Eine pauschale Grundrente etwa, die für alle Versicherten einen einheitlichen Betrag aufweist, gibt es in Deutschland nicht. Grundsätzlich bestimmen zwei Faktoren die Höhe und damit Sicherungsqualität der Rente:
das beitragspflichtige Arbeitseinkommen, das die/der Versicherte im Verlauf des gesamten Arbeitslebens erzielt hat;
die Dauer der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
Grundsätzlich besteht eine enge Äquivalenzbeziehung (Leistung/Gegenleistung) zwischen der Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens und seiner Dauer auf der einen und der Höhe der Rente auf der anderen Seite: Je höher das zurückliegende beitragspflichtige Arbeitseinkommen und je länger die Versicherungs- und damit Beitragszahlungsdauer, desto höher fällt die individuelle Rente aus. Bei nur geringem Verdienst und/oder wenigen Beitragsjahren kann die Rente nur wenige Euro betragen, umgekehrt errechnet sich für Arbeitnehmer in einer guten Einkommensposition, die zudem noch langjährig versichert waren, eine hohe Rente.
Bei der Rentenberechnung ist allerdings nicht die absolute Höhe der in den zurückliegenden Jahren erzielten Arbeitseinkommen entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, in welchem Verhältnis das Bruttoeinkommen des Versicherten zum Bruttoeinkommen aller Versicherten gestanden hat (jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze), und zwar über die gesamte Zeit zwischen dem Eintritt ins Arbeitsleben und dem Rentenbeginn hinweg. Relevant für die individuelle Rentenberechnung ist die lebensdurchschnittliche Einkommensposition des Versicherten während seiner gesamten Erwerbsbiographie; sie bestimmt zugleich seine Position in der "Rentenhierarchie".
Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung ist also nicht im Sinne einer betragsmäßigen, in Euro-Werten bemessenen Beziehung, sondern im Sinne einer Teilhabe-Äquivalenz zu verstehen: Wer während des Erwerbslebens über- bzw. unterdurchschnittlich verdient hat, dessen spätere Rente wird − im Vergleich zu anderen Renten − über bzw. unter dem Durchschnitt liegen. Die Rangstelle in der Hierarchie der Erwerbseinkommen wird also im Prinzip beim Rentenbezug beibehalten.
Daraus folgt, dass das Verhältnis zwischen der späteren Rente und dem im Durchschnitt der Erwerbsbiografie erzielten Arbeitsentgelt für Versicherte mit gleicher Anzahl von Beitragsjahren gleich ist – unabhängig davon, wann die Anwartschaften erzielt worden sind und wie hoch der Beitragssatz war. Die Höhe der Beitragssätze und ihre Schwankungen (vgl.
Diese strikte Erwerbsorientierung der Rentenberechnung wird an verschiedenen Stellen durch das Solidarprinzip durchbrochen:
Es werden Leistungen für bestimmte biografische Abschnitte oder Ereignisse gewährt, obwohl keine Erwerbstätigkeit vorlag und keine Beiträge entrichtet wurden.
Auch werden Beitragszeiten, in denen aus bestimmten schutzwürdigen Gründen nur gering verdient werden konnte, höher bewertet.
Demgegenüber gibt es in einer privatwirtschaftlichen Lebensversicherung, die nach dem reinen Äquivalenzprinzip organisiert ist, solche Elemente des Solidarprinzips nicht. Wenn man diese allgemeinen Ausführungen konkretisieren will, um schlussendlich einen konkreten Rentenzahlbetrag ermitteln zu können, muss auf die Rentenformel Bezug genommen werden, wie sie im Gesetz (SGB VI) verankert ist.