßt, aber in einem etwas verschiedenen Sinn. Beide Wege haben auch ihre eigenen Schwierigkeiten. 1. Gerechtigkeitsprinzipien In der ersten Alternative geht man von letzten und allgemeinen Prinzipien der Gerechtigkeit aus, die jeder Rechtsordnung zugrunde liegen, also etwa: Jedem das Seine geben, niemandem Unrecht tun. Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln. Solche Formaldefinitionen sind zwar äußerst abstrakt und unbestimmt, und mit ihnen allein läßt sich noch keine gerechte Ordnung aufbauen. Sie sind aber auch nicht völlig tautologisch und inhalts-leer, wie manchmal behauptet wird.

Die Formel „Jedem das Seine“ (Ähnliches gilt für die anderen letzten Rechtsprinzipien) bringt nämlich — bei aller inhaltlichen Unbestimmtheit — die entscheidende Grundlage allen Rechts zum Ausdruck: die Anerkennung des anderen und eines jeden, den man als menschliche Person ansprechen kann, als eines Trägers von Rechten und Pflichten. Sie begründet menschenwürdige Gesellschaft und damit Recht. Zunächst bleibt zwar noch unbestimmt, welches diese Rechte im einzelnen sind, die einem jeden zugesprochen werden sollen, aber grundsätzlich wird jeder einem Gesetz unterstellt, das für alle gilt.

Mit dieser Anerkennung eines jeden als eines Rechtssubjekts wird menschliche Gesellschaft aus dem Zustand bloßer Willkür der Gewalt des Stärkeren herausgehoben und in die Ebene der Vernunft und Freiheit versetzt. Jeder erfährt als sittliches Vernunftwesen in seinem Gewissen die Verpflichtung, sein Handeln an allgemeinen Gesetzen zu orientieren und die Ansprüche, die er erhebt, unter gleichen Bedingungen auch jedem anderen zuzugestehen, d. h. auch gegen sich selbst gelten zu lassen. Damit erfüllt das Recht — schon durch die Allgemeinheit der Formulierung seiner Gesetze — eine wesentliche Bedingung für sittliches Handeln, die besagt: Die Handlungsmaxime muß verallgemeinerungsfähig sein, etwa im Sinne des kategorischen Imperativs von Kant: „Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Princip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.“

Die allgemeine Formulierung der Gesetze sichert aus sich heraus aber noch nicht mit Notwendigkeit auch deren inhaltliche Gerechtigkeit. Die Gefahr ist damit nicht ausgeschlossen, daß jene Minderheiten, die nicht in der Lage sind, ihre Ansprüche wirksam zur Geltung zu bringen, bei der Verteilung der Rechte und Pflichten benachteiligt werden. So spiegelt das Recht einer bestimmten Gesellschaft immer auch ihre Herrschaftsverhältnisse wider. Minderheiten sind auf den Gerechtigkeitssinn der nicht unmittelbar Betroffenen angewiesen. Gleichheit vor dem Gesetz ist eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für Gerechtigkeit und Freiheit.

Aber es besteht, zumindest in einer Demokratie, eine gewisse Chance, daß die allgemeinen Gesetze, die eine mehrheitliche Zustimmung finden, auch inhaltlich gerecht sind. Da niemand im vorhinein weiß, in welche Situation er einmal kommen kann, wird jeder ein Interesse daran haben, daß nur solche Gesetze erlassen werden, die ihn nicht ungerecht benachteiligen, wenn er einmal von ihnen betroffen werden sollte. 2. Gerechtigkeitsansprüche Eine andere Form von Gerechtigkeitstheorien geht von der allen Menschen gemeinsamen „absoluten“ Natur des Menschen aus, also einem inhaltlich gefüllten, nicht trivialen Begriff von der Natur des Menschen, aus dem sich allgemeine und überzeitlich bei allen Völkern aller Kulturen geltende Rechte ableiten lassen.

Sicher wird man das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, genauer: das Recht, nicht willkürlich getötet, verstümmelt, gefoltert zu werden, zu den unabdingbaren Menschenrechten zählen können. Auch gewisse Freiheitsrechte gehören zum Kembestand der Rechte des Menschen, die ihm von keinem entgegenstehenden Gesetz genommen werden können. Ferner lassen sich wohl auch bestimmte soziale Institutionen wie Ehe, Familie und eine politische Gemeinschaft als notwendig aus der menschlichen Natur begründen. Bei der konkreten Ausgestaltung treten aber Unsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten auf. In neuerer Zeit ist immer wieder versucht worden, über solche Minimalforderungen hinaus einen Katalog von allgemeinen Menschenrechten aufzustellen, die jeder positiven Gesetzgebung vorausliegen und von ihr zu berücksichtigen sind.

Der Gedanke, solche allgemeinen Menschenrechte zu formulieren, feierlich zu proklamieren und verfassungsmäßig dem politischen Leben zugrunde zu legen, entstammt ähnlich wie der Begriff „Menschenrechte“ selbst erst dem 18. Jahrhundert. Die Einsicht, daß jeder Mensch Anspruch auf menschenwürdige Behandlung erheben kann, ist jedoch viel älter. Heute enthalten die meisten geschriebenen Verfassungen Grundrechtskataloge, in denen dem einzelnen bestimmte Menschenrechte ausdrücklich zugesprochen werden. Den politisch anspruchsvollsten Entwurf dieser Art bildet die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“, die am 10. Dezember 1948 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen (bei Stimmenthaltung der Ostblockstaaten) beschlossen wurde.

Im Umfang und in der Begründung solcher Grundrechte unterscheiden sich die verschiedenen staatlichen Verfassungen erheblich. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bekennt sich das deutsche Volk zu unverletzlichen und unveräußerliehen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt Damit wird ausgesprochen, daß solche Freiheitsrechte dem Menschen nicht erst aufgrund einer staatlichen Gesetzgebung. etwa der Verfassung, sondern vorgängig zu allem geschriebenen Gesetz einfachhin aufgrund der Tatsache zukommen, daß er als Mensch Würde besitzt. Um der Gerechtigkeit willen muß der Staat solche Menschenrechte respektieren.

Die Formulierung der einzelnen Grundrechte im Grundgesetz ist überwiegend negativ: Es wird bestimmt, welche Freiheiten dem Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes unter keinen Umständen genommen werden dürfen. Dies hat den Vorteil relativ großer Eindeutigkeit und Klarheit. Die obersten Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, können anhand des Verfassungstextes ziemlich scharfe Grenzen ziehen, wo der rechtliche Freiheitsraum des einzelnen verletzt worden ist.

Aber durch diese negative Formulierung von Freiheitsrechten ist die wirkliche Freiheit des einzelnen und damit die Gerechtigkeit noch nicht genügend gesichert. Der Staat muß dem einzelnen auch positiv die Möglichkeit gewährleisten, diese Freiheitsrechte wirklich auszuüben. Nicht nur staatlicher Zwang, auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Zwänge können den einzelnen seiner Freiheit berauben. Gerechtigkeit in diesem Sinne kann aber nur durch eine entsprechende staatliche Politik verwirklicht werden.

Welche Forderungen kann aber der einzelne im Namen der Gerechtigkeit an die Rechtsordnung stellen? Welche staatlichen Maßnahmen sind gefordert, die den einzelnen vor Willkür vor den Zwängen wirtschaftlicher Not und gesellschaftlicher Unterdrückung schützen und ihm ermöglichen, seine Persönlichkeit in Freiheit zu entfalten? Wie kann durch das Recht tatsächlich „jedem das Seine“ gesichert werden. Was ist dieses „Seine“, auf das er im Namen der Gerechtigkeit über die fundamentalen Menschenrechte hinaus einen Rechtsanspruch erheben kann? 3. Besitzstandsgerechtigkeit als Maßstab des Rechts In einer geschichteten Gesellschaft, wie sie bis ins 18. Jahrhundert in Europa vorherrschte, war dieses „Seine“ für jeden bestimmt durch seine soziale Stellung „Von Natur“, d. h. durch Geburt, wurde der einzelne Glied einer Bevölkerungsschicht, Berufsgruppe (Zunft) oder Klasse mit klar umschriebenen gesellschaftlichen Rechten und Pflichten. Bei aller philosophischen Reflexion über die Gerechtigkeit der Verteilung wurde diese gesellschaftliche Ordnung als „natürlich“, d. h.selbstverständlich vorgegeben, angesehen und nicht in Frage gestellt, ja sogar als Teil des göttlichen Schöpfungsplans interpretiert.

Der so verstandene Begriff von „Gerechtigkeit“ war ausgerichtet auf die Stabilisierung der gegebenen Ordnung der Gesellschaft. Man könnte von „konservativer Gerechtigkeit“ oder „Besitzstandsgerechtigkeit“ sprechen, weil sie inhaltlich bestimmt wird von Stand und Besitz, die einer in der Gesellschaft erlangt hat, wobei „Besitz“ nicht eingeschränkt auf wirtschaftliche Güter zu verstehen ist, sondern auch immaterielle Rechte, Ansehen und politischen Einfluß umfaßt. 4. Leistungsgerechtigkeit als Maßstab des Rechts Diese Schichtung der Gesellschaft nach Ständen geriet in Bewegung, als sich im Zuge der industriellen Revolution die Produktionsbedingungen änderten. Die Zünfte lösten sich auf, und damit wurden Löhne und Preise durch das Gesetz von Angebot und Nachfrage auf dem Markt und nicht mehr durch Gewerbeordnungen nach dem Maßstab der Standesgerechtigkeit geregelt. An die Stelle der statischen trat in der Sozialphilosophie des Wirtschaftsliberalismus eine dynamisch verstandene „natürliche Ordnung“ der Gesellschaft, nämlich die Vorstellung von der Harmonie der Einzelinteressen durch das Gesetz des Wettbewerbs: Wenn man nur dem einzelnen die Möglichkeit gibt, ohne staatliche Behinderung seinen eigenen wohlverstandenen Eigennutz zu verfolgen, führt das von selbst zum allgemeinen Wohlstand. Das Wort „Gerechtigkeit“ wird dann nur noch eingeschränkt verstanden als Kennzeichnung individuellen Verhaltens, daß man also beispielsweise einen anderen nicht durch Gewalt oder Täuschung unterdrückt.

Auch dieser Gesellschaftsauffassung liegt das Leitbild einer idealen „rechten“ Ordnung zugrunde, nur wird die diesem Leitbild entsprechende „Gerechtigkeit“ jetzt als „Leistungsgerechtigkeit“ verstanden: Nicht die Zugehörigkeit zu einem Geburtsstand oder überkommene Privilegien umschreiben das, worauf einer als das „Seine“ einen Anspruch erheben kann, sondern die persönliche Leistung bestimmt die Stellung des einzelnen in der Gesellschaft und damit seine Rechte und Pflichten. Eine quasi-theologische Rechtfertigung dafür gibt Adam Smith durch das Bild von der „unsichtbaren Hand“: Ähnlich wie Gott den Lauf der Gestirne durch die Gesetze der Gravitation lenkt, so hält er die rechte Ordnung der Gesellschaft durch die Gesetze des Eigennutzes im Wettbewerb aufrecht. 5. Chancengerechtigkeit als Maßstab des Rechts Dieser Leistungsgedanke gab dem individuellen Erwerbsstreben starke Impulse und führte — zusammen mit den neuen technischen Möglichkeiten der Maschinenproduktion — zu einem vorher unvorstellbaren Aufschwung der abendländischen Wirtschaft. Zugleich aber gerieten die von den Fesseln der alten Gesellschaftsordnung befreiten unteren Gesellschaftsschichten in eine um so drückendere wirtschaftliche Abhängigkeit. Mit dieser sogenannten „Arbeiterfrage“ stellte sich zum ersten Mal in der abendländischen Geistesgeschichte ausdrücklich die Frage einer „sozialen Gerechtigkeit“, d. h. eines gerechten Gesellschaftsaufbaus, der allen Schichten und Klassen den ihnen zukommenden Anteil am gesellschaftlichen Leben sichert.

Was in einer Gesellschaft als „gerecht“ gilt, hängt also auch vom soziologischen Aufbau dieser Gesellschaft ab, insbesondere von den wirtschaftlichen Produktionsbedingungen Am schärfsten und einflußreichsten hat sich Karl Marx mit der liberal-kapitalistischen Wirtschafts-und Gesellschaftsordnung unter der Rücksicht der Gerechtigkeit auseinandergesetzt. wenn er auch bemerkenswerterweise das Wort „Gerechtigkeit“ vermeidet oder es fast nur ironisch verwendet, weil er darunter eine von den bürgerlichen Produktionsverhältnissen bestimmte Idee versteht, die wie diese der Vergangen-heit angehört -Der von ihm so stark betonte Gegensatz von Kapital und Arbeit hat sich dabei als ein bloßer Anwendungsfall einer umfassenderen Problematik der Gerechtigkeit herausgestellt: In einer dynamischen Gesellschaft drohen nämlich jene Gruppen tendenziell benachteiligt zu werden, die nicht die Macht haben, ihre Interessen zur Geltung zu bringen.

Die Vieldeutigkeit des Gerechtigkeitsbegriffs läßt sich also nur überwinden, wenn man angibt, welche Art von Gleichheit hergestellt werden soll. Tatsächlich werden die Menschen ungleich geboren, sind mit ungleichen Anlagen und Fähigkeiten ausgestattet, durchlaufen eine ungleiche Erziehung und Ausbildung, treten ein ungleiches Erbe an, gehen ungleiche gesellschaftliche Verbindungen ein, entwikkeln ungleiche Bedürfnisse und Lebensziele. Bedeutet „Gerechtigkeit“, daß man „dem, der viel leistet, auch viel schuldet, oder umgekehrt, daß man von dem.der viel leisten kann, auch viel fordert“ „Soziale Gerechtigkeit“ kann nicht „Jedem das Gleiche“ bedeuten, also nicht völlige Gleichheit der Lebenssituationen, der Ergebnisse des gesellschaftlichen Verteilungsprozesses. Eine solche Ergebnis-gleichheit würde den Menschen in ihrer Verschiedenheit nicht gerecht, würde außerdem insofern wieder gegen die Gerechtigkeit verstoßen, als alle Anstrengungen der einzelnen, eine für die Gesellschaft wertvolle Leistung zu erbringen, von dieser ohne Anerkennung bliebe und damit auch der Anreiz dazu wegfiele. „Soziale Gerechtigkeit“ kann also bestenfalls Gleichheit der Ausgangschancen fordern, der Startbedingungen, unter denen der einzelne die Möglichkeit erhält, durch eigene Leistung im Leben voranzukommen und jene gesellschaftliche Stellung zu erreichen, die er sich wünscht und die seinen Fähigkeiten entspricht. Aber auch eine solche volle Chancengleichheit ist nicht zu verwirklichen angesichts der großen Verschiedenheit der Ausgangslagen, Fähigkeiten und Begabungen, der Unschärfe der Bewertungskriterien, der Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung einer Umverteilung.

So wird der Versuch, soziale Gerechtigkeit herzustellen, sich beschränken müssen auf den Abbau bestimmter, vor allem extremer Chancenungleichheiten, durch die ganze Gruppen und Klassen von vornherein vom Zugang zu wichtigen Lebensgütern abgeschnitten werden. Was als derartig zu korrigierende Ungleichheit anzusehen ist und mit welchen Maßnahmen eine solche Korrektur erfolgen soll. darüber muß ein politischer Konsens erzielt werden. „Soziale Gerechtigkeit“ ist unter dieser Rücksicht also als „Chancengerechtigkeit“ zu verstehen — ein notwendigerweise etwas unscharfer Begriff. 6. Bedürfnisgerechtigkeit als Maßstab des Rechts Die bisherige Interpretation von „sozialer Gerechtigkeit“ knüpft noch immer an die Leistungsgerechtigkeit an, für die faire Voraussetzungen geschaffen werden wollen. Man kann aber auch unmittelbar von den Bedürfnissen der Menschen ausgehen und „soziale Gerechtigkeit“ bestimmen als den gleichen Anspruch aller auf eine Grundausstattung mit bestimmten materiellen und immateriellen Gütern, deren jeder für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. In unserem Jahrhundert hat sich immer stärker das Bewußtsein durchgesetzt, daß keine gesellschaftliche Ordnung als gerecht angesehen werden kann, die nicht allen Bürgern die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse ermöglicht und gewährt. In vielen Industriestaaten ist aus der sozialen Fürsorge ein strenger Rechtsanspruch auf Sozialhilfe im Bedürfnisfall geworden. „Soziale Gerechtigkeit“ wird also zunehmend als „Bedürfnisgerechtigkeit“ verstanden: Die Gesellschaft gewährleistet allen ihren Mitgliedern die Erfüllung bestimmter, als grundlegend anerkannter Bedürfnisse.

VI. Das Recht im Konflikt der Gerechtigkeitstheorien

Aus dem Gesagten dürfte klar geworden sein, warum der zunächst so eindeutig erscheinende Begriff der „Gerechtigkeit“, definiert als „Jedem das Seine“, von verschiedenen zum Teil gegenläufigen Tendenzen in Anspruch genommen werden kann. Je nach der Interpretation des „Seinen“ fächert er sich auf in — Besitzstandsgerechtigkeit, — Leistungsgerechtigkeit, — soziale Gerechtigkeit, die ihrerseits wieder verstanden werden kann als — Chancengerechtigkeit oder als — Bedürfnisgerechtigkeit.

Jede der genannten Interpretationen läßt sich mit guten Argumenten begründen, führt aber zu einem jeweils etwas anderen Ergebnis. Dies gilt grundsätzlich und nicht nur wegen der immer noch hinzutretenden Abgrenzungsschwierigkeiten. Daher muß jetzt versucht werden, die daraus sich ergebenden Konflikte schärfer herauszuarbeiten und die Bedeutung der einzelnen Interpretationen in etwa zu gewichten.

Was hier „Besitzstandsgerechtigkeit“ genannt wurde, sichert jedem das Seine im Sinne einer einmal erworbenen Position innerhalb der Gesellschaft. Sie ist umschrieben durch die Rechte, die einer aufgrund öffentlich anerkannter Regeln, früherer Leistungen, gewährter Ansprüche und Privilegien geltend machen kann. Sie hängt nicht ab von seinem jetzigen Verhalten oder seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten.

Ihre bleibende Bedeutung liegt darin, daß sie eine verläßliche Ordnung der Rechtssicherheit garantiert: Die Gesellschaft ist auf klare, überschaubare und allgemein anerkannte Regeln angewiesen, damit die einzelnen in ihren Erwartungen nicht enttäuscht werden. Solche Regeln, die im allgemeinen dem überkommenen, eingespielten Gerechtigkeitsbewußtsein entsprechen, bietet das geltende posi-tive Gesetz. Mag es nicht allen Forderungen einer idealen Gerechtigkeit genügen, so hat es doch um der Rechtssicherheit willen meistens den Vorrang vor allen anderen Überlegungen bei der Entscheidung von Streitfällen. Was immer an normativen Argumenten zugunsten von mehr Leistungsgerechtigkeit oder mehr sozialer Gerechtigkeit vorgebracht werden kann, muß schließlich seinen Ausdruck finden im geltenden Gesetz und somit Besitzstandsgerechtigkeit werden. Andererseits muß jeder, der einen erworbenen Besitzstand mit noch so guten Argumenten anzutasten wagt, mit dem erbitterten Widerstand der Betroffenen im Namen der „Gerechtigkeit“ rechnen. Einmal gewährte Rechte lassen sich nur schwer zurücknehmen.

Das Prinzip der „Leistungsgerechtigkeit“ wird vor allem in Namen der Freiheit der individuellen Lebensgestaltung und der Selbstverantwortung der Bürger verteidigt. Persönliche Tüchtigkeit rechtfertigt in viel stärkerem Maße eine höhere gesellschaftliche Position als überkommene oder ererbte Rechtsansprüche. Eine auf dem Leistungsprinzip aufgebaute Gesellschaft — so argumentieren mit Vorliebe die Wirtschaftswissenschaftler — nimmt den individuellen Egoismus der einzelnen in Dienst, um über den Markt mit möglichst wenig staatlicher Regelung ein Höchstmaß an Effizienz und Flexibilität zu erreichen.

Andererseits tendiert das Leistungsprinzip aus sich heraus dazu, die bestehenden Ungleichheiten in einer Gesellschaft noch zu vergrößern. Was als persönliche Leistung geltend gemacht wird, ist oftmals nur das Ergebnis einer vorteilhafteren Ausgangslage und gesellschaftlicher Machtstellung. Außerdem wirkt die Leistungsgerechtigkeit eher trennend, nicht verbindend, weil sie den einen zum Rivalen des anderen macht. Jeder individuelle Aufstieg, durch den einer seine gesellschaftliche Stellung verbessert, bedeutet für den anderen eine zu-9 mindest relative Verschlechterung seiner Lage. Der Wettbewerb um die grundsätzlich knappen oberen Positionen kann zu einem egoistischen Kampf aller gegen alle führen und menschliche Werte wie Solidarität. soziale Geborgenheit, Existenzsicherheit zerstören. Vielfach bestimmt zuletzt nicht mehr die sachliche Leistung, sondern die Selbstbehauptung gegenüber dem Mitbewerber entscheidend das Handeln und zieht Kräfte von der eigentlich zu erfüllenden Aufgabe ab.

Zahlreiche gesellschaftliche Fehlentwicklungen dieser Art sind unübersehbar und werden unter dem Stichwort „Kritik an der Leistungsgesellschaft“ diskutiert:

— in der Wirtschaft manche Formen des Verdrängungswettbewerbs und der Werbung, — in der Politik etwa Auswüchse des Wahlkampfes bei knappen Mehrheitsverhältnissen, — im Bildungssystem das Lernen nur für den Notendurchschnitt im Hinblick auf die knappen Studienplätze. Eine rein auf dem individuellen Leistungsstreben und den Marktgesetzen aufgebaute Gesellschaft ist eine zutiefst inhumane Gesellschaft. Demgegenüber tragen beide Formen der „sozialen Gerechtigkeit“ der Natur des Menschen als eines Gemeinschaftswesens Rechnung. Aufgrund der wesensmäßig gleichen Würde aller Menschen und ihrer sozialen Verbundenheit verlangt die soziale Gerechtigkeit eine gewisse Gleichheit der Lebensbedingungen aller — jedenfalls insofern diese von gesellschaftlich-institutionellen Regelungen abhängen. Negativ fordert die „Chancengerechtigkeit“ zunächst den Abbau von rechtlichen und sozialen Diskriminierungen, von nicht sachlich begründeten Zugangsbeschränkungen zu gesellschaftlichen Positionen. In diesem Sinne verbietet Art. 2 der schon erwähnten „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen“ jede Diskriminierung nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache. Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen Trotz aller Abgrenzungsschwierigkeiten, was als „Diskriminierung“ oder was als sachlich begründete Unterscheidung im einzelnen anzusehen ist, verdient diese Forderung doch uneingeschränkte Unterstützung und Verwirklichung.

Eine reale Chancengerechtigkeit ist aber durch die rein formale Aufhebung rechtlicher Schranken noch nicht gewährleistet. Zusätzliche Hilfen sind erforderlich, damit bestimmte Bevölkerungsgruppen die ihnen rechtlich eröffneten Möglichkeiten auch tatsächlich wahmehmen können. Solche zusätzlichen Hilfen, besonders wenn sie mit finanziellen Aufwendungen verbunden sind, müssen aber immer in der einen oder anderen Weise von der Gesellschaft aufgebracht werden. Jede gesellschaftliche Veränderung zugunsten Benachteiligter greift in den gegebenen Besitzstand ein, bedeutet eine Umverteilung gesellschaftlicher Positionen.

In einer Gesellschaft wirtschaftlichen Wachstums bleibt dies insofern oftmals unbemerkt, als die Umverteilung über den Zuwachs erfolgt und die absoluten Besitzstände erhalten bleiben können, die höheren Gesellschaftsschichten also nur relativ schlechter gestellt werden. Die Chancengerechtigkeit wird dann weniger auf Kosten der Besitzstandsgerechtigkeit als vielmehr der Leistungsgerechtigkeit verwirklicht. Diese Einebnung des Zuwachses kann aber den allgemeinen Leistungswillen beeinträchtigen. weil der Anreiz zurückgeht, sich um ein höheres, aber auch mit höheren sozialen Lasten verbundenes Einkommen zu bemühen. Damit sinkt aber die Effizienz des gesellschaftlichen Gesamtsystems, und es bleibt insgesamt für alle weniger zu verteilen. Zwischen wirtschaftlicher Effizienz und sozialer Gleichheit besteht wenigstens partiell ein Spannungsverhältnis. So steht die Gesellschaftspolitik oftmals vor der Alternative, ob sie den „Kuchen“ wirtschaftlichen Wohlstandes allgemein wachsen lassen oder „gerechter“, d. h. gleichmäßiger, verteilen will.

Außerdem entstehen bei jeder sozialen Umverteilung „Sickerverluste“ durch den dazu erforderlichen öffentlichen Verwaltungsapparat. Berechtigte und gut gemeinte Hilfen zugunsten einzelner benachteiligter Gruppen können auch von anderen in Anspruch genommen werden, für die sie eigentlich nicht gedacht waren. Weitere Gruppen unter ähnlichen Umständen erheben dann im Namen der Gerechtigkeit Anspruch auf Gleichbehandlung, und schließlich wird das gesamte System sozialen Chancenausgleichs völlig undurchschaubar.

Ähnliche Schwierigkeiten treten noch verstärkt bei dem Versuch auf, „soziale Gerechtigkeit“ im Sinne von „Bedürfnisgerechtigkeit“ zu verwirklichen. Aus der gleichen Menschenwürde und der Sozialnatur des Menschen läßt sich jedoch die Forderung ableiten, daß in einpr Gesellschaft die dringlichsten Bedürfnisse an erster Stelle befriedigt werden sollten. Demzufolge sind die knappen Güter so zu verteilen, daß jedem wenigstens das Existenzminimum sichergestellt wird. In Notsituationen, etwa in Kriegszeiten, erfolgt deshalb die Verteilung der Nahrungsmittel nach dem Bedürfnisprinzip (Lebensmittelkarten mit Sonderzuteilungen für „Schwerarbeiter“).

Der Gedanke positiver „sozialer Grundrechte“, d. h. eines Anspruchs auf die Erfüllung gewisser Grundbedürfnisse, findet in jüngster Zeit immer stärkeren Anklang, gerade im Hinblick auf bestimmte Situationen in Entwicklungsländern. Als solche „natürlichen Menschenrechte“ werden unter anderem aufgeführt: — Recht auf Arbeit, — Anspruch auf eine Lebenshaltung, die Gesundheit und Wohlbefinden des einzelnen und seiner Familie gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge, — Recht auf Bildung, auf Urlaub usw.

So wünschenswert und einleuchtend diese Forderungen sind, so genügt es doch nicht, jedem Menschen bestimmte Ansprüche als positive soziale Menschenrechte zuzuerkennen, wenn nicht zugleich Wege angegeben werden, wie diese Ansprüche erfüllt werden können. Wie lassen sich — gerade in den Entwicklungsländern — die zur Über-windung der Not erforderlichen Güter überhaupt produzieren?

Aber auch in den Industrieländern stößt der Versuch, jedem in gleicher Weise den Anspruch auf bestimmte Güter unter Rücksicht der Bedürfnisgerechtigkeit zu erfüllen, auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung, sobald die Ansprüche über das absolute Existenzminimum angehoben werden. Es ist beispielsweise nicht leicht, die mißbräuchliche Inanspruchnahme eines Systems sozialer Sicherheit zu verhindern (etwa in der Arbeitslosenversicherung oder bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Ein auf dem Bedürfnisprinzip aufgebautes Verteilungssystem enthält wenig Anreize, mit den Mitteln sparsam umzugehen, welche die Solidargemeinschaft zur Verfügung stellt. Es kann darum sehr kostspielig bis verschwenderisch und/oder sehr bürokratisch werden (beispielsweise im Gesundheitswesen). Viel hängt davon ab, wieviel Solidaritätsbewußtsein und soziale Verantwortung von den Gliedern einer Gesellschaft erwartet werden kann.

Zwischen den einzelnen Auffassungen von „Gerechtigkeit“, insbesondere zwischen „Leistungsgerechtigkeit“ und „Bedürfnisgerechtigkeit“ besteht also ein Spannungsverhältnis, das sich nicht durch einfache Formeln oder Prinzipien ganz auflösen läßt, sondern einer persönlichen Gewichtung und Wertung Raum läßt.

VII. Gerechtigkeit und positives Gesetz im Konflikt

Das Recht steht im Dienste der Gerechtigkeit. Die Gerechtigkeit ist das Maß des Rechts. Über allen Meinungsstreit hinweg kommen dem Menschen „von Natur“ bestimmte Rechte zu. nicht erst durch staatliche Verleihung, sondern schlechthin infolge seiner Würde als Mensch. Zwischen diesen „natürlichen Rechten“ des Menschen und den positiven Gesetzen kann es aber Unterschiede. Diskrepanzen, Widersprüche geben bis zu dem Extremfall, daß der staatliche Rechtsapparat selbst in den Dienst des Unrechts und der Ungerechtigkeit gestellt wird. Was dann zu geschehen hat, soll in diesem letzten Abschnitt noch näher bestimmt werden.

Ein Widerspruch zwischen begründeten moralischen Gerechtigkeitsnormen und den positiven Gesetzen kann deshalb auftreten, weil es sich nicht um zwei völlig getrennte Sphären handelt. Was soll in einem derartigen Konfliktfall dann aber rechtlich gelten: Die Gerechtigkeitsnorm oder das entgegenstehende positive Gesetz? Lassen sich Fälle denken, in denen ein Richter, dem ein positives Gesetz der Gerechtigkeit zu widersprechen scheint. Recht sprechen kann, darf oder gar soll gegen dieses positive Gesetz unter Berufung auf die höhere Norm der Gerechtigkeit?

Ohne Zweifel kann auf demselben Rechtsgebiet nur ein Recht gelten, entweder das positive, in den staatlichen Gesetzen formulierte Gesetz oder die Norm einer übergesetzlichen Gerechtigkeit. Entsprechen die staatlichen Gesetze den angegebenen Kriterien der Gerechtigkeit, kann kein Konflikt entstehen.

• Soll Gerechtigkeit wirklich herrschen und nicht zu einem unbestimmten Ideal verflüchtigt werden, das bestenfalls den Gesetzgeber (moralisch) bindet, müssen sich auch Fälle denken lassen, in denen eine Gerechtigkeitsnorm das entgegenstehende positive Gesetz bricht, ähnlich wie die höhere die niedrigere Gesetzesnorm, also etwa wie in der Bundesrepublik Deutschland Bundesrecht das Landesrecht bricht

Aber zunächst hat das legitim zustande gekommene positive Gesetz eine gewisse Rechtsvermutung für sich, gerecht zu sein und der Gerechtigkeit zu dienen. Dem Gesetzgeber ist ein gewisser Vertrauensvorschuß zuzugestehen. Er trägt in erster Linie die Verantwortung für die Gerechtigkeit des Rechts. Andererseits ist eine bloße Rechtsvermutung widerlegbar. Eine vorurteilsfreie Prüfung kann zu dem Ergebnis führen, daß ein Gesetz nicht nur schlecht, sondern ungerecht ist, in klarem Widerspruch zu Gerechtigkeitspostulaten steht. Dann besteht selbstverständlich zunächst für jeden die sittliche Forderung, mit legalen Mitteln und entsprechend seinen Möglichkeiten auf eine Änderung und Verbesserung des Gesetzes hinzuwirken. Wie steht es aber in der Zwischenzeit um die Rechtsgeltung solcher ungerechter Gesetze?

Hier wird man unterscheiden müssen. Allein aus der Tatsache, daß ein Gesetz nicht allen Gerechtigkeitsansprüchen genügt, folgt an sich noch nichts über seine mangelnde Rechtsgeltung. Entscheidend dafür ist der Gedanke, daß das positive Gesetz durch seine Eindeutigkeit und Unabhängigkeit von subjektiven Wertüberzeugungen und Interessen-standpunkten dem sozialen Leben Sicherheit und Stabilität verleiht, den Frieden ermöglicht und durch die staatliche Zwangsgewalt auch verwirklicht. Die Rechtsordnung wäre geradezu aufgehoben. wenn jeder seinen noch so ehrlichen persönlichen Überzeugungen von der Gerechtigkeit folgen und ihm mißliebige Gesetze für ungültig oder nicht verbindlich ansehen könnte.

Dies gilt selbst für den Fall, daß die moralische Beurteilung des Sachverhaltes eindeutig ist. Auch die Beobachtung des Gebotes der Rechtssicherheit und der damit verbundenen Werte ist nämlich eine fundamentale Forderung der Gerechtigkeit, die im Normalfall den Vorrang hat vor mehr unmittelbaren einzelnen Gerechtigkeitspostulaten. Zugespitzt könnte man formulieren: Die Beobachtung des positiven Gesetzes ist eine Forderung der Gerechtigkeit. In besonderem Maß verpflichtet dies den Richter, der ein ihm als ungerecht erscheinendes Gesetz anwenden muß. Er kann sich in den normalen Konfliktfällen nicht auf die Norm der überpositiven Gerechtigkeit. sondern nur auf die geltende positiv-rechtliche Norm berufen. Er darf nicht geltendes positives Recht beiseite schieben, wo die Anwendung eines Gerechtigkeitspostulates eine angemessenere oder gerechtere Lösung bietet

Auch wer durch die Unvollkommenheit der gegebenen Rechtsordnung vor Gericht unterliegt und echte Ungerechtigkeit erleidet, wird dies im Normalfall hinnehmen müssen. Es ist ihm zuzumuten, zugunsten der gegebenen Rechtsordnung, an deren Segnungen auch er teilhat, auf echte Ansprüche zu verzichten, die er im Namen der Gerechtigkeit geltend machen könnte. Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß er alle legalen Mittel einsetzt, um zu seinem Recht zu kommen.

Dennoch hat das positive Gesetz nicht das letzte Wort. Es lassen sich nicht nur abstrakte Möglichkeiten denken, sondern es gab und gibt tatsächlich in der jüngeren Vergangenheit Deutschlands und in der Gegenwart vieler anderer Völker Fälle, bei denen das positive Gesetz nicht nur gewissen Rand-forderungen der vollen Gerechtigkeit nicht entspricht, sondern fundamentale Menschenrechte verletzt und so selber zur Norm des Unrechts und der Unterdrückung wird. Die einem solchen positiven Gesetz entgegenstehende Gerechtigkeitsnorm hat dann Geltung kraft ihrer klaren und eindeutigen Determiniertheit und Verankerung in der sittlichen Einsicht des Gewissens. Im Falleiner so klaren Verletzung der Gerechtigkeit ist kein Richter berechtigt, sich auf ein ungerechtes positives Gesetz zu berufen, kein Mensch berechtigt, der Durchsetzung solcher Gesetze seine Hilfe zu leisten.

Ungemein schwierig ist die Unterscheidung zwischen den beiden Klassen von Fällen, wo entweder Unterwerfung unter das Gesetz geboten ist oder ein Recht zum Widerstand, vielleicht sogar die Pflicht des Widerstands besteht. Als Kriterium der Unterscheidung wurde vorgeschlagen: „Wenn Gesetze den Willen zur Gerechtigkeit bewußt verleugnen, z. B. Menschenrechte Menschen nach Willkür gewähren und versagen, dann fehlt diesen Gesetzen die Geltung, dann schuldet das Volk ihnen keinen Gehorsam, dann müssen auch die Juristen den Mut finden, ihnen den Rechtscharakter abzusprechen.“ Letztlich wird in einer solchen verzweifelten Situation niemand, der Verantwortung für das Recht trägt, einer persönlichen Gewissensentscheidung ausweichen können, wie er unter Berücksichtigung aller Umstände und angesichts aller Konsequenzen zu entscheiden hat. Daß sich die Notwendigkeit ergeben kann, gegen ein positives Gesetz der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen, diese Möglichkeit sollte im Rechtsbewußtsein verankert bleiben.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Aristoteles, Rhet. I, 9, 1366 b 9ff. Die klassische rechtliche Formulierung stammt von Ulpian: „lustitia est constans et perpetua voluntas ius suum unicuique tribuendi.“ (Fragm. 10j

  2. Erik Wolf. Das Problem der Naturrechtslehre. Versuch einer Orientierung. Karlsruhe 19643, S. 13.

  3. Vgl. John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt 1975. Vgl. dazu auch den folgenden Beitrag von Karl Georg Zinn. S. 19.

  4. Ebd.. S. 81.

  5. Zur Begründung sittlicher Nonnen waren in der jüngsten deutschen Philosophie diskursethische Ansätze vorherrschend, die von den notwendigen Voraussetzungen jeder Argumentation ausgehen. Aber auch diese Versuche haben keine allgemeine Anerkennung gefunden. Vgl. Karl-Otto Apel. Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft und die Grundlagen der Ethik, in: Transformation der Philosophie. Bd. 2, Frankfurt 1973; Jürgen Habermas. Theorie des kommunikativen Handelns. Bd. 2. Frankfurt 1981; Wolfgang Kuhlmann. Reflexive Letztbegründung. Untersuchungen zur Transzendentalpragmatik. Freiburg 1985.

  6. Vgl. Hans Kelsen. Reine Rechtsichre. Wien 19602.

  7. De Civitate Dei IV, 4, CCL XLVII, S. 101.

  8. Albert Auer, Der Mensch hat Recht, Graz 1956.

  9. Vgl. Norbert Bischof. Das Rätsel Ödipus. München 1985.

  10. Immanuel Kant, Kritik der praktischen Vernunft, Akademie-Ausgabe Bd. 5, Berlin 1908, S. 30.

  11. Vgl. Josef Fuchs, Lex Naturae. Zur Theologie des Natur-rechts, Düsseldorf 1955.

  12. Grundgesetz Art. 1, 2.

  13. Vgl. die ausführlichere Darstellung in: Walter Kerber, Art. Gerechtigkeit, in: Christlicher Glaube in moderner Gesellschaft. Bd. 17, Freiburg 19812, S. 30— 67.

  14. David Miller. Social Justice, Oxford 1976.

  15. Vgl. Karl Marx, Das Kapital. Bd. 1, MEGA 11/6, S. 107— 110 passim.

  16. Vgl. Ralf Dahrendorf, Die Idee des Gerechten im Denken von Karl Marx. Hannover 1971. S. 14.

  17. Max Weber. Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre (1922). Tübingen 19734, S. 505.

  18. Vgl. die Überlegungen zu den Menschenrechten in diesem Beitrag. S. 7.

  19. Vgl. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 23 ff.

  20. Grundgesetz Art. 31.

  21. Vgl. Willi Geiger, Grundrechte und Rechtsprechung, München 1959. S. 83.

  22. So Gustav Radbruch 1945. abgedruckt in: Rechtsphilosophie, hrsg. von E. Wolf, Stuttgart 19738.

Weitere Inhalte

Walter Kerber. Dr. rer. pol., Dr. phil., geb. 1926; Studium der Theologie, Philosophie und Nationalökonomie; Jesuit; o. Professor für Ethik und Sozialwissenschaften und Mitglied des Instituts für Gesellschaftspolitik an der Hochschule für Philosophie in München. Veröffentlichungen u. a.: Die Verteilungstheorie von Kenneth E. Boulding, Berlin 1966; (Mitautor und Hrsg.) Wohlstandskriminalität, Osnabrück 19782; Sittliche Normen, Düsseldorf 1982; Säkularisierung und Wertewandel in Europa, München 1986; Ethos und Religion bei Führungskräften, München 1987.