Bei der Krankenversicherung muss der Beitragssatz zur Hälfte von den Rentnern getragen werden, für den Zusatzbeitrag müssen die Rentner − wie auch die anderen Versicherten − allein aufkommen. Der Zusatzbeitrag wird jährlich von den einzelnen Krankenkassen festgelegt. Im Jahr 2018 ist mit einer Durchschnittshöhe von 1,0 Prozent zu rechnen. In der Summe ergibt sich also (Stand 2016) für die Krankenversicherung der Rentner eine durchschnittliche Belastung von 8,3 Prozent der Bruttorente. Auch die Belastungen der Pflegeversicherung von 2,55 Prozent müssen allein von den Rentnern übernommen werden. Der sich so errechnende Gesamtbeitragssatz von 10,85 Prozent betrifft dabei u. a. auch die Einkünfte aus einer eventuellen betrieblichen Altersversorgung.
Im Einzelfall können sich Abzüge auch aus der Anrechnung vorgezogener Altersrenten mit eigenen Erwerbseinkünften oberhalb der Hinzuverdienstgrenzen sowie aus der Verrechnung von GRV-Renten mit Renten aus der Unfallversicherung ergeben. Letzteres ist dann der Fall, wenn beide Renten einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen. Beim Zusammentreffen einer eigenen Versichertenrente mit einer Witwen-/Witwerrente wird bei Überschreitung bestimmter Grenzen die Hinterbliebenenrente gekürzt, aber nicht die eigene Versichertenrente (vgl.
Steuerliche Abzüge sind vormals bei den GRV-Renten bislang kaum angefallen. Renten waren zwar nicht prinzipiell steuerfrei. Da aber die Besteuerung nur den sog. Ertragsanteil der Renten betraf, blieben – auch wegen der bestehenden steuerlichen Freibeträge – die weitaus meisten Renten de facto steuerfrei. Im Gegensatz zu den Renten aus der GRV wurden hingegen die Beamtenpensionen genauso besteuert wie die Einkünfte von aktiven Arbeitnehmern.
Diese steuerliche Ungleichbehandlung ist in Folge einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 2002 aufgehoben worden. Nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes gilt seit 2005 auch bei den Renten aus der GRV das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, das jedoch nur schrittweise, über einen Zeitraum von 45 Jahren hinweg eingeführt wird: 2005 betrug für alle Bestandsrentner und für jene RentnerInnen, die in diesem Jahr erstmalig eine Rente beziehen, der Besteuerungsanteil 50 Prozent des Rentenbetrages. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nicht nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts.
Der steuerpflichtige Rentenanteil wird bei jedem neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils 2 Prozent angehoben, so dass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 Prozent dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich, dass Renten, die erstmalig im Jahr 2018 bezogen worden sind, zu 76 Prozent zu versteuern sind.
Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer, jährlich um einen Prozentpunkt. Im Jahr 2040 wird dann die volle Besteuerung erreicht sein. Im Gegenzug werden die Vorsorgeaufwendungen (Arbeitnehmerbeiträge) schrittweise (volle Wirkung im Jahr 2025) von der Besteuerung freigestellt.
Der sich ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält seinen absoluten Rentenfreibeitrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt. Da dieser Freibetrag über die gesamte Rentenlaufzeit nominal konstant bleibt, also im Verlauf von Rentenerhöhungen an Wert verliert, kann es dazu kommen, dass auch "Altfälle" sukzessive in die Besteuerung hinein rutschen. Denn bei den zukünftigen Rentenerhöhungen erhöht sich der steuerpflichtige Teil schrittweise, der steuerfreie Betrag bleibt gleich. Der Rentenanpassungsbetrag wird also voll versteuert.
Angesichts der Grundfreibetrags, des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags bleibt die Mehrzahl der RentnerInnen, vorausgesetzt neben der GRV-Rente fließen nicht noch in nennenswertem Maße weitere Einkommen zu, zunächst steuerfrei oder wird nur begrenzt belastet. So blieb bei einem Renteneintritt im Jahr 2012 eine Rente bis zu etwa 1.200 Euro steuerfrei.
Beispiel für die Berechnung einer Netto-Altersrente
alte Länder, Zugang 2016
Bruttomonatsrente | 1.400,00 € |
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abzüglich | |
– voller Beitragssatz zur Pflegeversicherung (2,35 Prozent) = | 32,90 € |
– halber Beitragssatz zur Krankenversicherung (7,3 Prozent) = | 102,20 € |
– Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (1,1 Prozent) = | 15,40 € |
= Nettorente vor Steuern | 1.249,50 € |
abzüglich Einkommensteuer + Soli, keine weiteren Einkommen | |
Besteuerungsanteil 2016: 72 Prozent | 22,00 € |
= Netto-Rente nach Steuern | 1.227,59 € |