Die Rentenformel setzt sich aus vier Größen zusammen, aus deren Produkt sich die individuelle Rente errechnet:
Die Rentenformel
Monatliche Bruttorente =
Entgeltpunkte (Ep) x Zugangsfaktor (ZF) | } = Summe der persönlichen Entgeltpunkte |
x Rentenartfaktor (RaF) | |
x aktueller Rentenwert (aRw) |
Oder: Ep x ZF x RaF x aRw = monatliche Bruttorente
In die Rentenformel gehen zunächst die Entgeltpunkte (Ep) ein. Diese berücksichtigen die folgenden zwei für die individuelle Rentenberechnung relevanten Komponenten der Erwerbsbiographie der/des Versicherten:
das in der Summe der einzelne Jahre des Versichertenlebens erreichte Lohn- und Gehaltsniveau in Relation zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten in diesem Zeitraum (relative Einkommensposition);
die anrechnungsfähigen Versicherungszeiten. Sie setzen sich aus Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten zusammen. Während die zwei ersten Zeiten direkt angerechnet werden, finden die Berücksichtigungszeiten nur indirekt Eingang in die Rentenberechnung.
Die Entgeltpunkte werden dann mit dem Zugangsfaktor multipliziert. Über den Zugangsfaktor (ZF) wird berücksichtigt, ob eine Rente vorzeitig bezogen wird. Seine Höhe gibt Auskunft über die Höhe der Abschläge. Entgeltpunkte x Zugangsfaktor werden auch als "Summe der persönlichen Entgeltpunkte" bezeichnet.
Der Rentenartfaktor (RaF) gibt an, ob es sich um eine Altersrente oder eine teilweise bzw. volle Erwerbsminderungsrente handelt.
In einem dritten Schritt erfolgt die Multiplikation des errechneten Betrages mit dem aktuellen Rentenwert (aRw), einer Euro-Größe. Das Produkt aus dieser Multiplikation ist die monatliche Bruttorente.
Ein erstes und einfaches Beispiel
Liegen 42 Entgeltpunkte vor, wird eine Altersrente bezogen (Rentenartfaktor: 1), und zwar nicht vorzeitig, sondern zum Zeitpunkt der Regelaltersgrenze (Zugangsfaktor: 1) und liegt der aktuelle Rentenwert bei 32,03 € (2. Halbjahr 2018/alte Bundesländer) dann errechnet sich eine Rente von 42 x 1 x 1 x 32,03 € = 1.345,26 €.
Entgeltpunkte
Die Frage ist, wie sich die Entgeltpunkte errechnen. Dabei sollen zum einfacheren Verständnis zunächst nur Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung berücksichtigt werden (zu den anderen rentenrechtlichen Zeiten vgl. unten). Die Bestimmung der Entgeltpunkte erfolgt hier über die Ermittlung der relativen Einkommensposition der/s einzelnen Versicherten. Diese ergibt sich im Wesentlichen als Verhältnis (Prozentsatz), in dem – Jahr für Jahr der Versicherungs- und Erwerbsbiografie – das persönliche rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt zum rentenversicherungspflichtigen Durchschnittsbruttoeinkommen aller Versicherten gestanden hat. Dieses Verhältnis wird für jedes Jahr gesondert berechnet. Daraus lassen sich dann jeweils die Jahresentgeltpunkte ermitteln, die anschließend – um die lebensdurchschnittliche Einkommensposition zu erhalten – addiert werden.
Diese Summe geht dann als Summe aller Entgeltpunkte (SEp) in die Rentenformel ein. Sie spiegelt gleichsam den Lebensstandard wider, den die/der Versicherte während der gesamten versicherungspflichtigen Erwerbsphase innehatte. Sie ist unabhängig von der jeweiligen Höhe des Beitragssatzes ebenso wie von der absoluten Höhe des Bruttoeinkommens in den zurückliegenden Kalenderjahren. Auch die Anrechnung von freiwilligen Beiträgen erfolgt im Grundsatz nach diesem Prinzip. Lediglich für die Anrechnung der Kindererziehungs- und Pflegezeiten gelten gesonderte Vorschriften (vgl. unten). Ein Entgeltpunkt von 1 im Referenzjahr bedeutet, dass die/der Versicherte in diesem Jahr genau das Durchschnittseinkommen (immer bis zur Beitragsbemessungsgrenze) aller Versicherten verdient hat. Liegt der Entgeltpunkt unter 1, dann hat sie/er weniger, liegt er über 1, dann hat sie/er in dem Referenzjahr mehr als der Durchschnitt aller Versicherten verdient.
Ein Beispiel: Ermittlung der Entgeltpunkte für das Jahr 2010
Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 lag bei 32.003 Euro (alte Länder). Frau Meyer hat 2010 aber nur 16.000 Euro verdient: Sie erhält für dieses Jahr 0,5 Entgeltpunkte angerechnet. Herr Müller hingegen hat 48.000 Euro verdient, für ihn fallen deshalb 1,5 Entgeltpunkte für dieses Jahr an.
Allerdings geht der lebensdurchschnittliche Bruttoverdienst bei sehr hohen Erwerbseinkommen nicht voll in die Rentenberechnung ein. Denn es gibt eine sog. Beitragsbemessungsgrenze. Sie bewirkt, dass die Einkommensbestandteile, die über dieser Grenze liegen, nicht mehr beitragspflichtig sind. In die Berechnung der Entgeltpunkte geht also nur das darunter liegende Bruttoeinkommen ein. Die Beitragsbemessungsgrenze ist an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt (dynamisiert) und liegt 2018 bei 6.500 € im Monat (alte Bundesländer) bzw. bei 5.800 € (neue Bundesländer). Die betreffenden Versicherten mit höheren Bruttoverdiensten brauchen somit nur einen geringeren Prozentsatz ihres Gesamteinkommens an die GRV abzuführen, erwerben dafür aber auch nur geringere Rentenansprüche. Betroffen sind etwa 12 Prozent aller männlichen und weniger als 2 Prozent aller weiblichen Versicherten. Die Beitragsbemessungsgrenze fungiert somit zugleich als "Leistungsbemessungsgrenze". Die daraus resultierende Versorgungslücke veranlasst viele Besserverdienende zur privaten Altersvorsorge. Darüber hinaus ist dies auch ein Anlass für betriebliche Alterssicherungsangebote.
Insgesamt streuen in der GRV die addierten Entgeltpunkte stark. Dies ist zum einen Ausdruck unterschiedlicher Erwerbsbiografien, wenn z.B. nur kurze und unterbrochene Beschäftigungszeiten vorliegen, wie dies typischerweise bei Frauen häufig der Fall ist, oder wenn es demgegenüber um den Berufsverlauf eines männlichen Facharbeiters geht, der seit dem Ende der Schulpflicht bis zum Renteneintritt ununterbrochen erwerbstätig war. Zum anderen drücken sich darin auch unterschiedliche Verdienstmöglichkeiten und -chancen während des Erwerbslebens aus, z. B. Teilzeitbeschäftigung, Phasen geringer Verdienste am Anfang der Berufskarriere, unterschiedliche Lohn- und Gehaltsniveaus in einzelnen Branchen und Qualifikationsniveaus, Unterschiede zwischen Frauen- und Männerentlohnung).
Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor (ZF) berücksichtigt in der Rentenformel den Zeitpunkt des Beginns einer Altersrente, d.h. ob die/der Versicherte vor, mit oder nach Erreichen der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze ausgeschieden ist. Der Faktor stellt sicher, dass in der Rentenberechnung bei vorgezogenem Rentenbeginn versicherungstechnische Abschläge bzw. bei hinausgeschobenem Rentenbeginn Zuschläge zur Anwendung kommen (vgl. Altersrenten und Altersgrenzen).
Der Zugangsfaktor wirkt sich auf die Summe der Entgeltpunkte aus. Er beträgt 1,0 für alle (Regel)Fälle, in denen eine Altersrente mit Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze bezogen wird. Die Summe der Entgeltpunkte bleibt dann unverändert. Ein geminderter Zugangsfaktor hingegen kommt bei vorgezogenen Altersrenten zur Anwendung. Er vermindert die Entgeltpunkte um 0,003 pro Monat – dies entspricht dem für einen früheren Rentenbezug pro Monat gesetzlich vorgeschriebenen Rentenabschlag von 0,3 Prozent. Andererseits erhöht sich der Zugangsfaktor dann um 0,005 für jeden Monat - dies entspricht einer Rentenerhöhung um 0,5 Prozent pro Monat −, in dem die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht in Anspruch genommen wird. Maximal ist die für 24 Monate möglich. Seit 2012 − mit Beginn der schrittweisen Heraufsetzung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre − verändert (verschiebt) sich dann auch die Berechnung des Zugangsfaktors. Im Jahr 2018 erhöht sich die Rente um 0,005 pro Monat, wenn auch nach dem Alter von 65 Jahren und 7 (über die Regelaltersgrenze hinaus) Monaten weiter gearbeitet wird.
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor (RaF) berücksichtigt, um welche Rentenart (z.B. Rente wegen Erwerbsminderung, wegen Alters, Teilrente) es sich handelt und welches Sicherungsziel jeweils damit erreicht werden soll. Gegenüber der vollen Altersrente niedrigere Sicherungsziele bestehen bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, der Teilrente sowie bei der "kleinen" Hinterbliebenenrente. Die Tabelle zeigt die verschiedenen Rentenartfaktoren:
Rentenartfaktoren
Renten wegen Alters | 1,0 |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
Erziehungsrenten | 1,0 |
kleine Witwenrenten und kleine Witwerrenten* bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehepartner gestorben ist (Sterbevierteljahr") anschließend | 1,0 0,25 |
große Witwenrenten und große Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehepartner gestorben ist (Sterbevierteljahr") anschließend | 1,0 0,55** |
Halbwaisenrenten | 0,1 |
Vollwaisenrenten | 0,2 |
*Kleine Witwenrente: Hinterbliebene Person ist unter 45 Jahre alt (Grenze steigt bis 2028 auf 47 Jahre) und erzieht kein minderjähriges oder behindertes Kind | |
**Rentenfaktor 0,6 beziehungsweise 60 Prozent, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder – bei späterem Todesfall – wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. |
Der aktuelle Rentenwert
Über die absolute, in Euro gemessene Rentenhöhe ist durch die Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Zugangs- und Rentenartenfaktor noch nichts ausgesagt. Es handelt sich noch immer um eine relative Größe.
Um einen Zahlbetrag zu erhalten, muss diese relative Größe deshalb mit einer absoluten, in Euro bezifferten Größe verknüpft werden. Und es muss sich dabei um einen jeweils aktuellen Euro-Betrag handeln, wenn die Rentenanwartschaft auf die Gegenwart bezogen wird (Dynamisierung) und die RentnerInnen an der Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards teilhaben sollen. In die Rentenberechnung wird deshalb ein Euro-Betrag eingeführt, der die aktuelle Lohn- und Gehaltssituation aller versicherungspflichtig Beschäftigten wiedergeben soll. Er wird im Prinzip jährlich neu ermittelt, so dass stets ein bestimmtes Verhältnis zwischen den Renten und den Einkommen der Erwerbstätigen garantiert ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rentenanwartschaften aus den zurückliegenden Jahren nicht ständig an Wert verlieren.
Dieser Betrag ist der aktuelle Rentenwert (aRW). Er gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt in Euro pro Monat "wert" ist. Er wird jährlich zum 01.07. per Rechtsverordnung neu festgestellt und bewirkt damit die Dynamisierung der Renten entsprechend der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung (vgl.
Die Renten in der GRV können nicht beliebig hoch sein: Wegen der Beitragsbemessungsgrenze und der begrenzten Versicherungszeit ist eine theoretische Obergrenze nicht überschreitbar. Im fiktiven Fall, dass ein Versicherter immer (also bereits ab dem 1. Berufsjahr) ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bezogen hat – und dies über 50 Jahre hinweg − würde sich bei einem Renteneintritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den alten Bundesländern eine maximale Bruttorente von knapp 3.400 € errechnen (Berechnungswerte 2018).