Beitragszeiten
Beitragszeiten sind solche Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (inkl. Berufsausbildung) oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Als Pflichtbeitragszeiten gelten auch Beiträge aus Entgeltersatzzeiten (wie Krankengeld, Arbeitslosengeld), Kindererziehungszeiten sowie Zeiten nicht gewerbsmäßiger Pflege nach der Pflegeversicherung. Die Beiträge für die Kindererziehungszeiten werden durch den Bund, für Pflegezeiten durch die Pflegekassen gezahlt.
Kindererziehungszeiten
Durch die rentenrechtliche Behandlung der Kindererziehungs- als Pflichtbeitragszeiten soll anerkannt werden, dass Mütter (oder wahlweise Väter, was jedoch sehr selten vorkommt) keiner oder nur einer zeitlich eingeschränkten Erwerbsarbeit nachgehen und aus diesem Grunde keine oder nur unzureichende eigene Rentenanwartschaften aufbauen können (konnten). Die Anrechnung erfolgt additiv, d.h. Kindererziehungszeiten werden auch in den Fällen zusätzlich gewährt, in denen bereits Beiträge aus einer zeitgleichen Erwerbstätigkeit an die GRV entrichtet worden sind. Kindererziehungszeiten wirken damit rentensteigernd wie -begründend zugleich. Bewertet werden sie mit dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im jeweiligen Erziehungsjahr. Ein Kind führt damit (in Werten von 2018/2. Hj. zu einem Rentenplus von etwa 32,03 bzw. 30,69 Euro in den alten bzw. neuen Bundesländern für jedes Kindererziehungsjahr. Je Kind werden drei Jahre anerkannt, soweit sie 1992 und später geboren worden sind. Für Geburten vor 1992 werden je Kind allerdings nur zwei Jahre anerkannt − und dies auch erst seit Juli 2014. Zuvor war − aus rein fiskalischen Gründen − die Zeit auf ein Jahr begrenzt. Doch nach wie vor werden Mütter je nach dem Geburtsjahr ihrer Kinder ungleich behandelt (vgl.
Pflegezeiten
Seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 werden für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Pflegepersonen sind solche Personen, die einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, also zumeist Angehörige oder Nachbarn. Die Pflege muss wenigstens 14 Stunden wöchentlich umfassen, und die Pflegeperson darf dabei gleichzeitig höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Zudem muss die/der Pflegebedürftige selbst einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung haben. Bei der Beitragszahlung wird ein fiktives Monatsentgelt zu Grunde gelegt, dessen Höhe sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit, d.h. nach den fünf Pflegegraden und dem zeitlichen Pflegeaufwand richtet.
Freiwillige Beiträge
Es besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Wer hiervon Gebrauch macht, kann die Höhe seiner Beiträge selbst bestimmen. Allerdings nur im Rahmen des festgelegten Mindest- und Höchstbeitrags. Jeder Betrag dazwischen ist aber möglich. Dem freiwilligen Beitrag steht kein Arbeitsentgelt gegenüber, wie das beim Pflichtbeitrag der Fall ist. Daraus folgt, dass freiwillig Versicherte den Beitrag allein tragen müssen, während sich Pflichtversicherte den Beitrag mit dem Arbeitgeber teilen.
Für die Rentenberechnung wird ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt. Hat beispielsweise der freiwillig Versicherte im Jahr 2010 einen monatlichen Beitrag von 200 Euro gezahlt, so war seine Beitragsleistung identisch mit der eines Pflichtversicherten, der ein monatliches Arbeitsentgelt von rund 1.005 Euro hatte. Hätte das fiktive Arbeitsentgelt im Jahr 2010 beispielsweise dem eines Durchschnittsverdieners entsprechen sollen, hätte der freiwillig Versicherte einen monatlichen Beitrag von rund 531 Euro zahlen müssen.
Mindestwert für Entgeltpunkte oder Höherbewertung von Entgeltpunkten
Mindestbewertungen für bestimmte Pflichtbeitragszeiten werden für besonders "schutzwürdige" biografische Ereignisse und Abschnitte gewährt, in denen entweder gar nicht (wie z.B. im Fall der familienbedingten Berufsunterbrechung oder -aufgabe) oder nur unterdurchschnittlich (z.B. während einer Berufsausbildung) verdient werden konnte. Ihre Zuerkennung ist der deutlichste Ausdruck des Solidarprinzips.
Rente nach Mindesteinkommen/Mindestentgeltpunkten
Für Versicherungszeiten vor 1992 erfolgt eine Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen, denen niedrige Arbeitsverdienste zugrunde liegen. Dies sind Arbeitsverdienste, die im Durchschnitt unter 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten liegen. Voraussetzung ist, dass insgesamt 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind und dass der Durchschnittswert aus allen Pflichtbeiträgen bis zum Rentenbeginn unter 0,75 Entgeltpunkten liegt. Ist dies der Fall, wird der monatliche Durchschnittswert aus den Pflichtbeiträgen vor 1992 auf das 1,5-fache erhöht, jedoch auf höchstens 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten monatlich.
Aufstockung von Anwartschaften bei erziehungsbedingter Teilzeitarbeit
(vgl.
Berufsausbildungszeiten
Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung gelten rentenrechtlich als beitragsgeminderte Zeiten, d.h. sie sind als Beitragszeiten zugleich mit Anrechnungszeiten belegt. Anerkannt werden bei abgeschlossener Berufsausbildung 3 Jahre. Der sozialpolitische Sinn dieser Regelung liegt darin, die Betroffenen wegen des im Allgemeinen während der Berufsausbildung unterdurchschnittlichen Verdienstes rentenrechtlich nicht zu benachteiligen. Seit 1997 werden die Berufsausbildungszeiten mit 75 Prozent der Gesamtleistungsbewertung, höchstens aber mit 0,0625 Entgeltpunkten/Monat, bewertet.
Beitragsfreie Zeiten
Neben Beitragszeiten können auch beitragsfreie Zeiten, d.h. solche Zeiten, in denen die/der Versicherte überhaupt keiner Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen konnte und für die folglich überhaupt keine Beiträge entrichtet wurden, in der Rentenformel berücksichtigt werden. Diese Zeiten, unterteilt in Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten, ergeben zusätzliche Rentenansprüche, wirken also unmittelbar rentensteigernd. Bewertet werden sie entsprechend dem Durchschnittswert der individuell erbrachten Gesamtbeitragsleistung (Gesamtleistungsbewertung).
Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten sind insbesondere Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen, bestimmte Zeiten registrierter Arbeitslosigkeit (sofern keine Pflichtbeitragszeit), der Ausbildungssuche, des Schulbesuchs und des Bezugs von Arbeitslosengelds II. Insbesondere Zeiten von Arbeitslosigkeit und Ausbildung waren in der Vergangenheit wiederholt Objekt rentenpolitischer Sparbeschlüsse. Die anzuerkennenden Ausbildungszeiten wurden 1997 auf 3 Jahre reduziert. Ab 2009 gelten diese Zeiten dann auch nur noch für eine Fachschulausbildung oder für eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, nicht mehr für eine Schul- oder Hochschulausbildung.
Zurechnungszeiten
Zurechnungszeiten werden bei einer Erwerbsminderung, die vor dem 62. Lebensjahr eintritt, den Entgeltpunkten "hinzugerechnet". Denn der Eintritt der Erwerbsminderung kann ja bereits sehr früh erfolgen, so dass bis dahin aufgrund der kurzen Versicherungszeit nur wenige Entgeltpunkte gesammelt werden konnten − mit der Folge einer sehr niedrigen Rente. Um dieses Problem solidarisch in einer Sozialversicherung auszugleichen und den Betroffenen eine einigermaßen ausreichende Rente zu gewähren, erfolgt die Rentenberechnung so, als hätte der/die Versicherte bis zum 62. Lebensjahr weiter verdient bzw. Beiträge bezahlt. Die Zurechnungszeit wird seit 2018 schrittweise auf das 65. Lebensjahr erhöht. Sie wird nach dem Durchschnitt der bereits hinterlegten rentenrechtlichen Zeiten bewertet und wird. Allerdings erfolgt eine sog. Günstigerprüfung: etwaige Einkommens- bzw. Entgeltpunktminderungen in den letzten vier Jahren vor Eintritt in die EM-Rente werden sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht länger negativ auswirken.
Ersatzzeiten
Mit der Anerkennung von Ersatzzeiten werden den Betroffenen insbesondere die durch Kriegsdienst, Vertreibung und Flucht entstandenen Lücken in der Erwerbsbiographie "ersetzt". Sind die Voraussetzungen gegeben, so führen diese beitragsfreien Zeiten jeweils zu einer Ausweitung der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten und damit zu einer Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte. Rentenansprüche für solche Zeiten werden grundsätzlich nach den individuellen Gegebenheiten des Versicherungsverlaufs (durchschnittliche Rentenansprüche pro Jahr, mit Beiträgen belegte Zeiten und Lücken) bewertet. Maßgebend dafür ist der Durchschnitt der individuellen Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum (Gesamtleistungsbewertung).
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten wirken nicht unmittelbar auf die Rentenhöhe ein. Sie spielen allerdings eine Rolle bei der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sowie bei den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und häuslicher Pflege sind weder rentenbegründend noch -steigernd. Mit ihnen sollen die Lücken in der Versichertenbiografie "berücksichtigt" werden, die durch Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr entstanden sind. Sie dienen der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente und werden auf die Erfüllung der besonderen Wartezeit von 35 Jahren sowie auf die Anspruchsvoraussetzungen der Rente nach Mindesteinkommen angerechnet.